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Finanzgericht Köln, 7 K 4601/99

Datum:
13.02.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4601/99
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2002:0213.7K4601.99.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1996 vom .......1998 und Auf-hebung der insoweit ergangenen Einspruchsentscheidung vom ......... 1999 wird die Umsatzsteuer 1996 auf ........... DM (entspricht ............,64 Euro) herabge-setzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin ab-wenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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