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Finanzgericht Köln, 13 K 8063/00

Datum:
13.09.2001
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8063/00
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2001:0913.13K8063.00.00
 
Tenor:

Der Körperschaftsteuerbescheid für 1994 vom 00.00.0000 und der Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag 1994 vom 00.00.0000 werden unter teilweiser Aufhe-bung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 insoweit geändert, als bezüglich der Geschäftsführervergütung ein zusätzlicher Betrag in Höhe von ... DM (variable Bezüge und Feiertagsvergütung) als Betriebsausgabe anerkannt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiteren Berechnungen werden dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Fünfteln und der Beklagte zu zwei Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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