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Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2019 vom 26.04.2024 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2019 vom 18.04.2026 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 und geändert mit Bescheiden jeweils vom 02.03.2026 werden mit der Maßgabe geändert, dass die von dem Beklagten dem B.-Fonds Nr. N01 in Höhe von ... EUR und dem Fonds Y. in Höhe von ... EUR zugewiesenen Aufwendungen in jeweils voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist die (pauschale) Zuordnung sogenannter Pool-Refinanzierungskosten eines Kreditinstituts zu teilfreigestellten Erträgen aus Fondsbeteiligungen.
3Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und erbringt Finanzdienstleistungen, bei denen die Vergabe von Kundenkrediten (u.a. Baufinanzierungen) im Streitjahr 2019 ca. 84% des gesamten Aktivgeschäfts ausmachte; der bilanzierte Forderungsbestand aus vergebenen Kundenkrediten betrug zum 31.12.2019 rund ... EUR. Zudem war die Klägerin im Streitjahr im (Eigen-)Handel mit nicht festverzinslichen Wertpapieren (Fondsinvestments) tätig; zum 31.12.2019 betrug der handelsbilanzielle Ausweis hierzu rund ... EUR (ca. 6% des Aktivgeschäfts).
4Bereits bei einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 war streitig, ob wegen der nach § 20 des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG) zu 60% bzw. 80% teilfreigestellten Erträge der Klägerin aus den Beteiligungen an dem Immobilienfonds D., dem Aktienfonds L. sowie dem Immobilienfonds Y. die diesen Fondsbeteiligungen zuzuweisenden Verwaltungs- sowie Pool-Refinanzierungskosten dem Teilabzugsverbot des § 21 InvStG zu unterwerfen sind (Tz. 2.13, 2.15 und 2.17 des Prüfungsberichts vom 27.02.2023). Während der Umfang der zugewiesenen Verwaltungskosten einvernehmlich ermittelt werden konnte, konnte über den Umfang der zuzuordnenden Pool-Refinanzierungskosten kein Einvernehmen hergestellt werden. Zur Ermittlung der anteiligen Refinanzierungskosten zog der Prüfer die laut Teilprüfungsbericht 2018 in Bezug auf die durchschnittliche Bilanzsumme ausgewiesene allgemeine Refinanzierungsquote (im Jahr 2018: 0,89%) heran, die sodann auf den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten der jeweiligen Fondsbeteiligungen angewendet wurde. Die Anschaffungskosten der Beteiligung an dem Fonds L. betrugen laut Prüfungsbericht vom 27.02.2023 ... EUR und jene der Beteiligung an dem Fonds Y. ... EUR. Die Anteile an dem Fonds L. wurden im Jahr 2018 in den Spezialfonds B. Nr. N01 zum Buchwert eingebracht und die Beteiligung an dem Fonds D. hat die Klägerin im Jahr 2018 veräußert.
5In ihrer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2019 übernahm die Klägerin die Ermittlungsmethode der vorherigen Außenprüfung und wies den teilfreistellungsrelevanten Fondsbeteiligungen Betriebsausgaben in Form von Verwaltungs- und Pool-Refinanzierungskosten zu (Fonds B. Nr. N01: EUR ..., hiervon EUR ... Pool-Refinanzierungskosten mit 80%-iger Freistellungsquote, davon 40% für Zwecke des Gewerbeertrags; Fonds Y.: EUR ..., hiervon EUR ... Pool-Refinanzierungskosten mit 60%-iger Teilfreistellungsquote, davon 30% für Zwecke des Gewerbeertrags). Der Gesamtbetrag der Fondserträge im Streitjahr betrug rund ... EUR (hierin enthalten teilfreigestellte Fondserträge von rund ... EUR) und der Gesamtbetrag der Erträge aus dem Aktivgeschäft betrug rund ... EUR.
6Der Beklagte folgte den erklärten Angaben der Klägerin mit Bescheiden über Körperschaftsteuer für 2019 vom 26.04.2024 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2019 vom 18.04.2024 und setzte die ermittelten Betriebsausgaben nur anteilig an. Bei der für die Jahre 2019 bis 2021 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung kam es insoweit zu keiner Beanstandung. Aus nicht den Streitfall betreffenden Gründen ergingen nach der steuerlichen Außenprüfung Änderungsbescheide vom 02.03.2026 über Körperschaftsteuer für 2019 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2019, in denen der anteilige Abzug der Betriebsausgaben beibehalten wurde.
7Der gegen die Bescheide vom 26.04.2024 und 18.04.2024 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024). Zur Begründung verwies der Beklagte auf Rz. 21.06 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019 (sog. Investmentsteuererlass - InvStE), wonach bei Kreditinstituten von einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 21 InvStG zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und den Zinsausgaben für Kundeneinlagen, für Interbankeinlagen, für Schuldverschreibungen und für vergleichbare allgemeinen Zinsaufwendungen (sog. Pool-Refinanzierungskosten) auszugehen sei. Zudem sei die Abzugsbeschränkung zwecks Reduzierung des Missbrauchspotentials geboten und sie entspreche der Gesetzessystematik.
8Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die pauschale Zuordnung von Pool-Refinanzierungskosten zu teilfreigestellten Investmenterträgen mit der Folge deren partieller Nichtabzugsfähigkeit nach § 21 InvStG. Sie hält die Anweisung in Tz. 21.06 des InvStE für nicht sachgerecht, weil ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht pauschal auf eine mittelbare Fremdfinanzierung der betroffenen Fondsbeteiligungen geschlossen werden könne. Für die Auslegung der Begrifflichkeit „wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 21 InvStG sei ein Bezug zu § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zu der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 4 EStG herzustellen. Wie der InvStE zutreffend angebe (Rz. 21.1), übertrage § 21 InvStG den Rechtsgedanken des § 3c Abs. 2 EStG auf das Teilfreistellungsverfahren bei Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds. Maßgebend für den danach zu fordernden Veranlassungszusammenhang seien die Gründe, aus denen der Anleger die jeweiligen Aufwendungen vornehme, mithin also welches Ereignis das „auslösende Moment“ für den Erwerb und das Halten des jeweiligen Wirtschaftsgutes sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Entscheidung vom 08.04.2003, IX R 36/00) zu der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei einer Darlehenshingabe, wonach für einen wirtschaftlichen Zusammenhang die Darlehensmittel tatsächlich einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden müssten; eine bloße gedankliche Zuweisung reiche demnach nicht aus. Dem werde die Vorgabe des InvStE mit der pauschalen Vermutung nicht gerecht. So würden insbesondere Kundeneinlagen, auf die die Klägerin wenig Einfluss habe, erkennbar nicht ursächlich aufgenommen, um hiermit Fondsbeteiligungen zu finanzieren. Zudem fehle es an einer Berücksichtigung der Fristenkongruenz, weil langfristigen Investments volatile Kundeneinlagen gegenüberstünden, wodurch sogar vornehmlich eine primäre Finanzierung der Fondsbeteiligungen durch Eigenkapital naheliege. Auch das von der Klägerin betriebene Pfandbriefgeschäft könne nicht in einem Zusammenhang mit den Fondsbeteiligungen gesehen werden, weil Pfandbriefemissionen an Baufinanzierungen gebunden seien und die mit den Pfandbriefen verbundenen Zinsverpflichtungen aus den mit den zugrundeliegenden und besicherten Hypothekarkrediten erzielten Erträgen, nicht aber mit Fondserträgen beglichen würden. Auch insoweit scheide ein Zusammenhang aus. Die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 13.12.2023, XI R 39/20) verneine des Weiteren ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen Pool-Refinanzierungskosten zu der Beteiligung eines Kreditinstituts an einem Immobilienfonds. Pool-Refinanzierungskosten würden nicht im Katalog der unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen in der BFH-Entscheidung vom 13.12.2023 auftauchen, sodass der BFH deshalb Pool-Refinanzierungskosten gerade nicht in einem mittelbarem Zusammenhang zu Fondserträgen sehe.
9§ 21 InvStG enthalte zudem weder im Wortlaut noch in der Genese eine Missbrauchsvermeidungsabsicht. Mit § 39 Abs. 3 InvStG sei vielmehr eine eigenständige Missbrauchsvermeidungsvorschrift normiert worden.
10Auch das Argument der Befolgung der Gesetzessystematik gehe fehl. Zwar solle der Gedanke des § 3c Abs. 2 EStG greifen, allerdings betreffe dies zuvor teilfreigestellte Einnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Teilfreistellung in § 20 InvStG stelle hingegen keine steuerliche Begünstigung des Anlegers dar, sondern diene der pauschalen Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung auf Ebene des Fonds (zwecks Vermeidung einer steuerlichen Benachteiligung einer Fondsinvestition gegenüber einer Direktanlage).
11Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Finanzverwaltung im Entwurf des InvStE selbst noch davon ausgegangen sei, dass bei Kreditinstituten regelmäßig kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Pool-Refinanzierungskosten und den Investmentanteilen bestehe. Aus welchen Gründen diese Ansicht im endgültigen InvStE geändert worden sei, sei nicht bekannt.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2019 vom 26.04.2024 sowie den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für 2019 vom 18.04.2024 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 und jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.03.2026 zu ändern, indem die Pool-Refinanzierungskosten in Höhe von EUR ... (betreffend B.-Fonds Nr. N01) und von EUR ... (betreffend Fonds Y.) nicht dem Teilabzugsverbot des § 21 InvStG unterzogen werden;
14hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen;
17hilfsweise, die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte hält sich an die Auslegung von § 21 InvStG durch das BMF-Schreiben gebunden. § 21 InvStG sei unter anderem auf solche Finanzierungsaufwendungen anzuwenden, die aus Verbindlichkeiten stammten, die durch die Anschaffung von Investmentanteilen veranlasst seien, die dem Teilfreistellungsverfahren unterlägen. Bei Kreditinstituten sei von einem wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 21 InvStG zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und den Zinsausgaben für Kundeneinlagen, für Interbankeinlagen, für Schuldverschreibungen und für vergleichbare allgemeine Zinsaufwendungen auszugehen.
19Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs sei dabei gleichermaßen wie in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG als Veranlassungszusammenhang zu verstehen. Dies entspräche auch der Rechtsprechung des BFH zu § 34c Abs. 1 EStG, wonach sich der in dieser Regelung vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang ebenfalls nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bemesse.
20Der Schlussfolgerung der Klägerin aus der Entscheidung des BFH vom 13.12.2023 (XI R 39/20) sei nicht zuzustimmen. Der BFH gehe in der Entscheidung nicht davon aus, dass Pool-Refinanzierungskosten stets in nur mittelbarem Zusammenhang mit den Fondserträgen stehen, sondern er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die Aufzählung an mittelbaren Aufwendungen (Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten) sei nicht abschließend.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakte Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
231. Die Klage ist begründet.
24Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2019 vom 26.04.2024 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2019 vom 18.04.2024 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 und jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.03.2026 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat den gewinnmindernden Abzug der streitigen Betriebsausgaben zu Unrecht nur teilweise nach Maßgabe von § 21 InvStG zugelassen, obwohl sie vollständig abzugsfähig sind.
25a) Die als Pool-Refinanzierungskosten verstandenen Aufwendungen der Klägerin in Höhe von EUR ... (bislang der Beteiligung an dem Fonds B. Nr. N01 zugewiesen) und in Höhe von EUR ... (bislang der Beteiligung an dem Fonds Y. zugewiesen) unterliegen mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit teilfreigestellten Beteiligungserträgen nicht dem Teilabzugsverbot des § 21 InvStG, da eine konkrete Zuordnung dieser Aufwendungen zu den die teilfreigestellten Erträge im Sinne des § 20 InvStG vermittelnden Fondsbeteiligungen nicht feststellbar und eine pauschale Zuordnung unzulässig ist.
26aa) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InvStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist.
27bb) Ein konkreter „wirtschaftlicher Zusammenhang“ i.S.v. § 21 Satz 1 InvStG zwischen den streitigen Betriebsausgaben und den teilfreigestellten Erträgen der Klägerin aus den Beteiligungen an dem Fonds B. Fonds Nr. N01 und dem Fonds Y. ist im Streitfall nicht feststellbar.
28(1) Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 21 Satz 1 InvStG ist dabei nach Auffassung des Senats ebenso wie in § 3c Abs. 2 EStG zu verstehen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 21 Satz 1 InvStG, wonach mit der Norm die Rechtsgedanken des § 3c Abs. 2 EStG übertragen werden sollten (BT-Drucks. 18/8045, 92). Mit dem ausdrücklichen Verweis auf § 3c Abs. 2 EStG statt auf § 3c Abs. 1 EStG steht danach fest, dass § 21 InvStG ebenso wie § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang wie § 3c Abs. 1 EStG fordert, sondern einen mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang ausreichen lässt (so zu § 3c Abs. 2 EStG auch BFH, Urteil vom 27.11.2024 - IV R 25/22, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2025, 184).
29Der wirtschaftliche Zusammenhang i.S.v. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG - und damit auch i.S.v. § 21 Satz 1 InvStG - ist dabei als Veranlassungszusammenhang zu verstehen (vgl. zu § 3c Abs. 2 EStG Urteile des BFH vom 28.03.2013 - IV R 49/11, BStBl. II 2013, 802; vom 25.07.2019 - IV R 61/16, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2019, 2131 und vom 16.11.2023 - IV R 26/20, BStBl. II 2024, 367). Ob und in welchem Umfang Aufwendungen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilfreigestellten Einnahmen stehen, hängt nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3c Abs. 2 EStG, der sich der Senat auch für die Anwendung des § 21 Satz 1 InvStG anschließt, von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Diese Gründe bilden das „auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (BFH, Urteil vom 27.11.2024 - IV R 25/22, BStBl. II 2025, 184). Das auslösende Moment ist hiernach also maßgeblich für die Abgrenzung von Aufwendungen, die durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, zu solchen, die durch teilweise steuerfreie Einnahmen veranlasst sind (BFH, Urteile vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BStBl. II 2013, 802 und vom 27.11.2024 - IV R 25/22, BStBl. II 2025, 184). Es ist deshalb zu prüfen, ob Aufwendungen von einem Steuerpflichtigen aus Gründen der teilweise steuerfreien Einnahmeerzielung, der Erzielung von voll steuerpflichtigen Einnahmen oder aus anderen, außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Gründen getragen worden sind. Sind die Aufwendungen aus außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Gründen angefallen, sind sie in Gänze nicht abzugsfähig. Bildet die Erzielung voll steuerpflichtiger Einnahmen das auslösende Moment, scheidet eine Anwendung von § 21 Satz 1 InvStG aus und sind die Aufwendungen vollständig abzugsfähig, weil dann keine Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen erfolgt. Werden sie aus Gründen der teilweise steuerfreien Einnahmeerzielung getragen, sind sie zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Maßgabe von § 21 Satz 1 InvStG nur teilweise zum Abzug zuzulassen (so zu § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auch BFH, Urteil vom 27.11.2024 - IV R 25/22, BStBl. II 2025, 184).
30(2) Diese Maßgaben zugrunde gelegt, scheiden im Streitfall zunächst außerhalb einer Einkünfteerzielung stehende Gründe für die Entstehung der infrage stehenden Pool-Refinanzierungskosten aus, weil die Klägerin als Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt und demzufolge sämtliche Betätigungen zum Zwecke der Einkünfteerzielung erfolgen (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2016 - I R 50/16, BStBl II. 2017, 324).
31Bei der Bestimmung, ob sodann die Erzielung voll steuerpflichtiger oder die Erzielung nur teilweise steuerpflichtiger Einkünfte das auslösende Moment für die Entstehung der Pool-Refinanzierungskosten gebildet haben, ist eine beachtenswerte Erzielung von nur teilweise steuerpflichtigen Einkünften im Streitfall nicht erkennbar. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung der im Streitjahr bilanzierten Aktiva der Klägerin aus ihrem bankentypischen Aktivgeschäft und dem Anteil an Fondsbeteiligungen hieran sowie aus der wertenden Betrachtung der erzielten Erträge aus dem bankentypischen Aktivgeschäft und dem Anteil der teilfreigestellten Beteiligungserträge hieran.
32So waren zum 31.12.2019 ca. ... EUR Aktiva - bezogen auf das Aktivgeschäft der Klägerin - bilanziert, darunter Forderungen an andere Kreditinstitute, Forderungen an Kunden, festverzinsliche Wertpapiere und Schuldverschreibungen, Aktien und nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie Beteiligungen an anderen Genossenschaften. Dabei sind nicht das Aktivgeschäft der Klägerin betreffende Bilanzpositionen, darunter Barreserven (ca. ... EUR), der Sachanlagenbestand (ca. ... EUR) sowie immaterielle Anlagewerte, sonstige Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten (insg. ca. ... EUR), nicht zu berücksichtigen, da sie nicht vorrangig einer bankentypischen Einkünfteerzielung dienten und bereits aus diesem Grund keine Refinanzierungskosten aus dem bankenspezifischen Passivgeschäft der Klägerin hervorriefen. Der Wert der gesamten Fondsbeteiligungen der Klägerin lag mit rund ... EUR bei rund 6,2% der das Aktivgeschäft ausmachenden Aktiva, während der Forderungsbestand gegenüber Kunden rund ... EUR betrug. Hieraus ist ersichtlich, dass die Klägerin in deutlich untergeordnetem Umfang Aktivgeschäften durch Beteiligung an Investmentfonds nachging, sondern ganz überwiegend in der Vergabe von Kundenkrediten tätig war (Anteil der Forderungen hieraus am Aktivgeschäft: ca. 84%).
33Noch deutlicher wird die Unmaßgeblichkeit der Fondsbeteiligungen für die Geschäftstätigkeit der Klägerin bei Betrachtung der hieraus erzielten Erträge im Verhältnis zu den Gesamterträgen der Klägerin aus den banktypischen Tätigkeiten. So betrugen die Erträge der Klägerin im Streitjahr aus ihrem Aktivgeschäft insgesamt rund ... EUR bestehend aus Zinserträgen (rund ... EUR), Fondserträgen (rund ... EUR), Erträgen aus Genossenschaftsbeteiligungen (rund ... EUR) und Provisionserträgen (rund ... EUR). Hieraus ergibt sich, dass bereits der Anteil der Erträge aus Investmentfonds am Gesamtertrag lediglich rund 9,13% betrug und die Erzielung von Fondsbeteiligungserträgen damit erkennbar nachrangig war und keinen Schwerpunkt der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin ausmachte, die vielmehr den bedeutsamsten Teil ihrer Erträge aus der Darlehensvergabe erzielte (rund 82,5%). Der wiederum auf die gesamten Fondserträge (rund ... EUR) entfallende Anteil der teilweise steuerfreien Fondserträge betrug mit ... EUR sodann lediglich rund 10,65%. Bezogen auf die Gesamterträge der Klägerin machten die teilfreigestellten Beteiligungserträge sogar lediglich rund 0,97% aus. Die Erzielung teilfreigestellter Beteiligungserträge kann aufgrund eines derart geringen Anteils von unter 1% am Gesamtertrag der Klägerin aus dem Bankengeschäft nach Auffassung des Senats nicht als das auslösende oder auch nur mitauslösende Moment für die Entstehung der das gesamte Aktivgeschäft dienenden Refinanzierungskosten angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als das Aktivgeschäft der Klägerin im Streitjahr ganz maßgeblich von der Vergabe von Kundenkrediten geprägt war und dies insoweit als das mit Abstand bedeutsamste auslösende Moment für die Entstehung der Zinsausgaben aus dem Passivgeschäft angesehen werden müsste. Dass der Erwerb der Fondsbeteiligungen, aus denen die teilfreigestellten Beteiligungserträge realisiert wurden, hingegen einen bedeutsamen Ausschlag dafür gegeben haben, dass die Klägerin durch Betreiben ihres Passivgeschäfts Zinsaufwendungen getragen hat, ist demgegenüber für den Senat nicht erkennbar.
34(3) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Streitfall nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen ist, dass mit den erhaltenen Geldmitteln des Passivgeschäfts, für das die Klägerin die als Refinanzierungskosten anzusehenden Aufwendungen getragen hat, Fondsbeteiligungen erworben wurden, aus denen letztlich teilfreigestellte Beteiligungserträge erzielt wurden. Dass ein solcher Zusammenhang tatsächlich vorhanden war, steht zur Überzeugung des Senats allerdings nicht fest, weil es sich um eine nur denkbare Möglichkeit handelt, die für die Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.v. § 21 InvStG indessen nicht ausreichend ist. Denn es ist umgekehrt ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die erhaltenen Geldmittel ausschließlich für andere Betätigungen als den Erwerb von teilfreigestellte Erträge vermittelnden Fondsbeteiligungen verwendet wurden, zumal ein erheblicher Bedarf zur Mittelverwendung bei der schwerpunktmäßigen Vergabe von Kundenkrediten bestand. Der Beklagte hat indes weder dargelegt, dass und in welchem Umfang Fremdgeldmittel zum Erwerb solcher Fondsbeteiligungen verwendet wurden, noch ist eine solche unmittelbare oder nur mittelbare Verwendung für das Gericht ersichtlich.
35Ein solcher Zusammenhang ist nach den Umständen des Streitfalls vielmehr auch deshalb nicht naheliegend, weil die Beteiligungen an den Fonds Y. und L. (später eingebracht in den Fonds B. Nr. N01) von der Klägerin ohne Weiteres ohne Zuhilfenahme von Fremdmitteln hätten erworben worden sein können. Denn die Anschaffungskosten für die Beteiligung an dem Fonds Y. betrugen rund ... EUR und jene für die Beteiligung an dem Fonds L. rund ... EUR. Es ergeben sich hiernach rund ... EUR Anschaffungskosten für die Beteiligungen an denjenigen Investmentfonds, aus denen die teilfreigestellten Investmenterträge im Jahr 2019 erzielt wurden. Diese Anschaffungskosten hätte die Klägerin nach den wirtschaftlichen Ergebnissen der Vorjahre erkennbar aus ihren seit mehreren Jahren konstant über ... EUR betragenden Jahresüberschüssen tragen können, zumal auch die Ergebnisrücklagen der Klägerin seit Jahren weit mehr als ... EUR betrugen.
36cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.v. § 21 Satz 1 InvStG auch nicht deshalb - pauschal - unterstellt werden, weil es sich bei der Klägerin um ein Kreditinstitut handelt. Soweit der Beklagte sich hierzu auf den sog. Investmentsteuererlass bezieht, wonach bei Kreditinstituten von einem wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 21 InvStG zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und den Zinsausgaben für Kundeneinlagen, für Interbankeinlagen, für Schuldverschreibungen und für vergleichbare allgemeine Zinsaufwendungen (sog. Poolrefinanzierungskosten) auszugehen sei (Rz. 21.6 des Erlasses), ist dieser Erlass als lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift für das Gericht zunächst nicht bindend (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2017 - I R 52/14, BStBl. II 2018, 232).
37Der Annahme einer pauschalen Zuordnung von Zinsausgaben eines Kreditinstituts zu teilfreigestellten Investmenterträgen stehen zudem auch rechtlich durchgreifende Bedenken entgegen. Denn zunächst fehlt es für ein dahingehendes Gesetzesverständnis an einer Grundlage in der Norm des § 21 InvStG, die für sämtliche Steuerpflichtigen Anwendung findet und für Steuerpflichtige eines bestimmten Gewerbezweigs (konkret Kreditinstitute) keine abweichenden Voraussetzungen vorsieht.
38Mit der Norm des § 21 InvStG hat der Gesetzgeber zudem gerade keine pauschalierende Betriebsausgabenabzugsbeschränkung angeordnet, wie dies bei anderen Vorschriften der Fall ist. So gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG von den Bezügen i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Nach § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG ist die Anwendung von § 3c Abs. 1 EStG in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vorschrift verdeutlicht, dass der Gesetzgeber über die Möglichkeit der Pauschalierung des Betriebsausgabenabzugs verfügt und sie nutzt, dies bei der Schaffung von § 21 InvStG jedoch gerade unterblieben ist. Eine dahingehende - für den Steuerpflichtigen belastende - fehlende gesetzliche Anordnung kann durch eine Verwaltungsvorschrift nicht ersetzt werden.
39Mit dem Ausschluss von § 3c Abs. 1 EStG durch § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG wird zudem erkennbar, dass in der Situation eines pauschalierten Betriebsausgabenabzugs, wie ihn § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG voraussetzt, keine Feststellung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfolgen hat. Für die Anwendung von § 21 Satz 1 InvStG folgt daraus im Umkehrschluss, dass im Falle einer fehlenden gesetzlichen Betriebsausgabenpauschalierung hingegen eine solche konkrete Feststellung eines Zusammenhangs zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erforderlich ist, an der es im Streitfall fehlt.
402. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen
413. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
424. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
435. Die Revision war nicht zuzulassen. Denn Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die Entscheidung über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs - stets - eine Frage des streitigen Einzelfalls ist. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind durch die Rechtsprechung des BFH zu § 3c Abs. 2 EStG hinreichend geklärt und die Anwendbarkeit dieser Kriterien für die Anwendung von § 21 Satz 1 InvStG steht nicht in Zweifel. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) war ebenfalls keine Revision zuzulassen, weil der Streitfall nicht die streitige Auslegung einer Rechtsnorm betraf, die einer abschließenden oder konkretisierenden Entscheidung durch den BFH bedürfte. Schließlich führt auch die Nichtbeachtung von Rz. 21.06 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019 (InvStE) zu keinem Revisionszulassungsgrund, weil es sich lediglich um das Abweichen von einer für das Gericht nicht verbindlichen Verwaltungsvorschrift handelt.