Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
...
Gründe:
2Es klagt vor dem Finanzgericht
3- Prozeßvollmacht, die hat er nicht –
4Herr ABCD als Vertreter
5Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.
6Es wird ihm eine Frist gesetzt,
7doch die verstreicht zu guter Letzt.
8Da setzt ihm der Berichterstatter
9die Ausschlußfrist, insoweit hat er
10genügend Zeit·: 3 Wochen voll
11(Art. 3 § 1 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - Bundesgesetzblatt I 1978, 446, Bundessteuerbl. I 1978, 174; Verfügung vom 05. Oktober 1987, zugestellt mit PZU am 06. Oktober 1987)
12in dieser Frist die Vollmacht soll
13gerichtlich nachgewiesen sein,
14weil sonst ihr Fehlen ganz allein
15die Klage unzulässig mache.
16Ansonsten sei es seine Sache,
17bei Unverschulden vorzubringen
18- Rechtzeitigkeit vor allen Dingen -,
19weshalb die Frist verstrichen sei;
20dann stehe Wiedereinsatz frei.
21Doch es geschieht so wie bisher:
22Von ABCD kommt nichts mehr.
23So fügt sich´s, daß die Ausschlußfrist
24vergeblich jetzt verstrichen ist.
25Die Klage nun ist unzulässig.
26Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
27Prozeßvoraussetzung bedeutet.
28Dies wurde mehrfach angedeutet,
29vor allem, als - verfügt zuletzt -
30die Ausschlußfrist wurd' angesetzt.
31Die FGO sagt klipp und klar,
32daß Vollmacht vorzulegen war;
33sie war auch schriftlich zu erteilen
34(§ 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
35Den Mangel kann nun nichts mehr heilen
36Für Einsetzung gibt's keine Fakten,
37(§ 56 Abs. 1 und 2 FGO)
38aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.
39Im Vorbescheid ist „Vers“ als Form
40gestattet nach Gesetzesnorm,
41denn deutsch ist Sprache des Gerichts
42(§ 184 GVG)
43und deutsch auch Sprache des Gedichts.
44So sprechen in der streit´gen Sache
45Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.
46Die Kostenlast trägt der Vertreter,
47denn Vollmacht gab er auch nicht später.
48Zwar wird er dadurch nicht Partei,
49doch weil die Klage ist „vorbei“
50durch sein Betreiben, sein Versagen
51da muß er selbst die Kosten tragen
52(vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 VI R 46/66, BStBl. III 1967, 5).