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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein C.. Die einzige Komplementärin der Klägerin, die P. GmbH, ist nicht am Gewinn und Verlust beteiligt. Bei Gründung der Klägerin im Jahr 2004 war eine GmbH, die heute unter L. GmbH firmiert, ihre einzige Kommanditistin mit einer Einlage von ... EUR. In der Folgezeit erhöhte die L. GmbH ihre Einlage und es traten diverse ...Unternehmen als weitere Kommanditisten in die Klägerin ein. Seit 2015 beträgt die Summe der in das Kapital I (Hafteinlage) eingezahlten Einlagen insgesamt ... EUR. Die Kommanditisten erbrachten in gleicher Höhe, also i.H.v. ... EUR, Einzahlungen auf das Kapitalkonto II; zudem wurde eine Einlage von Projektergebnissen auf dem Kapitalkonto II gebucht. In den Jahren 2008 bis 2014 wurden aus dem Kapitalkonto II Kapitalrückzahlungen i.H.v. insgesamt ... EUR geleistet.
3Am xx.03.2015 schloss die Klägerin als Darlehensnehmerin mit ihren Kommanditisten einen Darlehensvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 28 ff. der Verwaltungsvorgänge - VV -). Darin vereinbarten die Vertragsparteien zugunsten der Klägerin Kreditfazilitäten mit einem Maximalbetrag von ... EUR und eine Darlehensverzinsung von 4,5 % p.a., wobei die Zinsen endfällig sein sollten. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags wurde ausgeschlossen.
4In Ziffer 6.2 der Vereinbarung, die mit Rangrücktritt überschrieben ist, erklärten die Darlehensgeber, dass sie zur Abwendung einer Überschuldung der Klägerin i.S.d. § 19 der Insolvenzordnung - InsO - mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung und Verzinsung der Darlehens- und Zinsforderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren hinter sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger der Klägerin zurücktreten. Die Forderungen seien lediglich vor Gewinnansprüchen der Gesellschafter und den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter (§ 199 Satz 2 InsO), jedoch zugleich mit Forderungen anderer Gläubiger, die mit ihren Forderungen in den gleichen Rang zurückgetreten sind, zu berücksichtigen. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens könnten die Darlehensgeber die Erfüllung ihrer Ansprüche nur verlangen, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes freies Vermögen der Klägerin hierfür zur Verfügung steht.
5Die Klägerin nahm den Darlehensrahmen im Jahr 2015 in einer Gesamthöhe von ... EUR in Anspruch. Im Jahresabschluss der Klägerin zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2.2022, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 102 ff. VV), war das Darlehen i.H.v. ... EUR in den passivierten Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern enthalten. Der Jahresüberschuss dieses Geschäftsjahrs betrug ... EUR. Zum Eigenkapital wurden folgende Angaben gemacht (alle Beträge in EUR):
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31.12.2022 |
31.12.2021 |
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Kapitalanteile Kommanditisten |
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Rücklagen Kommanditisten |
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Verlustvortrag |
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Am 15.12.2023 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für das Kalenderjahr 2022 eine Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 des Stromsteuergesetzes - StromStG - i.H.v. ... EUR und eine Energiesteuerentlastung nach § 54 des Energiesteuergesetzes - EnergieStG - i.H.v. ... EUR. In der beigefügten Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen gab sie an, dass sie mindestens eines der Kriterien für die Annahme eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfülle und dass dies unbeachtlich sei, weil sie über sonstige Sicherungsmittel zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen i.H.v. ... EUR verfüge. Hierzu legte sie den Vertrag vom xx.03.2015 vor. Ergänzend trug die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor, dass das Gesellschafterdarlehen wegen des vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts als Eigenmittel i.S.d. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - L 187 vom 26.06.2014 - AGVO -) einzuordnen sei. Sie berief sich hierzu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 27.01.2022 (C-347/20, ECLI:EU:C:2022:59). Demnach müssten alle Mittel, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern zur freien Verfügung gestellt werden und die zugleich nicht dazu führen, dass eine Insolvenz droht, als Eigenmittel i.S.d. Art. 2 Nr. 18 AGVO berücksichtigt werden.
8Darüber hinaus trug sie vor, dass ihre Eigenmittel nicht durch Verluste verloren gegangen seien. Sie sei von ihren Gesellschaftern mit Eigenmitteln i.H.v. ... EUR (gemeint gewesen sein dürften ... EUR) ausgestattet worden. In dem Zeitraum von ihrer Gründung im Jahr 2004 bis Ende 2022 habe sie saldiert einen Überschuss von ca. ... EUR erwirtschaftet. Dass ihr Eigenkapital zum 31.12.2022 gleichwohl nur ca. ... EUR betragen habe, beruhe auf einer teilweisen Rückführung der eingezahlten Beträge an die Gesellschafter.
9Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie in der Lage sei, ihre Geschäfte auf kurze und mittlere Sicht fortzusetzen. Am 31.12.2022 habe sie über ein Bankguthaben von ... EUR verfügt; Verbindlichkeiten hätten fast ausschließlich gegenüber Gesellschaftern bestanden.
10Mit zwei Bescheiden vom 02.07.2024 lehnte der Beklagte die Entlastungsanträge ab, weil die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Das Gesellschafterdarlehen könne nicht (mehr) anerkannt werden. Die Verwaltungspraxis bezüglich Nachrangdarlehen habe sich zum 01.04.2022 geändert, weil es sich bei Gesellschafterdarlehen, die mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen seien, nach Auffassung der Europäischen Kommission um Fremdkapital handele.
11Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Einspruch ein.
12Während des Einspruchsverfahrens wurden die Jahresabschlüsse der Klägerin auf den 31.12.2023 und auf den 31.12.2024 erstellt. Darin wurden zum Eigenkapital folgende Angaben gemacht (alle Beträge in EUR):
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31.12.2023 |
31.12.2024 |
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Kapitalanteile Kommanditisten |
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Rücklagen Kommanditisten |
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Verlustvortrag |
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Ende 2024 begann die Klägerin mit der Rückzahlung der in Anspruch genommenen Darlehen.
15Zur Begründung ihrer Einsprüche wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, dass es nicht darauf ankomme, wie ein Nachrangdarlehen nach nationalem Recht zu bilanzieren sei, weil der Begriff der Eigenmittel i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO autonom auszulegen sei und nicht nur das handelsbilanzielle Eigenkapital gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften, sondern auch eigenkapitalersetzende Drittrangmittel wie Nachrangdarlehen umfasse.
16Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie in der Lage sei, ihre Geschäftstätigkeit auf kurze und mittlere Sicht fortzusetzen. Eine solche positive Fortführungsprognose sei nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung des Art. 2 Nr. 18 AGVO zu berücksichtigen. Dies stehe im Einklang mit Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABlEU 2014, Nr. C 249, 1) - Leitlinien 2014/C 249/01 -, wonach als Eigenmittel alle Mittel in Betracht kämen, die es der Gesellschaft ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit auf kurze und mittlere Sicht fortzusetzen.
17Die von dem Beklagten angeführte Änderung der Verwaltungspraxis sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Änderung stünde ohnehin in offensichtlichem Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH.
18Jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt könne ihr die beantragte Entlastung nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Derzeit befinde sie, die Klägerin, sich nicht in Schwierigkeiten. Zum 31.12.2024 habe ihr Verlustvortrag unterhalb von 50 % des im handelsbilanziellen Jahresabschluss ausgewiesenen Haftkapitals von ... EUR gelegen. Zu diesem Stichtag habe ihr handelsbilanzielles Eigenkapital ... EUR und der Verlustvortrag ... EUR betragen.
19Mit einer Einspruchsentscheidung vom 12.11.2025 wies der Beklagte beide Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben gemäß § 2a StromStG und § 3b EnergieStG zu beachten seien, weil es sich bei beiden Steuerentlastungen um staatliche Beihilfen handele. Eine Beihilfe könne nur Unternehmen gewährt werden, die sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 18 AGVO bzw. der Rn. 20 und 24 der Leitlinien 2014/C 249/01 befinden. Auf den Inhalt des Jahresabschlusses der Klägerin auf den 31.12.2024 komme es nicht an. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Antragstellung, hier also der 15.12.2023. Die Klägerin sei ein Unternehmen in Schwierigkeiten, weil mehr als die Hälfte ihrer in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Eigenmittel durch Entnahmen der Gesellschafter oder auf andere Weise reduziert worden seien. Ebenfalls unbeachtlich sei, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose bestehe.
20Entgegen der Auffassung der Klägerin gehöre das Gesellschafterdarlehen nicht zu den ausgewiesenen Eigenmitteln. Bei einem Rangrücktritt bleibe eine Verbindlichkeit bestehen, es ändere sich lediglich die Rangfolge der Tilgung. Nur bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die es vorliegend indes nicht ankomme, könnten nachrangige Darlehen wirtschaftlich als Eigenkapital gewertet werden.
21Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des EuGH vom 27.01.2022 C-347/20 berufen. Die Entscheidung befasse sich mit dem Begriff des gezeichneten Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO und demzufolge mit einer anderen Regelung. Vorliegend sei Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO einschlägig.
22Seine Entscheidung entspreche der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission. Diese habe in einem Monitoring-Verfahren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt - unabhängig davon, ob Darlehensgeber ein Gesellschafter oder ein Dritter sei - um Fremdkapital handele.
23In einer Anlage zur Einspruchsentscheidung nahm der Beklagte eine Berechnung vor. Darin berücksichtigte er als relevante Eigenmittel einen Gesamtbetrag von ... EUR (Kommanditkapital i.H.v. ... EUR und Rücklagen Kommanditist i.H.v. ... EUR).
24Zur Begründung ihrer am 12.12.2025 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Erst mit der Festsetzung der Steuerentlastungen erwerbe sie einen Rechtsanspruch auf deren Auszahlung. Entscheidend sei daher die Festsetzung der jeweiligen Steuerentlastung. Aktuell befinde sie sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Der derzeit noch in Prüfung befindliche Jahresabschluss auf den 31.12.2025 weise ein Eigenkapital von ... EUR aus. Außerdem seien die in Anspruch genommenen Gesellschafterdarlehen im April 2026 vollständig zurückgeführt worden.
25Unabhängig davon habe sie sowohl am 31.12.2022 als auch bei Antragstellung über ausreichende Eigenmittel im Sinne des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO verfügt. Das Nachrangdarlehen sei in die Berechnung der ausgewiesenen Eigenmittel einzubeziehen. Ferner habe der erkennende Senat mit Urteil vom 08.04.2024 (Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 4 K 569/23 VSt, juris, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/24)) entschieden, dass für die Qualifizierung der Eigenmittel i.S.d Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO die erstmalige (Gründungs-)Einlage maßgeblich sei. Die Gründungseinlage der L. GmbH habe ... EUR betragen. Dieser Einlagebetrag sei im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden gewesen. Der davon abweichenden Auffassung des Beklagten, wonach bei Personengesellschaften spätere Einzahlungen in das Eigenkapital zu berücksichtigen seien, sei zu widersprechen. Folge man der Ansicht des Beklagten, würden spätere Einzahlungen die für die Bestimmung eines Unternehmens in Schwierigkeiten maßgebliche Bemessungsgrundlage erhöhen. Dadurch würden Personen- und Kapitalgesellschaften in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Denn bei Kapitalgesellschaften stelle Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO allein auf das Stammkapital ab, so dass insofern spätere Kapitaleinlagen in die freie Kapitalrücklage unberücksichtigt blieben.
26Nach deutschem Recht mache es haftungstechnisch keinen Unterschied, ob ein Kommanditist einer Gesellschaft Finanzmittel als Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt oder als Einlage in die Gesellschaft zur Verfügung stelle. Eine Rückzahlung einer Einlage an den Kommanditisten sei nur ausgeschlossen, wenn die Mittel zur Bedienung von Gläubigern benötigt werden, weil die Gesellschaft ansonsten unterkapitalisiert wäre. In eben diesem Fall wäre aber auch die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gesperrt.
27Die Einschätzung der Europäischen Kommission, auf die sich der Beklagte berufe, sei willkürlich und werde nicht durch eine entsprechende Rechtsprechung des EuGH gedeckt.
28Ungeachtet dessen verstoße die beantragte Stromsteuerentlastung ohnehin nicht gegen Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -. Die begehrte Entlastung wäre als De-minimis-Beihilfe ohne Notifikation zulässig. Daher sei bei der Auslegung der entsprechenden nationalen Regelung der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
29Die Klägerin beantragt,
30unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 02.07.2024 und der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2025 den Beklagten zu verpflichten, ihr für das Kalenderjahr 2022 eine Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 StromStG i.H.v. ... EUR und eine Energiesteuerentlastung gemäß § 54 EnergieStG i.H.v. ... EUR zu gewähren.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen,
33hilfsweise die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf die begehrten Entlastungen zustehe. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 9b StromStG und des § 54 EnergieStG dem Grunde und der Höhe nach vor. Der Anspruch sei aber nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG bzw. § 3b Abs. 2 Satz 1 EnergieStG ausgeschlossen, weil die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei.
35Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt der Beklagte vor, dass die begehrten Steuerentlastungen nur gewährt werden dürften, wenn sich das Unternehmen an dem Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, nicht in Schwierigkeiten befinde. Bei Antragstellung am 15.12.2023 habe der Jahresabschluss der Klägerin auf den 31.12.2022 vorgelegen, so dass auf diesen abzustellen sei.
36Die Zollverwaltung habe ihre Verwaltungspraxis zum 01.04.2022 geändert. Bis zu diesem Datum habe sie Gesellschafterdarlehen mit qualifizierten Rangrücktritt als Eigenmittel behandelt. Dies habe auf einer Gesetzesauslegung beruht, die sich nachträglich als fehlerhaft herausgestellt habe. Die AGVO, der gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang zukomme, stelle nicht darauf ab, ob Verluste durch Sicherheiten abgesichert sind. Im Rahmen eines Monitoring-Verfahrens im Bereich der Steuerentlastungen des Energie- und Stromsteuerrechts habe die Europäische Kommission festgestellt, dass Gesellschafterdarlehen, die mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen sind, als Fremdkapital anzusehen sind, weil keine Erhöhung der Eigenmittel oder eine Verringerung der Schulden bzw. kumulierten Verluste bewirkt werde. Daraufhin habe die Zollverwaltung ihre bis dahin vertretene Auffassung korrigiert. Die Klägerin habe ihre Entlastungsanträge nach dieser Änderung der Verwaltungspraxis gestellt.
37Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf das nicht rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 08.04.2024 (FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 4 K 569/23 VSt, juris, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/24)) berufen. Entgegen dieser Entscheidung sei nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO nicht auf die erstmalige Gründungseinlage, sondern auf die Werte am Bilanzstichtag abzustellen. Würde man auf die erstmalige Gründungseinlage abstellen, wäre entgegen dem 14. Erwägungsgrund der AGVO eine detaillierte Untersuchung der Lage des Unternehmens vorzunehmen. Die Ermittlung der Höhe einer Gründungseinlage könnte bei sehr alten Unternehmen schwierig oder unmöglich sein. Die Werte des aktuellen Jahresabschlusses ließen sich demgegenüber besser und eindeutiger feststellen. Auch die Systematik des Art. 2 Nr. 18 AGVO spreche gegen die Ansicht des FG Düsseldorf. So stelle Buchst. a der Norm nicht auf ein starres Gründungsstammkapital, sondern auf das potenziell dynamisch gezeichnete Stammkapital ab. Buchst. d thematisiere nicht das Gründungskapital, sondern die Entwicklung des Unternehmens der letzten zwei Jahre. Dementsprechend sei auch für den hier einschlägigen Buchst. b ein Zeitraum von maximal zwei Jahren anzusetzen. Es könne anhand eindeutiger Kriterien anhand der ausgewiesenen Bilanzen überprüft werden, ob die dort ausgewiesenen Eigenmittel binnen ein oder zwei Jahren infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen sind.
38Haftungsrechtliche Fragen würden bei der Beurteilung, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, außer Betracht bleiben. Maßgeblich seien die harten bilanziellen Kriterien des Art 2 Nr. 18 AGVO. Der klare Wortlaut der Regelung lasse keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
39Es liege auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Der Beklagte verweist hierzu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.10.2024 (VII R 14/21, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2025, 281, dort Rn. 49). Es liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft vor. Die Differenzierung zwischen Kapital- und Personengesellschaften in Art. 2 Nr. 18 AGVO beruhe auf strukturellen Unterschieden in der Rechtsform. Bei Kapitalgesellschaften sei das gezeichnete Stammkapital als festgelegte und gläubigerschützende Größe maßgeblich. Personengesellschaften verfügten demgegenüber über kein vergleichbar gebundenes Kapital. Es sei daher folgerichtig, auf das jeweilige Eigenkapital abzustellen. Dass dies im Einzelfall zu wirtschaftlich abweichenden Ergebnissen führen könne, sei Folge der typisierten Regelung und rechtlich hinzunehmen.
40Die begehrten Entlastungen seien der Klägerin nicht als De-minimis-Beihilfen zu gewähren. Beihilfen, die wie die Steuerentlastung nach § 9b StromStG nach der AGVO angezeigt würden, dürften grundsätzlich nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgezahlt werden, selbst wenn der Entlastungsbetrag im Einzelnen von so geringer Höhe sei, dass er ansonsten unter die Bagatellgrenze der De-minimis-Verordnung fiele.
41Mit Beschluss vom 20.07.2026 hat die Berichterstatterin einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung der begehrten Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung versagt (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragten Steuerentlastungen.
44I. Zwar liegen unstreitig die Voraussetzungen der Steuerentlastungen nach § 9b Abs. 1 StromStG und nach § 54 Abs. 1 EnergieStG dem Grunde und der Höhe nach vor. Die Gewährung der Stromsteuerentlastung ist aber gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG und die Gewährung der Energiesteuerentlastung nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EnergieStG ausgeschlossen.
451. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG ist die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerentlastung, die nach § 2a Abs. 3 StromStG als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV anzusehen ist, nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten. Ebenso ist die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerentlastung, die nach § 3b Abs. 3 EnergieStG als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV anzusehen ist, gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EnergieStG für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht zulässig. In beiden Ausschlusstatbeständen wird für die Bestimmung des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten auf Art. 1 Abs. 4 Buchst. c und Art. 2 Nr. 18 AGVO (vgl. jeweils Nr. 1) bzw. die Leitlinien 2014/C 249/01 (jeweils Nr. 2) verwiesen.
46Vorliegend ist die in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Nr. 18 AGVO enthaltene Definition maßgeblich. Diese Begriffsbestimmung ist sowohl nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG als auch nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EnergieStG maßgeblich, soweit die AGVO Anwendung findet. Das ist hier der Fall, weil es sich bei beiden Steuerentlastungen um staatliche Beihilfen handelt, die unter die AGVO fallen (vgl. hierzu Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg/Schröer-Schallenberg, 22. EL Januar 2026, § 2a StromStG Rn. 29, 38, § 3b EnergieStG Rn. 34 f., 45).
472. Gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO gilt die AGVO nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatstrophen. Wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der AGVO ergibt, sollen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht unter die AGVO fallen, sondern anhand der Leitlinien 2014/C 249/01 gewürdigt werden, um deren Umgehung zu verhindern. Hintergrund ist, dass Unternehmen durch die Beihilfe zu dem geförderten Vorhaben animiert werden sollen. Bei weniger solventen Unternehmen, also bei Unternehmen in Schwierigkeiten, besteht aber das Risiko, dass die Beihilfe stattdessen mehr zur Rettung des Unternehmens selbst eingesetzt wird. Jedenfalls besteht bei weniger solventen Unternehmen ein höheres Risiko, dass der Förderzweck nicht erreicht wird. Daher sollen weniger solvente Unternehmen allenfalls durch Beihilfen gerettet oder umstrukturiert werden, was aber nach anderen Kriterien und daher nach anderen Leitlinien beurteilt werden muss (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 09.09.2021, C-347/20, ECLI:EU:C:2021:732 Rn. 50; zustimmend BFH-Urteile vom 19.01.2022 VII R 28/19, BFH/NV 2022, 869, Rn. 32; vom 07.10.2024 VII R 14/21, BFH/NV 2025, 281, Rn. 25). Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach Art. 2 Nr. 18 AGVO solche Unternehmen, auf die mindestens einer der dort genannten Umstände zutrifft.
483. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO. Nach dieser Regelung liegt bei Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
49a) Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist eine Gesellschaft, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften. Die deutsche Kommanditgesellschaft wird in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU (ABl L 182 vom 29.06.2013, Seite 58), auf die Art. 2 Nr. 18 Buchst. b Satz 2 AGVO ausdrücklich verweist, genannt.
50b) Mehr als die Hälfte der in Geschäftsbüchern der Klägerin ausgewiesenen Eigenmittel ist am maßgeblichen Stichtag durch Verluste verlorengegangen.
51aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei der Prüfung, ob sie als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist, nicht auf die Situation am Schluss der mündlichen Verhandlung an. Da die Höhe der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel maßgeblich ist, kommt es darauf an, welcher Jahresabschluss im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 4 K 569/23 VSt, juris, Rn. 31, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/24)). Dies war der Jahresabschluss auf den 31.12.2022.
52Zwar ist bei Verpflichtungsklagen, die wie die hier vorliegende Klage auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet sind, grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entscheidung (also dem Schluss der mündlichen Verhandlung) bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 173. Lieferung, 11/2022, § 101 FGO Rn. 8). Das gilt aber nicht, soweit ein Gesetz für eine Entscheidung auf einen bestimmten - vor der Entscheidung des Gerichts liegenden - Zeitpunkt abstellt (vgl. Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 272. Lieferung, 1/2023, § 101 FGO Rn. 25). Solche abweichenden Regeln enthalten § 1e Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes - StromStV - für die begehrte Stromsteuerentlastung und § 11c Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes - EnergieStV - für die begehrte Energiesteuerentlastung.
53Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten darin zuzustimmen ist, dass die Regelungen der Verordnungen in ihren derzeit gültigen Fassungen vom 20.12.2024, die nach Art. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024 (Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 445) zum 01.01.2025 in Kraft getreten sind, auf den Streitfall anzuwenden sind. Sofern man dieser Auffassung folgen sollte, käme es im Streitfall auf die Verhältnisse am 15.12.2023 an. Denn nach den derzeit gültigen Fassungen der Regelungen dürfen die von der Klägerin begehrten Steuerentlastungen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand.
54Auch wenn die vorherigen Fassungen vom 22.06.2019 anzuwenden wären, weil die Neufassung der Verordnungen erst für Fälle gelten sollte, bei denen der Antrag ab dem 01.01.2025 gestellt wurde, wäre nicht auf die aktuelle Situation der Klägerin abzustellen. Nach den Fassungen vom 22.06.2019 dürfen die beiden Steuerentlastungen nur gewährt werden, sofern sich die Klägerin weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Dies würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Eigenmittel der Klägerin auch im Entlastungsabschnitt, also dem Kalenderjahr 2022, zu mehr als der Hälfte verlorengegangen waren.
55bb) Durch die Verluste der Klägerin ist mehr als die Hälfte der Eigenmittel der Klägerin verloren gegangen. Dabei kann dahinstehen, ob als Eigenmittel nur der Betrag der auf dem Kapitalkonto I verbuchten geleisteten Einlagen i.H.v. ... EUR (hälftiger Betrag dann ... EUR), der vom Beklagten angesetzte Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Kapitalbestandteile von ... EUR (hälftiger Betrag dann ... EUR) oder ein Zwischenwert dieser Beträge als Eigenmittel zu berücksichtigen ist. Denn in jedem dieser Fälle ist mehr als die Hälfte der Eigenmittel durch die Verluste, die sich zum 31.12.2022 auf ... EUR aufsummiert hatten, verlorengegangen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr in Anspruch genommenen Darlehen i.H.v. ... EUR keine Eigenmittel i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO. Der Begriff der „in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel“ wird in der AGVO nicht näher umschrieben. Es handelt sich dabei um einen unionsrechtlichen Begriff, der autonom auszulegen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EuGH-Urteil vom 27.01.2022 C-347/20, ECLI:EU:C:2022:59 Rn. 42; Urteil des Gerichts der Europäischen Union - EuG - vom 20.05.2026 T-685/24 und T-686/24, ECLI:EU:T:2026:351 Rn. 36). Eine autonome Auslegung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO ist nicht durch einen ausdrücklichen Verweis auf das nationale Recht ausgeschlossen. Die in der Norm enthaltene Bezugnahme auf die „Geschäftsbücher“, die weit überwiegend nach nationalen Vorschriften aufgestellt werden dürften, ist kein ausdrücklicher Verweis auf nationales Recht.
57Bei der autonomen Auslegung von Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 27.01.2022 C-347/20, ECLI:EU:C:2022:59 Rn. 42; EuG-Urteil vom 21.09.2022 T-95/21, ECLI:EU:T:2022:567, Rn. 128). Bei der Auslegung des Begriffs „in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel“ ist zudem der 14. Erwägungsgrund der AGVO zu berücksichtigen, wonach zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Frage, ob ein Unternehmen für die Zwecke der AGVO als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, eindeutige Kriterien festgelegt werden sollten, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.
58Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Gesellschafterdarlehen nicht um Eigenmittel der Klägerin. Nach seinem üblichen Sinn handelt es sich bei Eigenmitteln einer Gesellschaft um eigene Mittel (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Eigenmittel) und damit das Gegenteil von Fremdmitteln, mit denen fremde Geldmittel umschrieben werden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fremdmittel). Charakteristisch für Eigenmittel ist, dass sie nicht an andere Personen (zurück-)gezahlt werden müssen. Demnach handelt es sich bei den Nachrangdarlehen nicht um Eigenmittel der Klägerin. Die Klägerin war nach Ziffer 6.1 des Vertrags vom xx.03.2015 grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 31.12.2022 verpflichtet. Dem steht der in Ziffer 6.2 vereinbarte Rangrücktritt nicht entgegen. Die Darlehensgeber haben insofern erklärt, dass sie zur Abwendung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Klägerin mit ihren Rückzahlungs- und Zinsansprüchen hinter sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger der Klägerin zurücktreten. Sie haben damit eine Vereinbarung über den Rang ihrer Rückzahlungsforderung getroffen, aber nicht auf eine Rückzahlung gänzlich verzichtet. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin die Darlehen zwischenzeitlich zurückgezahlt hat. Der Rangrücktritt wurde ausdrücklich zur Abwendung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung erklärt. Dem liegt zugrunde, dass Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO, der über § 19 Abs. 3 Satz 1 InsO auch für die Klägerin anwendbar war, in einer Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren sind, wenn ein (qualifizierter) Rangrücktritt vereinbart ist (vgl. hierzu Lüke in: Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Auflage 2025, A. Insolvenz, Rn. 10.53 ff.). Aus dem Umstand, dass mit der Einräumung eines Rangrücktritts eine Einordnung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. c AGVO, der u.a. auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds, wie z.B. eine Überschuldung i.S.d. § 19 InsO, für ein Insolvenzverfahren abstellt, verhindert werden konnte, folgt nicht, dass die Darlehen auch als Eigenmittel i.S.d. Buchst. b einzuordnen sind.
59Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO enthaltenen Begriffsverwendung „in Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel“. Der Begriff der Geschäftsbücher wird in der AGVO nicht definiert und ist somit ebenfalls autonom auszulegen. Er wird auch in einer anderen unionsrechtlichen Vorschrift, namentlich in Art. 39 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 (Unionszollkodex - UZK -), verwendet. Zwar enthält auch der UZK keine Bestimmung des Begriffs der Geschäftsbücher. Anhaltspunkte für seine Bedeutung lassen sich aber Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO, ABl. L 343, 558) entnehmen. Diese Regelung enthält Ausführungen dazu, wann ein zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher vorliegt. Insofern wird u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller ein Buchführungssystem zu führen habe, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht. Dadurch wird, obwohl eine autonome Auslegung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO wie ausgeführt nicht durch einen ausdrücklichen Verweis auf das nationale Recht ausgeschlossen wird, inzident auf nationales Recht Bezug genommen. Dies spricht dafür, vorliegend bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO auf das im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital abzustellen. Für dieses Verständnis, dass vorliegend auf das Eigenkapital laut Jahresabschluss abzustellen ist, sprechen auch die französische und die englische Sprachfassung der AGVO, die auf das „fonds propres, tels qu'ils sont inscrits dans les comptes de la société“ bzw. auf das „capital as shown in the company accounts“ und damit jeweils auf das in den Unternehmensabschlüssen ausgewiesene Eigenkapital verweisen. Auch wenn man hiernach auf das bilanzierte Eigenkapital der Klägerin abstellt, gehört das Nachrangdarlehen nicht zu den Eigenmitteln der Klägerin i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO. Die Klägerin hat entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs - HGB - erstellt. In diesem wurde das in Anspruch genommene Darlehen als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern und damit als Fremdkapital passiviert. Dies entsprach - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 266 Abs. 3 C., § 264a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Rückzahlungsverpflichtung war trotz der Rangrücktrittserklärung zu passivieren (vgl. hierzu Dallmann in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, 127. Ergänzungslieferung, Februar 2026, § 266 HGB Rn. 188; Pöschke, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2017, 1408).
60Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht bei der Berücksichtigung des Ziels des Art. 2 Nr. 18 AGVO. Zu den Zielen, die mit der AGVO unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs verfolgt werden, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 27.01.2022 im Zusammenhang mit der in Buchst. a für Kapitalgesellschaften enthaltenen Regelung geäußert (EuGH-Urteil vom 27.01.2022 C-347/20, ECLI:EU:C:2022:59 Rn. 46 ff.). Demnach soll mit den alternativen Kriterien für die Definition des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten in Art. 2 Nr. 18 AGVO die Tragweite von Art. 1 Abs. 4 AGVO präzisiert werden, wonach diese Verordnung nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung werde mit Art. 1 Abs. 4 AGVO und folglich mit dem Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten wiederum das Ziel verfolgt, dafür zu sorgen, dass die den betreffenden Unternehmen gewährten Beihilfen anhand der Leitlinien 2014/C 249/01 geprüft werden, die speziell für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erlassen worden sind, um deren Umgehung zu verhindern. Insoweit heiße es in den Rn. 20 und 23 der Leitlinien 2014/C 249/01, auf die der 14. Erwägungsgrund der AGVO ausdrücklich verweise, dass „ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten [gilt], wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. … Da ein Unternehmen in Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht sei, kann es nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.“ In Anbetracht der Hinweise in dieser Mitteilung der Kommission sei das im 14. Erwägungsgrund der AGVO genannte Ziel und das entsprechende Kriterium in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO dahin auszulegen, dass damit darauf abgezielt wird, zu beurteilen, ob die betreffende Gesellschaft in der Lage sei, ihre Geschäftstätigkeiten auf kurze oder mittlere Sicht fortzusetzen. Hiervon ausgehend sei der Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO dahin auszulegen, dass es sich um einen autonomen Begriff handele, der sich auf alle Einlagen bezieht, die die derzeitigen oder künftigen Gesellschafter oder Aktionäre der Gesellschaft geleistet haben oder zu deren Leistung sie sich unwiderruflich verpflichtet haben. Demnach zielen die unterschiedlichen Kriterien des Art. 2 Nr. 18 AGVO darauf ab, Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Anwendungsbereich der AGVO herauszunehmen, damit insofern Beihilfen nur anhand der Vorgaben der Leitlinien 2014/C 249/01 geprüft werden. Auch wenn der EuGH dabei ausführt, dass Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO auf die Beurteilung abziele, ob die betreffende Gesellschaft in der Lage sei, ihre Geschäftstätigkeiten auf kurze oder mittlere Sicht fortzusetzen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall eine positive Fortführungsprognose zu berücksichtigen ist. Zwar lassen sich die Ausführungen des EuGH zu Buchst. a der Norm dem Grunde nach auf den hier maßgeblichen Buchst. b der Norm übertragen, weil es sich bei beiden Kriterien um sog. Kapitalverzehrvorschriften handelt (vgl. hierzu Schumacher, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2017, 151). Der EuGH hat aber in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass das Ziel der AGVO und das Kriterium des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO auf die Beurteilung abzielen, ob die betreffende Gesellschaft in der Lage ist, ihre Geschäftstätigkeiten auf kurze oder mittlere Sicht fortzusetzen. Dass in diese Beurteilung eine Fortführungsprognose einzubeziehen ist, hat der EuGH nicht ausgesprochen.
61cc) Die Einwendungen der Klägerin stehen ihrer Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entgegen.
62(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus der von ihr zitierten Kommentierung im Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts von Dauses/Ludwigs (Burgard/Heimann in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 61. EL September 2024, E.IV.2. Rn. 160) nicht folgern, dass die hier streitgegenständlichen Gesellschafterdarlehen Eigenmittel i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO sind. Die Kommentierung betrifft die Vorgaben zur Eigenkapitalausstattung und dessen Bestandteilen in der Verordnung 575/2013/EU über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR-VO) und der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Banken-Richtlinie). Ungeachtet der Frage, ob nach diesen Vorschriften ein Nachrangdarlehen als Eigenmittel eingeordnet werden kann, spricht gegen eine Übertragung auf die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO bereits, dass in den genannten Vorschriften der Begriff der Eigenmittel nicht mit dem Zusatz „in den Geschäftsbüchern ausgewiesen“ verwendet wird.
63(2) Als Eigenmittel der Klägerin ist nicht nur die erstmalige Einlage der ursprünglich alleinigen Kommanditistin i.H.v. ... EUR anzusetzen. Die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 08.04.2024 (FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 4 K 569/23 VSt, juris, Rn. 35 ff., Rev. eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/24)), auf das sich die Klägerin insofern beruft, sind nicht dahingehend zu verstehen, dass allgemein allein auf die erstmalige Gründungseinlage der Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft abzustellen ist. Die Ausführungen betrafen den entschiedenen Einzelfall und sollten den Unterschied zwischen der Gründungseinlage und späteren (freiwilligen) Einlagen, deren Behandlung streitgegenständlich war, herausstellen. Die Formulierung betraf die Ermittlung des Festkapitals der Gesellschaft, welches nicht durch „einfache“ Einlagen und Entnahmen beeinflusst wird. Entscheidend für die Qualifizierung von Eigenmitteln war in diesem Zusammenhang, welche Einlagen die Gesellschafter bis zum maßgeblichen Stichtag auf das feste Kapitalkonto I eingezahlt und stehengelassen haben.
64(3) Der Einordnung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Vorjahren Einlagen der Gesellschafter an diese zurückgezahlt hat. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO stellt auf die in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ab. Nur hinsichtlich dieser Eigenmittel ist zu überprüfen, ob ein Kapitalverzehr durch Verluste stattgefunden hat. Dass die Klägerin in der Vergangenheit möglicherweise über weitere Eigenmittel verfügt hat, die auf andere Weise verloren gegangen sind und nun nicht mehr ausgewiesen werden, ist dabei unbeachtlich. Es kann daher dahinstehen, ob sich Einzahlungen auf und Auszahlungen vom Kapitalkonto II der Klägerin überhaupt auf die Höhe ihrer Eigenmittel i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO ausgewirkt haben.
65(4) Für die Einordnung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es auch nicht darauf an, ob sie in der Lage war, ihre Geschäftstätigkeit auf kurze und mittlere Sicht fortzusetzen. Der Senat schließt sich insofern - trotz der Kritik in der Literatur (vgl. hierzu Rüsken, Betriebs-Berater - BB - 2023, 1495, 1499; Möhlenkamp, Deutsches Steuerrecht 2017, 816; ders. BB 2020, 904 ff.; ders., Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2025, 1723; Klasse/Dengler, Außenwirtschaftliche Praxis 2022, 369; Klasse/Adler, ZfZ 2023, 62) - der Rechtsprechung des BFH an, wonach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO eine Fortführungsprognose nicht als eigenständiges Prüfungskriterium enthält und ein solches - wie unter Ziffer bb) bereits ausgeführt - auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 27.01.2022 (EuGH-Urteil vom 27.01.2022 C-347/20, ECLI:EU:C:2022:59) hergeleitet werden kann (BFH-Urteil vom 07.10.2024 VII R 14/21, BFH/NV 2025, 281 Rn. 27 ff., 36 f.; zustimmend auch Sächsisches FG, Urteil vom 09.01.2025 4 K 2/22, juris, Rn. 36). Gegen die Einbeziehung einer Fortführungsprognose sprechen insbesondere der eindeutige Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO sowie der Erwägungsgrund Nr. 14 der AGVO, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutige Kriterien festgelegt werden sollen, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.
66(5) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie gegenüber Wettbewerbern ungleich behandelt werde. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BFH-Urteil vom 19.01.2022 VII R 28/19, BFH/NV 2022, 869, Rn. 61 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil die von der Klägerin erwähnten Wettbewerber keine Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Art. 2 Nr. 18 AGVO sind und somit mit der Klägerin nicht gleichgestellt werden können. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2022 VII R 28/19, BFH/NV 2022, 869, Rn. 62; vom 07.10.2024 VII R 14/21, BFH/NV 2025, 281 Rn. 48 f.).
67II. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Entlastungen ergibt sich auch nicht mit der Begründung, dass Unternehmen in Schwierigkeiten ohne Einzelnotifizierung De-minimis-Beihilfen erhalten könnten. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BFH, wonach ein möglicher Anspruch auf eine De-minimis-Beihilfe nichts an dem Maßstab des Art. 2 Nr. 18 AGVO ändert (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2024 VII R 14/21, BFH/NV 2025, 281, Rn. 41).
68III. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird im Hinblick auf das anhängige Verfahren VII R 7/24 zugelassen.