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Finanzgericht Köln, 10 K 3473/99

Datum:
04.12.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3473/99
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2003:1204.10K3473.99.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1996 vom 2.2.1999, zuletzt geändert mit Bescheiden vom 27.09.2000 und der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 2.02.1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6.05.1999 werden dahin geändert, dass die Gewinnerhöhung aus dem Komplex "Börsentermingeschäfte" (1994:73.260 DM; 1995: 82.615 DM; 1996: 18.634 DM) und aus dem Komplex "Vermögensverwaltung A" (1995: 70.569 DM) rückgängig gemacht werden und dass die Zinsen aus dem "Darlehen A" mit jeweils 57,25 % (statt bisher jeweils 30,95 %) berücksichtigt werden.

Die Berechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen derKostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der KLäger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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