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Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.06.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2025 wird dahingehend geändert, dass Unterhaltsleistungen des Klägers an die dauernd getrennt lebende Ehefrau i.H.v. 11.250 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2023 wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 92 %, der Kläger zu 8 %.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob die an die dauernd getrennt lebende Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können, wenn die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.
3Der Kläger und seine Ehefrau haben sich am 10.03.2023 dauernd getrennt. Für das Jahr 2023 reichten sie Einkommensteuererklärungen mit dem Antrag auf Einzelveranlagungen der Ehegatten ein.
4Der Kläger leistete im Jahr 2023 Zahlungen i.H.v. 12.250 € an die getrenntlebende Ehefrau und machte diese - unter Vorlage der Anlage U - als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend.
5Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die Sonderausgaben im Steuerbescheid vom 05.06.2025 nicht, weil der Ansatz von Unterhaltsleistungen im Jahr der Trennung ausgeschlossen sei.
6Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid mit Schreiben vom 02.07.2025 Einspruch ein.
7Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2025 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm das FA Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.05.1989 (Az.: III R 166/86) und wies insofern daraufhin, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das begrenzte Realsplittung durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
8Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
9Der Kläger macht geltend, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erfüllt seien, insbesondere, da „dauernd getrennt lebend“ keine ganzjährige Trennung im Sinne einer Durchgängigkeit über den gesamten Veranlagungszeitraum erfordere. Auch würden die §§ 26, 26a, 26b EStG keine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG entfalten. Aus den Grundsätzen zur Behandlung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG könnten insofern keine Rückschlüsse für den Ansatz der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gezogen werden.
10Da von den insgesamt im Jahr 2023 geleisteten Zahlungen i.H.v. 12.250 € ein Teilbetrag von nur 11.250 € auf den Zeitraum nach der Trennung entfällt, hat der Kläger sein Begehren im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diesen Teilbetrag beschränkt.
11Der Kläger beantragt,
12den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.06.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2025 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltsleistungen des Klägers an die dauernd getrennt lebende Ehefrau i.H.v. 11.250 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 2023 entsprechend herabgesetzt wird.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das FA verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
16Der Senat hat die Steuerakten zum Verfahren hinzugezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
181.
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Der angefochtene Bescheid vom 05.06.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat einen Abzug der Unterhaltsleistungen in Höhe von 11.250 € gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG im Veranlagungszeitraum 2023 zu Unrecht versagt. Die Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG wird in Fällen der Einzelveranlagung von Ehegatten nicht durch die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) verdrängt.
21a) Gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Sonderausgaben auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 € im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge (Satz 2). Nach Satz 3 der Norm kann der Antrag jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam (Satz 4).
22b) Ausgehend vom Wortlaut der Norm sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für einen Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gegeben. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich am 10.03.2023 dauernd getrennt. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger die geltend gemachten Unterhaltsleistungen an seine getrennt lebende Ehefrau erbracht und diese im Rahmen seines Antrags auf Einzelveranlagung unter Angabe der erforderlichen Daten geltend gemacht. Die Ehefrau hat die vorgesehene Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG erteilt.
23c) Die Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG wird nicht durch die Vorschriften der Ehegattenbesteuerung ausgeschlossen, wenn - wie hier - die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen (für dieses Ergebnis auch: Söhn in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 10 Rn. C 54, der einen Sonderausgabenabzug weitergehend sogar auch im Fall der Zusammenveranlagung für möglich erachtet).
24aa) Soweit das FA sich zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung maßgeblich auf das Urteil des BFH vom 31.05.1989 - III R 166/86, BFHE 157, 177 stützt, lassen sich die dortigen Rechtssätze nach Ansicht des erkennenden Senates auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragen, da sich die Sachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden.
25In dem damaligen Fall entschied der BFH, dass die allgemeine Vorschrift über den Unterhaltsabzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bei Unterhaltsleistungen zwischen nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten durch die Sonderregelungen über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) verdrängt werde. Hierzu führte das Gericht aus, dass bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung für den gesamten Veranlagungszeitraum anzuwenden seien. Die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung würden mithin Ehegatten im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung für den gesamten Veranlagungszeitraum steuerlich noch als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs behandeln. Sie würden steuerlich so gestellt, als nähme auch im gesamten Veranlagungszeitraum des Eintritts der dauernden Trennung jeder Ehegatte noch an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Diese im Einkommensteuerrecht weitestgehende Berücksichtigung der Einkünfte- und Lastenverteilung zwischen Ehegatten konsumiere den allgemeinen Unterhaltsabzug gemäß § 33a Abs. 1 EStG. Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten seien mithin im Jahr ihrer Trennung (Scheidung) hinsichtlich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen so zu behandeln, als ob sie ganzjährig in einer intakten Ehe gelebt hätten und jeder Ehegatte nach seiner Aufgabenstellung in der Familie zum Unterhalt des anderen Ehegatten beigetragen hätte. Seien jedoch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung auf den Veranlagungszeitraum der Trennung uneingeschränkt anzuwenden, könne die durch die §§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG verdrängte allgemeine Vorschrift über den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs.1 EStG) im Streitfall nicht eingreifen.
26Im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2023 konnten der Kläger und seine Ehefrau, da die Trennung erst im laufenden Jahr erfolgte, ihre Veranlagungsform nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls wählen und sich zwischen der Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung entscheiden. In diesem Punkt liegt eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte vor. Unterschiede in den Sachverhalten sind jedoch sodann dahingehend gegeben, als die Kläger in dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall die Zusammenveranlagung beantragt hatten und die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen wollten. Die Eheleute begehrten damit letztlich eine doppelte Begünstigung, indem sie die Vorteile des Splitting-Tarifs nutzen wollten und daneben die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern sollten. Anders als beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, dem über § 22 Nr. 1a EStG korrespondierend eine Erfassung der Einnahmen auf Seiten des Empfängers gegenübersteht, wirken sich außergewöhnliche Belastungen auch bei einer gemeinsamen Betrachtung der Ehegatten insgesamt nur steuermindernd aus. Im hiesigen Fall begehrt der Kläger aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug anstelle einer Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich im Streitjahr insbesondere auch für die Einzelveranlagung entschieden.
27Diese Sachverhaltsunterschiede rechtfertigen es, abweichend von der o.g. Entscheidung eine Verdrängung des Sonderausgabenabzugs durch die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung zu verneinen.
28bb) Sinn und Zweck sowie Gesetzeshistorie des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sprechen für eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen im Trennungsjahr bei Ehegatten, welche die Einzelveranlagung wählen.
29Der Gesetzgeber hat 1978 zur Einführung des begrenzten Realsplittings ausgeführt (BT-Drs. 8/2118, S. 62):
30„Mit dieser Vorschrift soll die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Folgewirkung der Ehescheidung, der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe, sowie des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten neu geregelt werden. Während bisher in diesen Fällen die Unterhaltsleistungen bei dem Verpflichteten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden konnten und bei dem Berechtigten keine steuerpflichtigen Einkünfte darstellten, sollen sie künftig, wie dies auch schon von der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz und der Steuerreformkommission 1971 vorgeschlagen worden ist, bei dem Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können und bei dem Berechtigten besteuert werden. Dabei soll der Abzug bei dem Verpflichteten auf 9 000 DM im Kalenderjahr begrenzt und ein Betrag in entsprechender Höhe bei dem Berechtigten der Besteuerung unterworfen werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß diese Regelung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen besser als die frühere Regelung gerecht wird. Die Auflösung einer Ehe führt - anders als andere Tatbestände, die Unterhaltsleistungen auslösen - zu einem tiefgreifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse und im Regelfall auch zu einer Vermögensumschichtung zwischen den Ehegatten (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich). Zu der Belastung durch Unterhaltsleistungen, die regelmäßig höher als in anderen Fällen der Unterhaltsgewährung sind, kommt noch der Wegfall des Splittings hinzu. Diese Umstände rechtfertigen es nach Auffassung der Bundesregierung, die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus Anlaß der Scheidung, der Nichtigkeit und der Aufhebung der Ehe sowie des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten auf eine neue Grundlage zu stellen.“ (Hervorhebung durch das Gericht)
31Auch bei dem Kläger und seiner Ehefrau kam es zu dem vom Gesetzgeber angesprochenen, tiefgreifenden Wechsel der Lebensumstände und einer Vermögensumschichtung durch die Trennung, welche räumliche Veränderungen erforderte und Unterhaltszahlungen auslöste. Mit der Wahl der Einzelveranlagung ist auch das Ehegattensplitting entfallen.
32Die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben soll insbesondere dem Leistenden zugutekommen bzw. dessen durch die Unterhaltszahlungen eingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Der Unterhaltsleistungen erbringende Ehegatte, der die Einzelveranlagung wählt, sieht sich im Jahr der Trennung letztlich mit derselben Situation konfrontiert wie der Unterhalt zahlende Ehegatte, der das gesamte Kalenderjahr dauernd vom anderen getrennt lebt und für den daher schon von Gesetzes wegen eine Zusammenveranlagung ausscheidet. Den Sonderausgabenabzug mit dem Argument zu versagen, dass Eheleute im Jahr der Trennung gesetzlich weiterhin so gestellt seien, als wären sie eine Wirtschaftsgemeinschaft, erscheint vor diesem Hintergrund in den Fällen der Einzelveranlagung der Eheleute nicht sachgerecht.
33cc) Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen einzeln veranlagter Eheleute im Jahr der Trennung.
34Alleine die Möglichkeit, die Zusammenveranlagung wählen zu können, überzeugt nicht, einen Sonderausgabenabzug zu verneinen. Dies wird der Bedeutung des Veranlagungswahlrechts nicht gerecht. Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung, so bewirkt dies die vollständige steuerliche Verselbständigung der Ehegatten mit Besteuerung nach dem Grundtarif, individueller Einkünfte- und Aufwandszurechnung und eigenständigen Bescheiden. Die in § 26a seit dem Veranlagungszeitraum 2013 so auch explizit genannte „Einzelveranlagung von Ehegatten“ ist der Einzelveranlagung nach § 25 EStG fast vollständig angenähert. Dann aber ist es konsequent, der den Eheleuten möglichen Wahl der Einzelveranlagung auch im Rahmen des Sonderausgabenabzuges entsprechend Rechnung zu tragen. Hierfür spricht im Übrigen auch die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach dieser Vorschrift werden bei einer Einzelveranlagung der Ehegatten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Nur ausnahmsweise, auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten, werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen, vgl. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Auch diese Regelungen unterstreichen damit nochmals die notwendige individuelle Betrachtung der einzeln veranlagten Ehegatten. Im Übrigen ist es legitim und kann nachvollziehbare Gründe dafür geben, die Zusammenveranlagung nicht mehr zu wählen (z.B. bei Verlustnutzung nach § 10d EStG).
35dd) Des Weiteren stellt das Einkommensteuerrecht bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung auch in anderen Konstellationen nicht pauschal darauf ab, ob eine Zusammenveranlagung theoretisch noch möglich wäre oder nicht.
36So hat der BFH - konkret der 3. Senat, der auch 1989 die Entscheidung zu den außergewöhnlichen Belastungen getroffen hatte - in seinem Urteil vom 28.10.2021 - III R 17/20, BFHE 275,73, BStBl II 2022, 797, entschieden, dass Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen. Der BFH führt hierzu in Rn. 15 des Urteils aus:
37„In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerpflichtige, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstehen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittings-Verfahrens allein deshalb erfüllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage/Monate mit seinem Ehegatten zusammengelebt hat. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspricht somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splitting-Vorteil scheidet im Fall der Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG aus.“ (Hervorhebung durch das Gericht)
38Entscheidend war für den BFH demnach ebenfalls, ob tatsächlich der Splitting-Vorteil genutzt wurde. Die bloße Wahlmöglichkeit wurde als nicht ausreichend angesehen, um die steuerliche Begünstigung (gänzlich) zu versagen.
39Soweit dem Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall nur eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zugesprochen wurde, ist eine entsprechende Handhabung in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nicht angezeigt. Anders als in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ist die zeitanteilige Gewährung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Gesetz ausdrücklich geregelt. So heißt es in § 24b Abs. 4 EStG, dass sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel erhöht. Im Rahmen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG hat der Gesetzgeber sich hingegen für einen anderen Regelungsmechanismus entschieden - eine Höchstbetragsregelung für das Kalenderjahr. Die Festlegung eines Höchstbetrags erscheint als sinnvolles Mittel, da selbst in Fällen, in denen Eheleute das gesamte Kalenderjahr dauernd getrennt oder geschieden sind, die Unterhaltszahlungen nicht notwendigerweise in jedem Monat (gleichmäßig) geflossen sein müssen. Von einer Höchstbetragsregelung hat der Gesetzgeber in § 10 EStG noch an weiteren Stellen Gebrauch gemacht (z.B. in § 10 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 9, Abs. 3 und 4 EStG), sie stellt sich damit als typische Regelung im Bereich der Sonderausgaben dar. In keinem der Fälle ist es erforderlich, dass die zu Sonderausgaben führenden Aufwendungen gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt angefallen sind. Entscheidend ist allein, dass die Aufwendungen für den im Gesetz benannten Zweck getragen wurden. Das war hier in Bezug auf die geltend gemachten Zahlungen i.H.v. 11.250 €, die Unterhaltsleistungen darstellten, der Fall.
402.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
423.
43Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Im Streitfall stellt sich die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner im Trennungsjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen.