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Der Schenkungsteuerbescheid vom 27. August 2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2024 wird dahingehend geändert, dass der Wert des Erwerbs mit einem Betrag von 56.548 Euro angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 21. Oktober 2019 gewährte die W. B.V. (B.V.) der Klägerin ein zinsloses Darlehen über 125.000 Euro. Das Darlehen sollte in einer Summe vor dem Ende des Jahres 2030 zurückgezahlt werden. Vertreten wurde die B.V. durch deren Geschäftsführer, H. L., der zugleich der Lebensgefährte der Klägerin war. Der Betrag wurde vereinbarungsgemäß am 22. Oktober 2019 überwiesen und am 23. Oktober 2019 auf einem Konto der Klägerin bei der Bank P. gutgeschrieben.
3Die Bank P. übersandte der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) unter dem 19. November 2019 eine Geldwäscheverdachtsmeldung, die die FIU an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R. weiterleitete. Die Klägerin wurde am 9. März 2020 durch die Steuerfahndungsstelle zu dem Sachverhalt befragt. Sie gab an, dass das Geld zur Gründung einer Firma bzw. selbständigen Tätigkeit verwendet werden solle. Im Bericht vom 6. Juni 2024, eingegangen beim Beklagten am 13. Juni 2024, kam der Prüfer der Steuerfahndungsstelle zu dem Ergebnis, dass die zinslose Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung darstelle.
4Dem folgte der Beklagte und setzte mit unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenem Bescheid vom 27. August 2024 Schenkungsteuer i.H.v. 11.130 Euro gegen die Klägerin fest. Zur Ermittlung eines Jahreswerts des Zinsvorteils von 6.875 Euro ging er von einem Zinssatz von 5,5 % nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) aus. Ferner wendete er nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG einen Vervielfältiger für elf Jahre von 8,315 an, sodass sich ein Wert des Erwerbs von 57.165 Euro ergab.
5Den am 6. September 2024 eingegangen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit weiterhin unter Nachprüfungsvorbehalt ergangener Einspruchsentscheidung vom 4. November 2024 als unbegründet zurück.
6Die Klägerin hat am 4. Dezember 2024 Klage erhoben. Sie macht geltend: Sie habe am 5. April 2020 mit der B.V. eine rückwirkende Verzinsung des Darlehens i.H.v. jährlich 6 % vereinbart. Das Darlehen sei mit einer weiteren Vereinbarung vom 25. Oktober 2020 beendet worden. Damit habe der geldwerte Vorteil von 6.875 Euro jedenfalls nur für ein Jahr bestanden, sodass mangels Überschreitung des Freibetrags keine Schenkungsteuer entstanden sei. Die Tilgung habe durch die Übernahme des Darlehens durch ihre Mutter, S. T., stattgefunden, die den Empfang des Geldes am 23. Dezember 2020 gegenüber der B.V. bestätigt habe und nunmehr Darlehensnehmerin sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 bis K5 verwiesen (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte).
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8den Schenkungsteuerbescheid vom 27. August 2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2024 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er macht zur Begründung geltend: Die Klägerin habe die tatsächliche Umsetzung der Darlehensbeendigung nicht nachgewiesen. Die Bestätigung der Mutter könne nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Klägerin ihrer Mutter den Betrag zur Rückzahlung ihres Darlehens und gleichzeitigen Auszahlung eines von der B.V. an die Mutter hingegebenen Darlehens zur Verfügung gestellt habe. Der tatsächliche Mittelfluss sei nicht dargelegt worden. Aus den vorliegenden Kontoauszügen des Kontos der Klägerin bei der Bank P. seien im fraglichen Zeitraum keine Überweisungen an die Mutter oder höhere Bargeldabhebungen ersichtlich. Daher komme weder eine Abänderung noch eine Herabsetzung des Nutzungsvorteils nach § 12 Abs. 3 BewG in Betracht.
12Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2026 um 11:00 Uhr ist der Klägerin am 29. Mai 2026 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026, das dem Gericht am 22. Juni 2026 um 15:53 Uhr per Fax übermittelt worden ist, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich krankmelden möchte. Sie sei nicht gesund und möchte sich entschuldigen. Sie arbeite in Holland und versuche noch, sich zu einem Arzt fahren zu lassen. Sie habe Steuerberater V. aus Q. gefunden, der ihr helfe. Sie bitte das Gericht, den Steuerberater anzuschreiben, der sich beim Gericht melden werde. Der Berichterstatter des Verfahrens hat am Morgen des Verhandlungstages gegen 9:45 Uhr mit Steuerberater V. telefoniert; auf den Vermerk über das Telefonat wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mit einem Schreiben vom 23. Juni 2026, das dem Gericht am 23. Juni 2026 um 16:53 Uhr per Fax übermittelt worden ist, hat die Klägerin eine auf Rechtsanwalt V. aus N. ausgestellte Vollmacht mit dem Datum vom 19. Juni 2026 eingereicht.
13Entscheidungsgründe:
14I. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden.
15a) Da die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, durfte der Senat die mündliche Verhandlung durchführen und zur Sache entscheiden. Die Klägerin ist in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
16b) Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht zu verlegen und das Ausbleiben der Klägerin war nicht ausreichend entschuldigt.
17Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Erkrankung eines Beteiligten kann ein solcher erheblicher Grund sein (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 26. November 2013 I B 2/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 542, Rn. 3). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995, Rn. 3). Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte entweder ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 7. August 2025 X B 12-14/25, BFH/NV 2025, 1320 Rn. 16 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995, Rn. 4).
18Es kann dahinstehen, ob in dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. Juni 2026 bei rechtsschutzwahrender Auslegung überhaupt ein Terminverlegungsantrag erblickt werden kann. Denn selbst wenn dies angenommen würde, hätte die Klägerin gemessen an den zuvor dargestellten Grundsätzen keine erheblichen Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend und glaubhaft gemacht. Hierbei ist von einem kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrag auszugehen. Die Klägerin hat den Schriftsatz erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung um 15:53 Uhr an das Gericht übermittelt. Da die Servicezeit des Gerichts an diesem Tag um 15:30 Uhr endete, konnte die Klägerin nicht damit rechnen, dass ihr Schriftsatz dem Gericht rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt wird. Jedenfalls mangels aktenkundiger Telefonnummer der Klägerin blieb dem Gericht keine Zeit mehr, die Klägerin nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe aufzufordern. Auch eine der Klägerin, die sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden aufhielt, zuzuordnende Faxnummer war nicht bekannt. Demgemäß oblag es der Klägerin, ihre Erkrankung konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Allein anhand des pauschalen Vortrags der Klägerin, sie müsse sich „krankmelden“ bzw. sie sei „nicht gesund“ konnte das Gericht nicht beurteilen, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einem Erscheinen zum Termin gehindert war. Mangels aktenkundiger Kontaktdaten der Klägerin war das Gericht auch nicht in der Lage, die Klägerin auf die Substantiierungspflicht eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags hinzuweisen. Ein Anruf bei dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2026 benannten Steuerberater V. war insoweit ebenfalls ergebnislos, da auch Steuerberater V. nur unspezifische Kenntnisse über eine Erkrankung der Klägerin hatte. Er hat diesbezüglich angegeben, von einem Freund der Klägerin angerufen und informiert worden zu sein, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht zu dem Verhandlungstermin erscheinen könne. Nähere Angaben zu der Erkrankung der Klägerin konnte er nicht machen. Aus den vorgenannten Gründen, aus denen eine Terminsverlegung nicht in Betracht kam, war die Klägerin auch nicht ohne Verschulden am Erscheinen gehindert.
19Auch aufgrund der Angabe der Klägerin, sie habe einen Steuerberater gefunden, war keine Verlegung der mündlichen Verhandlung geboten. Die erstmalige Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminverlegung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt und die Bestellung kurz vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812). Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb sie die Hilfeleistung durch einen Steuerberater erst kurz vor der mündlichen Verhandlung angezeigt hat. Auch schutzwürdige Gründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob im Schriftsatz vom 22. Juni 2026 überhaupt die wirksame Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht erblickt werden kann, kann daher dahinstehen.
20Aus den gleichen Gründen war aufgrund der Übersendung einer Prozessvollmacht am 23. Juni 2026 um 16:53 Uhr und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung um 11:19 Uhr desselben Tages keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO geboten.
21II. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
22Der Schenkungsteuerbescheid vom 27. August 2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte einen Wert des Erwerbs von mehr als 56.548 Euro der Schenkungsteuer unterworfen hat, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Im darüberhinausgehenden Umfang hat der Beklagte die Schenkungsteuer zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.
23Die unverzinsliche Darlehensgewährung stellt eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) dar (s. unter 1.). Die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung sowie die nachträgliche Aufhebung der ursprünglichen Darlehensvereinbarung wirken sich hierbei nicht auf die bereits vollzogene Schenkung und deren Bewertung aus (s. unter 2.). Die Bereicherung des Erwerbs in der Form der verbilligten Kapitalüberlassung ist allerdings nur mit 56.548 Euro zu bewerten (s. unter 3.).
241. Der Beklagte hat zu Recht Schenkungsteuer gegen die Klägerin festgesetzt.
25a) Die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens mit Vereinbarung vom 21. Dezember 2019 stellt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der B.V. an die Klägerin dar.
26Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist sowohl die Einräumung eines niedrig verzinslichen Darlehens (vgl. BFH, Beschluss vom 15. März 2001 II B 171/99, BFH/NV 2001, 1122, Rn. 11 f.) als auch die im Streitfall maßgebliche Gewährung eines unverzinslichen Darlehens (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70 Rn. 16 ff.; BFH, Urteil vom 4. März 2015 II R 19/13, BFH/NV 2015, 993 Rn. 17) als unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil (BFH, Urteil vom 4. März 2015 II R 19/13, BFH/NV 2015, 993 Rn. 18). Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist (BFH, Urteil vom 31. Juli 2024 II R 20/22, Entscheidungen des BFH - BFHE - 285, 284, Rn. 12; BFH, Urteil vom 4. März 2015 II R 19/13, BFH/NV 2015, 993, Rn. 17).
27b) Der Festsetzung der Schenkungsteuer steht auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)). Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat. Maßgeblich ist die Kenntnis des für die Schenkungsteuerfestsetzung zuständigen Finanzamts (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Januar 2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609). Der Beklagte, der für die vorliegende Schenkungsteuerfestsetzung zuständig ist, hat erst durch den Bericht der Steuerfahndungsstelle am 13. Juni 2024 Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt. Die Festsetzungsfrist begann demgemäß erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024, sodass der Schenkungsteuerbescheid vom 27. August 2024 noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist.
282. Die Vereinbarung einer Verzinsung am 5. April 2020 und die Aufhebung des Darlehensverhältnisses am 25. Oktober 2020 wirken sich nicht rückwirkend auf die ausgeführte Schenkung und deren Bewertung aus.
29a) Die nach der ursprünglichen Darlehensgewährung liegenden Folgevereinbarungen können mit Blick auf das im Schenkungsteuerrecht geltende Stichtagsprinzip die Wirkungen der Schenkung nicht beseitigen. Die Schenkung wurde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 ErbStG bereits am 23. Oktober 2019, dem Tag der Darlehensauszahlung, ausgeführt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 31. Juli 2024 II R 20/22, BFHE 285, 284, Rn. 17; BFH, Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, Rn. 14). In der nachträglichen Vereinbarung eines Zinssatzes am 5. April 2020 sowie in der Aufhebungsvereinbarung vom 25. Oktober 2020 liegen für die Besteuerung unbeachtliche privatautonome Rückabwicklungen der ursprünglichen Schenkung (vgl. hierzu Kepper in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 29 Rn. 1 (2/2026)). Nur in den konkret geregelten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen des § 29 Abs. 1 ErbStG sieht das ErbStG ein Erlöschen der Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit vor.
30b) Die Folgevereinbarungen führen - auch wenn das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht die Bereicherung grundsätzlich nur im tatsächlichen Umfang erfassen möchte - nicht zu einer Neubewertung des Zinsvorteils.
31Die Bewertung des Zinsvorteils richtet sich nach § 11 i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 1-16 BewG. Das BewG sieht indes nur im - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG eine Berichtigung der Steuerfestsetzung nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung vor.
32Etwas anders folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH. Der BFH hat in Fällen eines unbefristet gewährten zinslosen Darlehens in der späteren Kündigung des Darlehens oder in der späteren Umwandlung in ein verzinsliches Darlehen durch die Kündigung der Zinslosigkeit ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erblickt, das zur Neuberechnung des Zinsvorteils und zur Änderung der ursprünglichen Festsetzung führt (BFH, Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, Rn. 15; BFH, Urteil vom 16. Dezember 1981 II R 132/80, juris, Rn. 9; vgl. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rn. 31 (5/2025); Felten in BeckOK ErbStG, § 7 Rn. 98 (4/2026)). Diese Grundsätze sind auf ein befristetes Darlehen nicht übertragbar (a.A. Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 29. September 2020 - 7 K 2593/19, juris). Die Klägerin und die B.V. haben eine Laufzeit bis zum Ende das Jahres 2030 vereinbart. Ein befristet gewährtes Darlehen steht anders als ein unbefristetes Darlehen nicht unter dem Vorbehalt der Kündigung, die nach der Rechtsprechung des BFH einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 5 Abs. 2 BewG gleichsteht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. Dezember 1981 II R 132/80, juris, Rn. 9). Die zwischen der Klägerin und der B.V. einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen zur Zinssatzanpassung und zur Darlehensaufhebung während der fest vereinbarten Laufzeit resultieren damit nicht aus den Besonderheiten der ursprünglichen Laufzeitvereinbarung. Am Bewertungsstichtag konnte die Klägerin vielmehr mit der Nutzung der Darlehenssumme während der vereinbarten Vertragslaufzeit rechnen (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 9. September 1960 III 277/57 U, BFHE 72, 43). Soweit das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 5. November 2009 (4 K 1338/05, juris, Rn. 38) unter Bezugnahme auf die zuvor genannte BFH-Rechtsprechung in der späteren Tilgung eines zinslos gewährten Darlehens einen entsprechenden Entzug des Nutzungsvorteils gesehen hat, betraf auch diese Entscheidung ein unbefristetes Darlehen.
33Auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, dass die Klägerin eine Rückführung des ihr gewährten Darlehens nicht nachgewiesen habe, kommt es somit nicht an.
343. Die freigebige Zuwendung ist mit einem Kapitalwert von 56.548 Euro zu bewerten.
35Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf bestimmte Zeit zinslos überlassen, ist als schenkungsteuerrechtliche Bereicherung gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 1 BewG der Kapitalwert anzusetzen. Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils nach § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 % der Geldsumme anzusetzen, wenn kein anderer Wert feststeht und - bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG - entsprechend der vereinbarten Zeitdauer nach § 13 Abs. 1 BewG zu kapitalisieren (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2024 II R 20/22, BFHE 285, 284, Rn. 19 ff.; BFH, Urteil vom 4. März 2015 II R 19/13, BFH/NV 2015, 993, Rn. 21; BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BFHE 187, 53, Rn. 13). Insoweit ist es zunächst unschädlich, wenn der Beklagte nicht § 15 Abs. 1 BewG, sondern § 12 Abs. 1 BewG angewendet hat, der gleichermaßen einen Zinssatz von 5,5, % vorsieht. Nach § 16 BewG kann bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts der Jahreswert dieser Nutzung allerdings höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 K 272/21 Erb, EFG 2022, 469 Rn. 22). Ausgehend vom Steuerwert des überlassenen Wirtschaftsguts - des Kapitals i.H.v. 125.000 Euro - ergibt sich ein Jahreswert von nur 6.720 Euro (= 125.000 Euro / 18,6).
36Die Differenz zum vom Beklagten angesetzten Jahreswert von 125.000 Euro x 5,5 % = 6.875 Euro resultiert daraus, dass der von zuvor 18 auf 18,6 angepasste Faktor des § 16 BewG nicht mehr mit dem Zinssatz von 5,5 % abgestimmt worden ist (vgl. Eisele in Rössler/Troll, § 16 BewG Rn. 2 (1/2021)). Die demnach vorzunehmende Begrenzung nach § 16 BewG entspricht gleichwohl dem Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass der Kapitalwert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts nicht höher sein kann als der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts (BFH, Urteil vom 9. April 2014 II R 48/12, BFHE 245, 369, Rn. 11).
37Der Jahreswert ist nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG mit einem interpolierten Vervielfältiger für eine Dauer des Zinsvorteils vom 23. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2030 zu multiplizieren. Dabei ist ausgehend von der 30/360-Methode von elf Jahren, zwei Monaten und sieben Tagen auszugehen. Zum Vervielfältiger für elf Jahre i.H.v. 8,315 ist hierfür die Differenz zum Vervielfältiger für zwölf Jahre (8,856) von 0,541 für zwei Monate, d.h. i.H.v. 0,090 (= 0,541 x 2/12), und für sieben Tage, d.h. i.H.v. 0,010 (= 0,541 x 7/360), zu addieren, sodass sich ein Vervielfältiger von insgesamt 8,415 (= 8,315 + 0,090 + 0,010) ergibt. Im Ergebnis berechnet sich damit ein Kapitalwert des Zinsvorteils von 6.720 Euro x 8,415 = 56.548 Euro.
38III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.