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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden.
3Nachdem die Klägerin für den Streitzeitraum 2021 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, ergingen unter dem 16.11.2023 Bescheide für 2021 über Körperschaftsteuer, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2021, über den Gewerbesteuermessbetrag, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 sowie über Umsatzsteuer, in denen der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen schätzte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 70.000 EUR sowie steuerpflichtige Umsätze von 152.899 EUR und Vorsteuerbetrag von 10.987 EUR ausgehend von vorangemeldeten steuerpflichtigen Umsätzen von 138.985 EUR und einem vorangemeldeten Vorsteuerbetrag von 29.023 EUR).
4Die Schätzungsbescheide wurden maschinell im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt. Nach den durch das Rechenzentrum hierbei erstellten Protokolldateien und Auskünften wurden die Bescheide vom 16.11.2023 über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes am 13.11.2023 einwandfrei als Bestandteil der Druckdatei N01.afp gedruckt, „maschinell gut erfasst“ kuvertiert und ohne manuelle Bearbeitung automatisch in die zutreffende Postbox einsortiert und sodann am 16.11.2023 unter der Sendungsnummer N02 zur Post eingeliefert. Die Bescheide im Umfang von insgesamt fünf Blatt waren dabei nach den Unterlagen und der Auskunft des Rechenzentrums Inhalt eines Großbriefs, der nach dem dort gefertigten Protokoll ein Gewicht von 167g bei einem Inhalt von insgesamt 29 fortlaufend nummerierten Blatt mit den Aufdrucken *N03* bis *N04* aufwies. Hierzu erklärte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Auskunft des Rechenzentrums, dass neben den Bescheiden über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auch ein Bescheid über die gesonderten Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG (1 Blatt) für die Klägerin sowie zusätzlich Bescheide gleichen Datums, jedoch anderer Steuerpflichtiger und Finanzämter enthalten waren (22 Blatt nebst einem Vorblatt), die wegen des insoweit identischen Bekanntgabeadressaten - nämlich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - gemeinsam an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin versendet wurden; darunter befanden sich auch Bescheide für die O. GmbH und die D. GmbH. Das Vorblatt (Aufdruck *N03*) enthielt als einziges Dokument in dem Großbriefumschlag oberhalb des die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweisenden Adressfelds einen die herkömmliche Briefmarke ersetzenden QR-Code zu Frankierungszwecken.
5Der Umsatzsteuerbescheid 2021 war nach den Unterlagen des Rechenzentrums nicht Inhalt des Großbriefs und wurde als Teil der Druckdatei N05.afp gesondert erstellt und versendet. Die vier fortlaufend nummerierte Blatt (*N06* bis *N07*) umfassende Druckdatei enthielt neben zwei Blatt Umsatzsteuerbescheid für die Klägern auch zwei Blatt Umsatzsteuerbescheid für die O. GmbH. Sie wurde ohne protokollierten Fehler im Rechenzentrum erstellt, wies nach dem Druck ein Gewicht von 24,6g einschließlich Umschlag auf, wurde ohne händische Bearbeitung fehlerfrei kuvertiert und am 16.11.2023 unter der Sendungsnummer N08 an die Post übergeben. Die Umsatzsteuerbescheide waren ebenfalls an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Bekanntgabeadressaten gerichtet. Dabei trug der Umsatzsteuerbescheid für die Klägerin (mit dem Aufdruck *N06* und *N09*) oberhalb des Adressfelds einen die herkömmliche Briefmarke ersetzenden QR-Code zu Frankierungszwecken, während der Umsatzsteuerbescheid für die O. GmbH (mit den Aufdrucken *N10* und *N07*) keinen solchen QR-Code aufwies.
6Mit Abbuchungsmitteilung vom 27.12.2023 unterrichtete der Beklagte die Klägerin unter Ausweis der einzelnen Beträge zu Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlag und zu Umsatzsteuer nebst Zinsen und Verspätungszuschlag über die Einziehung dieser Beträge vom Bankkonto der Klägerin.
7Gegen die Bescheide für die O. GmbH und zwei ebenfalls in dem Großbrief enthaltene Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen dieser Steuerpflichtigen unter dem 29.11.2024 Einsprüche ein. Die den Einsprüchen beigefügten Bescheide weisen laut jeweiligem Eingangsstempel als Eingang bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den 20.11.2024 aus. Am 01.01.2024 übermittelte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Steuerpflichtigen Steuererklärungen. Ebenso wurden am 01.01.2024 für die Klägerin Erklärungen zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer jeweils für 2021 eingereicht, in denen von den Schätzungsbescheiden vom 16.11.2023 abweichende Besteuerungsgrundlagen angegeben wurden (Gewinn aus Gewerbebetrieb 22.573 EUR, steuerpflichtige Umsätze insgesamt 139.563 EUR, Vorsteuerbeträge 48.931,30 EUR).
8Mit Schreiben vom 10.01.2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre eingereichten Steuererklärungen nicht berücksichtigt würden, weil am 16.11.2023 „ein Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheid für 2021“ ergangen und Bestandskraft eingetreten sei. Die Klägerin beantragte daraufhin - unter Hinweis darauf, dass ihr die Bescheide nicht bekanntgegeben worden seien - die Aufhebung der Steuerbescheide, die Aufhebung der - vom Beklagten zuvor nicht erwähnten - Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie darüber hinaus erklärungsgemäße Steuerfestsetzungen (Schreiben vom 19.01.2024). Mit Bescheid vom 13.03.2024 lehnte der Beklagte mit unveränderter Begründung das als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 16.11.2023 verstandene Begehren der Klägerin ab und wies ergänzend darauf hin, dass die Großbriefsendung neben den Bescheiden der Klägerin für 2021 auch Bescheide für die O. GmbH sowie weitere Steuerpflichtige enthalten habe. Da gegen diese Bescheide Einsprüche eingelegt worden seien, diese also auch bekanntgegeben worden sein mussten, sei eine Bekanntgabe auch der Bescheide der Klägerin erfolgt.
9Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.03.2024 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024).
10Die Klägerin macht mit ihrer hiergegen erhobenen Klage weiterhin geltend, dass die Schätzungsbescheide vom 16.11.2023 nicht wirksam bekannt gegeben worden seien. Für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden trage die Finanzbehörde die Feststellungslast. Wenn, wie der Beklagte vortrage, die streitgegenständlichen Bescheide in einem Sammelumschlag mit den Bescheiden für andere Mandanten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie der O. GmbH, eingegangen sein sollten, dann wäre gleichfalls - wie auch in den anderen Fällen - fristgerecht Einspruch eingelegt worden. Auch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW sei weder frei von Fehlern noch seien technisch begründete Fehlproduktionen bzw. -sortierungen ausgeschlossen. In den weiteren Fällen, nämlich der J. UG, der A. UG und X. UG, seien ebenfalls Schätzungsbescheide für 2021 verschickt worden sein. Deren Zugang sei jedoch auch nicht erfolgt. Die mangelnde Bekanntgabe sei ebenfalls mit Schreiben vom 19.01.2024 entsprechend angezeigt worden. Auch hier treffe den Beklagten die Beweislast, der er nicht nachgekommen sei, und er habe darauf die hierzu abgegebenen Steuererklärungen angenommen.
11Die betroffenen Bescheide seien nicht nur wegen eines Bekanntgabemangels nichtig, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten. Denn der Beklagte versuche unter bewusster Missachtung der Vorsteueranmeldungen und unter Hinzuschätzungen von Gewinnen, die in dem Corona-Jahr 2021 keinerlei Berechtigung hätten, Steuern entgegen § 85 Satz 2 AO zu Unrecht zu erheben und zutreffende Erstattungen zu verhindern. Die Umsatzsteuer 2021 sei im Hinblick auf Umsatz und Vorsteuer massiv zulasten der Klägerin verändert worden.
12Wegen der fortdauernden und unberechtigten Verweigerung der Bescheidherausgabe müsse eine bewusste Täuschung der Klägerin und deren Rechtsvertretung unterstellt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Begründung der Schätzungen nicht den Ansprüchen des § 162 AO gerecht werde. Insgesamt lasse sich feststellen, dass die Sachbearbeitung des Beklagten willkürlich und gegen geltendes Recht versuche, eine - entgegen der Kenntnis aus den per Datenübertragung übertragenen Daten für 2021 vom 31.12.2023 - aus den verschiedenen Steuerarten entstehende rechtswidrige Steuerlast wider besseren Wissens aufrechtzuerhalten und durchzusetzen. Die gesamte Handhabung dieses Falles stelle eine massive Verletzung der der Sachbearbeitung obliegenden Amtspflichten dar, sei von ihr geprägt und werde im Rahmen der Strafverfolgung und des parallel zu führenden Schadensersatzprozesses geltend gemacht.
13Die Klägerin beantragt wörtlich,
141.) Die Nichtigkeit der Schätzungsbescheide vom 16.11.2023 für 2021 über
15a.) USt 2021 über EUR 19.824,88
16VspZ. z.U. 21: über EUR 148,00
17Zs. z.U. 21: über EUR 28,00
18b.) KöSt 2021: über EUR 4.621,00
19SoliZ 2021: über EUR 254,15
20VspZ. z.K. 21: über EUR 75,00
21c.) GewSt-Mb. 21 unbekannt
22d.) Verl.-V. K 21: unbekannt
23e.) Verl.-V.G 21: unbekannt
24wird wegen fehlender Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 AO, § 124 Abs. 1 AO festgestellt.
252.) Die Veranlagung der Steuererklärungen 2021 werden analog der am 31.12.2023 übermittelten Daten wie folgt festgesetzt:
26f.) USt 2021: ./. EUR 18.339,93 (statt EUR 19.824,88)
27VspZ. z.U. 21: EUR 0,00 (statt EUR 148,00)
28Zs. z.U. 21: EUR 0,00 (statt EUR 28,00)
29g.) KöSt 2021: ./. EUR 0,00 (statt EUR 4.621,00)
30SoliZ 2021: .A EUR 0,00 (statt EUR 254,15)
31VspZ. z.K. 21: EUR 0,00 (statt EUR 75,00)
32h.) GewSt-Mb. 21 EUR 0,00 (statt unbekannt)
33i.) Verl.-V. K 21: EUR 16.587,00 (statt unbekannt)
34j.) Verl.-V.G 21: EUR 16.587,00 (statt unbekannt)
353.) Die am 27.12.2023 rechtswidrig eingezogenen Beträge
36a.) von EUR 4.950,15 (KöSt 2021+Soli+Versp.Z.) und
37b.) EUR 20.001,88 (USt 2021 +Zs. + Versp.Z.)
38werden unverzüglich erstattet.
394.) Die Beklagte zahlt ab dem 19.01.2024 Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf die zu Unrecht eingezogenen Beträge unter 1.)
405.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
41Das FA beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Es hält an seiner Auffassung fest und sieht es im Zuge eines Indizienbeweises als ausreichend widerlegt an, dass die Klägerin bzw. der Klägervertreter als Bekanntgabeadressat der Bescheide die in Frage stehenden Steuerbescheide nicht erhalten haben will. Der Inhalt der Versandumschläge sei durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW fehlerfrei und nachweislich dokumentiert. Da der Klägervertreter andere Bescheide aus dem gleichen Umschlag offensichtlich erhalten habe, da er hierauf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Bezug genommen habe, müsse er auch den restlichen Inhalt des Umschlages erhalten haben.
44Dass der Beklagte bei anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe der Klägerin als Folge des behaupteten Nichterhalts der hierzu ergangenen Schätzungsbescheide die eingereichten Steuererklärungen zur Grundlage der Steuerfestsetzung gemacht habe, dies im Streitfall jedoch nicht in Betracht käme, beruhe auf dem Umstand, dass die Finanzbehörde bei Einzelsendungen - also Briefen mit Bescheiden lediglich für einen Steuerpflichtigen - die Bekanntgabe regelmäßig nicht nachweisen könne. Der Streitfall liege jedoch anders, weil in den Briefsendungen mit den Bescheiden für die Klägerin auch Bescheide anderer Steuerpflichtiger enthalten gewesen seien, deren Erhalt durch die einspruchsweise Anfechtung feststehe.
45Eine Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide folge auch nicht aus einer massiv rechtswidrigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Insbesondere bewege sich die Schätzung im Rahmen des Möglichen, zumal die Klägerin laut Mitteilung der zuständigen Behörde auch - eine den Gewinn erhöhende - Corona-Hilfe i.H.v. 226.000 EUR erhalten habe, sodass die Vermutung eines Jahresüberschusses trotz der Verlustsituation der Vorjahre nicht undenkbar erscheine. Da sich auch aus der nach der Schätzung vorgelegten Bilanz erstmalig ein Gewinn ergebe, sei diese Annahme offensichtlich zutreffend gewesen. Auch hinsichtlich der Umsatzsteuerschätzung bewege sich die Schätzungshöhe im zulässigen Rahmen, da die angemeldeten Umsätze unter Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen i.H.v. 10% als Schätzungsgrundlage zugrunde gelegt worden seien. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin wiederholt in den Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer der Vorjahre erhebliche Abweichungen zu den monatlichen Voranmeldungen erklärt habe. Dies betreffe sowohl die Umsätze als auch die Vorsteuerbeträge, sodass der Beklagte bei einer Schätzung nicht davon habe ausgehen können, dass die Voranmeldungen zutreffend sind. Der Beklagte habe aufgrund des Gesamtbildes des Steuerfalls somit nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin zwingend wieder einen Verlust erzielt habe oder dass die vorangemeldeten Beträge sich mit den tatsächlichen Umsätzen und Vorsteuern deckten. Eine willkürliche, zur Nichtigkeit der Bescheide führende Schätzung könne mithin nicht angenommen werden.
46Die Klägerin ist durch den Berichterstatter mit Verfügung vom 06.02.2026 aufgefordert worden, den gesamten Inhalt der bei ihrer Prozessbevollmächtigten laut Eingangsstempel am 20.11.2023 eingegangenen Briefsendungen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen vorzulegen, die den Bescheid vom 16.11.2023 über Körperschaftsteuer für 2021 für die D. GmbH sowie den Bescheid vom 16.11.2023 über Umsatzsteuer für 2021 für die O. GmbH enthielten. Zudem ist die Klägerin zur Übersendung eines den 20.11.2023 umfassenden Auszugs des in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten geführten Posteingangsbuchs aufgefordert worden. Den Aufforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakte Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe
491. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Schätzungsbescheide vom 16.11.2023 wegen fehlender Bekanntgabe gerichtete Klage ist als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Var. 2 der Finanzgerichtordnung (FGO) zulässig, aber unbegründet. Die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 16.11.2023 für 2021 über Körperschaftsteuer, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2021, über den Gewerbesteuermessbetrag, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 sowie über Umsatzsteuer ist nicht auszusprechen, weil die Bescheide der Klägerin bekannt gegeben worden und damit wirksam sind, womit keine zur Nichtigkeit führenden Gründe vorliegen.
50a) Bestreitet der Bekanntgabeadressat, dass ihm die Briefsendung überhaupt zugegangen ist, obliegt der Finanzbehörde der volle Beweis über den Zugang (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH-, Urteil vom 12.03.2003 - X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2004 - XI B 98/03, BFH/NV 2005, 1473 und vom 05.08.2011 - III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845). Der Zugangsnachweis kann dabei nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden, jedoch kann der durch die Finanzbehörde zu erbringende volle Beweis auf Indizien gestützt werden, aus denen sich der tatsächliche Zugang im Wege der freien Beweiswürdigung erschließen lässt (BFH, Urteile vom 15.09.1994 - XI R 31/94, BStBl. II 1995, 41 und vom 31.05.2005 - I R 103/04, BFH/NV 2005, 1663; BFH, Beschlüsse vom 31.07.2000 - VII B 86/00, BFH/NV 2001, 145 und vom 14.02.2008 - X B 11/08, BFH/NV 2008, 743).
51b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass die angegriffenen Bescheide vom 16.11.2023 der Klägerin wirksam am 20.11.2023 bekanntgegeben wurden.
52aa) Dabei ist der Senat zunächst davon überzeugt, dass die Bescheide vom 16.11.2023 ordnungsgemäß erstellt und am Tag des Bescheiddatums zur Post aufgegeben wurden. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des Beklagten bei dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW, nach dessen Auskunft die dort erstellten Bescheide über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die gesonderten Feststellungen für 2021 Inhalt der Druckdatei N01.afp waren, diese Druckdatei ordnungsgemäß gedruckt, kuvertiert und ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator unter der Sendungsnummer N02 zur Post eingeliefert wurde. Dass diese Auskunft des Rechenzentrums unzutreffend ist, wird durch keine Anhaltspunkte belegt und es liegen keine Hinweise vor, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung ergeben könnten. Zu dieser Überzeugung führt auch, dass das Vorblatt der Großbriefsendung sowie die den Bescheiden für die Klägerin nachfolgenden Bescheide für die O. GmbH und für die D. GmbH ebenfalls Inhalt der gleichen Druckdatei waren und für diese die maschinelle Bearbeitung ebenfalls ohne Fehler erfolgte, wie die von der Klägerin bei ihren hierzu eingelegten Einsprüche vorgelegten Bescheide belegen. Dass gerade die Bescheide für die Klägerin, bei denen es sich um die Blätter 2 bis 7 der Druckdatei handelte, nicht ordnungsgemäß gedruckt und kuvertiert worden sein sollen, während die Blätter 1 und 8 bis 29 unstreitig ordnungsgemäß erstellt wurden und Inhalt des Großbriefs waren, ist nicht ersichtlich. Dass schließlich der Großbrief mit der Sendungsnummer N02 am 16.11.2023 der Deutschen Post übergeben wurde, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen des Rechenzentrums und der darin enthaltenen Einzelsendungsauskunft der Deutschen Post, wonach der Sendungsnummernbereich N11 bis N12 am 16.11.2023 im Briefzentrum der Post erfasst und bearbeitet wurde.
53bb) Für das Gericht bestehen des Weiteren keine Zweifel daran, dass sich die Bescheide der Klägerin für 2021 in dem gleichen Großbriefumschlag befanden wie die Bescheide für die D. GmbH und die O. GmbH. Dies folgt zunächst daraus, dass sämtliche Bescheide Inhalt derselben Druckdatei waren und gemeinsam ohne Fehler kuvertiert wurden. Auch ergibt sich dies ebenfalls aus den Angaben des Rechenzentrums über den Umfang des Großbriefinhalts (29 Blatt) und das Gewicht des frankierten Großbriefumschlags von 167g. Gerichtsbekannt sind als Gewicht eines Großbriefumschlags ca. 15g und als Gewicht eines Blatts ca. 5g anzunehmen, woraus sich bei 29 Blatt ein Gesamtgewicht von rechnerisch 160g ergibt. Dieses rechnerische Gesamtgewicht entspricht annähernd dem vom Rechenzentrum protokollierten Gewicht von 167g und weist lediglich eine realitätsgerechte Rundungsdifferenz von lediglich 7g auf. Wären - so wie die Klägerin behauptet - die angegriffenen Bescheide nicht in dem Großbrief enthalten gewesen, sodass entgegen des Protokolls des Rechenzentrums statt 29 Blatt nur 24 Blatt enthalten gewesen wären, hätte das rechnerische Gesamtgewicht 135g betragen müssen. Für die dann auftretende Differenz von 32g zu dem protokollierten Gewicht von 167g fehlt es jedoch an jeglicher Erklärung.
54Dass die Bescheide für die Klägerin Inhalt des Großbriefumschlags waren, in dem sich u.a. auch die Bescheide für die O. GmbH und das mit einem Frankierungscode versehene Vorblatt befanden, kann zudem auch aus den auf den Bescheiden ausgewiesenen numerischen Stempeln geschlossen werden. Ausweislich des auf dem Vorblatt aufgedruckten numerischen Stempels „*N03*“ wurde das Vorblatt vor dem ersten für die O. GmbH enthaltenen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2021 mit dem Stempel „*N13*“ gedruckt. Die laut Druckdatei mit den Stempeln „*N14*“ bis „*N15*“ versehenen Blatt - 6 Stück - entsprechen dabei exakt den für die Klägerin ergangenen Bescheiden im Umfang von 6 Blatt und verdeutlichen, dass zwischen dem für den Versand durch die Frankierung notwendigen Vorblatt und dem ersten für die O. GmbH enthaltenen Bescheid weitere Bescheide - nämlich jene für die Klägerin - lagen. Denn hätten diese 6 Blatt Bescheide für die Klägerin nicht zwischen Vorblatt und erstem Bescheid für die O. GmbH gelegen, ergebe sich nicht nur die unerklärliche Differenz zwischen dem rechnerischen und dem protokollierten Gewicht, sondern auch eine nicht erklärliche Lücke zwischen dem Stempel auf dem Vorblatt „*N03*“ und dem Stempel auf dem ersten Bescheid für die O. GmbH „*N13*“.
55cc) Weiter steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bescheide für die Klägerin für 2021 als Inhalt des Großbriefes neben den Bescheiden der anderen Steuerpflichtigen am 20.11.2023 bekanntgegeben wurden. Denn gegen die ebenfalls in dem Großbrief enthaltenen Bescheide für die D. GmbH und die O. GmbH hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsprüche eingelegt und diese Bescheide - mit einem Eingangsstempel vom 20.11.2024 versehen -dabei vorgelegt. Dies belegt unzweifelhaft den Erhalt dieser Bescheide und damit auch des Großbriefumschlags, weil andernfalls diese Bescheide nicht hätten vorgelegt werden können.
56Der gemeinsame Versand der Bescheide für die Klägerin neben den weiteren Bescheiden der anderen Steuerpflichtigen folgt dann auch aus den Umständen der Frankierung. Denn die unstreitige Bekanntgabe der Bescheide der anderen Steuerpflichtgen konnte auf postalischem Wege nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Briefsendung ausreichend frankiert war, weil ohne Frankierung keine Postbeförderung erfolgt. Die Frankierung des Großbriefs wies im Streitfall jedoch einzig das Vorblatt aus, während die dahinterliegenden Bescheide keine Frankierungsmerkmale aufwiesen. Sind hiernach die Bescheide der anderen Steuerpflichtigen unzweifelhaft zugegangen, muss auch das Vorblatt zugegangen sein. Dass indes nur das Vorblatt und sodann nur die Bescheide der anderen Steuerpflichtigen in dem Großbriefumschlag enthalten gewesen sein sollen, nicht hingegen die zwischen Vorblatt und diesen Bescheiden liegenden Bescheide der Klägerin, entbehrt jeglicher Erklärung.
57dd) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung spricht zulasten der Klägerin auch das Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten. Diese hatte mit Schreiben an den Beklagten vom 19.01.2024 erstmals den Antrag auf Aufhebung der Schätzungsbescheide 2021 mangels wirksamer Bekanntgabe gestellt und dabei „(KöSt, USt, GewSt-Mb., B’e wg. Fest. d. Verlustvorträge zur KöSt und GewSt zum 31.12.2021)“ angegeben. Dieser Antrag erfolgte als Reaktion auf die Mitteilung des Beklagten vom 10.01.2024, wonach am 16.11.2023 für die Klägerin „ein Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheid für 2021“ ergangen sei. Während hiernach der Beklagte die Klägerin lediglich auf die ergangenen Festsetzungsbescheide hingewiesen hat, hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2024 auch die Verlustfeststellungsbescheide aufgegriffen, die zuvor keine Erwähnung fanden. Hätte die Klägerin daher - wie behauptet - die Bescheide nicht erhalten, erschließt sich nicht, weshalb sie bei ihrem Antrag vom 19.01.2024 auch die Bescheide über die Verlustfeststellungen erwähnt hat, die zuvor vom Beklagten nicht aufgeführt worden waren.
58ee) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist zulasten der Klägerin ferner zu berücksichtigen, dass sie der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage der mit Schreiben vom 06.02.2026 näher bezeichneten Unterlagen nicht nachgekommen ist. Ob hiernach der Eingang der streitbefangenen Bescheide in dem Posteingangsbuch der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten tatsächlich nicht verzeichnet wurde, konnte nicht aufgeklärt werden.
59c) Sämtliche vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch für den Zugang des Umsatzsteuerbescheids für die Klägerin für 2021 vom 16.11.2023. Dieser war nach der Auskunft des Rechenzentrums der Finanzverwaltung NRW Bestandteil der Druckdatei N05.afp, zu der ebenfalls der Umsatzsteuerbescheid für 2021 für die O. GmbH gehörte. Diese Bescheide wurden laut Protokoll fehlerfrei gedruckt, kuvertiert und mit der Sendungsnummer N08 zur Post aufgegeben; dabei war keine manuelle Bearbeitung erforderlich. Da der Bescheid der O. GmbH einspruchsweise angefochten wurde und damit der Zugang dieses Bescheids feststeht, ist auch der Zugang des Umsatzsteuerbescheids für die Klägerin nachgewiesen. Denn auch hier ist der Senat überzeugt, dass der Umsatzsteuerbescheid für die Klägerin Inhalt der gleichen Briefsendung wie der Bescheid für die O. GmbH war. Denn das protokollierte Gewicht der Briefsendung (24,6g) bei insgesamt 4 Blatt entspricht annäherungsweise dem durch das Gericht ermittelten rechnerischen Gewicht für einen Briefumschlag in der Größe DIN C6 (5g) nebst 20g für 4 Blatt á 5g (Briefsendung damit insgesamt 25g) unter Berücksichtigung realitätsgerechter Rundungsdifferenzen. Hinzutritt, dass der Bescheid für die O. GmbH keine Frankierung aufwies, wohingegen der Bescheid für die Klägerin den für den Postversand notwendigen QR-Code als Ersatz für eine herkömmliche Briefmarke trug. Mit dem unstreitigen Zugang des Bescheids für die O. GmbH ist danach belegt, dass auch der Umsatzsteuerbescheid für die Klägerin zugegangen sein muss, weil nur dieser die Frankierung trug und ohne diese Frankierung der Bescheid für die O. GmbH nicht hätte befördert werden können. Aus diesem Grund wurde auch ausweislich des auf dem Bescheid für die Klägerin aufgedruckten numerischen Stempel (*N06* und *N09*) dieser Bescheid vorrangig gedruckt und war hiernach obenliegend.
60d) Soweit die Klägerin eine Nichtigkeit der Bescheide für 2021 nicht nur wegen fehlender Bekanntgabe rügt, sondern auch wegen einer zur Nichtigkeit führenden Schätzungshöhe, liegt eine solcher Nichtigkeitsgrund nicht vor.
61aa) Als nichtig kann nach § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ein Verwaltungsakt und damit auch ein Steuerbescheid nur angesehen werden, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Ein solch besonders schwerwiegender Fehler wird nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urteile vom 20.12.2000 - I R 50/00, BStBl. II 2001, 381 und vom 11.07.1986 - VI R 105/83, BStBl. II 1986, 775). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschrift - im Streitfall § 162 Abs. 1 AO - beurteilt werden. Werden Bescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen angegriffen, sind sie -lediglich- rechtswidrig, wenn die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Selbst grobe Schätzungsfehler, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH, Beschlüsse vom 07.04.2009 - XI B 115/08, BStBl. II 2001, 381 und vom 12.02.2010 - VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833; BFH, Urteil vom 15.05.2002 - X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415). Nur ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, nämlich wenn sich die Finanzbehörde nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (BFH, Urteil vom 15.07.2014 - X R 42/12, BFH/NV 2015, 145).
62bb) Nach diesen Maßgaben stellen sich die angegriffenen Bescheide nicht als nichtig dar.
63Infolge der unterbliebenen Abgabe von Steuererklärungen war der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO zu schätzen, da sie anderweitig nicht zu ermitteln waren.
64Dass der Beklagte in Ausübung seiner Schätzungsbefugnis den hierdurch eröffneten Schätzungsrahmen überschritten hat, ist nicht erkennbar. Denn mit einem geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 70.000 EUR (gegenüber einem später erklärten Gewinn von 22.601 EUR) liegt die Schätzung ohne Weiteres innerhalb der zulässigen Schätzungsgrenzen, weil der geschätzte Gewinn nicht vollkommen unrealistisch ist und sich im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen bewegt. Insbesondere hat sich auch die Annahme des Beklagten bestätigt, dass im Streitjahr ein Gewinn statt eines Verlustes erzielt wurde.
65Auch die geschätzten Besteuerungsgrundlagen in dem Umsatzsteuerbescheid für 2021 liegen ohne Weiteres innerhalb des zulässigen - und angesichts der nicht abgegebenen Steuererklärung weit zu ziehenden - Schätzungsrahmens. Dies zeigt sich insbesondere schon daran, dass die geschätzten Umsätze von insg. 152.899 EUR (Umsatzsteuer hieraus: 19.765 EUR) näherungsweise den später erklärten Umsätzen von insg.139.563 EUR (Umsatzsteuer hieraus: 19.544 EUR) entsprechen und diese lediglich um rund 9% - und damit im Rahmen des vollkommen Zulässigen - übersteigen. Dass der Beklagte mit einem geschätzten Vorsteuerbetrag von 10.987 EUR von dem später erklärten Vorsteuerbetrag von 48.931 EUR deutlich abgewichen ist und auch nicht der vorangemeldete Vorsteuerbetrag von 29.023 EUR in voller Höhe zugrunde gelegt wurde, führt ebenfalls nicht zu einer Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids. Denn der Beklagte musste nicht den vorangemeldeten Wert übernehmen, sondern durfte hiervon - in Anbetracht der unterbliebenen Erklärungsabgabe - zulässigerweise einen Abschlag vornehmen. Dies begründet sich umso mehr dadurch, dass die Klägerin jedenfalls im Vorjahr keinen derart erheblichen Vorsteuerüberhang aufgrund erheblicher Vorsteuern auswies und für den Beklagten nicht ersichtlich war, auf welchen Gründen ein solcher Vorsteuerüberhang im Streitjahr entstanden sein soll. Dass der vorangemeldete Vorsteuerbetrag unzutreffend war und nicht die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen widerspiegelte, sodass der Beklagte ihm zu Recht nicht vertrauen musste, zeigt auch bereits der später erklärte Vorsteuerbetrag, der deutlich über dem vorangemeldeten Wert liegt. Eine willkürliche Schätzung des Beklagten ist in alledem nicht erkennbar.
662. Die auf erklärungsgemäße Veranlagung gerichtete Verpflichtungsklage ist ebenfalls unbegründet, da die zu ändernden Bescheide für 2021 bestandskräftig geworden sind. Denn innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, die mit Zugang der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide mit Ablauf des 20.11.2023 begann und bei Eingang der Steuererklärungen am 01.01.2024 erkennbar abgelaufen war, wurde kein Einspruch durch die Klägerin eingelegt. Der Beklagte hat daher eine Änderung der Bescheide zu Recht abgelehnt.
673. Soweit die Klägerin die Erstattung der am 27.12.2023 durch den Beklagten eingezogenen Beträge von 4.950,15 EUR für Körperschaftsteuer 2021 nebst Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlag sowie 20.001,88 EUR für Umsatzsteuer 2021 nebst Zinsen und Verspätungszuschlag und zusätzlich eine Verzinsung dieser Beträge beantragt, hat diese Leistungsklage ebenfalls keinen Erfolg. Die den Beträgen zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen erfolgten mit den Bescheiden vom 16.11.2023, die bestandskräftig wurden. Die am 27.12.2023 fälligen Steuerbeträge und Nebenleistungen wurden infolge dessen auf rechtmäßiger Grundlage eingezogen und sind nicht zu erstatten. Mangels einer Erstattungspflicht besteht auch kein Anspruch auf eine Verzinsung.
684. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.