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Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 1535/24 K,G

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1535/24 K,G
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2026:0617.7K1535.24K.G.00
 
Tenor:

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2019 vom 26.04.2024 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2019 vom 18.04.2026 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 und geändert mit Bescheiden jeweils vom 02.03.2026 werden mit der Maßgabe geändert, dass die von dem Beklagten dem B.-Fonds Nr. N01 in Höhe von ... EUR und dem Fonds Y. in Höhe von ... EUR zugewiesenen Aufwendungen in jeweils voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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