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Finanzgericht Köln, 10 K 2655/99

Datum:
20.02.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2655/99
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2003:0220.10K2655.99.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 13.03.1997 vom 19.03.1998 werden unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.03.1999 mit der Maßgabe geändert, dass Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ./. DM 590 in 1996 und ./. DM 622 in 1997 berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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