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Finanzgericht Köln, 14 K 4907/02

Datum:
15.10.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4907/02
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2003:1015.14K4907.02.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2001 vom 21.05.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2002 wird die Einkommensteuer 2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des REchtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die KLäger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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