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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung aus dem Verlust einer behaupteten Darlehensgewährung.
3Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Rechnungsprüfer im B. (OLG-Urteil Bl. 873 der Zivilgerichtsakte: ... am B., so materiell-rechtlich unzutreffend, vgl. Bl. 906 der Zivilgerichtsakte, indes zivilprozessual zutreffend festgestellt vergleiche Bl. 920-921 der Zivilgerichtsakte). Nach seinem Ausscheiden war er bis zum Jahr 2018 als Steuerberater tätig (Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2018 und Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2019).
4Der Kläger ist der Vater von W. X.. Der Kläger war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks Q.-straße in L.. Dieses war mit einem Haus, bestehend aus drei geteilten Eigentumswohnungen bebaut. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im Dachgeschoss waren vermietet. Die Wohnung im ersten Obergeschoss wurde von dem Kläger, bis 2014 gemeinsam mit W. X., bewohnt.
5Der Kläger veräußerte mit notarieller Urkunde vom 07.03.2008, Urkundenrolle Nummer N01, des Notars P. G. mit Sitz in L. (Bl. 86-93 der Zivilgerichtsakte), sein Sondereigentum an den Wohnungen im Erdgeschoss und im Dachgeschoss und sein anteiliges Miteigentum am Grundbesitz an W. X.. Unter Ziff. II. des notariellen Kaufvertrages wurde als Kaufpreis für die Wohnung im Erdgeschoss 184.554 € und für die Wohnung im Dachgeschoss 141.860 € ausgewiesen. Dies wurde im Weiteren mit den vorhandenen Darlehensbeträgen belegt, bezüglich derer W. X. die Schuldübernahme erklärt hat. Diese beliefen sich auf insgesamt 317.630 €.
6Hierbei war bezüglich der Dachgeschosswohnung auch ein Darlehen mit der Nummer N02 (nach Übernahme durch W. X. Darlehensnummer N03), mit einer Laufzeit bis 28.02.2010 zur damaligen Höhe von 47.263 € angegeben. Des Weiteren sollte die Ablösung des Kaufpreises insgesamt durch die Verrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch seitens W. X. gegenüber dem Kläger abgedeckt werden. Dieser Betrag bestand in Höhe von 8.784 €. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 86 bis 93 der Zivilgerichtsakte verwiesen.
7Ausweislich einer nicht datierten „Kaufpreisermittlung Wohnung Nr. 3“ des Klägers, welche er W. X. im Original übergab, betrug deren Kaufpreis nach dem Index 2006 „rd. 100.000“ € für die Dachgeschosswohnung (Bl. 85 der Zivilgerichtsakte, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird).
8Mit weiterer notarieller Urkunde UR-Nr. N04 vom selben Tag (Bl. 203 bis 207 der Zivilgerichtsakte) übertrug der Kläger W. X. sein Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss mit anteiligem Miteigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf sein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht. Unter der Überschrift „II 1. Schuldübernahme“ vereinbarten der Kläger und W. X., dass W. X. eine im Grundbuch der übertragenen Wohnung eingetragene Verbindlichkeit in Höhe von rund 47.000 € mit schuldbefreiender Wirkung übernahm.
9W. X. stellte dem Kläger in der Folgezeit mehrere Dokumente mit seinen Blankounterschriften zur Verfügung (Bl. 46 und 83 der Zivilgerichtsakte).
10Der zuständige Bankmitarbeiter füllte für den Kläger unter dem Datum vom 26.02.2010 (Freitag) einen Überweisungsträger aus, mit dem er einen Betrag von 40.417,41 € auf ein Konto (Haussonderkonto) von W. X. überwies (Überweisungsauftrag Bl. 257 der Zivilgerichtsakte und Kontoauszug Bl. 20 der Zivilgerichtsakte). Als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger wurde „Auflösung“ eingetragen. Auf der Umsatzübersicht trug der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem Betrag handschriftlich „Darlehen W.“ ein.
11Von der Bank L. ist dem Kläger die Bestätigung über die wohnungswirtschaftliche Verwendung seines Bausparguthabens von 43.486,35 € unter dem 26.02.2010 wegen „Rückzahlung eines Baudarlehens“ auf einem Formular des H. erteilt worden (Bl. 253 der Zivilgerichtsakte). Die Überweisung wurde am 01.03.2010 (Montag) ausgeführt. (Bl. 257 der Zivilgerichtsakte).
12Am 28.02.2010 war bezüglich des Darlehens mit der ursprünglichen Darlehensnummer N02, das im Weiteren die Darlehensnummer N03 erhalten hatte, eine Zahlung letztlich fällig geworden.
13Am 29.06.2010 erteilte W. X. dem Kläger eine schriftliche Verwaltungsvollmacht für das Haus Q.-straße. Am 11.02.2011 widerrief W. X. die Vollmacht (Bl. 535 der Zivilgerichtsakte).
14Der Kläger schrieb am 21.11.2011 an W. X. (Bl. 601 der Zivilgerichtsakte):
15„Hallo W.,
16unser letztes Gespräch gibt mir erneut zu denken, wie undankbar, teilweise unverschämt und beleidigend und äußerst ichbezogen du mir gegenüber auftrittst. Du hast nicht mehr viel Zeit dir zu überlegen, ob du auf diese Weise meine väterliche Freundschaft gänzlich aufkündigen willst.
17Du kannst im Übrigen nicht rechnen. Die Darlehens- und Tilgungsleistungen betragen zur Zeit nur noch 1140,64 € (i. M.). Rechnet man die monatlichen laufenden Kosten mit 559,36 € dazu, beträgt der Gesamtaufwand 1.700 €. Mit meinem Beitrag von 400 € erhältst du monatlich 1.525 €, sodass dein Betrag monatlich nur 175 € ausmacht, obwohl die durch mich indizierte Steuerersparnis durch die doppelte Haushaltsführung deutlich höher liegt. Schließlich hast du in deinem bisherigen Dasein vielfache und sehr hohe Leistungen erhalten. Überlege dir also, was du in Zukunft sagst und tust.
18Dein Vater“
19Im Mai 2014 wechselte der Kläger die Schlösser der Wohnung im 1. Obergeschoss aus, so dass W. X. die Wohnung nicht mehr mitbenutzen konnte (Bl. 42-43 der Zivilgerichtsakte).
20Ab Frühjahr 2015, nachdem der Kläger entgegen den Erwartungen von W. X. nicht aus der Wohnung im 1. Obergeschoss ausgezogen war, verhandelten die Parteien über einen Mietvertrag.
21Im Schreiben vom 21.04.2015 (BI. 868 der Zivilgerichtsakte) schrieb der Kläger W. X.:
22„[…] 4. Die Kaltmiete (560 €) wird mit dem Darlehen verrechnet.“
23W. X. antwortete im Schreiben vom 29.04.2015 (BI. 670 der Zivilgerichtsakte) „[…] Es existiert kein Darlehensanspruch gegen mich.“
24Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Bl. 22 der Zivilgerichtsakte) erklärte der Kläger gegenüber W. X. --soweit hier-- relevant:
25„1. Darlehenskündigung
26In Folge der von Dir begonnenen gerichtlichen Auseinandersetzungen, Deinen bis zum Ende der hiesigen Wohnungsnutzung mir gegenüber wiederholt geäußerten übelsten Beschimpfungen, Beleidigungen und zudem Nötigungen, u.a. im Zusammenhang mit Deinen Steuer- und jüngst auch Postangelegenheiten, welches ich in der Vergangenheit mehrfach mündlich und auch schriftlich –leider-erfolglos– gerügt habe, stelle ich hiermit das Dir am 26.2.2010 geborgte Geld, über dessen Existenz Du auch im Besitz von schriftlichen Unterlagen bist, in Höhe von 40.417,41 Euro (in Worten: vierzigtausendvierhundertsiebzehn 41/100 Euro) zum 31.10.2015 gemäß § 488 Abs. 3 BGB fällig, zahlbar ohne Abzug auf mein Konto DE N05 bei der Bank L.. […]“
27Am 13.07.2015 erhob W. X. gegen den Kläger Klage auf Räumung der Wohnung im 1. OG beim Landgericht (LG) L. (Az. N06) gestützt darauf, dass ein Leihvertrag bestanden und zum April 2015 beendet worden sei. Der Kläger erhob Widerklage auf Übereignung der Wohnung gestützt auf Schenkungswiderruf.
28Nach einer weiteren Mahnung vom 10.11.2015 (Bl. 23 der Zivilgerichtsakte) stellte der Kläger am 19.12.2015 einen Antrag auf einen Mahnbescheid, „Darlehensrückzahlung gem. Darlehensvertrag vom 28.02.10“ über 40.417,41 € zuzüglich Nebenforderungen (Bl. 3 der Zivilgerichtsakte).
29Auf den Widerspruch von W. X. erfolgte die Abgabe an das LG U.. Der Kläger beantragte, W. X. zur Zahlung des behaupteten Darlehens in Höhe von noch 36.417,41 € zu verurteilen. (Bl. 16 der Zivilgerichtsakte). Die Minderung ergab sich daraus, dass der Kläger die an W. X. geschuldete Miete in Höhe von 400 € für die Monate Juli 2014 bis April 2015 abzog.
30Der Kläger legte im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens ein auf den 28.02.2010 datiertes Schreiben vor (Bl. 21 der Zivilgerichtsakte) vor.
31Dieses lautete:
32„... 28.02.2010
33Lieber W.,
34wie besprochen borge ich Dir die am 26.2.2010 auf Dein Hauskto.. Nr. N07, Bank. überwiesenen, von meinem Kto N08, Bank umgebuchten 40.417,41 Euro, damit Du Deinen ...-Kredit Nr. N03 ausgleichen kannst. Rückzahlung nach Absprache.
35Dein Vater M.X.
36(DG) (DN)“
37Die Unterschrift „M. X.“ stammt von W. X., der übrige Text ist handschriftlich vom Kläger geschrieben.
38W. X. bestritt Kenntnis von der unterschriebenen Erklärung vom 28.02.2010 zu haben bzw. diese jemals unterschrieben zu haben (Bl. 45 der Zivilgerichtsakte).
39Auf den ausdrücklichen Hinweis des LG (Bl. 237 der Zivilgerichtsakte), wonach es an der Darstellung eines konkreten Lebenssachverhalts zum streitigen Darlehen fehle, teilte der Kläger insoweit mit (Bl. 249 der Zivilgerichtsakte):
40„Allerdings verfügte der Beklagte (Anm.: W. X.) im Februar 2010 nicht über ausreichende liquide Mittel, um dieses Darlehen zurückzuführen. Der Beklagte sprach daher den Kläger an, ob dieser ihm nicht helfen könne und ihm den Betrag darlehensweise zur Verfügung stellen würde. Hierzu war der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit.“
41Gemäß Beweisbeschluss des LG U. vom 13.04.2017 wurde Beweis erhoben über die Behauptung von W. X., „bei der Unterschrift auf dem Schreiben vom 28.02.2010 habe es sich um eine Blankounterschrift gehandelt, der Text des Schreibens und die Unterschrift des Beklagten seien nicht einheitlich, an einem Ort und in zeitlichem Zusammenhang erstellt worden [.]."
42Der Sachverständige D. Z. kam im Gutachten vom 16.07.2017 (Bl. 274 ff. der Zivilgerichtsakte) zu dem Ergebnis, dass nicht entscheidbar sei (non liquet = 50%), ob es sich bei der Unterschrift auf dem Schreiben vom 28.02.2010 um eine Blankounterschrift gehandelt habe. Gleiches gelte für die Behauptung, der Text des Schreibens und die Unterschrift von W. X. seien nicht einheitlich, an einem Ort und in zeitlichem Zusammenhang erstellt worden.
43Das LG U. hat W. X. mit Urteil vom 15.02.2018 (Bl. 72 ff. GA zu 8 K 430/22 E = Bl. 350 ff. der Zivilgerichtsakte) zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von noch 36.417,41 € verurteilt.
44Der Kläger habe zum Beweis für die Behauptung, dass die Überweisung des Geldes auf einer Darlehensabsprache der Parteien beruhte, das Schreiben vom 28.02.2010 vorgelegt. Unstreitig trage dies auch eine Unterschrift des W. X.. Somit sei gemäß § 416 der Zivilprozessordnung (ZPO) davon auszugehen, dass die Unterschrift den vollen Beweis dafür bietet, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern auch so abgegeben worden sind. Dies bedeute nicht zwangsweise die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 440 ZPO auch bei einer Blankounterschrift die Vermutung dafür bestehe, dass die durch die Unterschrift abgedeckte Schrift die Vermutung der Echtheit für sich habe. Den Beweis dafür, dass die Blankounterschrift des W. X. für das Schreiben vom 28.02.2010 von dem Kläger absprachewidrig ausgenutzt worden sei, habe W. X. hier nicht erbringen könne. Aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sich keine einheitlichen Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Unterschrift nicht in direkter zeitlicher und ordentlicher Nähe zu dem Text an sich erstattet worden sei.
45Eine Widerlegung der Vermutung sei W. X. hier im Ergebnis nicht gelungen. Zwar sprächen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel am Inhalt der Urkunde bestehen können, diese genügten allerdings nicht, um die Überzeugung des LG hier zu begründen. Auch aus der vom Kläger selbst erstellten Berechnung zum Wert der Dachgeschosswohnung sei nicht hinreichend klargemacht worden, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt eine solche handschriftliche Aufstellung erfolgt sei. Es könne sich hierbei um eine handschriftliche Überlegung seitens des Klägers handeln, die bis zum Zeitpunkt der Abfassung des notariellen Kaufvertrages wieder geändert worden sei. Die Lösung mit einem Kaufpreis von 100.000 € sei hier nicht als zwingend anzusehen.
46W. X. legte gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) N. ein. Zur Begründung trug er vor, das LG habe die „Kaufpreisermittlung Wohnung Nr. 3“ nicht berücksichtigt. Sie stamme aus der Zeit vor Kaufvertragsabschluss. Der Kläger habe ihm erklärt, er werde das Darlehen mit eigenen Mittel tilgen und habe ihm im Zusammenhang mit der Übergabe des Objekts auch das Papier ausgehändigt.
47Der Kläger erklärte in seiner Parteivernehmung durch das OLG nach Vorhalt der hier streitigen Darlehensurkunde (Bl. 543-544 der Zivilgerichtsakte):
48„Ich habe dieses Schriftstück geschrieben und anschließend meinem Sohn zur Unterschrift vorgelegt. Es war damals so, dass wir nur geschrieben haben, was zuvor besprochen war. Dieses Schriftstück hier habe ich, wie das damals zwischen uns üblich war, in sein Zimmer auf den Schreibtisch gelegt in der Erwartung, dass er es unterschreiben wird. Dort stand ein Schreibtisch mit Computer. Er kam damals ja nur so ungefähr alle zwei Wochen und auch meist ohne Ankündigung nach L.. An das genaue Datum, wann ich dieses Schriftstück hingelegt habe, kann ich mich natürlich nicht erinnern. Ich hatte auch damals wenig Überblick, wann er kommt und wann er wieder geht. Es war so, dass ich zuerst mit der Bank alles klargemacht habe, dass das umgebucht wird und dass davon das Darlehen bezahlt wird. Das war am 26.02.2010. Anschließend habe ich diese Darlehenserklärung geschrieben und ihm zur Unterschrift hingelegt. Es war eigentlich immer so, dass wir alles besprochen haben, wie es gemacht wird. Aber schon ab 2008 gab es Umstände, weshalb ich an seiner Loyalität gezweifelt habe und habe mir mehrfach Dinge unterschreiben lassen.“
49Der Kläger bestritt vor dem OLG, dass ihm am 28.02.2010 Blankounterschriften vorgelegen hätten, und verwies darauf, dass die Verwaltungsvollmacht (für die Wohnungen) erst am 29.06.2010 unterschrieben worden sei. Er legte im Einzelnen dar, dass die Wohnungen des Hauses und insbesondere die im Dachgeschoss in der Entwicklung von 1993/94 bis 2008 eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hätten. Deshalb seien die Werte wie sie sich aus der „Kaufpreisermittlung Wohnung Nr. 3“ ergeben, die im Jahr 2006 erstellt worden sei, nicht realistisch gewesen.
50Die Schwester des Klägers, die Zeugin F. J., legte dem OLG eine „eidesstattliche Versicherung“ vom 06.07.2019 vor, auf die Bezug genommen wird.
51Mit Urteil des OLG vom 24.10.2019, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, (Aktenzeichen N09, Bl. 870-891 der Zivilgerichtsakte) wurde das am 15.02.2018 vom LG verkündete Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
52Das OLG war nicht davon überzeugt, dass die unstreitig erfolgte Zuwendung an W. X. im Rahmen einer Darlehensvereinbarung erfolgt war.
53Die Vermutung der Echtheit der Darlehensurkunde vom 28.02.2010 sei widerlegt. Der Kläger habe unstreitig im Rahmen der Übertragung des Objekts im Jahre 2008 mehrere Blankounterschriften von W. X. erhalten. Jedenfalls bis zur Generalvollmacht vom 29.06.2010 sei leicht nachvollziehbar, dass er diese vorsorglich noch aufbewahrt habe. W. X. habe einen plausiblen nicht eine Schenkung darstellenden Grund dafür dargelegt, dass der Kläger ihm den Betrag i.H.v. 40.417,41 € zugewendet habe. W. X. habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger mit der Zuwendung eine Überzahlung des Kaufpreises für die Wohnung von rund 40.000 € habe ausgleichen wollen. Der Kläger habe nicht bestritten, dass die von W. X. vorgelegte handschriftliche Zusammenstellung „Kaufpreisermittlung Wohnung Nr. 3“ von ihm geschrieben worden sei.
54Auf die von W. X. konkret beschriebenen Ausstattungsmerkmale der Dachgeschosswohnung (ein Raum, keine Heizung und Dachisolierung nicht neuester Stand), welche den geringeren Wert der Wohnung als die angesetzten 141.000 € ausmachten, sei er nicht eingegangen. Über die Bedeutung der Wertzusammenstellung habe er keine konkreten Angaben machen können oder wollen, auch nicht dazu, wie sie in die Hand von W. X. gelangt sei.
55Es bestehe eine auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen der erstmaligen Erwähnung des Darlehens gegenüber W. X. seit 2010 und dessen anschließender Kündigung mit dem Konflikt der Parteien. Die Parteien hätten ab dem Jahr 2011 zunehmend Differenzen gehabt. Dies komme in einem Brief des Klägers an W. X. vom 21.11.2011 (BI. 601 der Zivilgerichtsakte) zum Ausdruck, in dem der Kläger sich über die Undankbarkeit des W. X. beklage und Ausführungen zum Belastungsstand des Hauses und den monatlich zu tragenden Raten mache. Ein Darlehen des Klägers an W. X. werde darin nicht erwähnt.
56In diesem Zusammenhang werde --soweit nach dem beiderseitigen Vortrag ersichtlich-- vom Kläger im Schreiben vom 21.04.2015 ohne nähere Bezeichnung und Angabe der Höhe erstmals ein Darlehen ins Spiel gebracht.
57Es sei kaum vorstellbar und lebensfern, dass die Parteien bei einem Darlehen in dieser Größenordnung sich überhaupt nicht darüber austauschen würden, wann und aus welchen Mitteln W. X. eine Rückzahlung möglich sein werde, zumal der Kläger in den Jahren 2008 bis 2010 W. X. durch unregelmäßige Zahlungen auf das Hauskonto unterstützt habe, weil dessen Einkommen für eine vollständige Befriedigung der Darlehen auch unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen nicht ausgereicht hätte.
58Der Kläger habe auch in dem Überweisungsbeleg nicht den Verwendungszweck Darlehen angegeben.
59Auch die vom Kläger im Zivilgerichtsverfahren benannten Zeuginnen F. J. und I. hätten seiner Behauptung, wonach W. X. gegenüber diesen die erfolgte Darlehensgewährung eingestanden habe, nicht bestätigt.
60Der Kläger legte hiergegen am 08.11.2019 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Mit der Begründung (Bl. 15-31 der Gerichtsakte des Bundesgerichtshofs) auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, machte der Kläger im Wesentlichen folgendes geltend:
61Die Zeugin J. habe nicht entsprechend des Protokolls des OLG vom 14.06.2019 ausgesagt. Es fehle ein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme der Vernehmung der Zeugin J. verhandelt hätten, so dass auch keine Möglichkeit bestanden habe, die falsch protokollierte Aussage unmittelbar zu berichtigen. Die (falsch protokollierte) Aussage sei auch nicht eindeutig. Es könne ebenso sein, dass die Zeugin J. ausgesagt habe, nicht von Dritten erfahren zu haben, dass W. X. gegenüber Dritten erklärt habe, ein Darlehen erhalten zu habe.
62Auch die Beweiswürdigung sei nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe den Text über die Unterschrift von W. X. setzen können, obwohl er seit Februar 2010 keine Blankounterschriften mehr hatte und ab Juni 2010 eine Vollmacht besaß. Es habe den Vortrag ignoriert, dass die Kaufpreisermittlung Wohnung Nr. 3 im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich erstellt worden und hier irrelevant sei. Fälschlicherweise habe es behauptet, die Darlehensurkunde enthalte keine Rückzahlungsmodalitäten, und den Begriff „Auflösung“ missinterpretiert. Die Behauptung von W. X. über einen geringeren Immobilienwert basiere unbegründet auf der Kaufpreisberechnung der Dachgeschosswohnung.
63Der Kläger reichte am 17.07.2020 die Einkommensteuererklärung 2019 beim Beklagten ein, in welcher er einen Verlust aus laufenden Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art in Höhe von 54.778 € erklärte. Der Verlust setzte sich aus einem Darlehensverlust in Höhe von 36.417,41 € und Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 18.359,81 € zusammen.
64Mit Schreiben vom 04.09.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, von der eingereichten Steuererklärung abzuweichen. Es liege kein Verlust aus Kapitalerträgen durch einen Darlehensausfall vor, weil in dem Urteil des OLG festgestellt worden sei, dass keine Darlehensforderung gegenüber W. X. bestanden habe. Da aus dem geschlossenen Darlehensvertrag kein vereinbarter Zinssatz ersichtlich sei, bestehe offensichtlich nicht die Absicht, Einkünfte aus dieser Kapitalforderung zu erzielen. Aus diesem Grund könnten die erklärten Verluste aus dieser Kapitalforderung ebenfalls keine steuerlichen Auswirkungen entfalten und seien in der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Auch ein Abzug der Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nicht möglich.
65Der Kläger erwiderte hierauf, dass die Auslegung des OLG-Urteils durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt sei. Der dortige Einzelrichter habe W. X. geglaubt, dass dieser das Darlehen neben dem notariellen Kaufvertrag wegen eines angeblichen Kaufminderungsversprechens in Höhe von 40.000 € nicht an ihn zurückzahlen müsse. Der Kläger meinte, dass durch das OLG-Urteil nicht der Darlehensanspruch bestritten würde, sondern aus sachfremden Gründen die Rückzahlungsverpflichtung von W. X..
66Im Bescheid für 2019 über Einkommensteuer vom 27.10.2020 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Kapitalvermögen nicht.
67In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid führte er aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der vorgelegte Darlehensvertrag zu Kapitaleinkünften führen solle, da eine Verzinsung nicht vereinbart und auch keine konkreten Regelungen zur Rückzahlung getroffen worden seien. Der Verlust sei der privaten Vermögensebene zuzuordnen.
68Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.10.2020 Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Nichtansetzung des Verlustes falsch sei, wenn der Bundesgerichtshof in der Darlehenssache gegen ihn entscheiden sollte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei bei einem Darlehensvertrag weder eine Zins- noch eine genaue Fälligkeitsklausel erforderlich. Beides sei aber seit Rechtshängigkeit des Darlehensanspruches gegeben, so dass zum Beispiel die Prozesszinsen bei ihm zu Einnahmen führen würden.
69Der Bescheid für 2019 über Einkommensteuer wurde am 21.12.2020 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert.
70Der BGH wies mit Beschluss vom 25.03.2021 (Az. IX ZR 259/19) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kosten des Klägers zurück.
71Mit Schreiben vom 12.04.2021 forderte der Kläger unter Vorlage des BGH-Beschluss den Beklagten dazu auf, seinen Darlehensverlust in 2019 anzuerkennen.
72Mit Schreiben vom 23.06.2021 erklärte der Kläger zum Zeitpunkt der Berücksichtigung des Darlehensausfalls gegenüber dem Beklagten wörtlich: „also Ausfall meiner Darlehensforderung mit Urteil des OLG N. 2019!“ (Einkommensteuerakte Reiter 2019 weitergeleitete E-Mail des Klägers an die Zeugin X.).
73Mit Schreiben vom 19.11.2021 forderte der Kläger den Beklagten zur Vermeidung einer Untätigkeitsklage zur Entscheidung über den Einspruch auf („Sollten Sie in diesem Zusammenhang zur Auffassung gelangen, dass der eingetretene Darlehnsverlust erst mit Beschluss des BGH 2021 anzusetzen sei, bitte ich dies mitzuteilen“).
74Mit der am 20.11.2021 per einfachen Brief zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
75Gemäß den Feststellungen des OLG, denen sich der Beklagte insoweit anschließe, habe zwischen dem Kläger und W. X. kein Darlehensvertrag über die ursprünglich 40.417,21 € bestanden. Aufgrund des fehlenden Darlehensvertrages seien die eigenen Ausführungen und die des Klägers zu den fehlenden Zinsvereinbarungen und Rückzahlungsregelungen obsolet. Der Auffassung des Klägers, dass durch das Urteil des OLG nicht der Darlehensanspruch an sich bestritten werde, sondern nur die Rückzahlungsverpflichtung, könne nicht gefolgt werden.
76Das OLG führe in seinem Urteil aus, dass es nicht als bewiesen ansehe, dass zwischen dem Kläger und W. X. eine Darlehensvereinbarung, wie sie sich aus der vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 28.02.2010 ergebe, geschlossen worden sei. Das OLG sei nach seiner Beweisaufnahme der Überzeugung, dass W. X. diesen Text nicht unterschrieben habe, sondern der Kläger den Text über eine Blankounterschrift von W. X., von denen er unstreitig einige besessen habe, gesetzt habe. Für die weitere Begründung der Annahme, dass kein Darlehensanspruch entstanden ist, werde auf die Ausführungen im Urteil des OLG verwiesen.
77Der Kläger erhob am 07.03.2022 Klage wegen Einkommensteuer 2019 unter dem Aktenzeichen 8 K 430/22 E.
78Der Beklagte habe trotz Erinnerung am 23.06.2021 und 19.11.2021 nicht über den Einspruch entschieden. Der Darlehensverlust belaufe sich auf 36.417,41 €.
79Nachdem der Beklagte die Einspruchsentscheidung mit (unverändertem) Datum vom 20.12.2021 dem Kläger am 31.03.2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt hatte, erhob der Kläger erneut unter dem Az.: 8 K 430/22 E vorsorglich Klage.
80Unter Verweis auf sein Schreiben 19.11.2021 an den Beklagten trug er vor, dass er erst mit dem BGH-Beschluss vom 25.03.2021 in der Verfolgung seines Darlehensanspruches endgültig unterlegen sei.
81Es könne daher sein, dass der Darlehensverlust erst im Jahre 2021 zu berücksichtigen wäre. Zu dieser Frage liege keine Äußerung des Beklagten vor. Es bleibe also bei seinem Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, den Darlehensverlust wie beantragt entweder in 2019 oder in 2021 als Verlust nach § 20 EStG zu berücksichtigen. Eine ausführliche Begründung seiner Klage werde erfolgen, sobald das Streitjahr unstreitig gestellt sei.
82Der Berichterstatter wies unter dem 07.04.2022 daraufhin, dass Streitgegenstand allein die Berücksichtigung des geltend gemachten Darlehensausfalls im Bescheid für 2019 über Einkommensteuer sei. Das Streitjahr sei insofern unstreitig.
83Der Kläger teilte daraufhin mit, dass nach dem BFH-Urteil vom 01.07.2021 VIII R 28/18 (BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911) seines Erachtens das Streitjahr nicht die Einkommensteuer 2019, sondern wegen des erst 2021 ergangenen BGH-Beschlusses die Einkommensteuer 2021 betroffen sei. Folgerichtig habe er den Darlehensverlust bei der Einkommensteuer 2021 erneut geltend gemacht.
84Der Darlehensverlust sei allein deswegen eingetreten, weil das OLG W. X. geglaubt habe, wonach W. X. von ihm ein Versprechen gehabt habe, über die Schenkung der Wohnung im 1. Obergeschoss Q.-straße hinaus auch noch das am 28.02.2010 fällige Darlehen zu übernehmen.
85Dieses Versprechen habe er nie gegeben, es sei auch nicht in den Verträgen von 2008 enthalten. Sein Darlehensverlust sei durch das krasse Fehlurteil des OLG entstanden, und zwar im völligen Gegensatz zu dem korrekten Urteil des LG. Der Darlehensverlust sei zu berücksichtigen.
86Der Berichterstatter regte mit Schreiben vom 02.05.2024 die Klagerücknahme im Verfahren 8 K 430/22 E an, da der Kläger davon ausgehe, dass der Verlust in 2021 zu berücksichtigen sei.
87Der Kläger erklärte unter dem 09.05.2022 (Bl. 88 GA zu 8 K 430/22 E), dass der Rechtsstreit wegen der Gerichts- und Anwaltskosten des Zivilverfahrens in Höhe von 18.359,81 € noch nicht erledigt werden könne und er sein Klagebegehren insoweit weiterverfolge (Bl. 101 GA zu 8 K 430/22 E).
88Selbst das OLG habe trotz seines rechtswidrigen Urteils auf der Basis von unbewiesenen Behauptungen von W. X. eindeutig seinen Darlehensanspruch nicht in Frage gestellt, sondern im Wege einer zugestandenen Verrechnung des Darlehensanspruches mit dem durch nichts belegten Kaufminderungsanspruch letztendlich dessen Rückzahlung auf null reduziert.
89Das Darlehen sei auch nicht unentgeltlich gewesen. Im Falle seines Obsiegens hätte er mindestens für die Zeit vom 02.10.2015 bis zu der erstrebten Rückzahlung Prozesszinsen in Höhe von ca. 4.000 € zu versteuern gehabt.
90Unter dem 10.06.2024 (Bl. 184 GA zu 8 K 430/22 E) teilte der Kläger mit, dass die ursprünglich als Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 2019 in Gang gesetzte Klage gerichtsseitig auf seine Steuerminderungsansprüche wegen des eigentlichen Darlehensverlustes und der akzessorischen Verfahrenskosten ausgeweitet worden sei.
91Er sei daher der Meinung, dass die Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 2019 kostenfrei zu seinen Gunsten zu entscheiden wäre, wenn das Gericht mit ihm übereinstimme, dass das Verfahren wegen Einkommensteuer 2019 aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung durch den Beklagten beendet werden könne.
92In seiner Einkommensteuererklärung für 2021 vom 04.03.2022 beantragte der Kläger einen Verlust aus laufenden Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art in Höhe von 54.778 € und verwies auf den Schriftverkehr zu seiner Einkommensteuererklärung 2019.
93Der Betrag setzte sich zusammen aus dem Darlehensverlust von 36.417,41 € und Anwalts- und Gerichtskosten von 18.359,91 €.
94Im Bescheid für 2021 über Einkommensteuer vom 28.04.2022 berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Darlehensverlust nicht. In den Erläuterungen wies er auf folgendes hin: „Die geltend gemachten negativen Kapitalerträge konnten nicht berücksichtigt werden. Die Gründe entnehmen Sie bitte der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2021 zur Einkommensteuer 2019.“.
95Hiergegen legte der Kläger am 02.05.2022 Einspruch ein und verwies neben dem BFH-Urteil vom 01.07.2021 (a.a.O.) auf das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 430/22 E wegen Einkommensteuer 2019.
96Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 02.08.2024 als unbegründet zurück.
97Die Nichtanerkennung des erklärten Verlustes sei zu Recht erfolgt, da das Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger und W. X. nach Auffassung des Beklagten unwirksam sei. Es fehle nach den Feststellungen des OLG an einem Darlehensvertrag und mangels Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien weder die zusammenhängenden Kosten noch der Ausfallverlust steuerlich berücksichtigungsfähig.
98Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zur weiteren Begründung auf den Schriftsatz vom 28.09.2022 im Klageverfahren 8 K 430/22 E verwiesen, wonach es zudem an einer Einkunftserzielungsabsicht mangele, die Prozesskosten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fielen und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht erfüllt seien.
99Der Kläger hat am 16.08.2024 Klage wegen Einkommensteuer 2021 (Aktenzeichen 8 K 1651/24 E) erhoben.
100Der Kläger behauptet, er habe den Überweisungsauftrag erst eingereicht, nachdem W. X. am 28.02.2010 den Darlehensvertrag unterzeichnet habe.
101Der Beklagte betreibe auch weiterhin Rechtsverweigerung, indem er sowohl an den Feststellungen des LG wie sogar des OLG festhalte, dass es keinen Darlehensvertrag gebe. Der Beklagte übergehe damit das Darlehensgutachten, die Entscheidung des LG und die Tatsache, dass das OLG nicht das Darlehen laut Vereinbarung bestritten habe, sondern in absurder Weise W. X. eine Leistungserfüllung aus angeblichem Versprechen neben dem Kaufvertrag 2. Obergeschoss, Q.-straße durch falsches Urteil verschafft habe.
102Bereits in seinem ersten Einspruchsschreiben zur Einkommensteuer 2019 habe er den Beklagten auf den Unterschied zwischen Existenz Darlehensvertrag und dem eigenen Tatbestand der Darlehenserfüllung hingewiesen.
103Alle seine vormaligen Eingaben im Verfahren 8 K 430/22 E hätten Gültigkeit.
104Seine Schwester und Tante von W. X., die Zeugin J., könne erneut bestätigen, dass die Darlehensvereinbarung vom 28.02.2010 bei den nachfolgenden weihnachtlichen Zusammenkünften in ihrem Hause unter damaliger Beteiligung von W. X. von 2010 bis 2013 zwischen W. X., ihr selbst und ihm wiederholt thematisiert worden seien.
105Auf eine Zuwendung ohne Rechtsgrund oder gar Schenkung habe sich W. X. dabei zu keiner Zeit und in keiner Weise berufen.
106Die Zeugin J. habe den in ihrer Zeugenvernehmung vor dem OLG protokollierten Text ihrer Aussage weder so gesagt, geschweige das angeblich laut diktierte Protokoll genehmigt.
107Darüber hinaus sei ihre eidesstattliche Versicherung vom 06.07.2019 weder vom OLG noch vom BGH verfahrensrechtlich beachtet worden.
108Seine Tochter und Schwester von W. X., die Zeugin E. X., könne bestätigen, dass von W. X. keine Kontakte zu seinen drei Geschwistern gewollt seien. Er, der Kläger, habe daher zur Vermeidung von Streitigkeiten wichtige finanzielle Dinge stets in formlosen schriftlichen Vereinbarungen geregelt. Dies könne die Zeugin X. bestätigen, weil er, der Kläger, auch mit ihr seinerzeit am 28.01.2002 ebenfalls einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen habe, den er zusätzlich grundbuchrechtlich habe absichern lassen. Letzteres habe er leider bei W. X. versäumt. Er habe aber die Geschwister, zuerst die Zeugin X. von der Darlehensgewährung an W. X. unterrichtet. Die Zeugin X. könne bestätigen, dass von ihm bedeutsame finanzielle Maßnahmen immer in der Absicht vorgenommen worden seien und würden, seine Kinder untereinander nicht zu benachteiligen.
109Der Kläger beantragt,
110den Bescheid über Einkommensteuer für 2021 vom 28.04.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.08.2024 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus laufenden Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art in Höhe von 36.417,41 € für den Darlehensausfall und von 19.416,01 € für Gerichts- und Anwaltskosten des Zivilverfahrens berücksichtigt wird.
111Der Beklagte beantragt,
112die Klage abzuweisen.
113Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags verweist der Beklagte darauf, dass eine fehlerhafte Sachbehandlung wie sie der Kläger benennt, nicht erkennbar sei, da mit der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2021 die Berücksichtigung des Verlustes versagt wurde.
114Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den bisherigen Schriftverkehr im Verfahren 8 K 430/22 E, insbesondere auf das Schreiben vom 28.09.2022 verwiesen.
115Nach der zutreffenden Würdigung des OLG liege kein Darlehen zwischen dem Kläger und W. X. vor. Das vom Kläger zitierte Urteil des BFH enthalte bereits im Leitsatz die Aussage, dass ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch durch das wirksame Zustandekommen des Darlehensvertrags begründet werde. Da es im vorliegenden Fall an diesem Merkmal scheitere, sei das Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger und W. X. als unwirksam einzustufen.
116Ungeachtet dessen seien für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht die Umstände im Zeitpunkt der Darlehenshingabe maßgeblich. Prozesszinsen zu erzielen sei bei der „Darlehensüberlassung“ an W. X. weder Absicht des Klägers gewesen, noch habe er damit rechnen können.
117Somit stünden die Anwalts- und Gerichtskosten nach Auffassung des Beklagten im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Verlusten und seien daher gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht steuerlich zu berücksichtigen.
118Selbst wenn man ein steuerbares Darlehen annehmen würde, käme ein Kostenabzug nur in Fallgestaltungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht. Allerdings seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 EStG nicht erfüllt. Denn unabhängig von der Frage, ob die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien, sei bereits das Tatbestandsmerkmal der einander nahestehenden Personen nicht gegeben.
119Der Begriff „nahe stehende Person“ sei normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen. Ein wie hier lediglich aus der Familienangehörigkeit im Sinne des § 15 AO abgeleitetes persönliches Interesse sei nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen.
120Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2019 (8 K 430/22 E) in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
121Dem Senat lagen die Akten zum Zivilverfahren zwischen dem Kläger und W. X. (aktenführendes Aktenzeichen LG U. 3 0 6/16) vor.
122Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X. und J.. Bezüglich der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 Bezug genommen. W. X. verfügt über keine inländische Meldeadresse. Nach den Angaben des Meldeportals für Behörden ist er in die Schweiz verzogen.
123Entscheidungsgründe
124Die Klage ist unbegründet.
125Der Bescheid für 2021 über Einkommensteuer vom 28.04.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.08.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat seinem Sohn, W. X., kein Darlehen gewährt, mithin können auch kein Darlehensausfall und damit zusammenhängende Rechtsverfolgungskosten berücksichtigt werden.
126Nach der Rechtsprechung führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (BFH-Urteil vom 18.06.2024 VIII R 25/23, BStBl II 2024, 691 Rz 15).
127Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger W. X. ein Darlehen in Höhe von 40.417,41 € gewährt hat.
128Im Allgemeinen gilt für den Steuerprozess, dass die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die steuerentlastenden und -mindernden Tatsachen trifft (BFH-Urteil vom 11.04.2024 IV R 18/21, Rz 32, m.w.N.).
129Grundsätzlich muss sich der Senat die volle Überzeugung vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen bilden. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen können auch in das Verfahren eingeführte tatsächliche Behauptungen gehören. Der Tatrichter muss von den entscheidungserheblichen Tatsachen ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangen, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (BFH-Urteil vom 12.07.2016 II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868 Rz 15, m.w.N.).
130Die formalisierten Beweisregeln der ZPO finden keine Anwendung. Um die richterliche Beweiswürdigung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht einzuengen, wurde die sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Beweisregelungen der §§ 415 ff. ZPO bewusst nicht in § 83 FGO übernommen. Sie können damit auch nicht über § 155 FGO sinngemäß angewendet werden (BFH-Urteile vom 07.05.1969 I R 68/67, BFHE 95, 395, BStBl II 1969, 444 [Rz 11], vom 19.07.1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19 [Rz 9]).
131Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Kläger damit nicht auf die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO (hierzu BGH-Beschluss vom 12.03.2015 V ZR 86/14, m.w.N.) berufen kann, ist auch der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei der Darlehensurkunde vom 28.02.2010 um eine manipulierte, nicht echte Urkunde handelt. Der Senat schließt sich nach eigener Würdigung der Beweise der Bewertung des OLG an, ohne dass dessen Würdigung eine Bindungswirkung entfaltet.
132Sofern der Kläger behauptet (zuletzt im Schreiben vom 24.10.2024, Nr. 3), das OLG habe seinen Darlehensanspruch bejaht und lediglich die Rückzahlungsverpflichtung verneint, ist dies bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Auf S. 9 unter B. I. des Urteils (Bl. 878 der Zivilgerichtsakte) führte das OLG aus: „Das Berufungsgericht sieht es als nicht bewiesen an, dass zwischen den Parteien über die unstreitig erfolgte Zuwendung eines Betrages von (ursprünglich) 40.417,21 € an den Beklagten [Anmerkung: W. X.], welche durch die Überweisung des Klägers vom 26.2./1.3.2010 erfolgt ist, eine Darlehensvereinbarung wie sie sich aus der vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 28.2.2010 ergibt, geschlossen worden ist“.
133Weiter heißt es auf S. 10 des Urteils unter 2.: “Das Berufungsgericht ist allerdings aufgrund der Parteivernehmung des Beklagten in Verbindung mit sich aus dem unstreitigen Gesamtgeschehen ergebenden Indizien der Überzeugung, dass der Beklagte die Erklärung vom 28.2.2010 nicht unterzeichnet hat.“.
134Der Kläger schließt seine abweichende Schlussfolgerung, wie sich aus den übermittelten Akten ergibt (Einkommensteuerakte Reiter 2019 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2021 Rückseite) daraus, dass der BGH den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 36.417,41 € festgesetzt hat (siehe handschriftliche Anmerkung: „von ursprünglich 40.417,41 € d.h. damit ist mein Darlehen bewiesen (!), da 4.000 € Mietrückstand offiziell verrechnet worden sind“).
135Aus der Streitwertfestsetzung des BGH folgt jedoch nichts Anderes. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich allein daraus, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zahlung in der festgesetzten Höhe beantragt wurde. Die Höhe ergibt sich damit aus dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht aus einer etwaigen inzidenten Verrechnung durch das OLG oder den BGH (siehe auch S. 20-21 unter II. des Urteils = Bl. 889-890 der Zivilgerichtsakte). Die Verrechnung wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommen und war damit der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen. Eine irgendwie geartete Anerkennung des Darlehens durch das OLG oder den BGH folgt daraus nicht.
136Soweit der Kläger meint, dass er sofort wegen Urkundenfälschung im Termin hätte verhaftet werden müssen (Bl. 42 GA zu Aktenzeichen 8 K 430/22 E), weist der Senat lediglich nachrichtlich daraufhin, dass diesbezüglich im Jahr 2019 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sein dürfte (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 des Strafgesetzbuches). Dies gilt jedenfalls dann, wenn man in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers von einer Urkundenfälschung vor 2015 ausgeht (zur einheitlichen Tat bei Herstellung und Gebrauch einer unechten Urkunde BGH-Beschluss vom 12.11.2015 2 StR 429/15, Rz 9). Auch insoweit ist ein Widerspruch der Sachbehandlung durch das OLG somit nicht zu erkennen.
137Der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen des behaupteten Darlehensvertrags am 28.02.2010 ist auch nach der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren äußerst detailarm. Trotz ausdrücklichen Hinweises des LG blieb bereits in erster Instanz des Zivilverfahrens offen, wann, wo und in welcher Form sich der Kläger und W. X. über das konkrete Darlehen geeinigt haben sollen.
138Insoweit schließt sich der Senat nach der mündlichen Verhandlung dem vom OLG getroffenen Eindruck an (S. 14 des OLG Urteils = Bl. 883 der Zivilgerichtsakte „Der Beklagte vermittelte demgegenüber den Eindruck, dass ihm schon deswegen geglaubt werden müsse, weil es wirtschaftlich einzig vernünftig sei, dass er dem Beklagten [Anmerkung: W. X.] die Ablösung des Darlehens mit seinen Bausparmitteln nur als Darlehen gewährt haben könne.“).
139Wie insbesondere die zahlreichen Anmerkungen zum Urteil des OLG in der an den Beklagten übermittelten Fassung des Urteils (Einkommensteuerakte Reiter 2019) zeigen, ist der Kläger weiterhin der Meinung, dass er über die Darlehensurkunde hinaus keinen Vortrag schuldig ist. Dies genügt aber bereits im Ausgangspunkt nicht, um die hier durch den objektiven Geschehensablauf und die Ausführungen von W. X. im Zivilverfahren bestehenden tatsächlichen Zweifel auszuräumen. Die Weigerung zu ausführlichem Sachvortrag in diesem entscheidenden Punkt steht auch im auffälligen Widerspruch zu den im Übrigen detaillierten Ausführungen des Klägers zu allen weiteren Punkten (Umstände der Scheidung von seiner früheren Frau, Berechnung des Zugewinnausgleichs, Leistungen an seine Kinder zum Studium sowie speziell zu W. X. bezüglich der doppelten Haushaltsführung und Arbeitsstätte einschließlich des Wohnortwechsels).
140Es handelt sich weder nach den Vermögensverhältnissen des Klägers noch nach den --soweit gerichtsbekannten Vermögensverhältnissen von W. X.-- um einen geringen Betrag, dem wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden wäre.
141Auch sind die näheren Umstände für die Darlehensgewährung aus Sicht des Senats widersprüchlich. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2024 erklärt, dass „die Frage der wohnungswirtschaftlichen Verwendung dieses Darlehens“ im Raum stand. Nach der handschriftlichen Anmerkung des Klägers zum OLG-Urteil auf Seite 18 (Einkommensteuerakte Reiter 2019) und der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 10, Bl. 24 der Gerichtsakte des Bundesgerichtshofs) konnte er aber ohnehin keine Prämie beanspruchen, so dass es hierauf nicht ankommen konnte.
142Angesichts der Tatsache, dass der Darlehensvertrag das Datum 28.02.2010 trägt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar wieso der Kläger nicht wissen sollte, wann der Darlehensvertrag von ihm und W. X. unterzeichnet worden sein soll (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG, Bl. 543-544 der Zivilgerichtsakte). Wenn der Kläger, wie im Zivilrechtsverfahren vorgetragen den Betrag erst angewiesen haben sollte, nachdem W. X. die Rückzahlungsverpflichtung bestätigt hat, hätte er genau gewusst wann der Darlehensvertrag unterzeichnet worden wäre (Bl. 255-256 der Zivilgerichtsakte „Auf dieser Kopie ist deutlich zu sehen, dass der Auftrag am 26.02.2010 ausgefüllt und unterschrieben wurde sowie - wie sich aus dem maschinellen Ausdruck ergibt - am 01.03.2010 der Bank L. vorlag und ausgeführt wurde. Auch dies zeigt, dass der Kläger den Betrag, dessen Rückzahlung verlangt wird, erst anwies, nachdem der Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung bestätigt hatte, sodass auch insoweit der Beklagte zur Rückzahlung zu verurteilen ist.“). Auch insoweit ist die Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei durch das OLG äußerst detailarm. Ein genaues Datum wird nicht benannt. Angesichts der Bedeutung des Rechtsgeschäfts und des wegen der Fälligkeit des Darlehens bestehenden Termindrucks hält es der Senat auch für ausgeschlossen, dass der Kläger die Unterzeichnung nicht kontrolliert oder mit W. X. darüber gesprochen hätte. Dies gilt auch dann, wenn man wie vom Kläger behauptet davon ausgeht, dass sich W. X. grundsätzlich nicht über seine Anwesenheit mit dem Kläger abgestimmt hat.
143Hinsichtlich der Kaufpreisermittlung zum Dachgeschoss hat der Kläger im Zivilverfahren nicht zu erklären vermocht, warum sich W. X. im Besitz des Originals befindet. Auch ist unverständlich, warum der Kläger eine entsprechende Aufstellung mit --wie er nun vorträgt-- unrealistischen Werten erstellt haben soll. Dem gegenüber sind die Ausführungen von W. X. im Zivilverfahren plausibel um die Zahlung der rund 40.000 € zu erklären. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des OLG an.
144Zwar mag die Wertbestimmung durch Gutachten ursprünglich für den Zugewinnausgleich --wie sich aus der Aufstellung ergibt-- auf den Zeitpunkt „Ende 1993/ Anfang 1994“ erstellt worden sein. Noch zutreffend ist auch der Hinweis, dass der Index das Jahr 2006 betrifft und damit vor 2008 erstellt wurde. Das Scheidungsverfahren ist hinsichtlich des Zugewinnausgleichs indes rechtskräftig durch das OLG Urteil vom 21.07.2003 abgeschlossen worden (Bl. 596-599 der Zivilgerichtsakte, die Nichtzulassungsbeschwerde war gegen Verfahren im Sinne des 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO gemäß § 26 Nr. 9 ZPO in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung ausgeschlossen, dies war auch dem Kläger durch das Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigen bekannt, vgl. Bl. 623 der Zivilgerichtsakte). Eine plausible Erklärung, warum der Zugewinnausgleich auf Basis der Werte 2006 erfolgt sein soll, die der Logik nach erst am 01.01.2007 vorliegen dürfte, stellt dies nicht dar.
145Zudem steht die äußere Form des Darlehens im Widerspruch zur Bedeutung des Darlehens und den vom Kläger geschilderten Begleitumständen. Der Senat hat berücksichtigt, dass es innerhalb des Geschäfts- wie auch Familienlebens eine große Spannbreite der Art und Weise von Darlehensverträgen gibt.
146Indes weist die streitgegenständliche Urkunde in Form, Wortwahl und Schrift erhebliche Abweichungen zu den beiden vom Kläger mit den Zeuginnen X. (seiner Tochter) und J. (seiner Schwester) abgeschlossenen Urkunden auf (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024).
147Dies bestärkt den Senat in seiner Auffassung, dass der Kläger ein Dokument mit einer Blankounterschrift von W. X. verwendet hat, dessen Ausfüllung mittels einer Schreibmaschine und der bereits vorhandenen Unterschrift nur erschwert möglich gewesen wäre.
148Für den Senat ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum der Kläger bereits 2008 Zweifel an der Loyalität von W. X. gehabt, dann aber auf jede Form der Sicherheitsbestellung verzichtet haben soll, wenn ihm dies wichtig gewesen wäre.
149Auch erscheint es widersprüchlich, das der Kläger einerseits vorträgt, wichtige Angelegenheiten stets schriftlich zu regeln, dann aber bei W. X., an dessen Loyalität er bereits 2008 Zweifel gehabt haben will (Bl. 544 der Zivilgerichtsakte), eine im Vergleich zu den Vereinbarungen mit den Zeuginnen X. und J. äußerst detailarme, handschriftliche Darlehensvereinbarung getroffen haben soll.
150So hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem OLG einerseits ausgesagt, dass es „eigentlich immer so [war], dass wir alles besprochen haben, wie es gemacht wird“. Gleichzeitig erklärt er: „schon ab 2008 gab es Umstände weshalb ich an seiner Loyalität gezweifelt habe und habe mir mehrfach Dinge unterschreiben lassen“ (Bl. 544 der Zivilgerichtsakte). Im hiesigen Klageverfahren hat er hingegen vorgetragen, dass er ein Darlehen an seine Tochter, die Zeugin X., im Jahr 2000 habe grundbuchrechtlich absichern lassen.
151Ebenso ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum ein unverzinsliches Darlehen gewährt werden sollte, wenn bereits 2008, spätestens aber 2011 ein derart schlechtes familiäres Klima geherrscht hätte (Aussage des Klägers vor dem OLG „ich habe ihm z.B. zahlreiche Briefe geschrieben, dass ich mich nicht beleidigen lasse und dass er meine Freundschaft verspielte.“ (Bl. 544 der Zivilgerichtsakte)).
152Der vom Kläger vorgelegte Überweisungsbeleg enthält, worauf das OLG zutreffend hingewiesen hat, keinen entsprechenden Verwendungszweck für ein Darlehen. Ihm kommt daher bereits im Ausgangspunkt keine Indizwirkung für einen der Überweisung zugrunde liegenden Darlehensvertrag zu (vgl. insoweit auch OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2021 4 U 375/21, juris Rz 10).
153Zwar mag es sein, dass man dem Verwendungszweck keine Beachtung schenkt. Dies trifft zur Überzeugung des Senats nicht auf den Kläger zu der als ehemaliger Rechnungsprüfer des B. und Steuerberater sowohl in diesem als auch im Zivilgerichtsverfahren stets seine Sachkunde und Genauigkeit betont hat. Der Senat hält es für fernliegend, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, den Überweisungszweck deshalb nicht kontrolliert hat, weil die Ausfüllung durch einen Bankmitarbeiter erfolgte („Ja, der hat mir ja auch weiter nichts gesagt. Ich war bei der Bank bekannt. Und ich sah da wohl keine Notwendigkeit, oder so.“). Aus Sicht des Klägers musste es sich aufdrängen, dass der Bankmitarbeiter keinerlei Kenntnis von einem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und W. X. haben konnte, der nach der Behauptung des Klägers auch erst zeitlich nach dem 26.02.2010 geschlossen werden sollte. Warum der Kläger für einen konkreten Verwendungszweck keine Notwendigkeit sah, obwohl der Kläger im Übrigen stets seine Genauigkeit betont, ist für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar, wenn am 26.02.2010 bereits die Absicht zur Darlehensgewährung bestanden hätte.
154Bezüglich der Genauigkeit des Klägers sei aus der Zivilrechtsakte nur exemplarisch auf Bl. 576 hingewiesen, wonach der Kläger einen Auszug zur Berechtigung der Wohnungsbauprämie an das OLG übermittelt mit dem Zusatz „das konnten sie und das Gericht auch selbst leicht nachlesen bei den horrenden Kosten!“. Entsprechendes gilt für Bl. 759 der Zivilgerichtsakte, wo der Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K. aufgibt: „Gutachterliche Stellungnahme (Anmerkung: Der Kanzlei ...) ist von Ihnen, Herr Rechtsanwalt K., dem OLG N. am 04.04.2019 vorzulegen.“
155Jedenfalls ist aber unverständlich warum überhaupt ein Überweisungszweck angegeben wird, nämlich „Auflösung“ und nicht --sofern ein Darlehensvertrag im Raume gestanden hätte-- das viel naheliegender Wort „Darlehen“ mit Bezug auf einen konkreten Darlehensvertrag. Im Geschäftsverkehr ist es üblich mit dem Ausfüllen des Verwendungszwecks den Grund der Überweisung anzugeben, damit der Empfänger diese zuordnen kann. Dementsprechend ist es anhand lebensnaher Betrachtung naheliegender in dem Verwendungszweck „Auflösung“ die Auflösung des bisherigen Kontos zu verstehen. Dies gilt erst Recht deshalb, weil der Kläger auf der Umsatzübersicht nachträglich den Zusatz „Darlehen W.“ hinzugefügt hat und damit offensichtlich eine bessere Beweissituation schaffen wollte (vgl. bereits Bl. 20 der Zivilgerichtsakte).
156Der Senat verkennt nicht, dass es jedem freisteht, seine Prozessbevollmächtigten und die Gerichte zu kontrollieren. Aber es ist dabei gänzlich unverständlich und insoweit auch im Widerspruch zu früheren Handlungen, dass ein Darlehen über 40.417,41 € ohne nähere Verhandlung, ohne zeitgleichen Abschluss einer Grundschuldbestellung, ohne Angabe eines entsprechenden Vermerks im Überweisungsträger und ohne Rückzahlungsbedingungen überwiesen wird.
157Der Senat wertet auch das Schreiben des Klägers vom 21.11.2011 als starkes Indiz dafür, dass die Parteien am 28.02.2010 keinen Darlehensvertrag geschlossen haben. Angesichts des konkreten Bezugs zu den Zins- und Tilgungsleistungen ist es unverständlich, warum der Kläger anderenfalls nicht ein zinsloses Darlehen erwähnen würde, wenn es zu dieser Zeit tatsächlich existiert hätte. Aus dem Schreiben wie auch dem (zeitlich nachfolgenden) zivilgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass der Kläger auch ansonsten selbst Beträge auf die Nachkommastelle angibt und Kleinstbeträge (Bl. 19 der Zivilgerichtsakte über 0,62 € Post Porto) geltend macht. Die Ersparnis fiktiver Zinsleistungen an eine Bank wäre damit zur Überzeugung des Senats im Schreiben des Klägers vom 20.11.2011 erwähnt worden, wenn es sie tatsächlich gegeben hätte.
158Wie das OLG sieht auch der Senat eine auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen der erstmaligen Erwähnung des Darlehens und dem Streit über die Wohnnutzung des 1. Obergeschoss.
159So erfolgte trotz des Widerrufs der Verwaltungsvollmacht und dem Schreiben vom 21.11.2011 auch in der Folgezeit keine Vereinbarung von Tilgungsleistungen, Zinsen oder der Gestellung von Sicherheiten.
160Selbst wenn der Kläger alle seine Kinder finanziell gleich behandeln wollte, wäre die einseitige bloße Annahme des Klägers, einen ggf. von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ungeeignet, eine dahingehende Willenseinigung mit W. X. zu begründen (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2013 3 U 831/12, juris Rz 31).
161Dem Senat erscheint es auch widersprüchlich, dass das Darlehen unverzinst und ohne Tilgungsvereinbarung gewährt wurde, wenn der Kläger stets auf die Gleichbehandlung seiner Kinder verweist. Den entsprechenden Zinsvorteil in Höhe von 931 € jährlich auf Basis der Werte aus Februar 2010 hat er nicht berücksichtigt.
162Die Kündigungsfrist des nach der Behauptung des Klägers unverzinslich gewährten Darlehens hätte gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate betragen.
163Als Vergleichsmaßstab wären damit Wohnungsbaukredite an private Haushalte zu betrachten, deren Laufzeit variabel oder bis 1 Jahr war. Ausweislich der Angaben der Bundesbank betrug der effektive Zinssatz hierfür 3,56 %. Für Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate betrug der Zinssatz 1,34 %.
164Der sich aus der Margenteilung ergebende "Mittelwert" aus Fremdvergleichen (bankübliche Haben- und Sollzinssätze, vgl. hierzu in anderem Zusammenhang (BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 27/20, BFHE 280, 55, BStBl II 2023, 840 Rz 25) würde zu einem Zinssatz von 2,45 % führen. Angesichts des Darlehensvolumens entspricht dies einem jährlichen Zinsvorteil (im Zeitpunkt der Darlehensgewährung) von 931 €. Selbst wenn man gänzlich andere Werte als Berechnungsgrundlage annehmen würde, ändert dies nichts an der sicheren Überzeugung des Senats, dass der unstreitige Zinsvorteil vom Kläger erwähnt worden wäre, wenn es sich um ein Darlehen gehandelt hätte.
165Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Vernehmung der Zeugin J. vor dem OLG am 14.06.2019 (Bl. 797-798 der Zivilgerichtsakte) zutreffend protokolliert wurde. Insoweit wird auch auf den Telefonvermerk des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Y. über das am 27.06.2019 gefertigte Telefonat verwiesen (Bl. 817 der Zivilgerichtsakte „Ich [Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Y.] habe ihr [Zeugin J.] gesagt, dass das Protokoll genau das wiedergibt, was diktiert worden ist und dass ich mich auch deutlich erinnere -sowie auch im Protokoll wiedergegeben-, dass sie nicht gesagt hat, dass der Beklagte ihr gegenüber ein unbezahltes Darlehen des Klägers bekundet habe.“).
166Die Aussage der Zeugin J. in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2024 vor dem Senat ist ebenfalls nicht geeignet, den Senat vom Vorliegen einer Darlehensvereinbarung zu überzeugen.
167So soll der Kläger ihr gegenüber in Anwesenheit von W. X. das Darlehen erwähnt haben, W. X. habe dem nicht widersprochen. Dass W. X. selbst über das Darlehen geredet hat, konnte die Zeugin nicht bestätigen.
168Demgegenüber heißt es in der „eidesstattlichen Versicherung“ der Zeugin gegenüber dem OLG (Bl. 811 der Zivilgerichtsakte) „Ich habe im Rahmen von Familienfeiern gehört, dass W. über das Darlehen geredet hat. Im Weiteren hat er das Darlehen nie revidiert oder dieser Aussage widersprochen“.
169Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs sind die Abweichungen zwischen der eidesstattlichen Versicherung und der Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 so erheblich, dass sie sich nicht allein durch verblassende Erinnerung erklären lassen. Insbesondere betreffen sie den zentralen Punkt, ob W. X. selbst über das Darlehen gesprochen hat.
170Die Zeugin J. hat sich selbst auf diese eidesstattliche Versicherung in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 berufen. Der Senat kann bei einer derart erheblichen Abweichung nicht unterstellen, dass zumindest der Kläger das Darlehen im Beisein von W. X. besprochen hat und die Zeugin dies auch wahrgenommen hat. Dies gilt erst Recht deshalb, weil die Zeugin auch sonst kaum Einzelheiten zu dem Darlehen mitteilen konnte.
171In diesem Zusammenhang kann das Gericht schließlich nicht daran vorbeisehen, dass die Zeugin ansonsten erkennbar bemüht war, die aus ihrer Sicht dem Kläger dienlichen Stichworte zu liefern („Aber es war ein Darlehensvertrag“).
172Entschieden gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin J. spricht schließlich ihre weitere Einlassung in der mündlichen Verhandlung.
173Auf die Nachfrage des Gerichts, was denn an dem besagten Weihnachtsfest gesagt worden sei, wer das sogenannte Darlehen erwähnt habe, antwortete die Zeugin u.a. wörtlich: „Es war nur kurz, ja, aber, dass er eben einen Vertrag aufgesetzt hatte, der auch von beiden unterschrieben worden war. Und ich hab mich da so nicht weiter gekümmert. Wir haben jetzt hier nicht ausgeführt, wie der Vertrag aufgesetzt war, oder so. …Aber es war ein Darlehensvertrag.“
174Damit hat die Zeugin an dieser Stelle wie auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage unzweifelhaft verdeutlicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, dem Weihnachtsfest, der angebliche Darlehensvertrag, den der Kläger mit dem Datum des 28.02.2010 – also einem nach dem Weihnachtsfest liegenden Tag ‑ versehen hat, bereits existiert haben soll.
175Die Vernehmung der Zeugin X. war nur insoweit ergiebig, als dass sie bestätigen konnte, dass der Kläger ihr gegenüber das Darlehen an W. X. erwähnte. Ihr selbst gegenüber hat W. X. das Darlehen zu keinem Zeitpunkt bestätigt. Auch wurde das Darlehen vom Kläger nicht in Anwesenheit der Zeugin X. und W. X. erwähnt.
176Soweit die Zeugin X. ausgesagt hat, dass sie erst im Jahr 2014 oder 2015 von dem Darlehen erfahren und die streitgegenständliche Urkunde gesehen hat, sieht der Senat dies als starkes Indiz dafür, dass die Urkunde zuvor nicht existierte. Der Senat ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass W. X. dem Kläger untersagt hätte, seinen Geschwistern davon zu berichten.
177Für den Senat gibt es nach dem gesamten Akteninhalt und dem Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei Anlass anzunehmen, dass der Kläger sich von W. X. vorschreiben lassen würde über Dinge nicht zu sprechen. Es erscheint dem Senat auch nicht plausibel, dass ein entsprechendes Darlehen geheim gehalten werde müsste.
178Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Zeugin X. --wie auch der Kläger im Zivilgerichtsprozess-- ausgesagt hat, dass W. X. das Darlehen an anderer Stelle eingeräumt hätte. Das dies unzutreffend ist, hat bereits das OLG zutreffend ausgeführt (OLG Urteile S. 19 unter gg), Bl. 888 der Zivilgerichtsakte „Der Beklagte hat eine Darlehensvereinbarung auch nicht im Parallelprozess vor dem Landgericht L. in dem Schriftsatz vom 2.7.2018 (Auszug BI. 738
179d.A.) zugestanden. [...] Es wird jedoch schon nicht deutlich, dass ob das hier behauptete Darlehen gemeint ist[...]. Insofern ist ein Wille, ein behauptetes Darlehen zuzugestehen nicht erkennbar, weil sein Bestehen angesichts der Unerheblichkeit hypothetisch unterstellt wird.“). Zwar hat die Zeugin X. ihre möglicherweise falsche Erinnerung an dieser Stelle mehrfach betont. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Zeugin X. selbst offensichtlich keine genaue Erinnerung an die Vorgänge hat.
180Die Aussage der I. als Zeugin vor dem OLG (Bl. 839 der Zivilgerichtsakte) war ebenfalls unergiebig. Sie hat ausgesagt, den Kläger nicht vor Sommer 2013 kennengelernt zu haben und damit auch nicht zuvor von einem etwaigen Darlehen erfahren zu haben. Wann genau sie vom Kläger vom Darlehen erfahren haben will, könne sie nicht sagen. Nähere Angaben zum Darlehen konnte sie nicht machen. Mit W. X. habe sie darüber nie gesprochen.
181Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.