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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d Die Klägerin bezog seit dem Jahr 2011 von der A Co. Ltd. (A) aus der Volksrepublik (VR) China Peroxosulfate. Die Peroxosulfate wurden zunächst von der mit der A verbundenen B (Z-Stadt) ... (B) hergestellt. Die B stellte am 31. Dezember 2017 die Produktion der Peroxosulfate ein und beschränkte sich seitdem auf den Handel mit diesen Waren. Seit dem 1. Januar 2018 wurden die von der A verkauften Peroxosulfate von der mit der B verbundenen C. (C) hergestellt, von der die B die Waren bezog. Die Klägerin meldete am 16. Februar und 21. September 2018 sowie am 29. und 30. Januar sowie am 28. Mai 2019 beim beklagten Hauptzollamt von der A bezogenen Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China unter der Unterposition 2833 40 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem TARIC-Zusatzcode A820 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die A hatte der Klägerin Rechnungen vom 28. Dezember 2017, 7. August und 7. Dezember 2018 sowie vom 2. April 2019 über die Lieferungen der Peroxosulfate ausgestellt, in denen sie angegeben hatte, dass die Waren von der B hergestellt worden seien (Bl. 88 ff. Heft 1 der Verwaltungsakten). Die A hatte in den Rechnungen ferner Erklärungen unterzeichnet, mit denen sie versicherte, dass die Peroxosulfate von der B in der VR China hergestellt worden seien sowie dass die Angaben in den Rechnungen vollständig und richtig seien. Darüber hinaus hatte die Zollverwaltung der VR China der A Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt, in denen angegeben war, dass die Peroxosulfate von der B hergestellt worden seien. Das beklagte Hauptzollamt sah im Hinblick auf den von der Klägerin angemeldeten TARIC-Zusatzcode A820 zunächst von der Erhebung von Antidumpingzoll nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 (DVO Nr. 1343/2013) des Rates vom 12. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. EU Nr. L 338/11) ab. Am 27. September 2019 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 (DVO 2019/1584) der Kommission vom 25. September 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der DVO Nr. 1343/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der VR China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. EU Nr. L 246/19) in Kraft. Ausweislich der Erwägungsgründe 5 f. zu dieser Verordnung stützte die Kommission die Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen auf „ausreichende Beweise“ dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch eine Reorganisation der Vertriebsstrukturen und -kanäle im Zusammenhang mit den betroffenen Waren umgangen worden seien. Die Einfuhrstatistiken ließen eine Veränderung des Handelsgefüges nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffenen Waren erkennen. Die Statistiken zeigten, dass die Einfuhren aus der VR China mittlerweile hauptsächlich über die B in die Europäische Union gelangten. Aus den der Kommission vorliegenden „Beweisen“ gehe hervor, dass die B die betroffenen Waren nicht mehr herstelle. |
Nach der Veröffentlichung der DVO 2019/1584 stellte die Klägerin ihre Geschäftsbeziehung zu der A ein.
3Das beklagte Hauptzollamt vertrat nach der Übersendung eines Schlussberichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 14. Oktober 2020 die Ansicht, dass die von der A seit dem 1. August 2018 ausgestellten Handelsrechnungen mit den Herstellererklärungen unrichtig gewesen seien und für die von der Klägerin am 16. Februar und 21. September 2018 sowie am 29. und 30. Januar sowie am 28. Mai 2019 angemeldeten Peroxosulfate nach Art. 1 Abs. 2 DVO Nr. 1343/2013 ein Antidumpingzollsatz von 71,8 % anzuwenden sei. Es erhob deshalb mit Bescheiden vom 22. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 Antidumpingzoll von ... € sowie ... € nach und setzte Verzugszinsen von ... € sowie ... € gegen die Klägerin fest.
4Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. Ferner beantragte sie die Erstattung der von ihr entrichteten Abgaben. Zur Begründung trug sie vor: Aus dem 18. Erwägungsgrund zur DVO 2019/1584 und aus Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (VO 2016/1036) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. EU Nr. L 176/21) ergebe sich, dass Antidumpingzoll erst von dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren an erhoben werden dürfe. Die von den angefochtenen Bescheiden betroffenen Einfuhren seien nicht zollamtlich erfasst worden. Die Einfuhren seien vor dem 27. September 2019 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden. Deshalb dürfe nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 (DVO 2020/477) der Kommission vom 31. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der VO 2016/1036 (ABl. EU Nr. L 100/25) Antidumpingzoll nicht rückwirkend erhoben werden. Unerheblich sei, ob die Herstellererklärungen auf den Rechnungen der A unrichtig gewesen seien. Dies sei für sie nicht erkennbar gewesen. Erst mit der zollamtlichen Erfassung könne ein Einführer erkennen, dass eine Umgehung geprüft werde und eine Nacherhebung von Antidumpingzoll möglich sei. Die Kommission habe die B selbst noch nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 (DVO 2020/39) vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der VO 2016/1036 (ABl. EU Nr. L 13/18) als Herstellerin der Waren anerkannt.
5Die Einfuhrabgaben seien jedenfalls aus Gründen der Billigkeit zu erstatten. Die Kommission sei ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Befreiung der B von dem Antidumpingzoll nicht nachgekommen. Die Kommission habe es noch im Rahmen ihrer Auslaufüberprüfung nicht für notwendig erachtet, die B zu überprüfen. Offenbar hätten aus der Sicht der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die B die betreffenden Waren nicht hergestellt gehabt habe. Die Kommission habe erst im November 2019 erfahren, dass die B die betroffenen Waren nicht mehr hergestellt habe. Dadurch sei für die Einführer ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Ein Einführer sei nicht verpflichtet, die Richtigkeit der in der Handelsrechnung gemachten Angaben zu überprüfen. Er müsse vielmehr darauf vertrauen können, dass eine Rechnung, die den formellen Erfordernissen des Art. 1 Abs. 3 DVO Nr. 1343/2013 entspreche, anerkannt werde. Dieses Vertrauen werde erst durch eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren erschüttert. Sie habe auch nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt. Es habe für sie keine Anhaltspunkte dafür gegeben, an der Ordnungsmäßigkeit der Herstellererklärungen zu zweifeln. Die Herstellererklärungen, die jahrelang unverändert geblieben seien, seien im Rahmen von Außenprüfungen niemals beanstandet worden. Die chinesische Zollverwaltung habe in den Ursprungszeugnissen nach Formblatt A noch in den Jahren 2018 und 2019 bestätigt, dass die Waren von der B hergestellt worden seien.
6Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 eine Erstattung des Antidumpingzolls hinsichtlich der Zollanmeldungen der Klägerin vom 21. September 2018 sowie vom 29. und 30. Januar sowie vom 28. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte es aus: Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Erstattung des Zolls aus Gründen der Billigkeit rechtfertigten. Vielmehr gehöre es zu den geschäftlichen Risiken eines Einführers, dass sich von ihm vorgelegte Unterlagen nachträglich als falsch, gefälscht oder unrichtig herausstellten. Die nachteiligen Folgen betrügerischer Handlungen seines Vertragspartners dürften nicht der Union aufgebürdet werden. Eine nachträgliche Kontrolle wäre nutzlos, wenn allein die Verwendung falscher, gefälschter oder ungültiger Unterlagen eine Erstattung rechtfertigen könnte. Eine schwerwiegende Verfehlung der Kommission liege nicht vor. Selbst wenn die B zugesichert habe, Herstellerin der Waren gewesen zu sein, gehöre dies zum normalen Geschäftsrisiko der Klägerin. Auf die von den chinesischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil die VR China nicht mehr am Allgemeinen Präferenzsystem teilnehme. Für die Zollanmeldungen vom 16. Februar 2018 könnten der Antidumpingzoll und die Verzugszinsen erstattet werden, weil die betreffenden Waren ausweislich der Handelsrechnungen vom 28. Dezember 2017 noch im Jahr 2017 verkauft und im Jahr 2018 lediglich verschifft worden seien.
7Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Kommission habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Annahme besonderer Umstände rechtfertige. Sie habe ausweislich des 11. Erwägungsgrundes zur DVO Nr. 1343/2013 im Rahmen der dem Erlass dieser Verordnung vorangegangenen Auslaufüberprüfung bei der B einen Kontrollbesuch durchgeführt. Im Rahmen der am 17. Dezember 2018 erneut eingeleiteten Auslaufüberprüfung habe die Kommission die B nicht erneut überprüft, weil sie offenbar noch nicht einmal den Verdacht einer Umgehung gehabt habe. Nach dem Abschluss der Auslaufüberprüfung habe die Kommission die DVO 2020/39 erlassen, in der die von der B hergestellten Waren erneut von dem Antidumpingzoll befreit worden seien. Erstmals in der DVO 2019/1584 habe die Kommission ihren Verdacht geäußert, dass die B nicht Herstellerin der betroffenen Waren gewesen sei. Sie selbst hätte die Unrichtigkeit der von der A ausgestellten Herstellererklärungen nicht feststellen können. Demgegenüber hätte die Kommission die Herstellereigenschaft der B ohne weiteres im Rahmen eines Kontrollbesuchs überprüfen und damit die Einführer davor schützen können, Peroxosulfate im Vertrauen auf die Herstellereigenschaft der B aus der VR China einzuführen. Es habe sich für sie deshalb nicht nur ein normales Geschäftsrisiko realisiert.
8Das beklagte Hauptzollamt erstattete der Klägerin mit Bescheid vom 8. März 2022 hinsichtlich ihrer Zollanmeldungen vom 16. Februar 2018 Antidumpingzoll von ... € und die Verzugszinsen von ... €.
9Mit Entscheidung vom 8. März 2022 wies das beklagte Hauptzollamt die Einsprüche gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Dezember 2020 hinsichtlich des verbleibenden Antidumpingzolls von ... € und der verbleibenden Verzugszinsen von ... €, gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. Februar 2021 und gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen vom 21. September 2018 sowie vom 29. und 30. Januar sowie vom 28. Mai 2019 sei nach der DVO Nr. 1343/2013 Antidumpingzoll zu erheben gewesen. Es komme deshalb nicht darauf an, dass diese Einfuhren nicht zollamtlich erfasst worden seien. Eine Rückwirkung einer Antidumpingmaßnahme nach Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 3 VO 2016/1036 liege nicht vor. Im Streitfall seien die Voraussetzungen für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes nicht erfüllt. Die B habe ihre Produktion der Peroxosulfate bereits eingestellt gehabt, so dass die A nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Herstellererklärungen auszustellen. Der Antidumpingzoll sei auch nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Die Verpflichtung, die geschuldeten Einfuhrabgaben entrichten zu müssen, gehöre zum normalen Geschäftsrisiko eines Wirtschaftsbeteiligten. Eine schwerwiegende Verfehlung der Kommission habe nicht vorgelegen. Die Kommission könne bei der Vielzahl der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze nicht lückenlos überwachen, ob sich nach dem Erlass einer Verordnung etwas Erhebliches geändert habe. Insoweit gebe es auch keine die Kommission verpflichtende Rechtsnorm. Da die Klägerin von der A getäuscht worden sei, müsse sie diese in der VR China zivilrechtlich in Anspruch nehmen.
10Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Einspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor: Das beklagte Hauptzollamt habe nicht festgestellt, wann die letzte Ausfuhr der von der B hergestellten Peroxosulfate stattgefunden habe. Es sei möglich, dass die nach dem 31. Dezember 2017 in Rechnung gestellten Lieferungen noch vor dem 31. Dezember 2017 von der B hergestellt worden seien. Das beklagte Hauptzollamt müsse nachweisen, dass die fraglichen Peroxosulfate nicht von der B hergestellt worden seien.
11Die Klägerin beantragt,
121. den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2022 aufzuheben, soweit damit ... € Antidumpingzoll und ... € Verzugszinsen festgesetzt worden sind;
2. den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2022 aufzuheben;
3. hilfsweise das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Oktober 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2022 zu verpflichten, ihr ... € Antidumpingzoll und ... € Verzugszinsen zu erstatten;
4. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt es im Wesentlichen seine Ausführungen aus seiner Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus trägt es vor: Die Zollverwaltung treffe hinsichtlich des Zeitpunkts der letzten Ausfuhr keine Feststellungslast.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klageanträge zu 1) und zu 2) sind unbegründet.
22Die Einfuhrabgabenbescheide vom 22. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2022 sind – im angefochtenen Umfang – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
23Das beklagte Hauptzollamt hat den Antidumpingzoll zu Recht von der Klägerin nacherhoben. Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung und Mitteilung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträge (Art. 105 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – Unionszollkodex – UZK) sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK.
24Für die von der Klägerin am 21. September 2018 sowie am 29. und 30. Januar sowie am 28. Mai 2019 beim beklagten Hauptzollamt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China war nach Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1343/2013 Antidumpingzoll zu erheben. Die DVO Nr. 1343/2013 galt im maßgebenden Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen der Klägerin (Art. 77 Abs. 2 UZK) noch. Diese Verordnung ist nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 VO 2016/1036 am 18. Dezember 2018 außer Kraft getreten, wie dies die Kommission zunächst noch in ihrer Bekanntmachung vom 23. März 2018 angekündigt hatte (ABl. EU Nr. C 110/29). Vielmehr galt die DVO Nr. 1343/2013 noch hinsichtlich der in Rede stehenden Zollanmeldungen der Klägerin gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Unterabs. 2 sowie Unterabs. 5 Anstrich 1 VO 2016/1036 fort, weil die Kommission am 17. Dezember 2018 die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der DVO Nr. 1343/2013 eingeleitet hat (ABl. EU Nr. C 454/7).
25Die Frage einer Rückwirkung der am 2. April 2020 in Kraft getretenen DVO 2020/477 gemäß Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung (Art. 10 Abs. 4 Buchst. a, 14 Abs. 5 Satz 1 VO 2016/1036) für ab dem 27. September 2019 zollamtlich erfasste Einfuhren stellt sich im Streitfall daher nicht. Die DVO 2019/1584 ist nach ihrem Art. 4 erst am 27. September 2019 in Kraft getreten. Deshalb sind die hier in Rede stehenden Einfuhren, die Gegenstand der Zollanmeldungen vom 21. September 2018 sowie vom 29. und 30. Januar sowie vom 28. Mai 2019 sind, auch nicht zollamtlich erfasst worden. Das schließt die Anwendung der DVO Nr. 1343/2013 jedoch nicht aus. Es stellt keine Rückwirkung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 2016/1036 dar, wenn der zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld (Art. 77 Abs. 2 UZK) geltende Antidumpingzoll nacherhoben wird, weil eine Herstellererklärung vorgelegt wurde, die sich später als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Lux in Dorsch, Zollrecht, Art. 10 AntidumpingVO Randnr. 24.1; vgl. auch Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteil vom 30. Juni 2016 Rs. C-416/15, ECLI:EU:C:2016:501 Randnr. 34, 37).
26Gemäß Art. 1 Abs. 2 DVO Nr. 1343/2013 wurde für Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China, die von der B hergestellt worden waren, kein Antidumpingzoll erhoben, weil insoweit ein Antidumpingzollsatz von 0,0 % vorgesehen war. Die Klägerin hat zwar Handelsrechnungen der A vorgelegt, die den Vorgaben des Anhangs zur DVO Nr. 1343/2013 entsprachen und Erklärungen enthielten, dass die Peroxosulfate von der B hergestellt worden seien (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 DVO Nr. 1343/2013). Ferner hat sie in ihren Zollanmeldungen den TARIC-Zusatzcode A820 angegeben. Die Anwendung des Antidumpingzollsatzes von 0,0 % setzte nach Art. 1 Abs. 2 DVO Nr. 1343/2013 jedoch weiterhin voraus, dass die Peroxosulfate tatsächlich von der B hergestellt worden waren („manufactured by the companies listed below“ und „fabriqués par les sociétés énumérées ci-dessous“ in der englischen und französischen Fassung der Bestimmung). Dies war seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Fall, weil die B die Produktion der Peroxosulfate Ende 2017 eingestellt hatte (22. und 25. Erwägungsgrund zur DVO 2020/477). Das hat die Klägerin nicht bestritten. Sie hat im Gegenteil eingeräumt, deswegen nach der Veröffentlichung der DVO 2019/1584 ihre Geschäftsverbindung zur A eingestellt zu haben.
27Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei möglich, dass die nach dem 31. Dezember 2017 in Rechnung gestellten Lieferungen noch vor dem 31. Dezember 2017 von der B hergestellt worden seien, hat sie das nicht nachgewiesen. Anders als sie meint, muss das beklagte Hauptzollamt nicht nachweisen, dass die fraglichen Peroxosulfate nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr von der B hergestellt worden sind. Nach Art. 1 Abs. 2 DVO Nr. 1343/2013 galt grundsätzlich ein Antidumpingzollsatz von 71,7 % für die Einfuhren von Peroxosulfate der Unterposition 2833 40 00 KN mit Ursprung in der VR China. Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes von 0,0 % setzte nicht nur die Vorlage einer den Vorgaben des Anhangs zur DVO Nr. 1343/2013 entsprechenden Rechnung voraus (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 DVO Nr. 1343/2013). Vielmehr mussten die Peroxosulfate von der B hergestellt worden sein (Art. 1 Abs. 2 DVO Nr. 1343/2013), was jedenfalls seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Fall war (22. und 25. Erwägungsgrund zur DVO 2020/477). Eine Befreiung von einem Antidumpingzoll kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewährt werden, weil es sich hierbei um eine Ausnahme von der normalen Regelung für Antidumpingzölle handelt. Deshalb sind die Vorschriften, die eine solche Befreiung vorsehen, eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 Rs. C-543/19, ECLI:EU:C:2020:830 Randnr. 51). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahmevorschrift des Unionsrechts vorliegen, obliegt demjenigen Beteiligten, der sich auf diese Bestimmung beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 Rs. C-250/07, ECLI:EU:C:2009:338 Randnr. 60).
28Die Klägerin muss daher letztlich nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes von 0,0 % vorliegen. Insbesondere muss sie nachweisen, dass die von ihr am 21. September 2018 sowie am 29. und 30. Januar sowie am 28. Mai 2019 beim beklagten Hauptzollamt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China noch von der B hergestellt worden sind. Dies ist ihr nicht gelungen. Es erscheint überdies unwahrscheinlich, dass die am 21. September 2018 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Peroxosulfate noch vor dem 1. Januar 2018 von der B hergestellt worden sind. Ausweislich der Handelsrechnung vom 7. August 2018 (Bl. 88 des Heftes 1 der Verwaltungsakten), des Frachtbriefs (Bill of Lading) vom 23. August 2018 (Bl. 96 des Heftes 1 der Verwaltungsakten) und des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A (Bl. 92 des Heftes 1 der Verwaltungsakten) wurden diese Peroxosulfate am 15. August 2018 hergestellt und am 23. August 2018 verschifft. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass die B, die bereits Ende 2017 ihre Produktion eingestellt hatte (25. Erwägungsgrund zur DVO 2020/477), die am 21. September 2018 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Peroxosulfate noch hergestellt haben sollte.
29Das beklagte Hauptzollamt hat die Verzugszinsen zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt. Nach Art. 114 Abs. 2 Unterabs. 1 UZK werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhrabgabenbetrag berechnet, wenn die Zollschuld auf Grund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt wird. Eine nachträgliche Kontrolle (Art. 48 Unterabs. 1 Satz 1 UZK) hat im Streitfall durch das beklagte Hauptzollamt stattgefunden, weil dieses die Klägerin nach der Übersendung des Schlussberichts des OLAF vom 14. Oktober 2020 mit Schreiben vom 3. November 2020 aufgefordert hat, die Handelsrechnungen mit den Herstellererklärungen und den Frachtdokumenten zu übersenden. Dem ist die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2020 nachgekommen.
30Der Klageantrag zu 3) ist gleichfalls unbegründet. Der Bescheid vom 18. Oktober 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin ... € Antidumpingzoll zu erstatten.
31Nach Art. 120 Abs. 1 UZK werden Einfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. Besondere Umstände liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhrabgabenbetrags entstanden wären (Art. 120 Abs. 2 UZK).
32Besondere Umstände im Sinne des Art. 120 UZK liegen nicht vor, wenn gutgläubig Unterlagen zur Erlangung einer Zollbegünstigung für zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen (vgl. EuGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 Rs. C-358/09 P, ECLI:EU:C:2010:398 Randnr. 81; Gericht der Europäischen Union – EuG –, Urteil vom 19. Juli 2017 Rs. T-752/14, ECLI:EU:T:2017:529 Randnr. 42). Besondere Umstände können jedoch vorliegen, wenn der Kommission ein Fehlverhalten zur Last fällt, weil sie der ihr obliegenden Verpflichtung zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 Rs. C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135 Randnr. 92, 131; vom 29. Juli 2019 Rs. C-589/17, ECLI:EU:C:2019:631 Randnr. 87; EuG, Urteil vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96, Slg. 1998, II-401 Randnr. 189).
33Die Kommission treffen als Hüterin der Verträge und des abgeleiteten Unionsrechts sowie auf Grund ihrer zentralen Rolle bei der Kontrolle der Anwendung des Zollrechts der Union Koordinations- und Überwachungspflichten, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen möglicher Verstöße gegen Antidumpingmaßnahmen (EuG, Urteil vom 16. April 2015 Rs. T-576/11, ECLI:EU:T:2015:206 Randnr. 72). Der Kommission obliegt in diesem Rahmen jedoch weder, den Einführern die ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, noch diese zu benachrichtigen, wenn sie hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Geschäfte Zweifel hat (EuG, Urteil vom 16. April 2015 Rs. T-576/11, ECLI:EU:T:2015:206 Randnr. 77). Die Kommission ist auch nicht zu einer systematischen Überprüfung sämtlicher Einfuhren ohne besonderen Anlass verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 Rs. C-589/17, ECLI:EU:C:2019:631 Randnr. 68).
34Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall kein schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission festgestellt werden.
35Die Kommission hat zwar ausweislich des 11. Erwägungsgrundes zur DVO Nr. 1343/2013 im Rahmen der dem Erlass dieser Verordnung vorangegangenen Auslaufüberprüfung bei der B einen Kontrollbesuch durchgeführt. Sie war indes bis zum 28. Mai 2019 – der Annahme der letzten Zollanmeldung der Klägerin – nicht verpflichtet, bei der B im Rahmen der am 17. Dezember 2018 erneut eingeleiteten Auslaufüberprüfung (ABl. EU Nr. C 454/7) einen weiteren Kontrollbesuch durchzuführen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VO 2016/1036 führt die Kommission Kontrollbesuche bei Bedarf durch, wenn sie es für angemessen erachtet. Die Klägerin trägt indes selbst vor, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung am 17. Dezember 2018 offenbar noch nicht einmal den Verdacht einer Umgehung gehabt habe. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Bekanntmachung der Kommission vom 17. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. C 454/7). Danach hatten die D GmbH und die E GmbH die Überprüfungsanträge gestellt. Die Anträge seien damit begründet worden, dass beim Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung der Wirtschaftszweige der Union zu rechnen wäre. Der Verdacht, dass die B die Peroxosulfate nicht mehr herstellte, wurde nicht geäußert. Schon deshalb bestand aus diesem Grund seinerzeit kein Bedarf für die Durchführung eines Kontrollbesuchs bei der B.
36Unbeschadet dessen ergibt sich aus den Art. 6, 16 und 18 VO 2016/1036, dass die Kommission in erster Linie zu versuchen hat, durch freiwillige Mitarbeit der interessierten Parteien Informationen zu erhalten. Bei dem Verdacht der Umgehung einer Maßnahme wird die Kommission bei ihren Untersuchungen zudem von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unterstützt (Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 VO 2016/1036). Kontrollbesuche werden daher gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VO 2016/1036 erst durchgeführt, um die Informationen, welche die Kommission erhalten hat, zu überprüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022 Rs. C-260/20 P, ECLI:EU:C:2022:370 Randnr. 48). Die Kommission war daher nicht bereits nach dem Erhalt erster Hinweise für eine mögliche Umgehung des Antidumpingzolls verpflichtet, einen Kontrollbesuch bei der B durchzuführen.
37Der Kommission ist auch nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung am 17. Dezember 2018 kein Fehlverhalten zur Last gefallen. Ausweislich des 5. Erwägungsgrunds zur DVO 2020/477 erhielt die Kommission erst im ersten Halbjahr 2019 Hinweise für eine Umgehung. Die von ihr im ersten Halbjahr 2019 überprüften Einfuhrstatistiken hätten eine Veränderung des Handelsgefüges nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffenen Waren erkennen lassen. Aus den der Kommission seinerzeit vorliegenden „Beweisen“ sei hervorgegangen, dass die B keine Peroxosulfate mehr hergestellt habe. Nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten beschloss die Kommission daher, von Amts wegen eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch die B einzuleiten (8. Erwägungsgrund zur DVO 2020/477). Dies führte zu dem Erlass der DVO 2019/1584 am 25. September 2019. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Kommission erst am 19. November 2019 ausgefüllte Fragebögen von der B sowie der A und der C erhalten (21. Erwägungsgrund zur DVO 2020/477). In dem am 19. November 2019 bei der Kommission eingegangenen von der B ausgefüllten Fragebogen, hat diese erstmals eingeräumt, dass sie die Produktion der Peroxosulfate Ende 2017 eingestellt gehabt habe (25. Erwägungsgrund zur DVO 2020/477).
38Da die Kommission erst im Laufe des ersten Halbjahrs 2019 Hinweise für eine mögliche Umgehung der Antidumpingmaßnahme erhielt, kann ihr jedenfalls bis zum 28. Mai 2019 – der Annahme der letzten Zollanmeldung der Klägerin – kein Fehlverhalten bei der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften vorgeworfen werden. Sie ist auch nicht untätig geblieben, sondern hat nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten von Amts wegen schließlich mit der DVO 2019/1584 die Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der DVO Nr. 1343/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahme eingeleitet. Die Kommission war überdies gegenüber den Einführern jedenfalls in dem früheren Stadium ihrer Untersuchung nicht verpflichtet, die ihr seinerzeit vorliegenden Informationen mitzuteilen (vgl. EuG, Urteil vom 16. April 2015 Rs. T-576/11, ECLI:EU:T:2015:206 Randnr. 77).
39Das beklagte Hauptzollamt hat es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin insgesamt ... € Verzugszinsen zu erstatten.
40Hinsichtlich einer Erstattung der gemäß Art. 114 Abs. 2 Unterabs. 1 UZK festgesetzten Verzugszinsen gilt nicht Art. 120 UZK, weil es sich insoweit nicht um Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge im Sinne des Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK handelt (vgl. Finanzgericht – FG – Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2016 11 K 2269/14, juris Randnr. 39 zu Art. 232 Abs. 2 ZK). Da Art. 114 Abs. 3 UZK nur eine abschließende Regelung bezüglich des Verzichts auf Verzugszinsen in den Fällen persönlicher Unbilligkeit enthält, kann die einzelstaatliche Vorschrift des § 227 der Abgabenordnung (AO) in den Fällen sachlicher Unbilligkeit der Erhebung von Verzugszinsen nach den §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 4 Nr. 8 AO weiterhin angewendet werden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 1999 IV 123/96, juris Randnr. 41; Senat, Urteil vom 17. April 2002 4 K 6784/01 AO, ZfZ 2002, 389; Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung des Steueränderungsgesetzes 2001, Bundestags-Drucks. 14/7341, S. 17 – jeweils zu Art. 232 Abs. 2 ZK).
41In der Sache liegt allerdings keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO vor. Insoweit gilt Entsprechendes wie zu Art. 120 UZK.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, gibt es derzeit in der Europäischen Union mehrere vergleichbare Gerichts- und Verwaltungsverfahren.