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Der Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 28.02.2023, zuletzt geändert durch Bescheid vom 09.08.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024 wird dahin geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Ansatz eines Gewerbeertrags vor Verlustabzug in Höhe von ... EUR auf ... EUR festgesetzt wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 72 v.H. der Klägerin und zu 28 v.H. dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für die Erhebungszeiträume 2012 und 2013 in Anspruch nehmen kann.
3Die Klägerin ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der H. S. GmbH mit Sitz R.-straße, AA., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts AA. unter HRB N01 (nachfolgend: GmbH), diese wiederum durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der H. S. GmbH & Co. KG mit Sitz Z.-straße, T., gegründet als Q. X. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts T. unter HRA N02 (nachfolgend: KG) entstanden. Komplementärin der KG war in den Streitjahren die H. S. G. GmbH bzw. die Q. S. Y. GmbH. Kommanditisten waren in den Streitjahren die Q. C. GmbH (nunmehr M.-V. I. GmbH), die F. GmbH sowie A. und (bis April 2013) B.. Die Klägerin war Teil der M.-V.-O.-Gruppe, ... .
4Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit dem Einkaufszentrum „H. S.“ einschließlich einer Tiefgarage sowie Wohnungen bebauten und im Grundbuch des Amtsgerichts E. (Blatt N03) verzeichneten, in unmittelbarer Nähe zum ... befindlichen Grundstücks. Der gesamte Gebäudekomplex des Einkaufszentrums gliedert sich in zwei Abschnitte mit einer Gesamt(verkaufs)fläche von rund ... qm. Die Ladenflächen des Einkaufszentrums sind an verschiedene Einzelhandelsunternehmen, Dienstleister und Gastronomiebetreiber, die Wohnungen an verschiedene Mieter vermietet. Die Verwaltung und Betreuung des Grundstücks wird von verschiedenen deutschen Konzerngesellschaften der M.-V.-O.-Gruppe wahrgenommen; die Klägerin beschäftigt keine eigenen Arbeitnehmer.
5Das Einkaufszentrum wurde gestaffelt am ... (Abschnitt I, Verkaufsfläche rund ... qm) und ... (Abschnitt II, Verkaufsfläche rund ... qm) eröffnet. Die Gesamtanschaffungs- bzw. -herstellungskosten beliefen sich auf ca. .... EUR. Die KG erzielte in den Streitjahren Mieteinnahmen ohne Nebenkosten in Höhe von rund ... EUR (2012) bzw. ... EUR (2013).
6Im Erdgeschoss des Abschnitts II des Einkaufszentrums befindet sich ein Food Court, ... Um die zentrale Fläche des Food Courts herum befinden sich mehrere Gastronomiebetriebe sowie eine Spülküche im Basement. Die zentrale Fläche des Food Courts selbst ist mit Tischen, Stühlen, Bänken, Theken bzw. Tresen und Stehtischen sowie Rückgabestationen für Tabletts möbliert. Der Food Court ist sowohl über den Hauptzugang zum Einkaufszentrum als auch über einen separaten Zugang zu erreichen. Vor dem separaten Zugang befinden sich für Zwecke der Außengastronomie genutzte Freiflächen mit einer Größe von ... qm bzw. ... qm. Die ... qm große Freifläche ist keinem Gastronomiebetrieb exklusiv zugeordnet, sie stellt den Außenbereich des Food Courts dar. Diese Fläche ist entsprechend der zentralen Fläche des Food Courts im Innenbereich ebenfalls mit Tischen, Stühlen und Bänken sowie Rückgabestationen möbliert.
7Die an den Food Court angrenzenden Gastronomiebetriebe bieten ausschließlich Selbstbedienung an. Die Gäste können die erworbenen Speisen und Getränke im Innen- und dafür vorgesehenen Außenbereich des Food Courts verzehren, dieser steht allerdings auch allen anderen Besuchern des Einkaufszentrums offen.
8Einzelne Gastronomiebetriebe befinden sich auch im Abschnitt I des Einkaufzentrums. Die dort im Erdgeschoss befindlichen Betriebe haben vor diesem Abschnitt gelegene Außenflächen angemietet, die von ihnen jeweils exklusiv genutzt werden können.
9Der Außenbereich des Food Courts sowie die Spülküche ist an die Q. J. GmbH, vormals Q. S. J. GmbH (nachfolgend: Q.), vermietet. Nach Ziffer 1.2 des am 10.11.2012 geschlossenen Mietvertrages der KG mit der Q. ist diese berechtigt, das Mietobjekt als Spülküche und Müllraum sowie zur Erbringung von Serviceleistungen für den Food Court des Objekts zu nutzen. Weiterhin wird gestattet, den Mietern im Food Court-Bereich des Einkaufszentrums Bewirtschaftungsleistungen und Ausbauleistungen hinsichtlich des Food Courts sowie Leistungen auf dem allgemeinen Verzehrbereich im Innenbereich des Food Courts anzubieten. Der Innenbereich ist nach Ziffer 1.1 nicht Mietobjekt im Sinne des Mietvertrags, darf aber im vorgenannten Sinn genutzt werden. Die monatliche Gesamtmiete beträgt ... EUR, wobei auf den Außenbereich des Food Courts keine Miete entfällt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt nach § 4 Ziffer (1) der Allgemeinen Mietbedingungen in der Fassung vom 10.10.2008 (AMB), die nach Ziffer 7 des Mietvertrags wesentlicher Bestandteil dessen sind, mit dem Tage der Übergabe. Nach Ziffer 6.4 des Mietvertrages obliegt der Q. die Verpflichtung der täglichen Reinigung insbesondere auch des Außenbereichs des Food Courts; sie ist weiterhin für die Sicherung des Mobiliars durch Diebstahlschutz bzw. den Abschluss entsprechender Vereinbarungen verantwortlich. Nach Ziffer 6.5 leistet die KG an die Q. zur teilweisen Abdeckung der beim Ausbau der Mietfläche entstehenden Kosten einen einmaligen pauschalen Investitionskostenzuschuss in Höhe von ... EUR. Die Vermietung begann im Januar 2013.
10Im Einkaufszentrum sind weiterhin unter anderem ein Informationsstand sowie Gemeinschaftseinrichtungen ... vorhanden. Diese Gemeinschaftseinrichtungen befinden sich in abgetrennten, nicht einzelnen Mieteinheiten zugeordneten Bereichen des Einkaufszentrums bzw. teilweise auf dessen Dachfläche.
11Ebenfalls vorhanden sind Anlieferungszonen im Erdgeschoss mit Hebe- und Scherenbühnen und Lastenaufzügen (Abschnitt I und II) sowie Kühlräume (Abschnitt II). Weitere kombinierte Personen- und Lastenaufzüge stehen sowohl den Mietern als auch Kunden des Einkaufszentrums zur Verfügung. Weiterhin sind in beiden Abschnitten des Einkaufszentrums jeweils eine Fettfortluftanlage und ein Fettabscheider sowie eine Bio-Klimatik-Anlage (in Abschnitt II mit der Fettfortluftanlage kombiniert) vorhanden. Die vorgenannten Anlagen befinden sich teilweise auf Allgemeinflächen, teilweise (im Fall der Hebe- und Scherenbühnen und Kühlräume sowie bei einigen der Lastenaufzüge) sind sie einzelnen Mieteinheiten zugeordnet.
12Im Abschnitt II des Einkaufszentrums ist eine Teilfläche an die N. GmbH & Co. KG (N.) vermietet, die dort einen Lebensmittelmarkt betreibt. Ausweislich der dem Mietvertrag mit N. beigefügten Leistungsabgrenzung (dort Ziffer 6.4) hat der Vermieter in Bezug auf die Kühlräume alle Leistungen bis auf Gewerbekälte und Elektrotechnik, der Mieter wiederum die voll funktionsfähige Gewerbekälte und Elektrotechnik zu erbringen.
13In dem Mietvertrag mit N. sowie den weiteren vorliegenden Mietverträgen mit U. (D.), der L. K. GmbH (L. W. und L. YF.), der YI. GmbH (OF.), der CE. GmbH + Co. KG (CE.), der QC. GmbH (QO.) und der JC. GmbH (JC.) wurde jeweils eine umsatzabhängige Miete, nach unten begrenzt durch eine Mindestmiete, sowie Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich 0,40 bis 0,80 EUR/qm (Heizkosten) bzw. 4,50 bis 6,50 EUR/qm (Nebenkosten), teilweise unter Verweis auf § 5 Ziffer (1) AMB, vereinbart. Zusätzlich zu diesen Vorauszahlungen verpflichtete sich der jeweilige Mieter für die zentrale Objektverwaltung eine nicht abzurechnende monatliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,80 EUR/qm, teilweise unter Verweis auf § 5 Ziffer (8) AMB, zu entrichten. Bestandteile der Mietverträge waren unter anderem jeweils (teilweise) die AMB sowie Bauschreibungen der Shopflächen sowie der Lagerflächen bzw. Nebenflächen.
14Nach § 5 Ziffer (1) AMB werden die nachweislich entstandenen Betriebs- und sonstigen Nebenkosten des Objekts und aller seiner gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der Verkehrsflächen und Stellplätze) bei sachgerechter Aufteilung auf die einzelnen Nutzergruppen von allen Mietern anteilig getragen. Die Nebenkosten für das Gesamtobjekt betreffen unter anderem die Instandhaltung und Instandsetzung sowie Reinigung und Wartung aller nicht innerhalb des Mietobjekts gelegenen Gemeinschaftsflächen, Anlagen und Sanitäranlagen, die Kosten der Vor-Ort-Betreuung des Objekts sowie den Betrieb, die Pflege, Wartung, Prüfung, Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung sonstiger Gemeinschaftsanlage und -einrichtungen (wie z.B. auch aller haustechnischer Anlagen und Vorrichtungen des Gesamtobjekts). Nach § 5 Ziffer (8) AMB zählen zu den Nebenkosten auch die Kosten der zentralen Objektverwaltung, die unter anderem alle Tätigkeiten der Mietverwaltung bzw. Miet-buchhaltung, Tätigkeiten im Zusammenhang mit den auf das Objekt bezogenen Dienstleistungsverträgen sowie Leistungen der zentralen technischen Objektverwaltung umfasst. Sofern in einzelnen Mietverträgen nicht auf die AMB verwiesen wurde, enthielten sie vergleichbare Regelungen im Vertrag selbst.
15In den Mietverträgen mit U., der YI. GmbH sowie der L. K. GmbH wurde neben der Ladenfläche auch eine Freifläche / Außenbestuhlungsfläche vermietet. Auf diese Fläche entfiel jeweils keine Miete; deren Gestaltung und Möblierung erfolgte auf Kosten der Mieter und war vor Inbetriebnahme mit dem Vermieter abzustimmen.
16In den Mietverträgen mit der YI. GmbH sowie mit der L. K. GmbH war zudem eine weiteren Nebenkostenvoraus-zahlung für den Lebensmittel-/ Verzehrbereich in Höhe von 3,00 EUR/qm vorgesehen. Diese bezieht sich nach den jeweiligen Regelungen auf die Kosten des Betriebs, der Pflege, Wartung und Instandhaltung und Instandsetzung sowie Reinigung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Lebensmittel-/ Verzehrbereichs und betrifft auch die entsprechenden Kosten für die Fettabwasserleitung, die Fettfortluftanlage, den Fettabscheider und die Kühlung soweit die jeweiligen Mietbereiche der Mieter an diese Anlagen angeschlossen sind.
17In diesen Mietverträgen bzw. den entsprechenden Nachträgen hierzu ist zudem vorgesehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die technischen Anlagen und Einrichtungen, die von den Mietern des Lebensmittel-/ Verzehrbereiches gemeinschaftlich genutzt bzw. in Anspruch genommen werden, wie etwa eine zentrale Fettfortluftanlage und ein zentraler Fettabscheider auf Basis der qm-Ladenfläche umgelegt werden. Der so ermittelte anteilige Betrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten war innerhalb von zwei Wochen nach verbindlicher Ankündigung des Vermieters bezüglich der Übergabe des Mietobjekts zu zahlen.
18Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte die KG eine verbindliche Auskunft (vA) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Gegenstand des Antrags war die Frage, ob die KG - ausweislich der Sachverhaltsdarstellung „spätestens ab dem Erhebungszeitraum 2014“ - die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG werde in Anspruch nehmen können. Dies sei fraglich, weil zu dem mit dem Einkaufszentrum bebauten Grundstück Gegenstände als wesentliche Bestandteile oder Zubehör zählten, die steuerlich als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren seien. Es sei deshalb zu klären, ob die Mitvermietung dieser Betriebsvorrichtungen im Hinblick auf die beabsichtigte Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ausnahmsweise unschädlich sei. Zudem erbringe die KG im Zusammenhang mit der Vermietung bestimmte Leistungen, hinsichtlich derer sich die Frage stelle, ob es sich hierbei um Zusatz- oder Sonderleistungen handele, die das bei einer Vermietung und Verpachtung übliche Maß überschritten.
19Die KG identifizierte die nachfolgenden Gegenstände als potentiell kürzungsschädlich, wobei sie die Auffassung vertrat, dass es sich nur bei den unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Gegenständen um Betriebsvorrichtungen handele:
20|
Nr. |
Anzahl |
Bezeichnung |
Abschnitt |
Anschaffungs-kosten in EUR |
|
1 |
1 |
Hebebühne |
I |
... EUR |
|
2 |
1 |
Hebebühne für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
3 |
1 |
Hebebühne für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
4 |
1 |
Hebebühne für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
5 |
1 |
Scherenbühne für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
6 |
4 |
Lastenaufzüge |
I |
. |
|
7 |
2 |
Lastenaufzüge für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
8 |
2 |
Lastenaufzüge für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
9 |
2 |
Lastenaufzüge für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
10 |
7 |
Kühlräume für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
11 |
1 |
Bio-Klimatik-Anlage |
I |
... EUR |
|
12 |
2 |
Fettabscheider |
I |
... EUR |
|
13 |
1 |
Fettfortluftanlage |
I |
... EUR |
|
14 |
3 |
Fettabscheider |
II |
... EUR |
|
15 |
1 |
Fettfortluftanlage inkl. Bio-Klimatik-Anlage |
II |
... EUR |
|
16 |
1 |
Dachgartenanlage |
I |
|
|
17 |
1 |
Spielplatz auf dem Dach |
I |
|
|
18 |
1 |
Fassade Mieteinheit Nr. ... |
I |
|
|
19 |
Fassaden Mieteinheiten Nr... |
I |
||
|
20 |
Fassaden Mieteinheiten Nr. ... |
I |
||
|
21 |
Fassade Mieteinheit Nr. ... |
I |
... EUR |
|
|
22 |
Werbefläche an der Fassade |
I |
||
|
23 |
5-6 |
Sonnenkollektoren für Warmwasser |
I |
|
|
24 |
Wasserenthärtungsanlage für Mieteinheit Nr. ... |
II |
... EUR |
|
|
25 |
6 |
Druck-Hebeanlage zum Abpumpen von Abwasser |
II |
... EUR |
|
26 |
45 |
Einbauküchen |
I |
... EUR |
|
27 |
Mall-Möblierung UG, EG, OG |
I |
||
|
28 |
Mall-Möblierung |
II |
... EUR |
|
|
29 |
Möblierung Food Court innen |
II |
... EUR |
|
|
29 |
Möblierung Food Court außen |
II |
... EUR |
|
|
30 |
1 |
Kinderkino „...“ |
II |
... EUR |
|
31 |
1 |
Kinderspiel „...“ |
II |
|
|
32 |
Beschilderung (außen) |
II |
... EUR |
|
|
33 |
Verkehrsschilder TG (AK s. lfd. Nr. ...) |
II |
||
|
34 |
Hinweisschilder innerhalb der Mall |
II |
... EUR |
|
|
35 |
1 |
Informationsstand |
II |
... EUR |
|
36 |
Kundenzählanlage |
I |
||
|
37 |
Fahrradständer im Fahrradkeller |
I |
... EUR |
|
|
38 |
6 |
Absperrgitter |
I |
... EUR |
|
39 |
1 |
Elektroakustische Alarmierungsanlage |
II |
|
|
40 |
3 |
Schaukästen |
II |
|
|
41 |
Aquarium und Tresen im Bereich des Food Courts |
II |
||
|
Anschaffungskosten gesamt |
... EUR |
Folgende Handlungen könnten als Zusatz- oder Sonderleistungen qualifiziert werden:
22Betrieb des Informationsstandes
Betrieb des Kinderkinos
Betrieb des Kinderspiels
Zurverfügungstellung der Fahrradständer
Bereitstellung der Mall-Einrichtung
Wartung und Instandhaltung der Hebeeinrichtungen sowie der Fettentsor-gungsanlage, der Sonnenkollektoren, der Dachgarten- und Spielplatzanlage, der Fassaden- und Werbeflächen, der Wasserver- und -entsorgungsanlagen
Die vorgenannten Handlungen stellten allerdings keine kürzungsschädlichen Zusatz- oder Sonderleistungen dar. Die Mieter hätten keinen vertraglichen Anspruch auf die Erbringung der genannten Leistungen, diese würden vielmehr seitens der KG im Kontext der Vermietung und in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse an einem wirtschaftlichen Erfolg des Einkaufszentrums erbracht. Zur üblichen Kundenbetreuung in einem Einkaufszentrum gehöre die Erteilung von Auskünften, die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten und von Möglichkeiten zur Unterhaltung der Kinder. Die Wartung und Instandhaltung der Hebeeinrichtungen, der Fettentsorgungsanlage, des Dachgartens, des Spielplatzes sowie der Wasserver- und -entsorgungsanlagen seien bereits gesetzlich geboten.
30Das besondere steuerliche Interesse an der Erteilung der vA liege darin, dass von der Beantwortung der gestellten Rechtsfragen abhänge, in welchem Umfang die KG die identifizierten Gegenstände in ihrem (wirtschaftlichen) Eigentum belassen und die genannten Leistungen erbringen werde. Sollte die KG die erweiterte Kürzung wegen der Mitvermietung der Gegenstände oder unerlaubter Sonderleistungen an die Mieter nicht in Anspruch nehmen können, würde eine andere Gesellschaft der Q.-Gruppe diese Gegenstände erwerben und an die Mieter der Flächen in dem Einkaufszentrum vermieten.
31Mit Kauf- und Übereignungsvertrag vom 00.00.2013 wurden die im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung potentiell schädlichen Gegenstände mit Wirkung zum 00.00.2013, 24:00 Uhr, auf die Q. übertragen.
32Das Finanzamt T. erteilte am 13.03.2014 eine vA mit dem Inhalt, dass im Falle der Verwirklichung des dargestellten Sachverhalts die Überlassung folgender Betriebsvorrichtungen als schädlich angesehen werde:
33• Kühlräume, Ifd. Nummer ...
34• Bio-Klimatik-Anlage, Ifd. Nummer ...
35• Fettabscheider, Ifd. Nummern ... und ...
36• Fettfortluftanlagen, Ifd. Nummern ... und ...
37• Wasser-Enthärtungsanlage, Ifd. Nummer ...
38• Möblierung und Tresen im Food Court, Ifd. Nummern ... und ...
39Die Kühlräume und die Wasser-Enthärtungsanlage seien auf die entsprechenden Mieter zugeschnitten und für die sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht zwingend erforderlich. Potentielle Mieter könnten die Räumlichkeiten auch ohne die genannten Betriebsvorrichtungen mieten und nach ihren Bedürfnissen selbst ausstatten.
40Die Möblierung im Bereich des Food Courts einschließlich der Tresen diene der Verköstigung der Kunden und stelle damit eine Betriebsvorrichtung dar, die dem unmittelbaren Betrieb der Gastronomen diene. Auch diese zusätzliche Überlassung sei für eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht zwingend erforderlich.
41Im Gegensatz dazu würden die Fettabscheider, die Bio-Klimatik-Anlage und die Fettfortluftanlage offenbar durch alle Gastronomen genutzt. Diese seien allerdings aufgrund der absoluten Höhe der Anschaffungskosten von wirtschaftlichem Gewicht, so dass kein unbedeutendes Nebengeschäft vorliege.
42Ob hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung der schädlich angesehenen Betriebsvorrichtungen Sonderleistungen vorlägen, die gegebenenfalls zu einer über die Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit der KG führten, sei somit nicht relevant.
43Der Betrieb des Informationsstandes, des Kinderkinos, des Kinderspieles, der Kundenzählanlage sowie des Aquariums werde unter der Voraussetzung, dass kein mietvertraglicher Anspruch des Mieters auf diese Leistungen vorliege, als unschädlich angesehen.
44Hiergegen legte die KG Einspruch ein. Dieser richtete sich zunächst gegen die Qualifizierung der Kühlräume, Bio-Klimatik-Anlage, Wasserenthärtungsanlage und Möblierung als Betriebsvorrichtungen. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens schränkte die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG den Einspruch dahingehend ein, dass sich dieser nur noch gegen die Qualifizierung der Möblierung des Food Court-Bereichs als Betriebsvorrichtung wendete. Sie führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Möblierung des Food Courts um Zubehör im Sinne des § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht um für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtungen handele. Durch diese werde das Gewerbe nicht unmittelbar ausgeübt. Das Gewerbe der Mieter des Einkaufszentrums umfasse den Einzelhandel und die Gastronomie. Mit dem Verkauf und der anschließenden Übergabe der entsprechenden Ware sei der betriebliche Vorgang abgeschlossen. Die Gewerbetreibenden hätten keinen Einfluss darauf, ob sich die Kunden mit der erworbenen Ware in den Food Court-Bereich begäben oder diese an anderen Orten verzehrten, auch bestehe kein dahingehendes Interesse. Die Möblierung des Food Courts diene - ebenso wie die übrige Möblierung - der Be-nutzung des Gebäudes als Einkaufszentrum durch alle Benutzer ohne Rücksicht auf den jeweils ausgeübten Gewerbebetrieb und nicht dem Angebot und dem Verkauf von Waren an den Kunden. Die Möblierung des Food Courts stehe allen Besuchern des Einkaufszentrums zur Verfügung, unabhängig davon, ob das gastronomische Angebot wahrgenommen werde oder nicht. Auch der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken sei dort gestattet. Die einzelnen Mieter hätten zudem keinen Rechtsanspruch auf die Überlassung der Möblierung.
45Schließlich sei der Sachverhalt auch noch nicht verwirklicht. Zwar habe sie mit Kauf- und Übereignungsvertrag vom 00.00.2013 die streitgegenständlichen Gegenstände mit Wirkung zum 00.00.2013, 24:00 Uhr, auf die Q. übertragen. Es sei jedoch zugunsten der GmbH ein aufschiebend bedingter Rückverkauf und eine Rückübereignung vereinbart, die jeweils im Falle einer antragsgemäßen Auskunft des Finanzamts erfolgten.
46Das Finanzamt T. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der Möblierung des Food Courts um Betriebsvorrichtungen handele. Ohne diese Möblierung könnten die Mieter ihr Gewerbe nicht ausüben, da nicht alle ansässigen gastronomischen Betriebe reine „Take Away“-Restaurants seien. Das Mobiliar sei daher für viele Mieter unverzichtbar für ihren wirtschaftlichen Erfolg und diene damit der unmittelbaren Ausübung des jeweiligen Gewerbebetriebs.
47Zudem sei eine Änderung der vA auch aus formalen Gründen nicht möglich. Der dem Antrag auf Erteilung einer vA zugrunde gelegte Sachverhalt sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklicht worden. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der potentiell schädlichen Gegenstände sei nach dem Inhalt des Antrags für den Fall einer negativen Auskunft geplant und daher nicht Gegenstand der gestellten Rechtsfrage gewesen. Überdies sei auch diese Änderung der Eigentumsverhältnisse bereits vor der Erteilung der vA verwirklicht worden.
48Die GmbH nahm für die Streitjahre die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Sie wurde zunächst für 2012 mit Bescheid vom 14.12.2015 sowie für 2013 (nach eingelegtem Einspruch) mit Bescheid vom 10.10.2016 jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 AO erklärungsgemäß veranlagt. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf ... EUR (2012) bzw. ... EUR (2013) festgesetzt.
49Mit Prüfungsanordnung vom 18.11.2016 wurde bei der GmbH eine steuerliche Außen-prüfung unter anderem für die Streitjahre angeordnet. Die Betriebsprüfung (BP) kam insbesondere zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erst ab dem Jahr 2014 vorlägen. In den Streitjahren habe die KG durch die Überlassung von Betriebsvorrichtungen an die Mieter gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verstoßen. Zur Begründung wurde auf die vA verwiesen (Tz. 2.4 des BP-Berichts vom 18.07.2022).
50Der Beklagte schloss sich der Ansicht der BP an und erließ mit Datum vom 15.02.2023, erneut bekannt gegeben mit Datum vom 28.02.2023, geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde nunmehr auf ... EUR (2012) und ... EUR (2013) festgesetzt.
51Gegen diese Bescheide legte die GmbH mit Schreiben vom 28.03.2023 Einspruch ein. Sie führte zur Begründung insbesondere aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gegenständen nicht um Betriebsvorrichtungen handele. Kein Mieter des Einkaufszentrums übe mit den streitgegenständlichen Gegenständen unmittelbar den eigenen Gewerbebetrieb aus, sie seien nicht wie Maschinen unmittelbar in den Betriebsablauf der Mieter eingebunden. Der Umstand, dass die Gegenstände für den Betrieb der Gewerbe hilfreich und nützlich bzw. - wie im Falle des Fettabscheiders - sogar gesetzlich vorgeschrieben seien, reiche für eine Qualifikation als Betriebsvorrichtung nicht aus.
52Zudem sei die Überlassung der Bio-Klimatik-Anlage, der Fettfortluftanlage und der Wasserenthärtungsanlage als Gegenstände der allgemeinen Gebäudeverwaltung und als zwingend notwendige Sondereinrichtungen unschädlich.
53In Bezug auf die Kühlräume habe eine erneute Prüfung des Mietvertrages ergeben, dass die KG dem Mieter N. keine Betriebsvorrichtung überlassen habe. Die gesamte Kühltechnik stamme vom Mieter, der Vermieter überlasse nur den Raum, der als Gebäudebestandteil keine Betriebsvorrichtung sei.
54Schließlich seien die streitgegenständlichen Gegenstände in den Mietverträgen nicht als Mietgegenstand definiert und würden daher unentgeltlich an die Mieter überlassen.
55Selbst im Falle eine Qualifikation der streitgegenständlichen Gegenstände als Betriebsvorrichtungen sei deren Überlassung jedenfalls als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen. Die Betriebsvorrichtungen, deren Überlassung in der vA als schädlich angesehen worden sei, würden von 12 Gastromietern und dem N.-Markt genutzt. Sie seien für das zweckentsprechende Betreiben dieser Mieteinheiten zwingend erforderlich. Die KG habe für die wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung des Einkaufszentrums zwingend Flächen an den Lebensmitteleinzelhandel und an gastronomische Betriebe vermieten müssen, da diese Mieter dazu beitrügen, die Kundenzufriedenheit und Verweildauer zu erhöhen und damit die Besuchsfrequenz der Kunden bei anderen Mietern förderten. Für die Beurteilung der Frage der zwingenden Notwendigkeit sei nicht auf die Gesamtimmobilie, sondern auf die jeweilige Mieteinheit abzustellen. Werde die Überlassung einer Betriebsvorrichtung in einem reinen Lebensmittelhandelsgebäude als unschädlich angesehen, könne eine entsprechende Überlassung nicht als schädlich angesehen werden, nur weil sich die Lebensmittelhandelseinheit in einem Einkaufszentrum befinde.
56Auch in quantitativer Hinsicht werde durch die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen der Rahmen eines unbedeutenden Hilfsgeschäfts nicht überschritten. Der Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der schädlichen Betriebsvorrichtungen an den Gesamtanschaffungs- und Herstellungskosten des Einkaufszentrums betrage ca. 1 %.
57Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre mehrfach, zuletzt durch Bescheide vom 09.08.2023, aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte jeweils die einfache Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in zwischen den Beteiligten nicht streitiger Höhe. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde zuletzt für 2012 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags in Höhe von ... EUR auf ... EUR und für 2013 auf ... EUR festgesetzt.
58Mit Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung insbesondere aus, dass die streitgegenständlichen Gegenstände Betriebsvorrichtungen darstellten, deren Mitvermietung nicht als begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit anzusehen sei:
59Die Kühlräume dienten unmittelbar der Ausübung des Gastronomiebetriebs, dessen Gegenstand die Zubereitung und der Verkauf von Speisen und Getränken sei. Auch ohne Mitvermietung der Kältetechnik stelle der Kühlraum seiner Beschaffenheit nach eine Betriebsvorrichtung dar. Die Kühlräume seien auf die entsprechenden Mieter zugeschnitten und für die sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht zwingend erforderlich.
60Die mitvermietete Wasserenthärtungsanlage sei als Betriebsvorrichtung anzusehen, da sie - wie auch die Kühlräume - dem Gegenstand des Gastronomiebetriebs diene. Sie schone durch die Wasserenthärtung sowohl die Wasserrohre als auch die Spülgeräte. Dadurch verlängere sich die Lebenszeit der betroffenen Gegenstände und die Effizienz und Qualität der Prozesse innerhalb eines Gastronomiebetriebs würden verbessert.
61Die Bio-Klimatik-Anlage und Fettfortluftanlage sorgten für die Gewährleistung der Keimfreiheit sowie einer gleichbleibenden Temperatur innerhalb des Food Courts, welche für den Betrieb der Gastronomie unerlässlich sei. Zwar dienten die Betriebsvorrichtungen auch dazu, dem im Food Court arbeitenden Personal eine angenehme Raumtemperatur zu verschaffen, die betriebliche Tätigkeit stehe jedoch im Vordergrund.
62Der Fettabscheider sei eine Schutzvorrichtung, die gewährleisten solle, dass die von einem Gastronomiebetrieb ausgehenden vermehrten Belastungen des Abwassers mit Fettresten nicht zu Ablagerungen im Rohrsystem führten. Der Gastronomiebetrieb werde durch den Fettabscheider unmittelbar betrieben, da diese Schutzvorrichtung bei Einstellung des Gastronomiebetriebs und anderweitiger Vermietung wertlos wäre.
63Die Möblierung im Food Court umfasse Tische, Stühle, Theken und andere Ein-richtungsgegenstände, die speziell für den Zweck der Bereitstellung von Sitzgelegenheiten und Essbereichen entwickelt worden seien. Die Möbel seien teilweise fest mit dem Boden oder der Struktur des Gebäudes verbunden. Sie seien speziell für den Food Court konzipiert und könnten nicht ohne weiteres entfernt oder an einen anderen Ort verlegt werden. Außerdem spiele die Möblierung eine nicht unwichtige Rolle im Betriebsablauf des Food Courts, indem sie den Kunden Sitzgelegenheiten und Essbereiche biete, da durch die Gastronomiebetriebe nicht ausschließlich Take-away angeboten werde.
64Zudem liege die absolute Höhe der Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen ausweislich des Antrags zur Erteilung einer vA bei ... EUR, so dass auch die Höchstgrenze von ... EUR überschritten sei.
65Hiergegen richtet sich die am 12.07.2024 erhobene Klage. Die Klägerin begründet diese in Ergänzung des bisherigen Vorbringens wie folgt:
66Die Kühlräume gehörten ausschließlich zum Mietbereich des N. . Die gesamte Kühltechnik (Gewerbekälte und Elektrotechnik) stamme vom Mieter. Die Klägerin habe nur die Raumhülle herzustellen gehabt und überlasse nur einen Gebäudebestandteil.
67Die Bio-Klimatik-Anlage und die Fettfortluftanlage würden nicht unmittelbar von den Gastronomen betrieben. Sie seien nicht mit Dunstabzugshauben über Herden oder Grills vergleichbar, sondern dienten vielmehr der Vermeidung von Gerüchen, Schadstoffen und Fettschleiern im allgemeinen Bereich des Einkaufszentrums und in den an den Food Court angrenzenden bzw. darüber befindlichen Einzelhandelsflächen. Die Bio-Klimatik-Anlage filtere darüber hinaus auch Keime aus der Luft.
68Das Mobiliar des Food Courts sei einheitlich und nicht den einzelnen Gastronomen zugeordnet. Die Tresen stellten die räumliche Begrenzung der angemieteten Flächen zum öffentlichen Bereich des Food Courts dar. Der Gewerbebetrieb der Gastronomen bestehe in der Zubereitung und dem Verkauf von Speisen und Getränken. Es bestehe ausschließlich Selbstbedienung, eine Bedienung der Gäste an den Tischen erfolge nicht. Die Gäste könnten die Speisen und Getränke entweder mitnehmen oder im Bereich des Food Courts verzehren. Dieser stehe zudem auch den anderen Besuchern des Einkaufszentrums, die in den Gastronomien keine Speisen und Getränke gekauft hätten, offen.
69Die durch die Q. unter Einschaltung eines Dienstleisters im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spülküche und der Bewirtschaftung des Food Courts durchgeführten Leistungen umfassten unter anderem das Einsammeln des Geschirrs im Innen- sowie Außenbereich des Food Courts sowie die Reinigung und die Verteilung des Geschirrs an die einzelnen Gastronomen. Die Kosten habe die Q. getragen und gegenüber den Mietern des Food Courts abgerechnet.
70Die Fettabscheider würden von den Gastronomen gemeinsam genutzt. Die Wasserenthärtungsanlage sei zwar in der Spülküche installiert, diene aber entgegen der bisherigen Ausführungen dem gesamten Abschnitt II des Einkaufszentrums. Sie sei Teil der zentralen Wasserversorgung des Abschnitts II, gehöre zur allgemeinen Gebäudetechnik und sei daher Gebäudebestandteil. Sie schütze das gesamte Wasserleitungssystem in dem Gebäude vor Ablagerungen und Korrosion in den Rohrleitungen.
71Die Klägerin beantragt,
721. den Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 28.02.2023, zuletzt geändert durch Bescheid vom 09.08.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024 dahin zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR festgesetzt wird;
732. den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 28.02.2023, zuletzt geändert durch Bescheid vom 09.08.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass es bei dem vorherigen Bescheid verbleibt;
743. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
75Der Beklagte beantragt,
76die Klage abzuweisen.
77Er verweist zur Begründung auf den im Rahmen des Antrags auf Erteilung der vA sowie des Einspruchsverfahrens ergangenen Schriftverkehr.
78In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass der Anteil des Gewerbeertrags, der für das Streitjahr 2012 auf die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen entfällt, mit ... EUR zu schätzen ist.
79Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe
81Die Klage ist teilweise begründet.
82Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 28.02.2023, zuletzt geändert durch Bescheid vom 09.08.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Unrecht verneint. Der Gewerbesteuermessbetrag ist statt auf ... EUR unter Ansatz eines Gewerbeertrags vor Verlustabzug in Höhe von ... EUR auf ... EUR festzusetzen (hierzu insgesamt unter 1.).
83Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 28.02.2023, zuletzt geändert durch Bescheid vom 09.08.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2024 ist rechtmäßig. Das FA ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zusteht, und hat entsprechend zutreffend lediglich die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigt (hierzu unter 2.).
841. Das FA hat für das Streitjahr 2012 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Unrecht nicht gewährt.
85a) Die Klägerin unterliegt - zwischen den Beteiligten unstreitig - als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15.06.2023 IV R 6/20, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2023, 1190, Rn. 25; BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2026, 68, Rn. 20).
86b) Ihr ist im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 1 GewStG die beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.
87aa) Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG a.F.) wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Auf Antrag tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, sog. erweiterte Kürzung.
88(1) Der Begriff des Grundbesitzes ist für Zwecke der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - ebenso wie für Zwecke der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG a.F. - im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH-Urteil vom 11.01.2024 IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769, Rn. 27; BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15, BStBl II 2019, 705, Rn. 15). Er knüpft damit an § 68 des Bewertungsgesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (BewG a.F.) an. Danach gehören zum Grundvermögen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F.), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG a.F.).
89(2) Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird; dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit „zu einer Betriebsanlage“ (BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15, BStBl II 2019, 705, Rn. 17). Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 26; BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, Rn. 11). Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG a.F. nicht aus (BFH-Urteil vom 00.00.2023 IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rn. 37 m.w.N.).
90(3) Eigener Grundbesitz wird „verwaltet und genutzt“, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 25.05.2023 IV R 33/19, BStBl II 2023, 927, Rn. 45 m.w.N.). Wer über seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unerheblich ist dabei, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will; ebenso bleibt die Vermietung von Grundbesitz auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 28).
91(4) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG grundsätzlich abschließend aufgezählt.
92Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH solche Nebentätigkeiten (ausnahmsweise) nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392, Rn. 9, BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15, BStBl II 2019, 705, Rn. 26). Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zu einer Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 30 m.w.N. zur Rechtsprechung).
93(a) Unter der Voraussetzung, dass sie lediglich einen zwingend notwendigen, d.h. unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, kann auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellen. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwas die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 32; BFH-Urteil vom 11.01.2024 IV R 24/21, BFH/NV 2024, 1438, Rn. 36).
94Eine darüberhinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 32; BFH-Urteil vom 18.12.2019 III R 36/17, BStBl II 2020, 405, Rn. 28).
95Die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen ist indes nicht stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen; eine bestehende bauliche Verbindung allein gibt nicht zuverlässig Auskunft darüber, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist oder nicht. Es bedarf vielmehr einer Prüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude bzw. dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht, - je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten - Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 34).
96(b) Ob ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vorliegt, ist anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines Nebengeschäftes zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung muss bereits dann verneint werden, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.01.2024 IV R 24/21, BFH/NV 2024, 1438, Rn. 36).
97(aa) In diesem Zusammenhang kommt der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Gebäudes eine (wesentliche) Bedeutung zu. Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umstände wie z.B. Gebäudetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundstücks für eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Gebäude zu beantworten (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 36; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 48/05, juris, Rn. 15). Gehört die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen bzw. baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 36).
98(bb) Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die Überlassung der mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung hätte abgeschlossen werden können. Die Annahme eines kürzungsunschädlichen Nebengeschäfts setzt auch nicht voraus, dass die Mitvermietung einer entsprechenden Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung darstellt. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der Vermieter das Gebäude ohne die Betriebsvorrichtung gar nicht hätte vermieten können. „Zwingend notwendig“ ist in diesem Zusammenhang nicht gleichbedeutend mit „alternativlos“ oder „einzig denkbar“ (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 37). Dem Steuerpflichtigen ist ein - wenngleich angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begrenzter - unternehmerischer Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zuzugestehen (Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 14 K 1037/22 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2024, 311, Rn. 66; vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.03.2025 3 K 232/24, juris, Rn. 66).
99(c) Die ausnahmsweise kürzungsunschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen darf auch in quantitativer Hinsicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschreiten.
100Eine klare Geringfügigkeitsgrenze ist weder der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung noch der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte zu entnehmen. Teilweise wird für die quantitative Beurteilung auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen abgestellt (BFH-Beschluss vom 17.11.2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609. Rn. 4, Schädlichkeit bei Anschaffungskosten „weit über“ 1 Mio. DM und weniger als 10 v.H. der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes; für eine höhere Obergrenze unter Berücksichtigung der Inflation FG Münster, Urteil vom 12.03.2025 10 K 1656/21 G, EFG 2025, 718, Rn. 60), teilweise auch auf deren relative Höhe bezogen auf die Gesamtanschaffungs- oder -herstellungskosten des Objekts (BFH-Urteil vom 22.08.1990 I R 66/88, BStBl II 1991, 249, Rn. 9, Schädlichkeit bei Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen von mehr als 44 v.H. der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 48/05, juris, Rn. 16, Unschädlichkeit bei einem Anteil an den Mieteinnahmen von 1,22 v.H. und einem Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2,88 v.H.). Teilweise wird - in Anlehnung an die ab dem Erhebungszeitraum 2021 neu eingeführte Neuregelung in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) GewStG - eine Unschädlichkeit jedenfalls dann angenommen, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5 v.H. der Gesamtanschaffungskosten ausmachen (FG Münster, Urteil vom 12.03.2025 10 K 1656/21 G, EFG 2025, 718, Rn. 54).
101bb) Mit dieser Maßgabe liegt im Streitjahr 2012 - auch unter Berücksichtigung der vA vom 13.03.2014 (hierzu unter (1)) - eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bzw. Erbringung von Sonderleistungen weder in qualitativer Hinsicht (hierzu unter (2)) noch in quantitativer Hinsicht (hierzu unter (3)) vor.
102(1) Die vA vom 13.03.2014 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides nicht relevant. Denn sie entfaltet keine Bindungswirkung für die Streitjahre.
103(a) Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO können unter anderem die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ein Sachverhalt ist noch nicht verwirklicht, wenn er erst in der Zukunft umgesetzt werden soll oder wenn es sich um einen Dauersachverhalt handelt, in Bezug auf dessen Fortwirkung in der Zukunft (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO, Rn. 33; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung -AEAO- zu § 89 Nr. 3.5.3 Satz 1). Die Zukünftigkeit der Verwirklichung des Sachverhalts beurteilt sich nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Erteilung der verbindlichen Auskunft (Rätke in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 89, Rn. 17). Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden (Kobor in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 89, Rn. 26; AEAO zu § 89 Nr. 3.5.2).
104Nach § 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der in den Streitjahren geltenden Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung -StAuskV-) ist die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte vA für die Besteuerung des Antragstellers bzw., wie hier, dessen Rechtsnachfolgers in entsprechender Anwendung des § 45 AO (Schindler in Gosch, AO/FGO, § 45, Rn. 10; vgl. zu § 45 AO AEAO zu § 89 Nr. 3.6.2; Kobor in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 89, Rn. 35 m.w.N.) nur bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 89 AO, Rn. 252). Zudem ist die vA nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StAuskV ohnehin nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.
105(b) Mit dieser Maßgabe kann sich die Bindungswirkung der am 13.03.2014 erteilten vA allenfalls auf die Erhebungszeiträume 2014 ff. beziehen. Der hier streitige Sachverhalt war hinsichtlich der Streitjahre im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits abgeschlossen.
106Auch eine „mittelbare Bindungswirkung“ in Form des Rückschlusses auf die steuerliche Behandlung der Vorjahre bei unveränderter Sachlage greift hier nicht. Denn der vA kommt insgesamt keine Bindungswirkung zu. Der tatsächliche Sachverhalt stimmt mit dem der vA zugrunde gelegten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht überein. Denn das Eigentum an den in Rede stehenden Gegenständen wurde mit Wirkung zum Ablauf des 00.00.2013 auf die Q. übertragen. Diese Übertragung wurde in dem Antrag lediglich für den Fall einer negativen Bescheidung der gestellten Rechtsfragen in Aussicht gestellt. Daran ändert auch die aufschiebend bedingt vereinbarte Rückübertragung nichts. Unabhängig von der Frage, ob durch solch ein Konstrukt der ursprüngliche Sachverhalt „wiederhergestellt“ werden kann, kann die Bedingung - antragsgemäße Bescheidung - bereits aufgrund der Einschränkung des Einspruchs auf die Frage der Qualifikation des Food Court-Mobiliars in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr eintreten.
107Wird ein Dauersachverhalt innerhalb der zeitlichen Bindungswirkung der vA dergestalt verändert, dass er mit dem der vA zugrunde gelegten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht mehr übereinstimmt, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ohne Zutun der Finanzbehörde ab dem Zeitpunkt der Sachverhaltsveränderung (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 89 AO, Rn. 257). Mit diesen Erwägungen kann in der hier gegebenen Konstellation, dass der tatsächliche Sachverhalt bereits vor Auskunftserteilung im Vergleich zu der Darstellung bei Antragstellung wesentlich verändert wurde, eine Bindungswirkung gar nicht erst eingetreten.
108(2) Mangels Bindungswirkung der vA sind für die Frage, welche Gegenstände Betriebsvorrichtungen darstellen, deren Überlassung für die erweiterte Kürzung potentiell schädlich sein könnte, alle seitens der KG im Rahmen des Antrags auf vA als potentiell schädlich identifizierten Gegenstände in den Blick zu nehmen. Die Liste ist nach Überzeugung des Senats vollständig; dass darüber hinaus noch weitere potentiell schädliche Gegenstände vorhanden sind, ist nicht ersichtlich und überdies auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen.
109(a) Mit dieser Maßgabe kommen für das Streitjahr 2012, in dem ausschließlich der Abschnitt I des Einkaufszentrums in Betrieb war, als potentiell schädliche Betriebsvorrichtungen allein die Bio-Klimatik-Anlage (hierzu unter (aa)), der Fettabscheider und die Fettfortluftanlage (hierzu unter (bb)) sowie die Hebebühne und Lastenaufzüge (hier unter (cc)) in Betracht.
110(aa) Die (gesonderte) Bio-Klimatik-Anlage im Abschnitt I des Einkaufszentrums stellt bereits keine Betriebsvorrichtung dar. Sie dient der Temperatur- und Feuchtigkeitsregulierung innerhalb des Gebäudes. Durch sie werden die Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiegewerbe der Mieter nicht unmittelbar betrieben. Zwar schafft die Anlage Verhältnisse, die den Aufenthalt von Kunden und damit die Durchführung der unmittelbaren gewerblichen Tätigkeit ermöglicht. Dies ist jedoch bei allen Geschäftsgrundstücken notwendig, in denen sich Menschen aufhalten sollen. Die Klimatisierung des Gebäudes steht damit in besonderer Beziehung zur Raumnutzung und nicht zum Warenumsatz bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 05.03.1971 III R 90/69, BStBl II 1971, 455, Rn. 15).
111(bb) Der Fettabscheider sowie die Fettfortluftanlage stellen - entgegen der (nunmehr) vertretenen Auffassung der Klägerin - Betriebsvorrichtungen dar. Denn die vorgenannten Gegenstände dienen, anders als die Bio-Klimatik-Anlage, nicht der allgemeinen Gebäudenutzung, sondern der Ausübung einzelner (Gastronomie-) Gewerbe in dem Einkaufszentrum. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese Anlagen sowie die im Zusammenhang mit deren Betrieb entstehenden Kosten nur auf einzelne, diese Anlagen nutzenden Mieter umgelegt werden. Der Umstand, dass im Abschnitt I des Einkaufszentrums nur ein zentraler Fettabscheider und eine zentrale Fettfortluftanlage vorgehalten werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die gemeinschaftliche Benutzung der Anlagen ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch keine Qualifikation der Anlagen als reiner Gebäudebestandteil.
112Auch wurde den Mietern im Streitfall aufgrund der Mietverträge - unabhängig von der Frage, ob die Anlagen Gegenstand des Mietvertrages im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB und damit Mietsache sind - jedenfalls ein Mitbenutzungsrecht aufgrund einer mietvertraglichen Nebenpflicht eingeräumt (vgl. V. Emmerich in Staudinger (Neubearbeitung 2024), BGB § 535, Rn. 8a; Zehelein in Hau/Poseck, BGB, § 535 Rn. 339).
113Die Überlassung der Anlagen zur Mitbenutzung dient aber der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne und ist als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen.
114Das in Rede stehende Gebäude ist objektiv-funktional als Einkaufszentrum ausgestaltet. Dass ein solches Einkaufszentrum, zumal in zentraler Lage sowie unmittelbarer Nähe zum ... und damit einhergehender hoher Laufkundschaft, einen Branchenmix vorhält, der auch Gastronomie umfasst und damit die Attraktivität des Standortes steigert, liegt nicht nur innerhalb der unternehmerischen Dispositionsfreiheit, sondern ist vielmehr als Standard bei vergleichbaren Einkaufszentren anzusehen. Innerhalb die gegebenen objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Gebäudes, hier als Spezialimmobilie Einkaufszentrum, liegt auch die tatsächliche Ausgestaltung der Anlagen innerhalb des Entscheidungsspielraums des Vermieters. Dies gilt auch für den bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen nachvollziehbaren Einbau von Fettabscheider und Fettfortluftanlage als Gemeinschaftsanlagen. Wenngleich die Anlagen nicht als reine Gebäudebestandteile zu qualifizieren sind, gehören sie jedoch aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten zu der typischerweise durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur des Gebäudes. Deren Überlassung ist regelmäßig kürzungsunschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 36, zur quantitativen Grenze sogleich unter (3)).
115(cc) Die Lastenaufzüge sowie die Hebebühne stellen ebenso jedenfalls zur Mitbenutzung überlassene Betriebsvorrichtungen dar.
116Lastenaufzüge stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb(en); sie dienen der Beförderung von Waren und haben damit - anders als Personenaufzüge und Rolltreppen, die in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen - keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl 2026, 68, Rn. 27; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 14 K 1037/22 G,F, EFG 2024, 311, Rn. 64). Dem entsprechend dient die Hebebühne, die sich hier als bewegliche Plattform zum Heben von Lasten darstellt, der Beförderung von Waren; ihr kommt somit ebenfalls eine betriebliche Funktion zu (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2023 10 K 1672/20 G, EFG 2023, 651, Rn. 37, in Abgrenzung zu Rampen).
117Die Überlassung der Hebebühne und Lastenaufzüge zur Mitbenutzung dient aber der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne und ist als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Ausgehend von der objektiv-funktionalen Ausrichtung des Objekts als Einkaufszentrum ist eine wirtschaftlich sinnvolle Vermietung nur möglich, wenn das Gebäude über Lastenaufzüge verfügt. Nur so ist ein sachgerechter Warentransport zwischen den sich über mehrere Etagen erstreckenden Verkaufs- und Lagerflächen sichergestellt. Letztlich gehört der Lastenaufzug zur typischen, bereits aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines mehrgeschossigen Einkaufszentrums (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 42). Entsprechendes gilt für die Hebebühne, die - letztlich vorgelagert zum Lastenaufzug - eine sachgerechte Anlieferung der Waren sicherstellt.
118(b) Auch liegen im Streitjahr 2012 keine kürzungsschädlichen Sonderleistungen vor. Die Erbringung der übrigen Leistungen, wie etwa der Betrieb des Informationsstandes, der Betrieb des Kinderkinos und Kinderspiels sowie die Zurverfügungstellung der Fahrradständer und die Bereitstellung der allgemeinen Einrichtung des Einkaufszentrums sowie die zusätzlichen mit der Verwaltungskostenpauschale abgegoltenen Leistungen, ist nicht kürzungsschädlich.
119Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt. Die Frage, ob von dem Vermieter erbrachte Leistungen noch üblich, mithin gebräuchlich und verbreitet sind, ist objektbezogen nach der Art des Vermietungsobjekts zu beantworten.
120Vor diesem Hintergrund müssen bei der Vermietung einer gewerblichen Großimmobilie solche Leistungen als unschädlich behandelt werden, die nicht über das hinausgehen, was die Nutzung der Räume zu dem von den Mietern vorausgesetzten gewerblichen Zweck ermöglicht, und die nicht als eigenständiges Herantreten an den Markt verstanden werden können. Letzteres ist nicht anzunehmen, wenn die Sonderleistung im (jedenfalls überwiegenden) wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht wird und nicht wirtschaftliche Interessen des Empfängers im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 14.07.2016 IV R 34/13, BStBl II 2017, 175, Rn. 38).
121Bei einem Einkaufszentrum, in dem verschiedene Einzelhändler und Dienstleister in einem Objekt räumlich zusammengefasst ihre Waren und Dienstleistungen anbieten, sind die Leistungen des Vermieters vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Kunden durch das Einkaufszentrum typischerweise eine spezifische Einkaufssituation geschaffen wird, die eine bewusste Mischung des Angebots an Handel und Dienstleistungen anbietet, eine leichte, typischerweise fußläufige Erreichbarkeit der einzelnen Geschäfte unter Ausschaltung störenden Straßenverkehrs und der Witterung durch Überdachung und Heizung ermöglicht und die schließlich einen einheitlichen Rahmen für den Betrieb des gesamten Einkaufszentrums herstellt. Dieser einheitliche Rahmen beinhaltet typischerweise weitgehend aneinander angepasste Ladenöffnungszeiten der mietenden Einzelhändler und Dienstleister, die Durchführung eines unterhaltenden oder informierenden Programms für die Kundschaft sowie eine einheitliche Werbung für das gesamte Einkaufszentrum. Die Schaffung dieses einheitlichen Rahmens soll typischerweise einen Lagevorteil und eine besondere Anziehungskraft für die Kundschaft begründen, die zu längerem Verweilen in dem Gesamtkomplex und, damit erfahrungsgemäß häufig verbunden, ausgedehnteren Einkäufen verleitet. Der Betrieb und die Instandhaltung entsprechender Infrastruktureinrichtungen sind keine Zusatzleistungen des Vermieters, sondern untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung (BFH-Urteil vom 14.07.2016 IV R 34/13, BStBl II 2017, 175, Rn. 39 f. zu § 15 Abs. 2 EStG; nach Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG, Rn. 57, entspricht der Begriff „Verwaltung und Nutzung“ im gewerbesteuerrechtlichen Kontext dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung, so dass entsprechende Abgrenzung auch im streitgegenständlichen Kontext Gültigkeit haben).
122Mit dieser Maßgabe stellen die vorgenannten Leistungen verkaufsfördernde Maßnahmen dar, die im überwiegenden Interesse des Vermieters stattfinden und damit kürzungsunschädliche Sonderleistungen darstellen. Denn sie sichern einerseits die Attraktivität des Standorts, um (weitere) Kundschaft in das Einkaufszentrum zu führen und damit Mieter zu binden bzw. neu zu gewinnen. Andererseits erlauben sie es auch, höhere Mieten für die ansässigen Händler und Dienstleister durchzusetzen bzw. bei den hier vereinbarten Umsatzmieten unmittelbar an Umsatzsteigerungen teilzunehmen.
123(3) Auch wird in quantitativer Hinsicht in Bezug auf die im Streitjahr 2012 relevanten mitvermieteten Betriebsvorrichtungen des Abschnitts I des Einkaufszentrums nach allen dargestellten Kriterien der Rechtsprechung (siehe unter 1.b)aa)(4)(c)) bei Anschaffungskosten der relevanten Betriebsvorrichtungen, konkret der Hebebühne und der Lastenaufzüge im Abschnitts I des Einkaufszentrums, in Höhe von rund ... EUR, Gesamtanschaffungs- bzw. -herstellungskosten des Einkaufszentrums in Höhe von ca. ... EUR und Mieterlösen im Streitjahr 2012 in Höhe von rund ... EUR der Rahmen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschritten.
124c) Die Kürzung des Gewerbeertrags umfasst grundsätzlich sämtliche Aktivitäten, die der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes zuzuordnen sind (Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rn. 117). Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gewerbeertrag auf unschädliche Nebentätigkeiten zurückzuführen ist und damit nicht auf die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz im engeren Sinne entfällt; insofern fehlt es an einem Kürzungsbedarf (BFH-Urteil vom 22.06.1977 I R 50/75, BStBl II 1977, 778, Rn. 11; BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 58; a. A. jedoch die Verwaltungspraxis, R 9.2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3 GewStR 2009).
125aa) Soweit die Kosten für den jeweiligen Betrieb des Fettabscheiders und der Fettfortluftanlage auf die Mieter umgelegt werden, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzung einer Betriebsvorrichtung, sondern um umgelegte Aufwendungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Wahrung der Funktionsfähigkeit einer Betriebsvorrichtung und nicht um einen Ertrag aus der Gebäudenutzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.03.2025 3 K 232/24, juris, Rn. 63). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Anlagen bereits bei Inbetriebnahme, damit im Jahr 2011, auf die nutzenden Mieter umgelegt wurden, so dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Anlagen auch nicht (ratierlich) mit den jeweiligen Mieten abgegolten werden. Raum für eine gesonderte Allokation des Gewerbeertrags für diese Anlagen verbleibt damit im Streitjahr 2012 nicht mehr.
126bb) Der dem Entgelt für die Überlassung der Hebebühne und der Lastenaufzüge entsprechende Teil des Gewerbeertrags ist hingegen von der erweiterten Kürzung auszunehmen. Dieser ist entsprechend der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mit ... EUR zu schätzen.
127cc) Hieraus resultiert ein Gewerbeertrag vor Verlustabzug in Höhe von ... EUR sowie, unter Berücksichtigung des vorhandenen Verlustvortrags in Höhe von ... EUR, ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von ... EUR.
1282. Im Gegensatz zum Streitjahr 2012 hat das FA die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Streitjahr 2013 im Ergebnis zutreffend nicht gewährt. Es liegt eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Form der Möblierung des Food Courts vor. Ob darüber hinaus im Streitjahr 2013 weitere Betriebsvorrichtungen in kürzungsschädlicher Weise überlassen wurden, kann somit dahinstehen.
129a) Bei der Möblierung des Food Courts im Innen- und Außenbereich handelt es um Betriebsvorrichtungen. Die Qualifikation als Betriebsvorrichtung ist zunächst - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Food Court (und dessen Möblierung) auch dem Aufenthalt der Kunden des Einkaufszentrums dient und der Aufenthalt dort - wie in vergleichbaren Einkaufszentren üblich - unabhängig von einem Konsum in den umgebenden Gastronomiebetrieben möglich ist.
130Entscheidend ist im Streitfall nicht, ob das Vorhandensein eines Food Courts für die Gastronomiebetriebe nützlich und gegebenenfalls für die „Vor Ort“-Bestellungen auch notwendig ist. Denn das Mobiliar des Food Courts wird jedenfalls unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes der Q. genutzt, die ihre (wiederum durch einen Dienstleister) erbrachten Leistungen gegenüber den Gastronomiebetrieben abrechnet. Die Existenz des Mobiliars ist notwendige Voraussetzung, dass sich Gäste in den durch die Q. bewirtschafteten Bereichen niederlassen können und damit Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes der Q.. Vor diesem Hintergrund ist die Möblierung des Food Courts mit der im Rahmen der Vermietung einer Hotelimmobilie überlassenen Mobiliars in Form von Zimmereinrichtungen vergleichbar (Betriebsvorrichtungen bejahend FG Köln, Urteil vom 29.04.2015 13 K 2407/11, EFG 2015, 1552, Rn. 43; nachgehend BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 3/15, BStBl II 2019, 705, Rn. 19ff., das bereits hinsichtlich anderer Vorrichtungen Betriebsvorrichtungen bejahte und die Frage der Qualifizierung der Zimmereinrichtung nicht explizit ansprach).
131b) Das Mobiliar wurde auch entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Freifläche im Außenbereich des Food Courts ist Teil des Mietobjekts, die Fläche an sich wird der Q. kostenfrei überlassen. Der Innenbereich des Food Courts ist zwar nicht Mietobjekt im Sinne des Mietvertrags, darf aber zur Ausübung der vertraglich vereinbarten Leistungen genutzt werden. Auf die Freifläche im Außenbereich des Food Courts an sich entfällt, im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in den Mietverträgen mit Gastronomiebetrieben, die eine Außenfläche - ohne Mobiliar - zur Exklusivnutzung anmieten, keine Miete. Eine gesonderte Miete für das Mobiliar wurde nicht vereinbart.
132Allein aus einer fehlenden Entgeltvereinbarung kann jedoch nicht auf eine Unentgeltlichkeit geschlossen werden (FG Münster, Urteil vom 12.03.2025 10 K 1656/21 G, EFG 2025, 718, Rn. 37). Im Streitfall ist von einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung des Mobiliars auszugehen. Denn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung wird mit den Mietzahlungen jedenfalls anteilig die Überlassung des Mobiliars abgegolten. Das Mobiliar wurde von der Q. genutzt, ohne das Mobiliar hätte sie die Leistungen, die sie gegenüber den betroffenen Mietern des Einkaufszentrums abrechnet, letztlich nicht erbringen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass für die Ausübung des Gewerbes so wesentliche Betriebsvorrichtungen, denen (jedenfalls in absoluter Höhe) mit Anschaffungskosten von insgesamt - unter Einbeziehung des ebenfalls zur Nutzung durch die Q. freigegebenen Mobiliars im Innenbereich des Food Courts - rund ... EUR auch ein erheblicher Wert zukommt, tatsächlich unentgeltlich erfolgt. Für eine entgeltliche Überlassung spricht auch, dass umgekehrt die Investitionen, welche die Q. tätigt, finanziell (hier durch Zahlung eines Pauschbetrages) ausgeglichen werden. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der vereinbarte einheitliche Mietpreis auch die Überlassung der Betriebsvorrichtungen umfasst.
133c) Die Mitvermietung der Möblierung des Food Courts ist nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung kürzungsunschädlich. Sie ist vielmehr essentiell für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Q., sofern sie die Bewirtschaftung des Food Courts betrifft. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn die Vorhaltung von Gastronomienutzungsmöglichkeiten in der hier gegebenen Form als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung- und -nutzung anzusehen wäre (hierzu unter aa)) und die Einschaltung der Q. insoweit zu negieren wäre, so dass sich der Betrieb des Food Courts als Teil der Leistung der Klägerin darstellte (hierzu unter bb)).
134aa) Die Vorhaltung von Gastronomienutzungsmöglichkeiten in der hier gegebenen Form ist bereits nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung- und -nutzung anzusehen sein. Zwar ist die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes bei der Beurteilung von wesentlicher Bedeutung. Einem als Einkaufszentrum genutzten Gebäude ist zuzugestehen, dass typischerweise auch allgemeine Verkehrsflächen und - jedenfalls bei größeren Einkaufszentren wie dem streitgegenständlichen - auch ein Gastronomiebereich mit entsprechenden Verzehrmöglichkeiten vorgehalten werden. Die erbrachten Leistungen liegen damit unzweifelhaft (auch) im eigenen Interesse der Klägerin. Die gesonderte Bewirtschaftung durch eine Mieterin des Einkaufszentrums ist jedoch eine bewusste Entscheidung der Klägerin. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass diese Form der Bewirtschaftung nur einen Teil der Gastronomiebetriebe betrifft. So haben mehrere Gastronomiebetriebe eigene Außenflächen, die sie in Eigenregie - ohne Einschaltung der Q. - bewirtschaften.
135bb) Jedenfalls schädlich ist der Umstand, dass die Klägerin die Q. für die Erbringung der Leistungen rund um den Food Court eingeschaltet hat und diese ihre (wiederum durch die Einschaltung eines Dienstleisters erbrachten) Leistungen separat gegenüber den Mietern abrechnet. Die Q. übt als Mieterin des Einkaufszentrums eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus, die ihr überlassenen Betriebsvorrichtungen dienen dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Q. ... im weiteren Sinn Teil des Managements des Einkaufzentrums ist, ändert hieran nichts, sie verwaltet und nutzt selbst keinen eigenen Grundbesitz. Zu beachten ist zudem, dass der Klägerin auch eine andere vertragliche Gestaltung ohne Zwischenschaltung der Q. und damit eigener Abrechnung gegenüber den Mietern ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
136Die im Rahmen der Beurteilung einer zwingenden Notwendigkeit geführte Diskussion über das Erfordernis der „Alternativlosigkeit“ der Mitvermietung (siehe unter 1.b)aa)(4)(b)(bb)) ist hier nicht relevant. Die Frage, ob ein Mietvertrag einzig denkbar unter Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen geschlossen werden kann, ist von der Frage zu unterscheiden, ob überhaupt ein Mietvertrag geschlossen wird. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine entgeltliche Vermietung, muss sich mit Blick auf die Beurteilung deren Kürzungs(un-)schädlichkeit der diesbezügliche Vertrag auch an den vorgenannten Kriterien messen lassen.
137d) Es kann im Streitfall dahinstehen, welchen Anteil die für die Versagung der erweiterten Kürzung ursächlichen Betriebsvorrichtungen an dem gesamten Anlagevermögen der Klägerin ausmachen. In Folge der kürzungsschädlichen Mitvermietung der vorgenannten Betriebsvorrichtungen ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insgesamt ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Mitvermietung von Mobiliar zur Grundstücksnutzung lediglich eine als äußerst geringfügig zu betrachtende und insoweit als wirtschaftlich vernachlässigbar erscheinende gewerbliche Tätigkeit hinzutritt (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778, Rn. 22; BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 24). Die Geringfügigkeitsgrenze des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) GewStG ist erst ab dem Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 36 Abs. 1 GewStG). Eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit ist weder aufgrund des aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) noch im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15, BStBl II 2019, 705, Rn. 37 f.; BFH- Beschluss vom 25.09.2018 GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 98).
1383. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
1394. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
1405. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.