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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 1772/20 K,G,F

Datum:
09.12.2024
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1772/20 K,G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2024:1209.6K1772.20K.G.F.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 14.12.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger für 2017 zuzurechnenden Einkommens der H. U. GmbH als Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG wird dahingehend geändert, dass der O. A. GmbH ein Einkommen der Organgesellschaft in Höhe von EUR ... zugerechnet wird.

Der Bescheid vom 14.12.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger für 2017 zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft O. A. GmbH und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG wird dahingehend geändert, dass der O. B. GmbH ein Einkommen der Organgesellschaft in Höhe von EUR ... zugerechnet wird.

Der Bescheid vom 14.12.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger für 2017 zuzurechnenden Einkommens der O. B. GmbH als Organträger und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG wird dahingehend geändert, dass der O. B. GmbH ein Einkommen der Organgesellschaft in Höhe von EUR ... zugerechnet wird.

Der an die O. B. GmbH gerichtete Bescheid vom 14.12.2021 über den Gewerbesteuermessbetrag 2017 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf EUR ... festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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