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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 501/20 K

Datum:
18.04.2023
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 501/20 K
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2023:0418.6K501.20K.00
 
Tenor:

1.              Der Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom 13.6.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2020 wird in der Weise geändert, dass die bisher in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens enthaltenen und als steuerpflichtig behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an der US-amerikanischen B LP in Höhe von EUR ... nunmehr als weitere steuerfreie Einkünfte behandelt werden.

2.              Der Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 13.6.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2020 wird in der Weise geändert, dass die bisher in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens enthaltenen und als steuerpflichtig behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an der US-amerikanischen B LP in Höhe von EUR ... nunmehr als weitere steuerfreie Einkünfte behandelt werden.

3.              Der Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 21.2.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2020 wird in der Weise geändert, dass die bisher in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens enthaltenen und als steuerpflichtig behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an der US-amerikanischen B LP in Höhe von EUR ... nunmehr als weitere steuerfreie Einkünfte behandelt werden.

4.              Der Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 21.2.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2020 wird in der Weise geändert, dass die bisher in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens enthaltenen und als steuerpflichtig behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an der US-amerikanischen B LP in Höhe von EUR ... nunmehr als weitere steuerfreie Einkünfte behandelt werden.

5.              Der Körperschaftsteuerbescheid für 2014 vom 21.2.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2020 wird in der Weise geändert, dass die bisher in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens enthaltenen und als steuerpflichtig behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an der US-amerikanischen B LP in Höhe von EUR ... nunmehr als weitere steuerfreie Einkünfte behandelt werden.

6.              Der Körperschaftsteuerbescheid für 2015 vom 8.4.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2020, nochmals geändert durch den Bescheid vom 23.2.2022, wird in der Weise geändert, dass die bisher in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens enthaltenen und als steuerpflichtig behandelten Einkünfte aus der Beteiligung an der US-amerikanischen B LP in Höhe von EUR ... nunmehr als weitere steuerfreie Einkünfte behandelt werden.

7.              Die Berechnung der Steuern wird auf den Beklagten übertragen.

8.              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

9.              Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

10.              Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

11.              Die Revision wird zugelassen.

 
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