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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
2Streitig ist die Gewährung der Einsichtnahme in Steuerakten.
3Der Kläger ist mit einer Kommanditeinlage i. H. v. zunächst 25.564 EUR Beteiligter der B-KG (folgend nur: KG), die Rechte aus der Beteiligung werden treuhänderisch von der C-AG wahrgenommen. Am steuerlichen Ergebnis der KG nehmen die beteiligten Treuhandkommanditisten entsprechend ihrem Anteil teil, daneben können sie Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Mit Schreiben vom 22.12.2016 widerrief der Kläger die Empfangsvollmacht der Treuhänderin. Der Beklagte verfügte daraufhin unter dem 10.01.2019 gegen ihn im Wege der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Bl. 16f. GA). Diesem Bescheid lag die unverändert übernommene Feststellungserklärung 2016 der KG zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und bat, die Steuerakte der KG zum Zwecke der Einsichtnahme an sein Wohnsitzfinanzamt zu übersenden. Mit dem hier in Bezug genommenen Schreiben vom 26.04.2019 (Bl. 18ff. GA) lehnte der Beklagte eine vollumfängliche Akteneinsicht unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab, übersandte jedoch Kopien der Feststellungserklärung 2016 sowie die entsprechende Bilanz nebst G + V Rechnung. Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch vom 31.05.2029 wies der Beklagte mit der hier ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung vom 02.10.2019 als unbegründet zurück.
4Mit dem am 31.10.2019 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er im Hinblick auf die Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids auch in den Stand versetzt werden müsse, den Inhalt des Bescheids auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Das ergebe sich im Grundsatz aus § 183 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine Prüfung sei allerdings ohne Kenntnis der dem Feststellungsverfahren zugrundeliegenden Erklärung mit allen Anlagen einschließlich des Schriftwechsels mit der Gesellschaft unmöglich; denn der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen gehe ihre Feststellung voraus. Daraus folge, dass eine Einsichtnahme in die Steuerakte des betreffenden Jahres zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverzichtbar sei. Das Steuergeheimnis stehe dem Einsichtsbegehren nicht entgegen. Durch die Einzelbekanntgabe habe der Beklagte ihn -den Kläger- förmlich in das Verfahren einbezogen. Bei den Verhältnissen der KG handle sich für ihn als Mitunternehmer daher nicht um „fremde“ Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 30 Abs. 2 AO.
5Der Kläger beantragt wörtlich,
6den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019 zu verpflichten, die Steuererklärung der B-KG für 2016 - jedoch ohne die Unterlagen, welche die übrigen Treuhandkommanditisten betreffen - nebst Anlagen, besonders des Berichts der D-KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2016 und der Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.01.2017, vollständig in Kopie zur Verfügung zu stellen
7hilfsweise
8die Akte mit den vorbezeichneten Unterlagen zur Einsichtnahme an das Finanzamt Z oder aber an die Rechtshilfestelle des Amtsgerichts Z zu übersenden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt vor, dass er dem Kläger im Rahmen des rechtlich Zulässigen Einsicht in die Steuerakte gewährt habe. Einer weitergehenden Überlassung von Unterlagen stehe das Steuergeheimnis entgegen.
12Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13Im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten und den unstreitigen Sachverhalt hält es der Senat für sachgerecht, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
14Die Klage ist unbegründet; denn der angegriffene Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.10.2019 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag des Klägers auf Überlassung von (weiteren) Unterlagen aus der Steuerakte der KG abgelehnt.
15Die AO kennt keinen gebundenen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass dieser Befund nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt (vgl. nur Bundesfinanzhof -BFH- vom 04.06.2003, VII B 138/01, BStBl 2003 II 790). Nach dieser Rechtsprechung -der der erkennende Senat folgt- liegt die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung (BFH vom 15.09.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2). Eine rechtswidrige Verweigerung der begehrten Akteneinsicht stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, eine ablehnende Entscheidung ist mit dem Einspruch anfechtbar und gerichtlich im Rahmen der von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Mit diesen Vorgaben erweist sich die streitgegenständliche Entscheidung des Beklagten als beanstandungsfrei.
16Es kann dahinstehen, ob der Hinweis des Beklagten auf ein der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehendes Steuergeheimnis i. S. d. § 30 AO zutreffend ist (zu Offenbarungen an Gesellschafter einer Personengesellschafter vgl. z. B. Tipke/Kruse, AO und FGO, § 30 AO Tz. 17f.). Zutreffend jedenfalls ist die im Rahmen der schriftlichen Gründe der Einspruchsentscheidung dargelegte Erwägung, dass dem Kläger nach dem Treuhandvertrag ein Auskunftsrecht gegenüber der Treuhandkommanditistin zusteht. Sie ist ihm auf Anforderung zur Auskunft über alles, was sie von der KG erlangen kann, verpflichtet und hat ihm den Jahresabschluß und den Bericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr zu übermitteln und ihn über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge zu informieren. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass er ein über diese vertraglich geregelten Auskunftsansprüche hinausgehendes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat. Auch hat er eine aktuelle rechtliche Erheblichkeit der Akteneinsicht nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr stützt er sein Begehren nur auf den Umstand, dass ihm gegenüber eine Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids erfolgt ist. Das allein reicht für die Gewährung von Akteneinsicht nicht aus.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.