Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob Kirchensteuer in konfessionsverschiedenen Ehen nach § 268 AO aufgeteilt werden kann.
3Die Klägerin gehört der evangelischen (ev.) Kirche an und ihr Ehemann, mit dem sie in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, gehört der römisch-katholischen (rk.) Kirche an.
4Mit Bescheiden vom 21.08.2023 veranlagte das Finanzamt N. die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 (§ 26b EStG). Zugleich wurde unter Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes Kirchensteuer (KiSt) wie folgt festgesetzt:
5für 2017 in Höhe von 1.855,62 € als rk. und 1.855,62 € als ev. KiSt
6für 2018 in Höhe von 1.725,57 € als rk. und 1.725,57 € als ev. KiSt
7für 2019 in Höhe von 1.452,33 € als rk. und 1.452,33 € als ev. KiSt
8Einspruch wurde nicht eingelegt.
9Am 12.12.2023 erließ das Finanzamt N. Aufteilungsbescheide für die Jahre 2017 bis 2019. Darin nahm es eine Aufteilung der rückständigen Einkommensteuer, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge dahingehend vor, dass auf die Klägerin ein Anteil von 0 % und auf ihren Ehemann ein Anteil von 100 % entfiel. Eine Aufteilung der rückständigen Kirchensteuer wurde in den Bescheiden abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Aufteilung von Kirchensteuern bei konfessionsverschiedenen Ehen nicht zulässig sei, da keine Gesamtschuldnerschaft für die im Rahmen der Zusammenveranlagung erhobenen Kirchensteuern bestehe und die Voraussetzungen der §§ 268 ff. AO somit nicht vorliegen würden. Es bestünden folgende Kirchensteuerrückstände:
10für 2017: Ehemann und Ehefrau jeweils 1.768,77 €
11für 2018: Ehemann und Ehefrau jeweils 1.266,03 €
12für 2019: Ehemann und Ehefrau jeweils 295,56 €
13Die Klägerin legte gegen die Ablehnung der Aufteilung der Kirchensteuer Einspruch ein, welcher von der Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2024 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Recht der Religionsgemeinschaften zur Erhebung von Kirchensteuer auf die eigenen Kirchenmitglieder beschränkt sei. Ev. Kirchensteuer könne nur von evangelischen Kirchenmitgliedern erhoben werden und rk. Kirchensteuer nur von katholischen Kirchenmitgliedern. § 6 Abs. 1 KiStG NW i.V.m. § 7 KiStO, der für zusammenveranlagte konfessionsverschiedene Ehegatten eine vom jeweils erzielten Einkommen losgelöste Festsetzung der Kirchensteuer in gleicher Höhe vorsehe (sog. Halbteilungsgrundsatz), stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift betreffe ausschließlich die Berechnung der Kirchensteuer, ändere aber nichts an der in § 3 Abs. 1 KiStG NW i.V.m. § 3 KiStO geregelten persönlichen Steuerpflicht der einzelnen Religionsangehörigen. Eine Gesamtschuldnerschaft für die Kirchensteuer, die Voraussetzung für eine Aufteilung einer Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO sei, könne bei konfessionsverschiedenen Ehen daher nicht angenommen werden. Daran ändere auch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KiStG NW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 KiStO geregelte gesamtschuldnerische Haftung nichts. Denn eine Aufteilung komme nur für eine eigene Steuerschuld in Betracht, nicht dagegen für fremde Steuerschulden.
14Die Klägerin hat sodann unter dem Aktenzeichen 1 K 917/24 Ki Klage erhoben.
15Mit Bescheiden vom 10.01.2024, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, veranlagte das Finanzamt N. die Ehegatten zudem zur Einkommensteuer der Jahre 2020 und 2021. Dabei wurden die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe von Steuererklärungen geschätzt. Unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes wurde folgende Kirchensteuer festgesetzt:
16für 2020 in Höhe von 3.823,52 € als rk. und 3.823,51 € als ev. KiSt
17für 2021 in Höhe von 4.250,70 € als rk. und 4.250,70 € als ev. KiSt
18Gegen die Schätzungsbescheide legten die Ehegatten beim Finanzamt N. Einspruch ein. Zudem beantragten sie die Aufteilung auch dieser Steuerschulden.
19Am 19.09.2024 erließ das Finanzamt N. Aufteilungsbescheide für die Jahre 2020 und 2021, in denen es die offene Einkommensteuer nebst Solidaritäts-, Verspätungs- und Säumniszuschlägen wiederum zu 100 % dem Ehemann zurechnete. Eine Aufteilung der rückständigen Kirchensteuer wurde erneut abgelehnt. Die Klägerin wurde zur Zahlung von ev. Kirchensteuer für das Jahr 2020 i.H.v. 993,15 € (unter Berücksichtigung gewährter Aussetzung der Vollziehung) und für das Jahr 2021 i.H.v. 4.250,70 € aufgefordert.
20Als Reaktion hierauf beantragte die Klägerin die Erweiterung der Klage 1 K 917/24 Ki. In dem von ihren Prozessbevollmächtigten verfassten Schriftsatz vom 27.09.2024 heißt es wie folgt:
21„Klageerweiterung
22Hinsichtlich der Klage der Frau M. D.,…
23gegen …
24wegen Nichtaufteilung der evangelischen Kirchensteuer 2017 bis 2019 gem. dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts-N. vom 12.12.2023 um die beiden Festsetzungen für 2020 und 2021.
25Sehr geehrte Damen und Herren,
26hiermit erweitern wir unsere Klage um die beiden Folgejahre 2020 und 2021.
27Mit freundlichen Grüßen“
28Der Schriftsatz wurde unter dem Az. 1 K 2269/24 Ki als neue Klage erfasst. Mit Schriftsatz vom 10.02.2025 trug die Klägerin unter Verwendung der Betreffzeile „wegen Nichtaufteilung der evangelischen Kirchensteuer 2020 bis 2021 gem. dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts-N. vom 19.09.2024“ ergänzend u.a. Folgendes vor: „Gegenstand des Klagebegehrens ist die Rücknahme der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 10.01.2024. Die Kirchensteuer der Klägerin ist auf 0,00 Euro für 2020 und 2021 festzusetzen. Hilfsweise wird beantragt, die Steuer aufgrund der sog. Kappungsregelung festzusetzen, was im Ergebnis ebenfalls zu keiner Steuer führt“.
29Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 24.02.2025 mit, dass nach ihrem Kenntnisstand kein Einspruch gegen die Aufteilungsbescheide vom 19.09.2024 eingelegt worden sei. Ihr würde kein Einspruch vorliegen und das Finanzamt N. habe mit Schreiben vom 08.01.2025 [Bl. 44 der Gerichtsakte 24K2269] mitgeteilt, dass dort ebenfalls kein Einspruch bekannt sei.
30Die Klägerin hat sich nicht dazu geäußert, ob bzw. wann und wie sie gegen die Aufteilungsbescheide vom 19.09.2024 Einspruch eingelegt hat.
31Die Verfahren 1 K 2269/24 Ki und 1 K 917/24 Ki wurden mit Beschluss vom 17.03.2026 verbunden.
32Die Klage betreffend Kirchensteuer 2021 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2026 zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde zur gesonderten Entscheidung abgetrennt.
33Materiell-rechtlich hält die Klägerin daran fest, dass sie einen Anspruch auf Aufteilung der Kirchensteuer habe. In den Aufteilungsbescheiden zur Einkommensteuer 2017 bis 2020 sei das zu versteuernde Einkommen ausschließlich ihrem Ehemann zugerechnet worden. Infolgedessen seien ihrem Ehemann 100 % der offenen Einkommensteuerrückstände zugeordnet worden und ihr selbst 0 %. Wieso sie - die Klägerin - Kirchensteuer zahlen solle, obwohl sie selbst kein Einkommen zu versteuern habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Die Verfassungsmäßigkeit des in § 6 Abs. 1 KiStG NW i.V.m. § 7 KiStO geregelten Halbteilungsgrundsatzes werde nicht generell in Abrede gestellt. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Ehegatte kein oder nur ein sehr geringes Einkommen habe, führe die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch dazu, dass sich die Kirchensteuer auf ein Vielfaches des eigenen Einkommens belaufe. Die Steuerfestsetzung verstoße damit gegen das Gebot einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
34Die Klägerin beantragt,
351) die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 12.12.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2024 zu verpflichten, die Kirchensteuer 2017 bis 2019 dahingehend aufzuteilen, dass auf die Klägerin keine Kirchensteuerschuld entfällt.
362) die Beklagte unter Änderung des Aufteilungsbescheids vom 19.09.2024 zu verpflichten, die Kirchensteuer 2020 dahingehend aufzuteilen, dass auf die Klägerin keine Kirchensteuerschuld entfällt;
373) hilfsweise, die Revision zuzulassen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Bezüglich der Streitjahre 2017 bis 2019 verweist die Beklagte auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2024. Bezogen auf das Jahr 2020 ist sie der Ansicht, dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg habe, weil der Aufteilungsbescheid mangels Einspruchseinlegung bestandskräftig sei.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43I. Die Klage ist unzulässig, soweit sie den Veranlagungszeitraum 2020 betrifft. Weder liegt eine wirksame Klageänderung noch eine wirksame Sprungklage vor.
441) Nach § 67 Abs. 1 FGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit ist jedoch nur die Frage beantwortet, ob die Klageänderung prozessual zulässig ist, nicht aber, ob der neue Klageanspruch überhaupt einer Nachprüfung durch das Finanzgericht zugänglich ist (BFH, Urteil vom 19.05.1972 - III R 138/68, BStBl II 1972, 703).
45Soll im Wege der Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt werden, müssen hinsichtlich der geänderten (neuen) Klage ebenfalls alle Prozessvoraussetzungen vorliegen. Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die auch bei der Erweiterung einer Klage gegeben sein müssen, gehört es u.a., dass das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Eine Klage, die - vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO - ohne abgeschlossenes Vorverfahren erhoben wird, ist gemäß § 44 Abs. 1 FGO unzulässig.
46Im Streitfall fehlt es an einem abgeschlossenen Vorverfahren i.S.d. § 44 Abs. 1 FGO, da die Klägerin gegen die Aufteilungsbescheide vom 19.09.2024 keinen Einspruch bei der Beklagten eingelegt hat und infolgedessen auch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist.
472) Der Schriftsatz vom 27.09.2024 ist nicht als Sprungklage i.S.d. § 45 FGO auszulegen.
48Nach § 45 FGO ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig ist, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt (sog. Sprungklage); stimmt sie nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 FGO an die Behörde ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
49Bei der Erhebung einer Sprungklage i.S.d. § 45 FGO und der Erweiterung einer Klage nach § 67 FGO handelt es sich um Prozesserklärungen unterschiedlichen Inhalts. Während erstere Erklärung auf die Erhebung einer neuen Klage unter Überspringung des Einspruchsverfahrens gerichtet ist, ist letztere auf die Erweiterung des Streitgegenstands einer bereits bestehenden Klage gerichtet.
50Bei der Auslegung des Schriftsatzes vom 27.09.2024 ist zu beachten, dass dieser von einer rechtskundigen Person verfasst worden ist. Zwar sind auch von Rechtsanwälten abgegebene Prozesserklärungen grundsätzlich einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf jedoch nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.1998 - II R 41/97, BFH/NV 1998, 1235 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09, BFH/NV 2011, 48). Voraussetzung für eine Auslegung als Sprunglage wäre mithin, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin tatsächlich eine Sprungklage gegen die neuen Steuerbescheide erheben wollte und sich aus der Erklärung selbst Anhaltspunkte für diesen Willen finden lassen. Nur dann, wenn sich aus Inhalt, Anträgen und Begründung klar ergibt, dass tatsächlich eine unmittelbare Anfechtung der neuen Bescheide ohne Vorverfahren gewollt ist, kann eine von einem Rechtsanwalt ausdrücklich als „Klageerweiterung“ formulierte Erklärung als (versuchte) Sprungklage ausgelegt werden.
51Daran fehlt es hier. Eine Auslegung des Schriftsatzes vom 27.09.2024 als eine gegen die Ablehnung der Aufteilung gerichtete Sprungklage scheitert bereits daran, dass jegliche Bezugnahme auf die Aufteilungsbescheide vom 19.09.2024 fehlt. Vielmehr wird in dem Schriftsatz vom 27.09.2024 ausschließlich auf die Aufteilungsbescheide vom 12.12.2023 Bezug genommen und eine Erweiterung der Klage 1 K 917/24 Ki auf die „beiden Folgejahre 2020 und 2021“ erklärt. Der Wille, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit die Aufteilungsbescheide vom 19.09.2024 überprüfen möge, wird erst nach Ablauf der Klagefrist - nämlich aus dem Schriftsatz vom 10.02.2025 - erkennbar.
52II. Soweit die Klage die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 betrifft, ist sie zulässig, jedoch nicht begründet. Die Aufteilungsbescheide vom 12.12.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kirchensteuer der Jahre 2017 bis 2019 aufzuteilen.
53Nach § 268 AO können Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Die rückständige Steuer ist dabei gemäß § 270 Satz 1 AO grundsätzlich nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. Nach Einleitung der Vollstreckung ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gegenüber den Beteiligten einheitlich durch einen Aufteilungsbescheid i.S.d. § 279 AO zu entscheiden
54Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 268 AO nicht vor. Es fehlt an einer Gesamtschuldnerschaft im Sinne dieser Vorschrift.
551) Steuerschuldnerin der in den Kirchensteuerbescheiden 2017 bis 2019 vom 21.08.2023 ausgewiesenen ev. Kirchensteuer ist allein die Klägerin und Steuerschuldner der ausgewiesenen rk. Kirchensteuer ist allein ihr Ehemann.
56a) Nach § 3 Abs. 1 KiStG NW sind kirchensteuerpflichtig alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8, 9 AO im Land Nordrhein-Westfalen haben. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass weder der Katholischen Kirche noch der Evangelischen Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 29.06.1994 - I R 132/93, BStBl II 1995, 510). Vielmehr ist das Recht der Religionsgemeinschaften zur Erhebung von Kirchensteuer auf die eigenen Kirchenmitglieder beschränkt. Ev. Kirchensteuer kann nur von evangelischen Kirchenmitgliedern erhoben werden und rk. Kirchensteuer nur von katholischen Kirchenmitgliedern. Deshalb kann auch in einer konfessionsverschiedenen Ehe ein Bescheid über ev. Kirchensteuer nur gegenüber dem Ehegatten ergehen, der der ev. Kirche mitgliedschaftlich angehört (BFH, Urteil vom 29.06.1994 - I R 132/93, BStBl II 1995, 510).
57b) Kirchensteuer kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KiStG NW insbesondere als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden. Sowohl die Evangelische Kirche als auch die Katholische Kirche haben hiervon Gebrauch gemacht und den Zuschlag, der nach Abzug der in § 51a Abs.2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Beträge von der Einkommensteuer zu erheben ist, auf 9 % festgesetzt.
58Für den Fall, dass Ehegatten verschiedenen erhebungsberechtigten Kirchen angehören, bestimmt § 6 KiSt NW Folgendes: Werden die Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer von beiden Personen von der hälftigen Einkommensteuer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG NW, sog. Halbteilungsgrundsatz). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln (§§ 26, 26a EStG) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben (§ 6 Abs. 2 KiStG NW).
59Da die Klägerin der ev. und ihr Ehemann der rk. Kirche angehört und die Ehegatten in den Streitjahren 2017 bis 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, waren die ev. und rk. Kirchensteuern - wie mit Bescheiden vom 21.08.2023 geschehen - unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG NW festzusetzen. Jedem Ehegatten wurde die Hälfte der Einkommensteuer nach Abzug der in § 51a Abs.2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Beträge zugerechnet und es wurde darauf ev. (Klägerin) bzw. rk. (Ehemann) Kirchensteuer i.H.v. jeweils 9 % erhoben.
60c) Darauf, welcher Ehegatte welches Einkommen erzielt hat, kommt es bei der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG NW nicht an. Die Regelung dient der Vereinfachung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet werden und auf dieser Basis (nur) die von beiden Ehegatten gemeinsam geschuldete Einkommensteuer ermittelt wird. Eine individuelle Besteuerung der Ehegatten zur Kirchensteuer auf der Basis der eigenen Einkünfte würde die Durchführung komplizierter Schattenberechnungen erfordern, die durch die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes vermieden werden.
61d) Wollte die Klägerin nicht zur ev. Kirchensteuer herangezogen werden, hätte sie einen Antrag auf getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 stellen können und müssen. Hiervon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Um den Vorteil einer niedrigeren Gesamtbelastung der Ehegatten mit Einkommensteuer zu erlangen, hat sie vielmehr die Zusammenveranlagung gewählt. In konfessionsverschiedenen Ehen geht mit der Zusammenveranlagung jedoch - wie dargestellt - zwingend einher, dass für beide Ehegatten Kirchensteuer unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes festgesetzt wird, und zwar ev. Kirchensteuer nur gegenüber dem evangelischen Kirchenmitglied und rk. Kirchensteuer nur gegenüber dem katholischen Kirchenmitglied.
622) Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KiStG NW, wonach beide Ehegatten als Gesamtschuldner für die unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes erhobene Kirchensteuer als Gesamtschuldner haften, berechtigt nicht zur Aufteilung der Steuerschuld.
63a) Die §§ 268 ff. AO betreffen nicht sämtliche Fälle der Gesamtschuldnerschaft des § 44 AO, sondern nur die auf Zusammenveranlagung beruhende Gesamtschuldnerschaft. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden allerdings nicht zusammen zur Kirchensteuer veranlagt. Vielmehr wurden sie zur Einkommensteuer zusammen, zur Kirchensteuer aber jeweils einzeln veranlagt. Dass bei der Berechnung der Kirchensteuer die Hälfte der gemeinsam geschuldeten Einkommensteuer als Bezugsgröße herangezogen wurde, ändert nichts daran, dass - anders als konfessionsgleichen Ehen - die Kirchensteuer von den Ehegatten nicht gemeinsam geschuldet wird, sondern die ev. Kirchensteuer nur vom evangelischen Kirchenmitglied und die rk. Kirchensteuer vom katholischen Kirchenmitglied. § 6 Abs. 1 Satz 2 KiStG NW begründet eine bloße Haftung für die Kirchensteuerschuld des anderen Ehegatten, die es der Finanzbehörde ermöglicht, von beiden Ehegatten die volle Kirchensteuer einzuziehen. Steuerschulden, für die lediglich gehaftet wird, sind mangels eigener Steuerschuldnerschaft keiner Aufteilung nach §§ 268 ff. AO zugänglich.
64b) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Die Klägerin übersieht, dass sie bestandskräftig zur ev. Kirchensteuer veranlagt wurde. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Kirchensteuer und damit auch gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes wären durch Anfechtung der Festsetzungsbescheide der Jahre 2017 bis 2019 vom 21.08.2023 geltend zu machen gewesen.
65Ungeachtet dessen ist die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Ehegatte gar keine Einkünfte erzielt hat (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.1995 - I R 85/94, BStBl II 1995, 547) und ihm deshalb im Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer ein zu versteuerndes Einkommen von 0 % zuzurechnen ist. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Ertragsteuer stets nur von den persönlich erzielten Einkünften erhoben werden dürfte. Insbesondere die §§ 26, 26b EStG belegen das Gegenteil. Die Steuererhebung muss sich lediglich an der Leistungsfähigkeit des einzelnen orientieren. Ihr dürfen deshalb nur solche Tatbestände zugrunde gelegt werden, die Ausdruck einer Steigerung von Leistungsfähigkeit sind. Eine solche Steigerung der Leistungsfähigkeit kann auch durch eine Zusammenveranlagung zum Ausdruck kommen. Der Splittingtarif beruht auf der Vorstellung, dass zusammenlebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem Einkommen des anderen zur Hälfte teilhat, auch wenn die Einkünfte als solche von dem anderen Ehegatten i.S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielt werden (vgl. BTDrucks. III/260 S.34). Die Leistungsfähigkeit jedes der zusammenlebenden Ehegatten wird durch das gemeinsam erzielte Einkommen gesteigert. Infolgedessen ist es kein willkürlicher Ansatz, wenn für die Besteuerung auf das gemeinsam erzielte Einkommen - bzw. bei der Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam geschuldeten Einkommensteuer - abgestellt wird (BFH, Urteil vom 15.03.1995 - I R 85/94, BStBl II 1995, 547).
66III. Aus den gleichen Gründen wie zu II. ist die den Veranlagungszeitraum 2020 betreffende Klage ebenfalls unbegründet. Die ev. Kirchensteuer 2020, die allein von der Klägerin geschuldet wird, ist keiner Aufteilung nach §§ 268 ff. AO zugänglich.
67IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich ist.