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Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin legte mit Schreiben vom 31.10.2018 und 13.11.2018 Einspruch gegen die Bescheide für 2016 über Körperschaftsteuer vom 1.10.2018 und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 25.10.2018 ein und berief sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Mit Schreiben vom 2.4.2019 teilte der Beklagte mit, dass das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung ruht.
4Neben anderen zwischenzeitlichen Bescheidänderungen wurden aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung geänderte Bescheide für 2016 vom 2.8.2022 (Gewerbesteuermessbetrag) bzw. 8.8.2022 (Körperschaftsteuer) erlassen. Ausweislich der Erläuterungen zu den Bescheiden sollten diese an die Stelle der angefochtenen Bescheide treten. Die Änderungsbescheide waren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2022 erneut Einspruch ein und begründete diesen. Diese Einsprüche verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.7.2024 als unzulässig, wobei es in der Begründung heißt, die Einsprüche seien unbegründet. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
5Am 8.8.2024 hat die Klägerin Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 5.7.2024 erhoben und deren isolierte Aufhebung beantragt. Dazu hat sie vorgetragen, die Einspruchsentscheidung sei wegen der Zwangsruhe rechtswidrig. Zudem stelle der „Einspruch“ vom 29.8.2022 keinen Einspruch im Rechtssinne dar. Auf den weiteren Vortrag der Klägerin wird verwiesen.
6Nach Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch den Beklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Festsetzung des Streitwerts.
7II.
8Der Streitwert beträgt nach der Regelung des § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 5.000 EUR.
91. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
10a) Dabei entspricht zwar dem Grunde nach bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung der Streitwert dem Streitwert des Bescheids, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat (vgl. Bundesfinanzhof –BFH– Beschluss vom 17.3.1982, VII S 104/81, Bundessteuerblatt II 1982, 328; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkungen zu §§ 135–149 FGO Rn. 153; a.A.: BFH, Urteil vom 7.9.1995 III R 111/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1996, 521: Ansatz von 10%). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es (teilweise) an der Identität zwischen angefochtenem Bescheid und Einspruchsentscheidung fehlt (vgl. Finanzgericht –FG– Münster vom 24.3.1998 13 K 5880/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1998, 1290 für den Fall der fehlenden Identität der Betroffenen) bzw. bei isolierter Anfechtung einer Teileinspruchsentscheidung (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20.6.2011 2 KO 3/11, EFG 2011, 2200; vgl. auch Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 251b).
11b) Die insoweit maßgebende Bedeutung der Sache ist hier nicht identisch mit dem Wert des Interesses des Einspruchsverfahrens. Denn eine etwaige Änderung der festgesetzten Steuer war nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Einspruchsentscheidung und folgerichtig wurden diese mit der Klage auch nicht weiter geltend gemacht.
12Die Bedeutung der Sache erschöpft sich hier nach dem von der Klägerin im Klageverfahren gestellten Antrag und ihrem Klagevortrag in der Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.7.2024. Es kam ihr nach dem gestellten Antrag gerade nicht auf eine Herabsetzung der bis dahin festgesetzten Steuer, sondern nur auf die Wahrung der verfahrensrechtlichen Position an. Der Sach- und Streitstand bietet damit nach Ansicht des Gerichts keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts, so dass auf den in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangstreitwert abzustellen ist, da der Wert der Entscheidung nicht ermittelt werden kann, solange und soweit der Kläger – wie hier – nicht substantiiert geltend macht, welches Begehren er im Einspruchsverfahren nach isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung verfolgt bzw. verfolgt hätte (so auch in einem ähnlichen Fall Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20.6.2011 2 KO 3/11, EFG 2011, 2200).
13Der Auffangstreitwert ist dabei hier auch deshalb anzusetzen, weil die Beteiligten gerade darüber stritten, ob der Beklagte vor dem Hintergrund des Ruhens des Einspruchsverfahrens aufgrund der zuvor eingelegten Einsprüche überhaupt eine Einspruchsentscheidung erlassen durfte bzw. ob überhaupt ein (erneuter) Einspruch der Klägerin vorlag. In einem solchen Fall, der dem des Erlasses einer Teileinspruchsentscheidung ähnelt, geht es dem Kläger nicht um eine genau bezifferte Änderung der Steuerfestsetzung, sondern um die Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Position (ähnlich Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkungen zu §§ 135–149 FGO Rn. 153 bei einem Streit um den Erlass einer Einspruchsentscheidung); so liegt der Fall hier, da die Klägerin gerade geltend macht, dass der Beklagte keine Einspruchsentscheidung hätte erlassen dürfen und sie ihre verfahrensrechtliche Position aufgrund des ruhenden Einspruchsverfahren (in dem es dann um die Höhe der festgesetzten Steuer gehen dürfte) bewahren wollte.
142. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.8.2015 XI S 1/15, BStBl 2015, 906).
153. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).