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Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 2044/18 F

Datum:
24.05.2024
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Zwischenurteil
Aktenzeichen:
3 K 2044/18 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2024:0524.3K2044.18F.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt war, bezüglich der Arbeitnehmer, denen sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 % des Gehalts in Aussicht gestellt hat, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen ist dergestalt zu bestimmen, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen.

Zudem wird festgestellt, dass die Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage im Veranlagungszeitraum 2010 sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und der Gewinn des Jahres 2010 infolgedessen um ... € zu mindern ist und die Gewinne der Jahre 2011 und 2012 um jeweils ... € zu erhöhen sind.

Die Revision wird zugelassen.

 
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