Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 – N01 – in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Zollanmeldung vom 14. April 2016 – N02 – Zoll von 4.463,72 Euro nacherhoben worden ist.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. November 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 verpflichtet, den hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 festgesetzten Zoll zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin führte aus den USA Azelainsäure unter den Handelsbezeichnungen W. 1110, W. 1112 und W. 1144 ein. Sie meldete die Erzeugnisse beim beklagten Hauptzollamt als „Azelainsäure, ihre Salze und Ester, hier W. … Azelaic ACID CAS-Nr. 123-99-9“ unter der Unterposition 2917 13 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 oder 2501 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. ab dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an.
3Das Erzeugnis W. 1110 bestand zu etwa 79,5 % aus Azelainsäure und im Übrigen aus anderen Dicarbonsäuren sowie aus Monocarbonsäuren. Das Erzeugnis W. 1112 bestand zu etwa 79 bis 80 % aus Azelainsäure und im Übrigen aus anderen Dicarbonsäuren sowie aus Monocarbonsäuren. Das Erzeugnis W. 1144 bestand zu 88 % aus Azelainsäure sowie im Übrigen aus anderen Dicarbonsäuren (C 8, C 10, C 11).
4Die Klägerin meldete am 16. September 2015 das Erzeugnis W. 1110 beim beklagten Hauptzollamt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) kam auf der Grundlage eines Analysezertifikats zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht in die in der Anmeldung angegebene Unterposition 2917 13 90 KN, sondern in die Unterposition 3824 90 93 KN einzureihen sei. Dem folgte das beklagte Hauptzollamt und setzte unter Anwendung eines Zollsatzes von 6,5 % Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest. Dementsprechend setzte das beklagte Hauptzollamt in dem Zeitraum vom 24. September 2015 bis zum 8. Januar 2016 in 22 Fällen für das von der Klägerin unter der Unterposition 2917 13 90 KN angemeldete Erzeugnis W. 1110 hiervon abweichend Einfuhrabgaben fest, indem es die Waren in die Unterposition 3824 90 93 KN einreihte. Die Klägerin legte gegen die 23 Einfuhrabgabenbescheide Einsprüche ein.
5Am 30. September 2015 meldete die Klägerin das Erzeugnis W. 1112 unter der Unterposition 2917 13 90 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das beklagte Hauptzollamt reihte das Erzeugnis hiervon abweichend in die Unterposition 3824 90 93 KN ein und setzte Einfuhrabgaben unter Anwendung eines Zollsatzes von 6,5 % gegen die Klägerin fest. Auch hiergegen legte sie Einspruch ein.
6Die Klägerin meldete das Erzeugnis W. 1144 am 5. November 2015 beim beklagten Hauptzollamt unter der Unterposition 2917 13 90 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt D. entnahm eine Probe, die vom BWZ untersucht wurde. Dieses kam in seinem Gutachten vom 22. Februar 2016 zu dem Ergebnis, dass das Erzeugnis als acyclische mehrbasische Carbonsäure in die in der Anmeldung angegebene Position mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einzureihen sei. Demgemäß wurde kein Zoll erhoben. In der Folgezeit berücksichtigte die Zollstelle seit dem 1. März 2016 das Gutachten des BWZ vom 22. Februar 2016 und beließ das zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Erzeugnis W. 1144 zollfrei. Das galt auch hinsichtlich einer Zollanmeldung der Klägerin vom 14. April 2016 für das Erzeugnis W. 1144.
7Das beklagte Hauptzollamt wies mit Entscheidungen vom 15. Juli 2016 die Einsprüche der Klägerin gegen die Festsetzung des Zolls mit den die Erzeugnisse W. 1110 und 1112 betreffenden Einfuhrabgabenbescheiden als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Bei einem Gehalt von lediglich etwa 80 % Azelainsäure sei davon auszugehen, dass keine weitergehende Reinigung des Reaktionsgemisches stattgefunden habe. Vergleichbare Monocarbonsäuren mit einem Gehalt von weniger als 90 % seien als technische einbasische Carbonsäuren in die Position 3823 KN einzureihen. Die Einspruchsentscheidungen wurden bestandskräftig.
8Die Klägerin meldete das Erzeugnis W. 1144 am 22. August 2016 beim beklagten Hauptzollamt unter der Unterposition 2917 13 90 KN mit dem Zusatzcode 2500 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Das beklagte Hauptzollamt beließ die Ware zollfrei.
9Auf wiederholte Nachfrage der Klägerin bestätigte das Zollamt D. ihr schließlich am 23. August 2016, dass das Erzeugnis W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einzureihen sei. Das Gutachten des BWZ vom 22. Februar 2016 könne ihr nicht übersandt werden, weil es nur zum internen Dienstgebrauch bestimmt sei. In dem Zeitraum vom 22. August bis zum 5. September 2016 erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Einfuhrabgaben bezüglich sieben Zollanmeldungen, mit denen sie das Erzeugnis W. 1144 in dem Zeitraum vom 5. November 2015 bis zum 22. Februar 2016 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte. Ferner erstattete es mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 der Klägerin Zoll hinsichtlich Zollanmeldungen vom 6., 11. und 12. September 2013, indem es das Erzeugnis W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einreihte.
10Die Klägerin meldete das Erzeugnis W. 1144 am 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie am 24. Januar und 17. Februar 2017 beim beklagten Hauptzollamt unter der Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Das beklagte Hauptzollamt beließ die Waren zollfrei.
11Im Juli 2017 legte die Klägerin Einsprüche gegen 58 Einfuhrabgabenbescheide ein, die in dem Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Januar 2016 ergangen waren und mit denen für das zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Erzeugnis W. 1144 Zoll festgesetzt worden war. Das beklagte Hauptzollamt wertete diese Einsprüche als Erstattungsanträge, denen es entsprach.
12Am 2. August 2017 begann ein Prüfer des beklagten Hauptzollamts mit einer Außenprüfung. In seinem Bericht vom 6. Oktober 2017 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Erzeugnisse W. 1110, 1112 und 1144 nicht in die Unterposition 2917 13 90 KN, sondern in die Unterposition 3824 90 93 KN und ab dem 1. Januar 2017 in die Unterposition 3824 99 93 KN einzureihen seien. Das beklagte Hauptzollamt folgte dem und erhob hinsichtlich der Erzeugnisse W. 1110 und 1112 mit Bescheid vom 30. November 2017 – N04 – Zoll von der Klägerin nach. Hiergegen legte sie Einspruch ein.
13Mit einem weiteren Bescheid vom 30. November 2017 – N01 – erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin hinsichtlich der das Erzeugnis W. 1144 betreffenden Zollanmeldungen vom 14. April, 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 insgesamt 96.835,04 Euro Zoll nach. Zur Begründung verwies es darauf, dass das Erzeugnis W. 1144 nicht in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500, sondern in die Unterposition 3824 90 93 KN und ab dem 1. Januar 2017 in die Unterposition 3824 99 93 KN einzureihen sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ferner beantragte sie hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 die Erstattung der Einfuhrabgaben.
14Nachdem das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den die Erzeugnisse W. 1110 und 1112 betreffenden Bescheid vom 30. November 2017 – N04 – mit Entscheidung vom 19. März 2018 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob sie bei dem Finanzgericht Düsseldorf in dem Verfahren 4 K 1072/18 Z Klage. Der erkennende Senat wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
15Die Klägerin trug mit ihrem gegen den Bescheid vom 30. November 2017 – N01 – gerichteten Einspruch vor: Das Erzeugnis W. 1144 sei in die Unterposition 2917 13 90 KN einzureihen. Der Hauptbestandteil des Erzeugnisses sei Azelainsäure. Diese bestimme die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ware. Die Dicarbonsäuren fielen als Nebenerzeugnisse zwangsläufig bei der Herstellung des Erzeugnisses W. 1144 an. Hierbei handele es sich um Verunreinigungen, die weder absichtlich in dem Erzeugnis belassen worden seien noch das Erzeugnis geeigneter für andere Verwendungszwecke machten. Die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN stehe einer Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN daher nicht entgegen. Das Erzeugnis könne zwar nicht in einer einzigen Strukturformel dargestellt werden. Die Verunreinigungen des Erzeugnisses durch die Dicarbonsäuren veränderten jedoch nicht seinen Charakter. Azelainsäure mit einem geringeren Reinheitsgrad als 85 oder 90 % sei für den allgemeinen Gebrauch geeignet.
16Jedenfalls sei nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex – ZK) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften von der Nacherhebung des Zolls abzusehen und hinsichtlich der nach dem 30. April 2016 angenommenen Zollanmeldungen gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union der Zoll zu erstatten. Es habe ein Irrtum der Zollbehörde vorgelegen, den sie vernünftigerweise nicht haben erkennen können. Sie habe mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt, weil sie sich durch eine Nachfrage beim Zollamt D. bemüht habe, an das Gutachten des BWZ vom 22. Februar 2016 zu gelangen. Die abweichenden Einreihungen der Erzeugnisse W. 1110 und 1112 in die Position 3824 KN hätten nicht dazu geführt, dass sie den Irrtum der Zollbehörde habe erkennen können. Der Gehalt an Azelainsäure in dem Erzeugnis W. 1144 sei etwa 8 % höher gewesen als in den Erzeugnissen W. 1110 und W. 1112.
17Das beklagte Hauptzollamt lehnte eine Erstattung des mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 – N01 – festgesetzten Zolls hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 mit Bescheid vom 22. November 2022 ab. Zur Begründung führte es aus: Es habe zwar ein Irrtum der Zollbehörde vorgelegen, weil diese der Klägerin den Zoll mehrfach erstattet und die Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 am 23. August 2016 bestätigt habe. Die Klägerin habe den Irrtum der Zollbehörde jedoch erkennen können. Sie habe Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide eingelegt, mit denen Zoll für die Erzeugnisse W. 1110 und W. 1112 festgesetzt worden sei. Auch bei diesen Erzeugnissen habe es sich um Mischungen von Azelainsäure mit weiteren Dicarbonsäuren gehandelt. In den ergangenen Einspruchsentscheidungen sei ausgeführt worden, dass die Erzeugnisse W. 1110 und W. 1112 nach der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN nicht in die Unterposition 2917 13 90 KN hätten eingereiht werden können. Diese Ausführungen hätten auch für das Erzeugnis W. 1144 gelten müssen. Die Klägerin hätte deshalb erkennen können, dass die Bestätigung des Zollamts D. vom 23. August 2016 im Widerspruch zu den Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2016 gestanden habe. Sie habe die Einspruchsentscheidungen nicht angefochten und hätte daher Zweifel daran haben müssen, dass das zum internen Dienstgebrauch erstellte Gutachten des BWZ vom 22. Februar 2016 zutreffend gewesen sei.
18Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
19Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 – N01 – sowie gegen den Bescheid vom 22. November 2022 mit Entscheidung vom 25. April 2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Erzeugnis W. 1144 könne nach der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN nicht in die Unterposition 2917 13 90 KN eingereiht werden. Es handele sich nicht um eine isolierte chemisch einheitliche Verbindung, weil keine Isolierung von anderen Reaktionsprodukten stattgefunden habe und das Erzeugnis nicht durch eine einzige Strukturformel dargestellt werden könne. Der Reinheitsgrad von Erzeugnissen des Kapitels 29 KN betrage in der Regel 90 % oder 95 %. Unerheblich sei, dass das Erzeugnis W. 1144 für bestimmte Anwendungen ausreichend sei. Von der Nacherhebung des Zolls könne hinsichtlich der Zollanmeldung vom 14. April 2016 nicht gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK abgesehen werden. Die Nacherhebung des Zolls sei im Jahr 2017 nach den Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK erfolgt. Diese Bestimmungen seien auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Zollschuld vor dem 1. Mai 2016 entstanden sei.
20Der Zoll sei auch nicht nach Art. 119 Abs. 1 UZK zu erstatten. Die Klägerin hätte den Irrtum der Zollbehörde erkennen können. Die Zollbehörde habe seit dem 16. September 2015 die Erzeugnisse W. 1110 und W. 1112 abweichend von den Angaben in den Zollanmeldungen in die Position 3824 KN eingereiht. Die Klägerin hätte deshalb Zweifel an der Richtigkeit der Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 haben müssen, weil dieses Erzeugnis mit der gleichen Warenbeschreibung in dieselbe Position einzureihen gewesen sei. Die Zweifel hätten sich nach der Bekanntgabe der die Erzeugnisse W. 1110 und W. 1112 betreffenden Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2016 verstärken müssen. Die Ausführungen in diesen Einspruchsentscheidungen hätten auch für das Erzeugnis W. 1144 mit einem Gehalt an Azelainsäure von weniger als 90 % gegolten. Dennoch habe die Klägerin es unterlassen, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu beantragen. Sie habe auch nicht auf Grund des höheren Reinheitsgrades von 88 % davon ausgehen können, dass das Erzeugnis W. 1144 anders einzureihen gewesen sei. Vielmehr sei in den Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2016 ausgeführt worden, dass Dicarbonsäuren mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 % in das Kapitel 38 KN einzureihen gewesen seien. Die Erstattungen der Einfuhrabgaben hätten nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2016 stattgefunden. Darüber hinaus hätte die Klägerin auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 691/96 (VO Nr. 691/96) der Kommission vom 16. April 1996 zur Einreihung von bestimmen Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EG L 97/13) Zweifel an der Richtigkeit der Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 haben müssen.
21Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN stehe einer Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN nicht entgegen. Solange ein Erzeugnis unter der betreffenden CAS-Nr. angeboten und gehandelt werde, könne davon ausgegangen werden, dass das Erzeugnis trotz des Vorhandenseins von Verunreinigungen immer noch den Charakter einer isolierten chemisch einheitlichen Verbindung habe. Nach den auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1021 (VO 2019/1021) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. EU L 169/45) ergangenen Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur hinderten Verunreinigungen von bis zu 20 % die Einstufung eines Erzeugnisses als einkomponentigen Stoff nicht. Die Verunreinigungen in dem Erzeugnis W. 1144 seien auch nicht absichtlich darin belassen worden.
22Im Streitfall seien Einfuhrabgabenbeträge überdies zunächst erstattet und sodann nacherhoben worden, ohne dass das beklagte Hauptzollamt die Erstattungsbescheide zurückgenommen habe. Anlass hierfür sei eine Änderung der Rechtsauffassung der Zollverwaltung.
23Jedenfalls sei hinsichtlich der bis zum 30. April 2016 angenommenen Zollanmeldungen nach der insoweit anwendbaren Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK von der Nacherhebung des Zolls abzusehen. Da das beklagte Hauptzollamt ihr das Gutachten des BWZ vom 22. Februar 2016 nicht zur Verfügung gestellt habe, habe sie einen Zusammenhang mit der Tarifierung der Erzeugnisses W. 1110 und W. 1112 nicht nachvollziehen können. Zweifel an der zunächst vertretenen Tarifierungsauffassung des beklagten Hauptzollamts hätten sich auch nicht aus der VO Nr. 691/96 ergeben können, weil dort kein konkreter Prozentsatz für zulässige Verunreinigungen angegeben worden sei.
24Die Klägerin beantragt,
251. den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 – N01 – in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 aufzuheben;
2. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. November 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 zu verpflichten, den hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 festgesetzten Zoll zu erstatten;
3. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Zur Begründung trägt es vor: Für die Beantwortung der Frage, ob ein Erzeugnis noch zulässige Verunreinigungen im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN enthalte, könne nicht darauf abgestellt werden, ob es noch unter der betreffenden CAS-Nr. angeboten und gehandelt werde. Die Erzeugnisse W. 1110 und W. 1112 seien auch unter der CAS-Nr. für Azelainsäure angemeldet worden und dennoch nicht als isolierte chemisch einheitliche Verbindungen des Kapitels 29 KN anzusehen. Die Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur könnten keinen Einfluss auf die Tarifierung der Waren haben.
34Für die Nacherhebung des Zolls sei es nach Art. 116 Abs. 7 UZK nicht erforderlich gewesen, zuvor ergangene Erstattungsbescheide zurückzunehmen. Art. 27 UZK sei nach seiner systematischen Stellung sowie nach dem Zweck des Art. 116 Abs. 7 UZK auf Erstattungs- und Erlassbescheide sowie Bescheide, mit denen nachträglich buchmäßig erfasste Abgabenbeträge mitgeteilt würden, nicht anwendbar.
35Hinsichtlich der bis zum 30. April 2016 angenommenen Zollanmeldungen sei nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK von der Nacherhebung des Zolls abzusehen gewesen. Der Zoll sei bezüglich der ab dem 1. Mai 2016 angenommenen Zollanmeldungen nicht zu erstatten. Die Klägerin hätte den Irrtum der Zollbehörde erkennen können.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Der Klageantrag zu 1) ist nur zum Teil begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten, als hinsichtlich der Zollanmeldung vom 14. April 2016 – N02 – Zoll von 4.463,72 Euro nacherhoben worden ist. Im Übrigen ist der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
38Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Mitteilung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträge (Art. 105 Abs. 4 UZK) sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Verfahrensvorschriften, die deshalb zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids auch in den Fällen anzuwenden waren, in denen die Zollschuld vor dem 1. Mai 2016 (Art. 288 Abs. 2 UZK) entstanden ist (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteil vom 23. Februar 2006 C-201/04, Slg. 2006, I-2070 Randnr. 31, 36 – zu Art. 221 Abs. 1 ZK).
39Die von der Klägerin für das Erzeugnis W. 1144 zu entrichtenden Einfuhrabgabenbeträge waren unter Anwendung eines Zollsatzes von 6,5 % festzusetzen (Art. 101 Abs. 1 UZK). Das Erzeugnis war bis zum 31. Dezember 2016 in die Unterposition 3824 90 93 KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. EU L 285/1) (KN 2016) und ab dem 1. Januar 2017 in die Unterposition 3824 99 93 KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. EU L 294/1) (KN 2017) einzureihen. Für Waren dieser Unterpositionen war ein Zollsatz von 6,5 % vorgesehen.
40Das Erzeugnis W. 1144 kann nicht in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 eingereiht werden. Die Klägerin kann daher nicht die Zollfreiheit für pharmazeutische Erzeugnisse nach Teil I Titel II C. Nr. 1 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 3 KN für Azelainsäure der CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Number) 123-99-9 beanspruchen.
41Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 30; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31). Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 56; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).
42Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 6 Satz 1 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C-291/11, Randnr. 31). Außerdem sind die Erläuterungen (Erl) der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, Randnr. 32; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 32).
43Von der Unterposition 3824 90 93 KN 2016 bzw. der Unterposition 3824 99 93 KN 2017 werden andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen erfasst. Bei dem Erzeugnis W. 1144 handelt es sich um ein chemisches Erzeugnis oder eine Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
44Das Erzeugnis W. 1144 ist auch nicht anderweit in der KN genannt oder inbegriffen. Der Unterposition 2917 13 90 KN ist zwar Azelainsäure zuzuweisen. Nach der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN gilt dies jedoch nur für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten. Eine isolierte chemisch einheitliche Verbindung ist ein Stoff, der aus einer einzigen Molekülart besteht, deren Aufbau durch ein konstantes Verhältnis seiner Elemente untereinander definiert ist und die durch eine einzige Strukturformel dargestellt werden kann (Erl(HS) zu Kapitel 29 Randnr. 03.1). Das ist hinsichtlich des Erzeugnisses W. 1144 unstreitig nicht der Fall. Dieses Erzeugnis bestand lediglich zu 88 % aus Azelainsäure und im Übrigen aus anderen Dicarbonsäuren (C 8, C 10, C 11). Das Erzeugnis bestand mithin insbesondere nicht aus einer einzigen Molekülart, die durch eine einzige Strukturformel dargestellt werden kann.
45Der Anteil von 12 % anderer Dicarbonsäuren in dem Erzeugnis W. 1144 kann nicht als bloße Verunreinigung („impurities“ bzw. „des impuretés“ in der englischen und französischen Fassung) im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN angesehen werden. Zwar sieht Teil I Titel II C. Nr. 1 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 3 KN nicht ausdrücklich vor, dass Azelainsäure der CAS RN 123-99-9 als pharmazeutisches Erzeugnis in reiner Form vorliegen muss. Die Anwendung einer Zollbefreiung stellt jedoch eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass in die Europäische Union eingeführte Erzeugnisse generell zollpflichtig sind. Sie ist daher als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 C-11/10, Slg. 2011, I-677 Randnr. 15 f.). Bei den Verunreinigungen im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN muss es sich deshalb um bloße Rückstände handeln. Der Grund der Toleranz ist darin zu erblicken, dass ein Reinheitsgrad von 100 % in der Regel technisch nicht erreichbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 C-568/11, ECLI:EU:C:2013:407 Randnr. 32). Daher dürfen Verunreinigungen im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN nicht absichtlich in dem betreffenden Erzeugnis belassen worden und nur in unerheblichen Mengen darin enthalten sein (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 C-822/19, ECLI:EU:C:2021:444 Randnr. 50).
46Bei dem Anteil von 12 % anderer Dicarbonsäuren in dem Erzeugnis W. 1144 handelt es sich nach Überzeugung des Senats nicht nur um eine unerhebliche Menge. Vielmehr legt ein derart hoher Anteil anderer Dicarbonsäuren im Vergleich zu dem restlichen Anteil von 88 % Azelainsäure die Annahme nahe, dass es sich nicht um lediglich unerhebliche Rückstände handelt. Dafür sprechen insbesondere die Erl(KN) zu Kapitel 29 Randnr. 06.2 ff. Danach weisen die dort genannten Erzeugnisse, die nach der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN zu diesem Kapitel gehören sollen, regelmäßig Reinheitsgrade von 90 GHT, 95 GHT oder mehr auf.
47Anders als die Klägerin meint, kann für die Einreihung des Erzeugnisses nicht auf die auf der Grundlage der VO 2019/1021 ergangenen Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur abgestellt werden. Die VO 2019/1021 verfolgt andere Zwecke als die KN. Nach Art. 1 VO 2019/1021 dient diese Verordnung dem Zweck des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen. Daher können auch die zur Auslegung und Anwendung dieser Verordnung ergangenen Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur nicht für die Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 in die KN herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 C-248/92, Slg. 1993, I-4721 Randnr. 13; vom 15. Dezember 2016 C-700/15, ECLI:EU:C:2016:959 Randnr. 36).
48Der Festsetzung und Mitteilung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträge (Art. 105 Abs. 4 UZK) nach den Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK stand nicht entgegen, dass zuvor Erstattungsbescheide ergangen waren, die das beklagte Hauptzollamt nicht gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurückgenommen hat. Gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit die Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass zu Unrecht gewährt hat.
49Das Erzeugnis W. 1144 war in die Unterposition 3824 90 93 KN 2016 und ab dem 1. Januar 2017 in die Unterposition 3824 99 93 KN 2017 einzureihen, so dass unter Anwendung eines für diese Waren geltenden Zollsatzes von 6,5 % Zoll gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK nachzuerheben war. Eine formelle Bestandskraft der Bescheide, mit denen Zoll erstattet worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Mitteilung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträge (Art. 105 Abs. 4 UZK) nach den Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK nicht (vgl. bereits Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 6. August 1996 VII B 35/96, BFH/NV 1997, 207; a.A. Finanzgericht – FG – München, Urteil vom 5. Mai 2022 – 14 K 696/21, ZfZ 2022, 245 – Revisionsverfahren beim BFH VII R 22/22). Die Zollbehörde ist vielmehr auf Grund des Wiederauflebens der Zollschuld nach Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK grundsätzlich verpflichtet, die ursprünglich geschuldeten Einfuhrabgabenbeträge nachzuerheben (vgl. Niestedt in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 116 UZK Randnr. 17). Abweichendes gilt nach Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK nur, soweit – anders als im Streitfall – mittlerweile nach Art. 103 UZK Verjährung eingetreten ist.
50Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK enthält zudem eine den Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK ergänzende Bestimmung. Das Wiederaufleben der Zollschuld gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK bewirkt daher, dass etwaig zuvor ergangene Erstattungsbescheide sich auf andere Weise im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung erledigen. Diese einzelstaatliche Bestimmung ist gemäß Art. 23 Abs. 3 UZK auf zollrechtliche Entscheidungen entsprechend anwendbar (vgl. Roth in Dorsch, Zollrecht, Art. 23 UZK Randnr. 16).
51Es kann daher dahinstehen, ob das beklagte Hauptzollamt mit der Mitteilung der Zollschuldbeträge durch den Bescheid vom 30. November 2017 stillschweigend etwaige zuvor ergangene Erstattungsbescheide gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchst. a UZK mit Wirkung ex nunc (Art. 28 Abs. 4 Unterabs. 1 UZK) widerrufen hat.
52Hinsichtlich der Zollanmeldung vom 14. April 2016 ist allerdings nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK von der Nacherhebung abzusehen. Anders als das beklagte Hauptzollamt gemeint hat, ist diese materiell-rechtliche Vorschrift im Streitfall bezüglich der Zollanmeldung vom 14. April 2016 anwendbar, weil die Zollschuld insoweit gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK vor dem 1. Mai 2016, dem Zeitpunkt der vollständigen Anwendbarkeit des UZK (Art. 288 Abs. 2 UZK), entstanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2021 VII R 27/19, BFH/NV 2022, 628 Randnr. 15 ff.).
53Die gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge sind unstreitig auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden. Das kann auch nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein.
54Die Irrtümer der Zollbehörden konnte die Klägerin vernünftigerweise nicht erkennen. Die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden ist unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 26. März 2015 C-7/14 P, ECLI:EU:C:2015:205 Randnr. 56). Die Art des Irrtums ist anhand des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 26. März 2015 C-7/14 P, ECLI:EU:C:2015:205 Randnr. 57). Ein Zollschuldner kann nicht einwenden, dass von ihm keine weiter gehenden Kenntnisse verlangt werden könnten, als von einem sich irrenden Zollbeamten. Denn andernfalls würde allein schon das Vorliegen eines Irrtums einer Zollbehörde einer Nacherhebung entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 26. Juni 1990 C-64/89, Slg 1990, I-2535 Randnr. 17). Gegen eine Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Behörde für den Zollschuldner kann es sprechen, wenn die Behörde wiederholt und über einen längeren Zeitraum unzutreffend gehandelt hat (EuGH, Urteile vom 26. Juni 1990 C-64/89, Slg. 1990, I-2535 Randnr. 20 sowie vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465 Randnr. 104). Von der Erkennbarkeit eines Irrtums ist allerdings bei einem gewerbsmäßigen Einführer auszugehen, wenn dieser sich durch eine Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der Europäischen Union Gewissheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Unionsrecht hätte verschaffen können (EuGH, Urteile vom 28. Juni 1990 C-80/89, Slg. 1990, I-2659 Randnr. 14 sowie vom 26. November 1998 C-370/96 Slg. 1998, I-7711 Randnr. 26). Anderes kann nur dann gelten, wenn der Irrtum der Zollbehörden auch bei einer Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Union nicht hätte erkannt werden können, weil die veröffentlichten Rechtsvorschriften unklar sind und zu Zweifeln Anlass geben (BFH, Urteil vom 19. Juni 2013 VII R 31/12, BFH/NV 2013, 1651).
55Bei der Klägerin handelte es sich unzweifelhaft um eine gewerbsmäßige Einführerin, die geraume Zeit die Zollbefreiung des Teils I Titel II C. Nr. 1 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 3 KN für das Erzeugnis W. 1144 in Anspruch genommen hatte. Es oblag ihr deshalb, sich durch eine Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der Europäischen Union Gewissheit über das auf ihre Geschäfte anwendbare Unionsrecht zu verschaffen. Gleichwohl hätten die Irrtümer der Zollbehörden von der Klägerin auch bei einer Lektüre der Amtsblätter der Europäischen Union nicht erkannt werden können. Der KN und insbesondere der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN ließ sich nicht entnehmen, bis zu welcher Grenze eine nicht erhebliche Verunreinigung noch angenommen werden konnte. Darüber gab auch die VO Nr. 691/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU L 317/1) keinen Aufschluss. Denn dort wurde hinsichtlich einer Mischung aus Carbonsäuren mit einem Gehalt an Azelainsäuren von etwa 79 GHT lediglich ausgeführt, dass dieser Reinheitsgrad für eine Einreihung in das Kapitel 29 KN unzureichend sei. Offen blieb danach, ob die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN auch einer Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 mit einem Reinheitsgrad von 88 % in die Unterposition 2917 13 90 KN entgegenstand.
56Gegen eine Erkennbarkeit der Irrtümer der Zollbehörden für die Klägerin spricht im Streitfall zudem, dass die Behörden das Erzeugnis W. 1144 wiederholt und über einen längeren Zeitraum unzutreffend eingereiht haben. Das beklagte Hauptzollamt hat der Klägerin überdies in dem Zeitraum vom 22. August bis zum 5. September 2016 Einfuhrabgaben bezüglich sieben Zollanmeldungen, mit denen sie das Erzeugnis W. 1144 in dem Zeitraum vom 5. November 2015 bis zum 22. Februar 2016 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, Zoll erstattet. Ferner hat die Begutachtung des Erzeugnisses durch das BWZ vom 22. Februar 2016 besonderes Gewicht, weil es sich hierbei um eine spezialisierte Abteilung der Zollverwaltung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2021 VII R 27/19, BFH/NV 2022, 628 Randnr. 52).
57Anders als das beklagte Hauptzollamt meint, waren die Irrtümer der Zollbehörden für die Klägerin auch nicht deshalb erkennbar, weil das beklagte Hauptzollamt in seinen Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2016, welche die Erzeugnisse W. 1110 und 1112 betrafen, ausgeführt hat, dass vergleichbare Monocarbonsäuren mit einem Gehalt von weniger als 90 % als technische einbasische Carbonsäuren in die Position 3823 KN einzureihen seien. Denn noch nach der Bekanntgabe dieser Einspruchsentscheidungen bestätigte das Zollamt D. der Klägerin am 23. August 2016, dass das Erzeugnis W. 1144 dennoch in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einzureihen sei. Darüber hinaus erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin in dem Zeitraum vom 22. August bis zum 5. September 2016 Einfuhrabgaben bezüglich sieben Zollanmeldungen, mit denen sie das Erzeugnis W. 1144 in dem Zeitraum vom 5. November 2015 bis zum 22. Februar 2016 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte. Von daher konnte die Klägerin davon ausgehen, dass das Erzeugnis W. 1144 mit einem Gehalt an Azelainsäure von 88 % offenbar anders einzureihen war, als die Erzeugnisse W. 1110 und W. 1112 mit einem Gehalt an Azelainsäure von lediglich 79 bis 80 %. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass das BWZ bereits in seinem Gutachten vom 22. Februar 2016 zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Erzeugnis W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einzureihen sei. Der Begutachtung des Erzeugnisses durch das BWZ kommt – wie bereits dargelegt – besonderes Gewicht zu (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2021 VII R 27/19, BFH/NV 2022, 628 Randnr. 52). Der Klägerin ist das Gutachten des BWZ auch nicht zur Verfügung gestellt worden, so dass sie dieses nicht selbst auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen konnte.
58Die Klägerin war auch nicht gehalten, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu beantragen. Das Unterlassen der Beantragung einer solchen Auskunft stellt daher keinen Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten dar. Die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gehört nur dann zu den Sorgfaltspflichten eines Zollschuldners, wenn begründeter Anlass hierzu bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 1993 C-250/91, Slg. 1993, I-1819 Randnr. 25). Dies gilt beispielsweise, wenn unterschiedliche Einreihungen der gleichen Ware durch verschiedene Zollstellen in der Branche bekannt geworden sind (BFH, Urteil vom 20. August 1991 VII R 123/89, BFH/NV 1992, 285). Das Unterlassen der Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft stellt allerdings dann keinen Verstoß gegen die einem Zollschuldner obliegenden Sorgfaltspflichten dar, wenn die von ihm vertretene unzutreffende Auffassung über die Einreihung der von ihm eingeführten Waren in den Zolltarif zuvor in einem förmlichen Erstattungsverfahren bestätigt worden war (BFH, Urteil vom 19. März 1998 VII R 72/95, BFH/NV 1998, 1397 Randnr. 35).
59So liegt es hier. Das Erzeugnis W. 1144 wurde von den Zollbehörden seit der Vorlage des Gutachtens des BWZ vom 22. Februar 2016 immer gleich in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 eingereiht. Das Zollamt D. hat der Klägerin diese Einreihung zudem ausdrücklich unter Hinweis auf das Gutachten des BWZ bestätigt. Darüber hinaus ist es in der Folgezeit in einer Vielzahl von Fällen wegen der Einreihung des Erzeugnisses W. 1144 in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 zu Erstattungen durch das beklagte Hauptzollamt gekommen.
60Anders als die Vertreterin des beklagten Hauptzollamts in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hat die Klägerin alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK). Insoweit muss der Anmelder grundsätzlich sämtliche Angaben machen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Regelungen, die diese Vorschriften ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 C-173/06, Slg. 2007, I-8783 Randnr. 33). Diese Verpflichtung kann jedoch nicht über die Angabe der Daten hinausgehen, die der Anmelder vernünftigerweise kennen und sich beschaffen konnte, so dass es genügt, wenn die Angaben, auch wenn sie unrichtig sind, in gutem Glauben gemacht wurden (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465 Randnr. 109). Demgemäß ist es ausreichend, wenn der Beteiligte die fragliche Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und wenn diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Ware angegeben war, so dass die zuständigen Zollbehörden unverzüglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen können (EuGH, Urteil vom 1. April 1993 C-250/91, Slg. 1993, I-1819 Randnr. 30).
61Im Streitfall war die Klägerin zwar nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK sowie den Art. 212 Abs. 1, 222 Abs. 1 i.V.m. Anhang 37 zu Feld Nr. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 253/1) verpflichtet, die Handelsbezeichnung der Waren so genau anzugeben, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung sowie die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich waren. Weder der Wortlaut der Unterposition 2917 13 90 KN noch die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 29 KN erforderten jedoch die Angabe des Reinheitsgrads der Ware. Überdies war dem beklagten Hauptzollamt auf Grund des Gutachtens des BZW vom 22. Februar 2016 bei der Annahme der Zollanmeldung der Klägerin am 14. April 2016 die Zusammensetzung des Erzeugnisses W. 1144 bekannt.
62Aus den bereits dargelegten Gründen ist der Klageantrag zu 2) in vollem Umfang begründet. Der Bescheid vom 22. November 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Unrecht abgelehnt, den hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 festgesetzten Zoll zu erstatten. Die Klägerin hat nach Art. 119 Abs. 1 UZK einen Anspruch auf die Erstattung dieser Einfuhrabgabenbeträge.
63Der Senat vermag nicht dem schriftsätzlich gestellten Antrag der Klägerin zu entsprechen, das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des in den Niederlanden anhängigen Gerichtsverfahrens 23/01488 anzuordnen. Das beklagte Hauptzollamt hat sich diesem Antrag nicht angeschlossen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Zudem ist nicht ersichtlich, dass in dem von der Klägerin bezeichneten Rechtstreit in den Niederlanden bislang von dem dort zuständigen Gericht eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Tarifierungsentscheidung ergangen ist. Im Gegenteil ist aus dem auf Bl. 80 ff. der Einspruchsakte RL 477/2017 abgehefteten Urteil des Bezirksgerichts Noord-Holland vom 22. März 2022 ersichtlich, dass dieses Gericht die vom Senat vertretene Tarifierungsauffassung hinsichtlich des in Rede stehenden Erzeugnisses W. 1144 teilt (vgl. Randnr. 18 ff. des Urteils).
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 1) und 2) wirtschaftlich denselben Gegenstand betrafen und die jeweiligen Beträge für Zwecke der Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes nicht zu addieren waren (vgl. BFH, Beschluss vom 5. September 2023 X E 4/23, BFH/NV 2023, 1330, Rn. 5 ff.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil er eine von dem Urteil des FG München vom 5. Mai 2022 (14 K 696/21, ZfZ 2022, 245) abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.