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Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2609/20 E

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2609/20 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2025:0905.10K2609.20E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2020 wird dahingehend geändert, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung aus der Beteiligung der Klägerin an der X. erfasst wird.

Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom 21.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2020 werden aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 vom 21.11.2019, der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 08.01.2020 und der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 12.05.2020 - alle in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.09.2020 - werden dahingehend geändert, dass anstelle der bislang als verdeckte Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an der X. berücksichtigten Beträge nur tariflich zu besteuernde Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen i.H.v. 2.397 € angesetzt werden.  

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 08.09.2022 wird dahingehend geändert, dass für die Klägerin anstelle des bislang als verdeckte Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an der X. berücksichtigten Betrags tariflich zu besteuernde Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 660 € sowie dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.000 € angesetzt werden und außerdem bei der Festsetzung der Einkommensteuer der auf die Klägerin entfallende Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € vorrangig von ihren tariflich zu besteuernden Einnahmen aus Kapitalvermögen zum Abzug gebracht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die bis zur mit Beschluss vom 10.07.2025 erfolgten Verbindung entstandenen Kosten tragen für das Verfahren 10 K 2609/20 E die Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 und für das Verfahren 10 K 2608/20 E die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.  

Die ab Verbindung der Verfahren 10 K 2609/20 E und 10 K 2608/20 E entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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