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Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 13. Februar 2020 verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personen-bezogenen Daten zu erteilen, die für den Prüfungszeitraum der Jahre 2015 bis 2017 im Rahmen der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffenden Außenprüfung von ihr erhoben worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 80 % und der Beklagte trägt 20 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt in K. ein Geschäft und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
3Das beklagte Finanzamt begann im Jahr 2019 bei der Klägerin mit einer Außenprüfung, die sich auf die Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2017 bezog. Die Klägerin stellte dem Prüfer Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wandte sich das beklagte Finanzamt an die Klägerin und bat hinsichtlich von ihm festgestellter angeblicher Mängel der Buchführung der Klägerin um Erläuterungen. Die Klägerin gab mit Schreiben vom 18. Juli 2019 eine Stellungnahme ab. Ferner bat sie das beklagte Finanzamt um Folgendes:
41. Sie in die vom beklagten Finanzamt vorgenommenen Schritte von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation einzuweisen.
2. Auf eine CD/DVD oder einen USB-Stick alle Daten zu exportieren, die das beklagte Finanzamt im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung eingelesen und erzeugt habe, und sie ihr zur Verfügung zu stellen. Dazu seien die Regeln, die der Verarbeitung der Daten zu Grunde gelegen hätten, offenzulegen. Hierzu gehörten sämtliche beim beklagten Finanzamt erstellten Kalkulationen sowie die Metadaten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung zum Einsatz gekommen sei. Weiter seien die Methoden und Kriterien sowie die Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung darzustellen.
3. Ihr sämtliche Dateien in einem lesbaren und von ihren Bevollmächtigten veränderbaren Tabellenformat (z.B. einer Excel Datei) zur Verfügung zu stellen. Die dabei vorzulegende Verfahrensdokumentation müsse insbesondere
- eine Beschreibung der sachlogischen Lösung,
11- die Beschreibung der programmtechnischen Lösung,
12- eine Beschreibung, wie die Programm-Identität gewahrt werde,
13- eine Beschreibung, wie die Integrität von Daten gewahrt werde und
14- die Arbeitsanweisungen für den Anwender enthalten.
15Hierbei gehe es darum, welche Programmlogik hinter den einzelnen Tools stecke, wie ihre Plausibilität begründet werde und wie diese Tools konkret rechneten. Da sich in der Praxis einige Tools in der Anwendung als fehlerhaft erwiesen hätten, werde auch um Auskunft gebeten, wie die Steuerverwaltung organisiert sei, solche Fehler zentral zu erfassen und ihre Behebung zu gewährleisten. Auch werde Wert auf die Arbeitsanweisungen für den Anwender (Prüfer) gelegt.
16Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 lehnte das beklagte Finanzamt den Antrag ab, soweit über die bisher mitgeteilten Prüfungsfeststellungen hinaus Auskunft erteilt werden solle. Einer weitergehenden Auskunft stehe das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO und § 32a Abs. 2 AO entgegen. Eine Herausgabe aller verarbeiteten Daten, insbesondere von der Datenübernahme über die Bearbeitung bis hin zu den Auswertungen und deren Interpretationen, der Re-Export aller von der Klägerin überlassenen Daten zu Prüfungszwecken, die Zurverfügungstellung aller Daten im Excel-Format sowie eine Verfahrensdokumentation über die vorgenommenen Verarbeitungsregeln würden die Klägerin in die Lage versetzen, die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich zu erschweren. Sie würde insbesondere in die Lage versetzt, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern, steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen und/oder Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO bestehe nur dann, wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung vorliege. Das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung stelle noch keine automatisierte Entscheidungsfindung dar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch die Unterrichtungspflicht nach § 199 Abs. 2 AO nicht die Herausgabe von Unterlagen beinhalte, sondern sich in der nachvollziehbaren Erläuterung der Prüfungsfeststellungen erschöpfe.
17Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Ihrem Auskunftsanspruch nach der DSGVO sei dadurch zu entsprechen, dass ihr Dateien in einem lesbaren und von ihr veränderbaren Dateiformat zur Verfügung gestellt würden. Sie habe ein Recht zu erfahren, welche der dem Prüfungsbeamten überlassenen Daten eingelesen worden seien, wie das beklagte Finanzamt ihre Daten verarbeitet sowie welche Daten es dabei benutzt habe. Es müsse für sie nachvollziehbar sein, ob eine digitale Verarbeitung ihrer Daten Einfluss auf die Schätzungshöhe gehabt habe. Wenn ein Steuerpflichtiger nach Auffassung der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO beim Einsatz einer steuerrechtlich relevanten Software verpflichtet sei, dafür eine Verfahrensdokumentation vorzulegen, müsse dies auch für die von der Finanzverwaltung selbst eingesetzte Software gelten. Auch insoweit handele es sich um zum Verständnis der Berechnungen erforderliche Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.
18Das beklagte Finanzamt habe nicht konkretisiert, wie die Erteilung der Informationen ihr eine Verschleierung ermöglichen könne. Ebenso sei nicht erkennbar, wie sie dadurch in die Lage versetzt werden könne, steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen. Sie begehre nur Auskunft über den Umgang mit Daten, die dem beklagten Finanzamt bereits vorlägen. § 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO greife ebenfalls nicht ein. Wende man diese Vorschrift konsequent an, dürfe die Steuerverwaltung sich so verhalten, dass ein Steuerpflichtiger den Umfang seiner Mitwirkungspflichten erst im Rahmen von Hinzuschätzungen offenbart bekomme, er also gar nicht die Chance erhalte, sich rechtskonform zu verhalten. § 32c AO könne bei einer Außenprüfung nicht angewendet werden. Beschränkungen des Unterrichtungsanspruchs, die sich aus § 199 Abs. 2 AO ergäben, könnten ihre auf Art. 15 DSGV gestützten Ansprüche nicht einschränken.
19Die Klägerin beantragt,
20das beklagte Finanzamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Februar 2020 zu verpflichten,
211. ihr sämtliche Daten, die beim beklagten Finanzamt im Zusammenhang mit der Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 angefallen sind, nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO in einer Datei im lesbaren und von ihr veränderbaren Tabellenformat (z.B. Excel) zur Verfügung zu stellen;
2. ihr die Methoden und Kriterien sowie die Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung bei der Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 mitzuteilen;
3. sie in die von dem Prüfer bei der Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 vorgenommenen Schritte von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation einzuweisen;
4. offenzulegen, welche Vorgaben von der Finanzverwaltung für die Bearbeitung der Daten im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 gemacht worden sind und wie das beklagte Finanzamt damit umgegangen ist;
5. die Verfahrensdokumentation offenzulegen, die für die Verwendung der bei ihr eingesetzten Prüfsoftware während der Außenprüfung einschlägig war;
6. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung trägt es vor: Die Klägerin sowie ihr Prozessbevollmächtigter seien über die Maßnahmen der Außenprüfung bereits vollständig informiert worden. Dem Schreiben vom 10. Juli 2019 seien Anlagen beigefügt worden, aus denen sich die Differenzberechnungen nachvollziehbar ergeben hätten. Einen darüber hinausgehenden Informationsanspruch habe die Klägerin nicht. Im Rahmen einer Außenprüfung stammten die personenbezogenen Daten, welche die Steuerverwaltung verarbeite, zudem von dem Steuerpflichtigen selbst, so dass er die Daten kenne. In der die Klägerin betreffenden Außenprüfung seien Kalkulationsmethoden und computergestützte mathematisch-statistische Methoden nicht eingesetzt worden. Es seien lediglich Verprobungen der überlassenen Daten vorgenommen und Fragen gestellt worden. Ein Steuerpflichtiger könne einen Anspruch auf Übermittlung von Daten in elektronischer Form nur dann haben, wenn eine Kalkulation elektronisch erstellt worden sei. Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folge nicht, dass die Klägerin in jedem Fall einen Anspruch auf Kopien sämtlicher vorhandener Dateien in einem veränderbaren elektronischen Format habe.
36Von dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO seien nicht sämtliche intern vorgenommenen einzelnen Prüfungsschritte und Maßnahmen umfasst. Insbesondere begründe Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf Übersendung von beim Finanzamt generierten Daten. Die angewandte Schätzungsmethode könne nicht Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein, weil es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten handele. Gleiches gelte für daraus gezogene Schlussfolgerungen.
37Eine besondere Einweisung erübrige sich im Streitfall auf Grund der besonderen Sachkunde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Anlass, die Verfahrensdokumentation der Prüfsoftware vorzulegen, gebe es nicht. Die Verpflichtung, Organisationsunterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO vorzuhalten und ggf. vorzulegen, treffe nur Steuerpflichtige.
38Ein Auskunftsanspruch sei nach § 32a Abs. 2 AO bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tathandlung der Verschleierung oder des Verwischens abstrakt begangen werden könne, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen müssten. Dies sei bei jeder Außenprüfung konkret möglich. Die Finanzverwaltung verfüge über verschiedene standardisierte Prüfungsschritte, Schlüssigkeitsprüfungen und Tools, in denen einzelne Antworten und Prüfungsergebnisse zusammengefasst werden könnten und aus denen sich ggf. weitere Fragen ergeben könnten. Da zu Beginn einer Prüfung Steuerpflichtige regelmäßig nicht alle Daten zur Verfügung stellten, berge eine umfassende Kenntnis des Vorgehens der Finanzverwaltung die Gefahr in sich, dass bestimmte Daten gelöscht oder verändert werden könnten. Insoweit sei es auch denkbar, dass die Art und Weise der Buchführung an die Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung angepasst würden.
39Die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Metadaten seien der Klägerin bekannt gewesen. Die hiernach zu übermittelnden Informationen könnten zudem dahingehend zusammengefasst werden, dass die personenbezogenen Daten zur Durchführung einer Außenprüfung verarbeitet worden seien, die Daten im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 AO übergeben worden seien, die Daten unter Beachtung des Steuergeheimnisses Angehörigen der Finanzverwaltung offengelegt worden seien, die Daten mindestens für die Dauer der Außenprüfung, längstens bis zur Bestandskraft der darauf ergehenden Bescheide bzw. bis zur Beendigung eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens gespeichert worden seien sowie der zur Auswertung überlassene Datenträger spätestens nach Bestandskraft der auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an die Steuerpflichtige zurückzugeben und die Daten zu löschen seien. Entscheidungen auf Grund ausschließlich automatisierter Verarbeitung fänden im Rahmen einer Außenprüfung nicht statt. Zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. f und g DSGVO könnten keine Informationen mitgeteilt werden.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41Die Klage ist zulässig.
42Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist im Streitfall nach § 32i Abs. 2 AO eröffnet, soweit sich die Klage der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Rechte aus der DSGVO wie nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützt.
43Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage. Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 16. September 2020 6 C 10.19, HFR 2021, 419).
44Die Klage ist nur zu einem Teil hinsichtlich des Klageantrags zu 1. begründet.
45Das beklagte Finanzamt ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die für den Prüfungszeitraum der Jahre 2015 bis 2017 im Rahmen der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffenden Außenprüfung von ihr erhoben worden sind.
46Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Das beklagte Finanzamt hat personenbezogene Daten der Klägerin im Rahmen der Außenprüfung verarbeitet. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Zur Verarbeitung gehört nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
47Die Klägerin hat dem Prüfer Aufzeichnungen über personenbezogene Daten auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt. Diese Aufzeichnungen betrafen die von ihr erzielten Umsatzerlöse. Die Umsatzerlöse sind Informationen, die sich auf eine identifizierte natürliche Person beziehen.
48Der Prüfer hat die Daten erhoben. Das Erheben personenbezogener Daten bezeichnet einen Vorgang, durch den solche Daten erstmals in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen gelangen (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Auflage, Art. 4 Abs. 2 Randnr. 21). Demgemäß beschränkt sich der Auskunftsanspruch der Klägerin auf die auf Grund des Erhebens erstmals in den Verfügungsbereich des beklagten Finanzamts gelangten und sie betreffenden personenbezogenen Daten.
49Der Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der Auskunft ist nicht dadurch beschränkt, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten von ihr stammen und von ihr während der Außenprüfung dem beklagten Finanzamt überlassen worden sind. Dass personenbezogene Daten von der betroffenen Person zur Verfügung gestellt worden sind, schließt diesen Anspruch nicht aus. Vielmehr stammt in aller Regel der größte Teil der Daten von den Auskunftssuchenden selbst (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2021 4 K 3156/18 AO). Zudem soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO es der betroffenen Person gerade ermöglichen, zu erfahren, welche sie betreffenden Daten verarbeitet wurden und dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten überprüfen zu können (63. Erwägungsgrund zur DSGVO).
50Soweit die Klägerin Auskunft über die sog. Metadaten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangt, hat das beklagte Finanzamt dem mit seiner Klageerwiderung vom 14. Mai 2019 Rechnung getragen, ohne dass die Klägerin dagegen substantiiert Einwendungen vorgebracht hat. Anhaltspunkte dafür, dass personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt worden sind (Art. 15 Abs. 2 DSGVO), bestehen nicht.
51Die Klägerin hat nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO keinen Anspruch auf das Zurverfügungstellen der Daten in einem gängigen elektronischen Format, weil sie ihren Antrag vom 18. Juli 2019 nicht elektronisch gestellt hat. Das beklagte Finanzamt hat daher gemäß § 32d Abs. 1 AO die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat es die Wahl, ob es die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Es kann der Klägerin die Daten insbesondere in einem gängigen elektronischen Formal, wie etwa dem Format, in dem es die Daten von der Klägerin erhalten hat, zur Verfügung stellen (68. Erwägungsgrund zur DSGVO). Insoweit hat das beklagte Finanzamt allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Auskunftsrechts für die Klägerin als betroffener Person nur dann Sinn ergibt, wenn sie die Kopien in einem Format erhält, das sie auf der Grundlage ihrer technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähigt, die Kopien zu lesen und auszuwerten (vgl. Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage, Art. 15 Randnr. 32).
52Dem Auskunftsanspruch der Klägerin steht § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung sind nicht gegeben. Insoweit kommen allenfalls Ausschlussgründe nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 AO und § 32b Abs. 1 Buchst. a AO in Betracht. Im Streitfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft hinsichtlich der vom beklagten Finanzamt anlässlich der Außenprüfung überlassenen Daten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das bloßen Zurverfügungstellen von Kopien der erhobenen Daten die Tatbestände des Art. 32a Abs. 2 AO erfüllt werden könnten (vgl. auch Sächsisches Finanzgericht – FG –, Urteil vom 8. Mai 2019 5 K 337/19, EFG 2020, 661).
53Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Klageantrag zu 2. begehrte Auskunft über die Methoden und Kriterien sowie die Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung bei der Außenprüfung. Bereits seinem Wortlaut nach begründet Art. 15 Abs. 1 DSGVO für die Klägerin als betroffener Person nur das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Wortlaut entspricht dem Zweck der Regelung, der betroffenen Person ein Auskunftsrecht über ihre personenbezogenen Daten zu geben, das sie in angemessenen Abständen wahrnehmen kann, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können (63. Erwägungsgrund zur DSGVO). Damit kann sie gegebenenfalls hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung nach den Art. 16 bis 18 DVGO verlangen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – Urteil vom 17. Juli 2014 Rs. C-141/12 und C-372/12, ECLI:EU:C:2014:2081 Randnr. 44 zur Richtlinie 95/46/EG). Schlussfolgerungen aus diesen Daten werden von dem Auskunftsrecht nicht erfasst (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 Rs. C-141/12 und C-372/12, ECLI:EU:C:2014:2081, Randnr. 39 f.). So dient auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 Rs. C-141/12 und C-372/12, ECLI:EU:C:2014:2081, Randnr. 46; BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 6 C 10.19, HFR 2021, 419). Dementsprechend vermittelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über aus den personenbezogenen Daten von der Finanzverwaltung generierte Daten (Sächsisches FG, Urteil vom 8. Mai 2019 5 K 337/19, EFG 2020, 661).
54Der Klageantrag zu 3. ist gleichfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie das beklagte Finanzamt in die vom Prüfer bei der Außenprüfung vorgenommenen Schritte von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation einweist. Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet nur einen Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten und weitere in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannte Informationen. Einen Anspruch auf Einweisung in Arbeitsschritte vermittelt die Vorschrift nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei den in der Außenprüfung vorgenommenen Schritten von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO und auch nicht um hierauf bezogene Informationen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO.
55Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 4. begehrt, die Vorgaben der Finanzverwaltung für die Bearbeitung der Daten im Rahmen der Außenprüfung offenzulegen. Bei den von der Klägerin genannten Vorgaben der Finanzverwaltung handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Informationen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 Rs. C-141/12 und C-372/12, ECLI:EU:C:2014:2081, Randnr. 46; BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 6 C 10.19, HFR 2021, 419).
56Der Klageantrag zu 5. ist gleichfalls unbegründet. Die Klägerin hat nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keinen Anspruch darauf, dass die Verfahrensdokumentation offengelegt wird, die für die Verwendung der bei ihr eingesetzten Prüfsoftware während der Außenprüfung einschlägig war. Auch hierbei handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Informationen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient zudem – wie dargelegt – nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG geklärt sind.