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Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 2029/22 F

Datum:
23.05.2023
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2029/22 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2023:0523.13K2029.22F.00
 
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für 2006 bis 2008 vom 11.06.2021 und 28.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2022 werden aufgehoben. Unter Aufhebung der negativen Feststellungsbescheide vom 11.06.2021 und 28.06.2021 sowie der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2022 wird der Beklagte verpflichtet, gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H. von 24.025.985 Euro für 2006, 186.873.932 Euro für 2007 und 56.996.372 Euro für 2008, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind und dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, gesondert und einheitlich festzustellen und den Beigeladenen jeweils hälftig zuzuordnen. Dabei ist jeweils der Hinweis darauf zu erteilen, dass der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht und er nach § 181 Abs. 5 AO deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden kann, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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