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Finanzgericht Köln, 12 K 3628/01

Datum:
12.02.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 3628/01
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2003:0212.12K3628.01.00
 
Tenor:

Der Feststellungsbescheid 1999 v. ...in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom ... wird abgeändert und der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ./..., DM (./...,DM + ....,DM/ ...., DM) festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil. ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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