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Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.2023 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 19.03.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2025 wird dahingehend geändert, dass ein Grundbesitzwert von 720.000 € festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
2Streitig ist, ob der Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 00.00.2023 fristgerecht eingelegt wurde.
3Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft nach der am 00.00.2023 verstorbenen F. A.. Am 19.03.2025 erließ der Beklagte den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 00.00.2023 für das zur Erbmasse gehörende Grundstück M.-straße in J. und stellte den Wert auf 1.116.328 € fest. Den Bescheid gab er durch einfachen Brief bekannt. Der Feststellungsbescheid enthielt unter der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ den folgenden Passus:
4„Zu Ihrer Information:
5Wenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen, den Einspruch über "Mein ELSTER" (www.elster.de) oder jede andere Steuer-Software, die die Möglichkeit des elektronischen Einspruchs anbietet, zu übermitteln.“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 21.04.2025 legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger hiergegen zunächst Einspruch mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ein, der erfolgreich an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Beklagten übermittelt wurde. Auf den Inhalt des Übersendungsprotokolls wird Bezug genommen.
8Der Beklagte wies sodann mit einem per Post verschickten Schreiben vom 23.04.2025 die Prozessvertreter der Kläger darauf hin, dass der Einspruch als nicht zugegangen gelte. Zur Begründung verwies er darauf, dass gemäß § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS der Abgabenordnung (AO) die Nutzung des beA und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Kommunikation mit der Finanzverwaltung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dass die beBPo der Finanzämter technisch bedingt von allen im EVGP-Verbund eingebundenen Postfächern adressierbar seien, bedeute insoweit nicht, dass sie allgemein zum Empfang von Nachrichten aus einem beA oder beSt vorgesehen seien.
9Die Kläger legten mit Schreiben vom 30.04.2025 erneut Einspruch per einfachem Brief ein und beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung. Zur Begründung gaben sie an, die Prozessbevollmächtigten führten regelmäßig elektronischen Schriftwechsel über beA mit diversen Finanzämtern - beispielsweise mit dem Finanzamt E. - mit den dort niedergelegten „nicht Elster Adressen". Bislang sei es zu keiner Beanstandung gekommen. Sie beriefen sich auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin Brandenburg vom 25.09.2019 (Az. 7 V 7130/19). Die Änderung des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO sei den Prozessbevollmächtigten krankheitsbedingt unbekannt geblieben.
10Mit Schreiben vom 15.05.2025, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wies die Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag zurück und teilte den Klägern mit, dass der am 30.04.2025 erhobene Einspruch unzulässig sei. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung legten die Kläger ebenfalls Einspruch ein.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2025 verwarf der Beklagte „die Einsprüche“ als unzulässig. Die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ausreichend. Der Prozessvertreter müsse durch eine entsprechende Organisation des Büros alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigen Erwägungen geeignet seien, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen und über neue Gesetzesänderungen informiert zu sein. Dazu gehöre auch die korrekte Einlegung eines Einspruchs. Der Einspruch gegen die Entscheidung über die Einsetzung in den vorigen Stand sei ebenfalls unzulässig, da diese ein unselbstständiger Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache sei.
12Die Kläger haben daraufhin die vorliegende Klage erhoben.
13Ergänzend tragen sie vor, es sei bislang nicht beachtet worden, dass obwohl die Einspruchsfrist von einem Monat mit Ablauf des 24.04.2025 endete, der Beklagte am 23.04.2025 lediglich per Post ihren Prozessbevollmächtigten den Hinweis erteilt habe, dass die Übermittlung per beA nicht mehr zulässig sei. Dass dieser Hinweis die Prozessbevollmächtigten niemals bis zum letzten Tag der Frist zur Einlegung des Einspruchs hätte erreichen können, sei einleuchtend. Ein Anruf oder ein Fax seitens des Beklagten bei bzw. an die Prozessbevollmächtigten hätte ausgereicht, dass diese rechtzeitig per Brief Einspruch eingelegt hätten. Dieser Versand des Hinweises über den Postweg sei letztlich nichts anderes als eine bewusste Vereitelung eines rechtzeitigen Einspruchs durch den Beklagten und laufe den Grundsätzen aus Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Grundgesetz (GG) in krasser Form zuwider. Unter diesen Gesichtspunkten müsse von einem zulässigen Einspruch ausgegangen werden. Auf die Entscheidung des FG Köln vom 11.06.2024 (Az. 12 K 1868/23) sei hinzuweisen. Was für das Prozessverfahren gelte, müsse selbstverständlich auch für das Verwaltungsverfahren gelten. Sie verwiesen insoweit auf die Regelung des § 89 Abs. 1 AO, der dieses Rechtsinstitut in Form eines einfachen Gesetzes ebenfalls nochmals unmissverständlich kodifiziere.
14Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, so dass die einjährige Einspruchsfrist ausgelöst werde. Enthalte eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwingend vorgeschriebene Angaben, müssten diese richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt werden. Die Empfehlung in der Rechtsbehelfsbelehrung bei Beabsichtigung elektronischer Einspruchseinlegung sei falsch bzw. missverständlich. Denn im Umkehrschluss bestätige sie - da ja nur Empfehlung - die Zulässigkeit anderweitiger elektronischer Einspruchseinlegung als über „Mein Elster“ oder anderweitiger Steuersoftware, die die Möglichkeit einer elektronischen Einspruchseinlegung anbiete. Eine solche Empfehlung in einer Rechtsbehelfsbelehrung bewirke geradezu einen Rechtsirrtum bzw. wiege den anwaltlichen Leser in Rechtssicherheit dahingehend, dass sich nichts geändert haben dürfte, insbesondere zusätzlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Finanzämter weiterhin über beA erreichbar gewesen seien. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wäre auch - ungeachtet einer Einspruchsfristverlängerung - Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen, da nach der Rechtsprechung grundsätzlich bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung kein Anwaltsverschulden anzunehmen sei.
15Im laufenden Klageverfahren reichten die Kläger zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 Bewertungsgesetz (BewG) ein Verkehrswertgutachten vom 23.09.2025, ein, in dem ein Wert in Höhe von 720.000 € ausgewiesen wird.
16Die Kläger beantragen,
17den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.2023 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 19.03.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2025 dahingehend zu ändern, dass ein Grundbesitzwert von 720.000 € festgestellt wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen,
20hilfsweise die Zulassung der Revision.
21Er trägt vor, durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 sei § 87a Abs. 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden ergänzt worden. Die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten von beA und beSt an die beBPo der Finanzämter sei mit der Neuregelung grundsätzlich ausgeschlossen worden. Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo sei dann nicht mehr zulässig, wenn auch über die Plattform ELSTER kommuniziert werden könne. Bei Verstoß gegen § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO würden Schriftsätze mangels Zugangseröffnung als nicht zugegangen gelten.
22Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greife nicht. Die steuerliche Vertretung müsse alle Vorkehrungen treffen, die nach vernünftigen Erwägungen geeignet seien, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen und über neue Gesetzesänderungen informiert zu sein. Die Gesetzesänderung sei am 06.12.2024 in Kraft getreten, so dass im April 2025 davon auszugehen sei, dass die steuerliche Vertretung der Kläger Kenntnis über die Gesetzesänderung gehabt habe. Somit könne auch den Ausführungen, dass ein ständiger elektronischer Schriftwechsel über das beA oder beSt erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Ein Vertrauensvorschuss sei daraus ebenfalls nicht abzuleiten. Die Unkenntnis des Prozessvertreters über die Zugangsbeschränkung begründe keinen Wiedereinsetzungsgrund, da ein Irrtum über die Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs im Allgemeinen nicht entschuldbar sei. Der vorliegende Irrtum sei nicht aufgrund der Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung entstanden, sondern beruhe auf der mangelnden Rechtsrecherche.
23Auch sei in dem Feststellungsbescheid keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst sei, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (z.B. BFH, Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074). Der Wortlaut des § 356 Abs. 1 AO verlange nicht, dass der Beteiligte über die vorgeschriebene Form der Einspruchseinlegung zu belehren sei.
24Die Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig und richtig erteilt worden. Ein Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2, 1.HS AO sei nicht erforderlich gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung gebe den Wortlaut des § 357 AO wieder und belehre zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts zulässig sei und binnen welcher Frist dieser in welcher Form (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) bei welcher Behörde einzulegen sei.
25Es sei unschädlich, dass im Hinweistext am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung nur empfohlen werde, den Einspruch über „Mein ELSTER“ zu übermitteln. Es handele sich bei diesem Hinweis zum einen nicht um einen Muss-Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung. Der Hinweis sei keine verbindliche Formvorgabe, sondern lediglich ein Servicehinweis. Dieser suggeriere nicht, dass der Einspruch ausschließlich über ELSTER möglich wäre, und enthalte keine Aussage, wonach beA oder das beBPo zulässig wären. Damit werde der Steuerpflichtige nicht fehlgeleitet, sondern nur darauf aufmerksam gemacht, welcher Kanal technisch am verlässlichsten sei. Im Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.02.2026 (Az. 2 K 152/25) werde diese Auffassung bestätigt.
26Die inhaltliche Prüfung des eingereichten Verkehrswertgutachtens sei von der Bausachverständigen vorgenommen worden. Entsprechend der Stellungnahme könne dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K. H. zum Stichtag 00.00.2023 vollumfänglich gefolgt werden. Es erfülle die formalen und sachlichen Anforderungen, die an ein Gutachten gestellt würden. Der von dem Sachverständigen mit Gutachten vom 23.09.2025 ermittelte Verkehrswert für das Dreifamilienhaus nebst Garage bebaute Grundstück von 720.000 € liege in einer marktgerechten Größenordnung. Das Gutachten könne zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG anerkannt werden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Steuerakten Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Klage ist begründet.
30Der Einspruch der Kläger ist innerhalb der anzuwendenden Jahresfrist eingelegt worden; hilfsweise wäre den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aufgrund des unstreitigen Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG verletzt der Feststellungsbescheid die Kläger in ihren Rechten.
31Nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Einspruch ist gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§ 357 Abs. 2 S. 1 AO).
32Dem Beklagten ist einzuräumen, dass durch den am 21.04.2025 aus dem beA an das beBPo des Beklagten übermittelten Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 19.03.2025 die Einspruchsfrist von einem Monat nicht gewahrt wurde.
33Für die elektronische Einspruchseinlegung ergänzt § 87a AO die Regelung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO. Nach der am 06.12.2024 in Kraft getretenen Regelung des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nach diesen Bestimmungen ist - von den im 2. HS geregelten Ausnahmen abgesehen - die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder beSt über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC (Elster Rich Client) zurückgegriffen werden kann. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden im Interesse der Finanzverwaltung Eingänge automatisiert zugeordnet. Hierdurch soll eine schnellstmögliche Verarbeitung innerhalb der finanzamtsinternen IT-Fachverfahren sichergestellt werden (so die Stellungnahme des Bundesrats vom 02.10.2024 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09.09.2024, BTDrucks 20/13157, S. 50). Werden die Bestimmungen des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO nicht beachtet, ist der Einspruch unzulässig und nach § 358 S. 2 AO zu verwerfen (vgl. Bartone in Gosch, § 357 AO Rz 11; Brandis in Tipke/Kruse, § 87a AO Rz 7; Zeller-Müller in Gosch, § 87a AO Rz 54.1).
34Da die Kläger für die Einreichung des Einspruchs das ELSTER-Verfahren nutzen konnte, aber nicht genutzt haben, ist mit dem am 21.04.2025 aus dem beA der Prozessbevollmächtigten der Kläger über das beBPo des Beklagten übermittelten Schriftsatz nicht wirksam Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 19.03.2025 eingelegt worden.
35Nach Ansicht des Gerichts verlängert sich aber im Streitfall unter Würdigung der Einzelumstände die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts in dem streitgegenständlichen Bescheid war geeignet, die fristgerechte formwirksame Einspruchseinlegung zu gefährden.
36Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach nicht (zwingend) zu belehren (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12, BStBl II 2014, 236, Rz 18; BFH, Beschluss vom 17.08.2023 - III R 26/22, BStBl II 2024, 94). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO).
37Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12, BStBl II 2014, 236). Hierdurch darf bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung nicht gefährdet erscheinen. Davon ist aber bezüglich des in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitigen Bescheids enthaltenen Hinweises „Wenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen, den Einspruch über "Mein ELSTER" (www.elster.de) oder jede andere Steuer-Software, die die Möglichkeit des elektronischen Einspruchs anbietet, zu übermitteln.“ auszugehen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist der streitgegenständliche Hinweis Teil der Rechtsbehelfsbelehrung. Er ist in dem Bescheid aufgeführt unter der fett gedruckten Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ und nur durch einen Absatz getrennt von den sonstigen Ausführungen zu der Rechtsbehelfsbelehrung. Auch weist die einleitende Überschrift „Zu Ihrer Information“ das gleiche Schriftbild wie der vorstehende Text auf und deutet nicht etwa durch einen Fettdruck auf einen möglichen gesonderten Abschnitt des Steuerbescheids hin. Neben dem räumlichen besteht auch ein sachlicher Zusammenhang, da der Hinweis sich explizit zur Form der Einspruchseinlegung verhält. Die dargelegte Empfehlung suggeriert im Widerspruch zu der für die Übersendung von elektronischer Post von Rechtsanwälten einschränkende gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO, dass ein Einspruch (ohne Einschränkung) formwirksam auch über andere elektronische Wege eingelegt werden könnte, und gefährdet die fristgerechte formwirksame Einspruchseinlegung durch ELSTER. Denn eine reine Empfehlung der Nutzung von ELSTER steht im Widerspruch zu der Muss-Vorschrift des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO.
38Die seitens des Beklagten angeführte Entscheidung des Niedersächsischen FG (vom 12.02.2026 - 2 K 152/25) steht dieser Auffassung nicht entgegen, da ausweislich des dort dargelegten Tatbestandes die streitgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis der vorliegenden Art nicht enthielt. Das Niedersächsische FG sah es lediglich als unschädlich an, dass grundsätzlich ein Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO sich in den Belehrungen nicht findet. Der zusätzliche Hinweis in dem dort angefochtenen Bescheid fehlte und war nicht Bestandteil der Entscheidung.
39Diese Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 AO haben die Kläger unstreitig gewahrt.
40Den Klägern wäre zudem hilfsweise - wäre von einer nicht gewahrten Monatsfrist auszugehen - unter Würdigung der vorliegenden Einzelumstände Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Einspruchsfrist zu gewähren.
41War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 110 Abs. 2 S. 1 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 2 AO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 S. 3 AO). Bei der Frage, ob den Steuerpflichtigen an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft, ist der subjektive Fehlerbegriff anzuwenden (vgl. BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - III B 174/03, BFH/NV 2004, 1619). Ein Verschulden liegt - jedenfalls wenn es sich um ein Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt - nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (so zu einem Verschulden i.S. des § 56 FGO: BFH, Beschluss vom 23.01.2024 - IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392).
42Werden diese Maßstäbe auf den Streitfall angewendet, wird im vorliegenden Streitfall ein Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Die Kläger haben die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt. Auch die hohen Anforderungen an die Kenntnisse des Verfahrensrechts eines Rechtsanwalts stehen dieser Annahme nach den Gesamtumständen des hiesigen Einzelfalls nicht entgegen.
43Zwar muss ein berufsmäßiger Vertreter das Verfahrensrecht grundsätzlich kennen; ein Rechtsirrtum kann eine Fristversäumnis regelmäßig nicht entschuldigen. Aber auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten begründet ein Irrtum über das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden (BFH, Urteil vom 17.09.2025 - X R 11/24, BFH/NV 2026). Es gibt keinen Rechtssatz, wonach im Falle eines anwaltlichen Rechtsirrtums stets von einem Verschulden auszugehen ist. Zwar kann ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren eine Fristversäumnis meist nicht entschuldigen. Jedoch kommt bei Irrtümern über verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung weder durch das Gesetz noch durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung geklärt waren, die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht. Eine wesentliche Fallgruppe, in der im Einzelfall trotz eines Rechtsirrtums die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht kommt, ist ein Irrtum über die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung (BFH, Urteil vom 22.05.2006 - VI R 51/04, BStBl II 2006, 833). Eine Ausnahme gilt, falls der Rechtsirrtum auch für einen berufsmäßigen/fachkundigen Vertreter bei Anwendung aller Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war, weil in Rechtsprechung/Literatur Unklarheit über das „richtige“ Verfahren besteht (BFH, Urteil vom 28.07.2015 - VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894; BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - XII ZB 700/12, juris). Zudem kann ein berufsmäßiger Vertreter auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung in solchen Fällen vertrauen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt hat (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 178/15, juris). Die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften dürfen nicht überspannt werden (zum Ganzen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht 2025, 1698).
44Entsprechend dieser Grundsätze führte die in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Empfehlung zur Nutzung von ELSTER zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten darüber, wie bisher wirksam einen Einspruch mit beA über das beBPo einlegen zu können. Wie bereits dargelegt, konnten sie dem Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, dass die Nutzung von ELSTER - im Widerspruch zu der Muss-Vorschrift des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO - nur empfohlen wurde. Die Prozessbevollmächtigten konnten auf diese Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Hinzu kommt, dass bei Beurteilung des Verschuldens des Prozessvertreters zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte im Rahmen seiner Hinweispflicht gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 AO dem Prozessvertreter der Kläger die Unwirksamkeit der Einspruchseinlegung zwar mitgeteilt hat, das per Post versandte Schreiben vom 23.04.2025 den Empfänger aber offenkundig nicht rechtzeitig vor dem drohenden Fristablauf - mit Ablauf des 24.04.2025 bei Annahme einer Monatsfrist - erreichen konnte. Im vorliegenden Einzelfall erscheint es geboten, dass der Beklagte - wenn er schon einen Hinweis erteilt - die Prozessbevollmächtigten, denen offensichtlich die Neuregelung des § 87a Abs. 1 S.2 AO nicht bekannt war, zielführend in einer Weise informiert, die die Möglichkeit eröffnet, die noch zwei Tage laufende Monatsfrist zu wahren. Hinzu kommt für die Beurteilung eines Verschuldens, dass der Beklagte den Zugang über das beBPo eingerichtet hatte und der BFH noch in seiner Entscheidung vom 30.01.2024 (Az. III R 15/23, BFH/NV 2024, 875) eine konkludente Zugangseröffnung bereits durch die faktische Verfügbarkeit und Adressierbarkeit des Behördenpostfachs für den Bürger bejaht hat (so auch Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV § 3a VwVfG, Rz 25). Die klärenden Urteile des FG Köln vom 03.09.2025 (2 K 2147/23, EFG 2026, 217) zur subjektiven Beschränkung des Zugangs durch den Empfänger und des FG Köln vom 03.09.2025 (2 K 2147/23, EFG 2026, 217) zu der Regelung des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO sind erst nach Einspruchseinlegung ergangen.
45Der formwirksame Einspruch wurde auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereicht.
46Die Kläger haben gemäß § 198 BewG den gemeinen Wert i.H.v. 720.000 € anhand des unbeanstandeten Gutachtens nachgewiesen. Der Beklagte hat dies unstreitig gestellt.
47Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
48Die Revisionszulassung folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.