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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2686/17 VE

Datum:
08.03.2023
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2686/17 VE
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2023:0308.4K2686.17VE.00
 
Tenor:

Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 07. Februar 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 und der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 verpflichtet, der Klägerin für die Monate August und September 2013 die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Energiesteuergesetzes in Höhe von ... € abzüglich der Entlastungen nach § 54 des Energiesteuergesetzes in Höhe von ... € sowie nach § 55 des Energiesteuergesetzes in Höhe von ... € zu gewähren.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. und 26. September 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2017 verpflichtet, der Klägerin die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Energiesteuergesetzes für das 4. Quartal 2013 in Höhe von ... €, für das Jahr 2014 in Höhe von ... €, für das Jahr 2015 in Höhe von ... € und für das Jahr 2016 in Höhe von ... € unter Abzug der Energiesteuerentlastungen nach den §§ 54, 55 EnergieStG für das 4. Quartal 2013 in Höhe von ... €, für das Jahr 2014 in Höhe von ... €, für das Jahr 2015 in Höhe von ... € sowie für das Jahr 2016 in Höhe von ... € zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revisionsverfahren.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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