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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 384/24 F

Datum:
02.06.2026
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 384/24 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2026:0602.4K384.24F.00
 
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG vom 6. September 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2024 werden jeweils dahingehend geändert, dass die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG von bisher ... Euro auf einen Betrag von ... Euro festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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