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Finanzgericht Köln, 14 K 4904/01

Datum:
12.12.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4904/01
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2003:1212.14K4904.01.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 11.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2001 wird die Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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