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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Kindergeld i.H.v. insgesamt 5.556 € zur tariflichen Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2021 (Streitjahr).
3Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsame zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat zwei Söhne – H. und I. – aus einer vorangegangenen Ehe mit Frau W. T., die im Streitjahr in Irland lebte. Der am 00.00.1997 geborene Sohn H. beendete im Mai 2021 sein Studium an der ... University in E.. I., geboren am 00.00.2001, studierte im gesamten Streitjahr an dem University ... in E..
4In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 gaben die Kläger u.a. an, der Kindergeldanspruch habe für beide Söhne 0 € betragen.
5Mit Bescheid vom 19.08.2022 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2021 i.H.v. 86.044 € fest. Dabei zog er für beide Kinder jeweils einen Kinder- und Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 8.388 € von dem zu versteuernden Einkommen der Kläger ab und rechnete der auf dieser Basis ermittelten tariflichen Einkommensteuer Kindergeldansprüche i.H.v. insgesamt 5.556 € hinzu.
6Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 02.09.2022 bei der Familienkasse ... Zahlung von Kindergeld für das Kind H. beantragt und um Bestätigung der fehlenden Anspruchsberechtigung gebeten hatte, legten die Kläger unter dem 13.09.2022 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2021 ein und begehrten u.a. die Berücksichtigung der kindbedingten Freibeträge ohne die Hinzurechnung von Kindergeld. Zur Begründung führten sie aus, kein Kindergeld im Streitjahr erhalten zu haben.
7Mit Bescheid vom 18.01.2023 lehnte die Familienkasse ... die Zahlung von Kindergeld für das Kind H. für den Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich September 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ohne die zuletzt mit Schreiben vom 09.11.2022 angeforderten Unterlagen – Nachweise zur selbständigen Tätigkeit des Klägers sowie Nachweise über die Berufsausbildung und die Verhältnisse des Kindes H. – das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nicht festgestellt werden könne. Gleichzeitig wies sie auf die aus § 68 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) resultierende Mitwirkungspflicht des Klägers hin.
8Mit Bescheid vom 09.03.2023 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2021 wegen hier nicht streitrelevanter Punkte und setzte die Einkommensteuer auf 85.846 € herab. Im Übrigen wies er den Einspruch der Kläger mit Entscheidung vom 08.10.2024 als unbegründet zurück und führte zur Erläuterung sinngemäß aus, dass von einer Hinzurechnung der Kindergeldansprüche nicht abgesehen werden könne, da der nach § 31 Satz 5 EStG erforderliche Nachweis der Familienkasse fehle.
9Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben und führen zur Begründung aus, Kindergeld sei nicht zur tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen, wenn tatsächlich kein Kindergeld bezogen worden sei.
10Nach § 31 Satz 4 EStG erfolge, sofern Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen würden, grundsätzlich eine Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. Nach § 31 Satz 5 EStG in der Fassung ab dem 18.07.2019 bleibe der Anspruch auf Kindergeld jedoch für die Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt worden sei.
11Das Finanzgericht (FG) Hessen habe mit Urteil vom 19.07.2019 (Aktenzeichen 6 K 174/19) die verfassungskonforme Auslegung des § 31 Satz 4 EStG begründet und für den Fall, dass kein Kindergeld ausgezahlt worden sei oder ausgezahlt werden könne, entschieden, dass das Kindergeld mit 0 € anzusetzen sei. Diese Rechtsauffassung habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Revisionsurteil vom 26.05.2021 (Aktenzeichen III R 50/19) bestätigt. Der BFH habe in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass dem einkommensteuerrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen werde, wenn Kindergeld der Einkommensteuer nur dann hinzugerechnet werde, wenn es dem Steuerpflichtigen zugeflossen sei.
12Er – der Kläger – habe mit E-Mail vom 02.09.2022 Kindergeld beantragt und die Familienkasse gebeten, einen Nichterhalt von Kindergeld zu bestätigen. Dass die Familienkasse ihm den Nichterhalt des Kindergeldes nicht bescheinigt habe und das Gesetz auch keine Möglichkeit vorsehe, die Familienkasse zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung zu verpflichten, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Häufig sei es dem Zufall überlassen, ob der Steuerpflichtige einen derartigen Bescheid von der Familienkasse erhalte und ob dieser sich dann auch zu einem konkreten Zeitraum, für den kein Kindergeld erhalten wurde, verhalte. Im Übrigen handele es sich bei der Forderung einer solchen Bescheinigung lediglich um eine überflüssige Formalie. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, könne auch ohne Einbeziehung der Familienkasse durch das Gericht selbst vorgenommen werden. Im Übrigen gehe aus der Ablehnung des Kindergeldanspruchs vom 18.01.2023 auch hervor, dass kein Kindergeld für H. ausgezahlt worden sei. Dies sollte als Nachweis i.S.d. § 31 Satz 5 EStG ausreichen.
13Richtig sei, dass für das Kind I. kein Kindergeldantrag gestellt worden sei. Die Stellung eines solchen Antrags habe aber auch keinen Sinn mehr ergeben bzw. ergebe keinen Sinn mehr, da Kindergeld gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG lediglich für sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werde. In der steuerrechtlichen Literatur werde vertreten, dass analog § 31 Satz 5 EStG ein Antrag auf Kindergeld bei Überschreiten des sechsmonatigen Zeitraums nicht erforderlich sei. Diese Ansicht decke sich mit der verfassungsrechtlichen Interpretation des § 31 Satz 4 EStG durch den BFH.
14Im Übrigen stelle sich auch die Frage, ob irisches Kindergeld auf den deutschen Kindergeldanspruch anzurechnen sei (sog. Differenzkindergeld), da die Kindsmutter in Irland lebe und sie vorrangig einen Anspruch auf Kindergeld haben müsste. Dies müsse bei einer etwaigen Hinzurechnung von Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
15Die Kläger beantragen,
16den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 09.03.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2024 dahin zu ändern, dass die Freibeträge für den Sohn H. gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes nur für fünf Monate berücksichtigt werden und kein Kindergeld gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet wird.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung trägt er vor, für die Hinzurechnung sei allein das Bestehen eines Kindergeldanspruchs entscheidend. Dies gelte nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 15.03.2012 (Aktenzeichen III R 82/09) auch dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz materiell-rechtlichen Bestehens eines Kindergeldanspruchs bestandskräftig abgelehnt worden sei. Ob Kindergeld zur Auszahlung gelangt sei, sei grundsätzlich nicht entscheidend.
20Nach § 31 Satz 5 EStG bleibe der Anspruch auf Kindergeld bei der Hinzurechnung nur dann unberücksichtigt, wenn ein Bescheid der Familienkasse vorgelegt werde, aus dem sich ergebe, dass ein Kindergeldanspruch festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt worden sei. Weder für H. noch für I. sei ein solcher Bescheid vorgelegt worden, sodass die Kindergeldansprüche hinzuzurechnen seien.
21Im Übrigen sei das von den Klägern in Bezug genommene Urteil des BFH vom 26.5.2021 (Aktenzeichen III R 50/19) zur vorangegangenen Rechtslage, vor Einfügung des neuen § 31 Satz 5 EStG, ergangen. Der BFH habe jedoch auch insoweit entschieden, dass es bei der Anwendung des § 31 Satz 4 EStG nicht auf das gezahlte Kindergeld, sondern auf den Kindergeldanspruch ankomme.
22Irische Kindergeldansprüche seien im Rahmen der Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen. Laut der Europäischen Kommission werde in Irland Kindergeld lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Da beide Kinder im Streitjahr bereits das 18. Lebensjahr überschritten hatten, habe in Irland kein zu berücksichtigender konkurrierender Kindergeldanspruch bestanden.
23Abweichend von dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid seien für das Kind H. eigentlich nur für fünf Monate kindbedingte Freibeträge zu berücksichtigen und Kindergeldansprüche hinzuzurechnen, da er mit Beendigung seines Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen sei.
24Entscheidungsgründe:
25I. Die Klage ist unbegründet.
26Der Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 09.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
27Zu Recht hat der Beklagte für das zweite Kind I. einen Kinder- und Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 8.388 € von dem zu versteuernden Einkommen der Kläger abgezogen und der basierend darauf ermittelten tariflichen Einkommensteuer einen Kindergeldanspruch i.H.v. 2.778 € hinzugerechnet.
28Für das erste Kind H. wäre richtigerweise lediglich ein Kinder- und Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 3.495 € (fünf Monate) abzuziehen und nachfolgend ein Kindergeldanspruch i.H.v. 1.245 € (fünf Monate) hinzuzurechnen gewesen. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Freibeträge und des Kindergeldanspruchs für das Kind H. würde im Ergebnis jedoch zu einer höheren festzusetzenden Einkommensteuer als bisher führen (86.369 € statt 85.846 €). Das Gericht darf jedoch die Steuer nicht zum Nachteil der Kläger heraufsetzen (sog. Verböserungsverbot, vgl. z.B. Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 101).
291. Gemäß § 31 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 11.07.2019 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 1066) wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem 10. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 EStG). Maßstab für die Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung voll durch das zu verrechnende Kindergeld erreicht ist, ist die durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkte Steuerminderung. Dabei ist für jedes Kind die Vergleichsberechnung getrennt durchzuführen. Diese besteht in der Gegenüberstellung der Differenz der Einkommensteuer auf das zu versteuernde (Jahres-)Einkommen ohne Freibeträge und der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen abzgl. der Freibeträge einerseits und des Kindergelds andererseits (Stache in: Bordewin/Brandt/Bode, Einkommensteuergesetz, 423. Lieferung, 2/2020, § 31 EStG, Rn. 33a).
30Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.730 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.464 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Der doppelte Betrag nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG steht einem Steuerpflichtigen u.a. auch dann zu, wenn – wie vorliegend – der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Var. 2 EStG). Ob und für welche Monate ein Kind zu berücksichtigen ist, richtet sich dabei nach den §§ 32, 62 ff. EStG. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 EStG nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).
312. Dies vorausgeschickt, ist die von dem Beklagten in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vorgenommene Berücksichtigung der Kinder I. und H. weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
32a) Zunächst hat der Beklagte zu Recht von dem zu versteuernden Einkommen der Kläger kindbedingte Freibeträge für beide Kinder abgezogen. Die Günstigerrechnung nach § 31 Satz 4 EStG hat bei beiden Kindern ergeben, dass der Anspruch auf Kindergeld i.H.v. jeweils 2.778 € die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig erbringt. Aufgrund des Verböserungsverbots aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO war hinsichtlich des Kindes H. von dem von dem Beklagten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Kindergeld auszugehen. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne den Abzug von Freibeträgen und der Einkommensteuer mit dem Abzug von Freibeträgen beträgt – bei separater Betrachtung der Kinder – jeweils 3.524 € und übersteigt damit das jeweilige Kindergeld.
33b) Der Beklagte hat die für beide Kinder zu berücksichtigen Freibeträge i.H.v. 8.388 € (2 x 2.730 € + 2 x 1.464 €) auch richtig berechnet. Auch insoweit war hinsichtlich des Kindes H. aufgrund des Verböserungsverbots von den von dem Beklagten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Freibeträgen auszugehen.
34Dem Kläger stand nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Var. 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 6 Satz 2 und Satz 1 EStG jeweils der doppelte Betrag zu, da die im Streitjahr in Irland lebende Kindsmutter in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist. Im Übrigen war das Kind I. auch im gesamten Streitjahr zu berücksichtigen, da er zwar das 18. Lebensjahr vollendet hatte, jedoch nicht das 25. Lebensjahr und sich im gesamten Jahr in einer Berufsausbildung (Studium) befunden hat (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Für das erste Kind H. wäre für das Jahr 2021 hingegen lediglich ein Freibetrag i.H.v. 3.495 € ((2 x 2.730 € + 2 x 1.464 €) / 12 Monate x 5 Monate) für die Monate Januar bis Mai (fünf Monate) zu berücksichtigen gewesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht, nur berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 EStG nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). H. hatte im Streitjahr das 18. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht. In den Monaten Januar bis Mai 2021 befand er sich ausweislich der Studienbescheinigungen der ... University E. noch im Studium und damit in einer Berufsausbildung. Er schloss sein Studium – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – im Mai 2021 erfolgreich ab. Ein Freibetrag hätte daher für H. nur für fünf Monate im Jahr 2021 berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen ist die Berechnung der Freibeträge aber auch im Hinblick auf das Kind H. nicht zu beanstanden.
35c) Zutreffend hat der Beklagte außerdem gemäß § 31 Satz 4 EStG einen Kindergeldanspruch für das Jahr 2021 i.H.v. jeweils 2.778 € für beide Kinder zur tarifliche Einkommensteuer hinzugerechnet.
36aa) Der Kindergeldanspruch für den Veranlagungszeitraum 2021 (12 Monate) betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 10.03.2021 (BGBl I S. 330) insgesamt 2.778 € (219 € x 12 Monate + Einmalbetrag i.H.v. 150 €). Der hinzuzurechnende deutsche Kindergeldanspruch war auch nicht um gewährte oder zu gewährende vergleichbare Leistungen aus Irland zu kürzen (vgl. § 65 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 EStG). Gemäß Part 4 Section 219 subsection (1) (b) (i) of the Social Welfare Consolidation Act 2005 in der im Streitjahr geltenden Fassung wurde im Streitjahr in Irland Kindergeld lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befand. Da beide Kinder im Streitjahr bereits das 18. Lebensjahr überschritten hatten, hat in Irland kein zu berücksichtigender konkurrierender Kindergeldanspruch bestanden.
37bb) Von der Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs war auch nicht deshalb abzusehen, weil der Kläger im Streitjahr kein Kindergeld erhalten hatte.
38(1) Bei der Prüfung der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Vergleichsrechnung) ist gemäß § 31 Satz 4 EStG nur der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich. Auf eine tatsächliche Auszahlung des Kindergelds kommt es seit der Rechtsänderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003; BGBl. I 2003, 2645) ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr an. Demzufolge wird Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG auch dann der Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn von den Eltern – trotz bestehenden Anspruchs – kein Kindergeld beantragt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 13.9.2012, V R 59/10, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2013, 228, unter Rn. 14 und 16). Wird bei der Einkommensteuer ein Kind berücksichtigt, ist ein Kindergeldanspruch selbst dann hinzuzurechnen, wenn dieser – wie vorliegend – durch die Familienkasse bestandskräftig abgelehnt wurde. Die negative Entscheidung der Familienkasse ist für das Finanzamt nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2012, III R 82/09, BStBl II 2013, 226, unter Rn. 12 und 13 und BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228, unter Rn. 15). Es kommt daher grundsätzlich nicht darauf an, ob Kindergeld beantragt wurde, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgefordert wird und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228, unter Rn. 17).
39Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate nur dann unberücksichtigt, wenn die Familienkasse einen Anspruch auf Kindergeld durch Bescheid festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz EStG nicht ausgezahlt hat (vgl. § 31 Satz 5 EStG). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Ein solcher Bescheid der Familienkasse liegt für beide Kinder nicht vor. Zwar hat der Kläger für das Kind H. einen Kindergeldantrag gestellt. Dieser wurde jedoch mangels Vorlage der erforderlichen – und von der Familienkasse angeforderten – Unterlagen abgelehnt. Aus der Ablehnung geht nicht hervor, dass festgesetztes Kindergeld für das Kind H. aufgrund der dem Gesetzgeber zuzuordnenden Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde. Für das Kind I. wurde bis heute kein Kindergeldantrag gestellt.
40(2) Von dieser ausdrücklich im Tatbestand des § 31 Satz 5 EStG genannten Voraussetzung kann auch weder ausnahmsweise abgewichen werden noch ist § 31 Satz 5 EStG auf Fälle, in denen kein Kindergeldantrag gestellt worden ist, analog anzuwenden (hierzu unter (a)). § 31 Satz 5 EStG hat auch nicht nur deklaratorischen Charakter, der es erlauben würde, auf die verfassungskonforme Auslegung des § 31 Satz 4 EStG durch den BFH in seinem Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19 (BStBl II 2022, 58) zurückzugreifen und die Voraussetzungen des § 31 Satz 5 EStG unberücksichtigt zu lassen (so wohl FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 6 K 125/21, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2022, 1257, unter Rn. 43) (hierzu unter (b)).
41(a) Der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift bildet die Grenze für eine abweichende Auslegung, ebenso der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Hiernach hat ein Steuerpflichtiger, der vorträgt, dass die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt worden sei, dem Finanzamt – bzw. vorliegend dem Finanzgericht – den betreffenden Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung der Familienkasse nach § 68 Abs. 3 EStG vorzulegen (vgl. Bundestagsdrucksache – BTDrucks. – 19/10683, 51). Soweit man deshalb dem Steuerpflichtigen einen kindergeldrechtlich sinnlosen, aber zur Sicherstellung der Freistellung des Familienexistenzminimums sinnvollen Antrag zumutet, entspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (so auch Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, 318. Lieferung, 5/2023, § 31 EStG, Rn. 36; so i.E. auch Loschelder in: Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 31 Rn. 17; a.A. Selder in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 178. EL August 2025, § 31 EStG Rn. 53, der die Stellung eines Kindergeldantrags dennoch für ratsam erachtet). Soweit in der steuerrechtlichen Literatur an einzelner Stelle die Überlegung angestellt wird, § 31 Satz 5 EStG sei in Fällen eines fehlenden Kindergeldantrags analog anzuwenden, da der Fall, in dem der Kindergeldanspruch für vorherige Zeiten mangels Kindergeldantrags nicht festgesetzt worden sei, nicht im Gesetz erwähnt sei (vgl. Selder in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 178. EL August 2025, § 31 EStG Rn. 53), ist dem das Fehlen einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke entgegenzuhalten. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich einen Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung der Familienkasse nach § 68 Abs. 3 EStG, die beide einen vorhergehenden Antrag voraussetzen, gefordert. Das Erfordernis eines Antrags wurde daher vom Gesetzgeber bedacht. Hierfür spricht im Übrigen auch der Sinn und Zweck der Regelung: die Verhinderung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Kindergeld (vgl. BTDrucks. 19/10683, 1 und 2). Die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Sozialleistungen, zu den familienpolitisch auch das Kindergeld zählt, rechtfertigt den Nachweis eines Kindergeldantrags und einer Entscheidung bzw. Bescheinigung der Familienkasse, um zu vermeiden, dass missbräuchlich Kindergeld vereinnahmt wird und gleichzeitig die Hinzurechnung von Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vermieden werden soll.
42(b) Die Vorschrift des § 31 Satz 5 EStG hat auch weder rein deklaratorischen Charakter noch bedarf es ihrer im Normalfall nicht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 6 K 125/21, EFG 2022, 1257, unter Rn. 43). Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 31 Satz 5 EStG bedarf es ab dem Veranlagungszeitraum 2019 der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Satz 4 EStG nicht mehr. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei § 31 Satz 5 EStG um eine klare und ausdrückliche gesetzliche Regelung, die für die Kindergeldberechtigten noch rechtssicherer und damit günstiger als die ansonsten erforderliche verfassungskonforme Auslegung des § 31 Satz 4 EStG ist (BFH-Beschluss vom 22.09.2022 III R 21/21, BStBl II 2023, 249, unter Rn. 24). Damit bringt der BFH zum Ausdruck, dass § 31 Satz 5 EStG statt der Vornahme einer „ansonsten“ erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des § 31 Satz 4 EStG anzuwenden ist.
43Darüber hinaus lässt sich auch dem Urteil des BFH vom 26.05.2021 III R 50/19 (BStBl II 2022, 58) entnehmen, dass dieser von einer Antragsobliegenheit des Kindergeldberechtigten ausgeht. Nach Auffassung des BFH stellt das Kindergeld in seiner steuerrechtlichen Funktion einen – von der Mitwirkung des Berechtigten abhängigen – Abschlag auf das steuerlich zu verschonende Existenzminimum eines Kindes dar. Dabei sah der BFH die vom Gesetzgeber aufgestellte Erwartung als gerechtfertigt an, dass der Steuerpflichtige seinem mutmaßlichen Interesse folgt und den im laufenden Jahr bestehenden Anspruch auf Kindergeld auch tatsächlich realisiert. Eine Ausnahme von der Hinzurechnung des Kindergeldes sollte nur dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mit strukturellen – dem Gesetzgeber zuzurechnenden – Problemen bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Kindergeld konfrontiert wird (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BStBl II 2022, 58, Rn. 18 m.w.N. aus der Rspr.). Ein solches dem Gesetzgeber zuzurechnendes Hindernis darf die Gleichheit im Belastungserfolg nicht gefährden (BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BStBl II 2022, 58, Rn. 28 m.w.N. aus der Rspr.). Gründe, die dem Kindergeldberechtigten selbst zuzuordnen sind, sollen hingegen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (s. hierzu Ausführungen des BFH zur verfassungsrechtlichen Rechtsfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung unter Rn. 17 des BFH-Urteils vom 26.05.2021 III R 50/19, BStBl II 2022, 58).
44II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
45III. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob bei der Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG die materiell-rechtliche Wirkung der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausschlussfrist auch ohne den nach § 31 Satz 5 EStG erforderlichen Nachweis der Familienkasse zu berücksichtigen ist, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.