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Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2605/20 E

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2605/20 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2025:0905.10K2605.20E.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom 20.06.2023 wird die Einkommensteuer 2010 auf 227.252 € und die Einkommensteuer 2011 auf 140.711 € festgesetzt.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2020 sowie die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 vom 20.06.2023 werden dahingehend geändert, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen aus den Beteiligungen an der X. erfasst werden.

Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom 20.06.2023 sowie die Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 05.06.2024 werden dahingehend geändert, dass anstelle der bislang als verdeckte Gewinnausschüttungen aus den Beteiligungen an der X. berücksichtigten Beträge tariflich zu besteuernde Einnahmen aus Kapitalvermögen sowohl des Klägers zu 1) als auch seiner verstorbenen Ehefrau i.H.v. jeweils 3.595 € (2014 und 2015), 4.453 € (2016), 1.319 € (2017) und 818 € (2018) angesetzt werden und zudem in den Jahren 2017 und 2018 sowohl für den Kläger zu 1) als auch für seine verstorbene Ehefrau dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegende Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. jeweils 12.000 € erfasst werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/5 und der Beklagtezu 4/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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