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Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 991/22 Kg

Datum:
12.01.2023
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 991/22 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2023:0112.9K991.22KG.00
 
Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.02.2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.04.2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass es bei der Kindergeldgewährung an den Kläger für seine beiden Kinder für den Rückforderungszeitraum März 2021 bis November 2021 bleibt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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