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Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 2028/15 Kg

Datum:
18.11.2022
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2028/15 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2022:1118.3K2028.15KG.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheids vom 31.03.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2015 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.06.2015 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind A für die Monate Juli bis September 2014 sowie für das Kind B für die Monate August und September 2014 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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