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Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Erinnerungsführern auferlegt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der den Erinnerungsführern von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.
4Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 11 K 2131/19 E, AO, das die Einkommensteuerbescheide sowie die Zinsfestsetzungsbescheide zur Einkommensteuer der Jahre 2014 bis 2016 (Streitjahre) zum Gegenstand hatte. Der Erinnerungsführer betrieb in den Streitjahren einen Imbiss, erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte und war in diesem Rahmen vorsteuerabzugsberechtigt. Seine Ehefrau, die Erinnerungsführerin, arbeitete im Imbiss mit und erzielte keine eigenen Einkünfte. Beide wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In dem Klageverfahren stritten sie um die Frage, ob der Erinnerungsgegner eine Hinzuschätzung von Erlösen wegen Buchführungsmängeln bei den gewerblichen Einkünften des Erinnerungsführers vornehmen durfte und wenn ja, in welcher Höhe.
5Auf einen vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Einigungsvorschlag verpflichtete sich der Erinnerungsgegner, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide entsprechend zu ändern. Die Beteiligten erklärten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 11.04.2022 wurden die Kosten des Verfahrens den Erinnerungsführern zu 27 % und dem Erinnerungsgegner zu 73 % auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
6Anschließend stellten die Erinnerungsführer einen Kostenfestsetzungsantrag, mit dem sie auch die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz– RVG –) in Höhe von 485,74 € (151,94 € für das außergerichtliche Vorverfahren und 333,80 € für das finanzgerichtliche Klageverfahren) begehrten. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ausschließlich dem Erinnerungsführer zuzurechnen seien. Aufgrund der Aufteilungsbescheide für die Streitjahre bestünde für die Erinnerungsführerin auch keine gesamtschuldnerische Haftung. Das Urteil (gemeint ist der Beschluss) des Finanzgerichts (FG) Köln vom 05.07.2010 10 Ko 4058/09 sei nicht anzuwenden.
7Mit Kostenbeschluss vom 04.08.2022 setzte die Urkundsbeamten die vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 2.043,61 € fest. Die Erstattung der vom Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer lehnte sie unter Hinweis darauf, dass der Erinnerungsführer diese als Vorsteuern abziehen könne, zur Hälfte (242,87 €) ab. Da die Klage wegen streitiger Einkommensteuerfestsetzungen von einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger und einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin erhoben worden sei, könne nur der auf die Klägerin entfallende hälftige Anteil angesetzt werden. Dem Einwand der Erinnerungsführer, es seien Aufteilungsbescheide ergangen, könne nicht gefolgt werden. Denn die Klage sei zulässigerweise gegen einen (zusammengefassten) Einkommensteuerbescheid gerichtet gewesen. Das Ergehen von Aufteilungsbescheiden, welche die Erhebung rückständiger Beträge, nicht aber die eigentliche Festsetzung betreffen, habe für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung keine Bedeutung.
8Dagegen richtet sich die Erinnerung mit der die Erinnerungsführer vortragen, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei erstattungsfähig, weil ein Anspruch auf Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht bestehe. Es handele sich um ein Klageverfahren zur Einkommensteuer für 2014 bis 2016 und somit um eine persönliche und nicht um eine betriebliche Steuer.
9Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
10den Beschluss vom 04.08.2022 in der Weise zu ändern, dass auch die Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer in voller Höhe als erstattungsfähig anerkannt wird.
11Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
12die Erinnerung zurückzuweisen.
13Die Umsatzsteuer könne nur zur Hälfte geltend gemacht werden, weil der Erinnerungsführer vorsteuerabzugsberechtigt sei.
14II.
151. Die gemäß § 149 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
16Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführer nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die vom Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur in Höhe von 242,87 € als erstattungsfähige Kosten festgesetzt.
17a) Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach Nr. 7008 VV (Anlage 1 zum RVG) in voller Höhe beanspruchen kann, sofern die Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 06.03.1990 VII E 9/89, Bundessteuerblatt – BStBl II – 1990, 584).
18Allerdings kommt eine Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit nicht in Betracht, als der zur Kostenerstattung Berechtigte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn insoweit stellt die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den betreffenden Beteiligten keinen Aufwand dar mit der Folge, dass sie nicht gemäß § 139 Abs. 1 und 3 Satz 1 FGO erstattungsfähig ist. Dementsprechend ist die bei der Kostenfestsetzung auf die Vergütung des Bevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.
19b) Vorliegend ist der Erinnerungsführer im Rahmen des Betriebs seines Imbisses als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG berechtigt, weshalb er keinen Umsatzsteuererstattungsanspruch hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils der angefallenen Kosten hat.
20Soweit die Erinnerungsführer dagegen einwenden, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei in voller Höhe erstattungsfähig, weil ein Anspruch auf Vorsteuerabzug vorliegend nicht bestehe, da es sich um ein Klageverfahren zur Einkommensteuer und somit um eine persönliche und nicht um eine betriebliche Steuer handele, ist dem nicht zu folgen.
21aa) Zwar wird teilweise vertreten, bei Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen sei ein Bezug der Beratungsleistung „für das Unternehmen“ nicht erkennbar, weshalb ein Vorsteuerabzug ausscheide und in der Folge die vom Bevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattungsfähig sei (FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 10 Ko 1355/08, juris; Müller, Anm. zu FG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.10.2003 1 Ko 192/03, Entscheidungen der FG 2004, 135).
22Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass der BFH für die Einordnung von Aufwendungen für Beratungsleistungen zum unternehmerischen oder außerunternehmerischen Bereich daran anknüpft, ob die Aufwendungen auf die Ermittlung des Gewinns entfallen oder ob sie für die Erstellung der Steuererklärung in Rechnung gestellt werden. Während die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Kosten betrieblich veranlasst sind, sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (BFH-Urteile vom 13.07.1994 XI R 55/93, BStBl II 1994, 907 und vom 08.09.2010 XI R 31/08, BStBl II 2011, 197). Dementsprechend besteht in einem finanzgerichtlichen Verfahren, das sich gegen die Festsetzung von Steuern richtet, die aus dem betrieblichen Bereich resultieren, für die insoweit anfallenden Verfahrenskosten ein Recht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen, wenn Fragen der Gewinnermittlung streitig sind. Eine Ausnahme besteht nur, soweit sich der Kostenerstattungsanspruch auf einen Erstattungsberechtigten erstreckt, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser hat insoweit einen Umsatzsteuererstattungsanspruch hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils der angefallenen Kosten (ebenso FG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 10 Ko 4058/09, juris).
23bb) Im Streitfall haben die Erinnerungsführer als zusammenveranlagte Eheleute gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre geklagt. Mit der Klage haben sie geltend gemacht, die beim (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmer-Ehegatten, also dem Erinnerungsführer, vorgenommenen Hinzuschätzung von Erlösen sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Es ging damit um Fragen der Gewinnermittlung. Bei den in diesem Zusammenhang entstandenen Beratungskosten handelt es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind und die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dementsprechend ist die streitgegenständliche Umsatzsteuer dem Grunde nach als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar. Dies gilt nur insoweit nicht, als sich der Kostenerstattungsanspruch auf die Erinnerungsführerin als Erstattungsberechtigte erstreckt, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und damit einen Umsatzsteuererstattungsanspruch hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteils der angefallenen Kosten hat (ebenso FG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 10 Ko 4058/09, juris). Da beide Erinnerungsführer in der Hauptsache als Gesamtschuldner (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –) geklagt haben, erscheint eine Aufteilung des Kostenerstattungsanspruch nach Kopfteilen sachgerecht (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.1995 8 W 148/94, juris; FG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 10 Ko 4058/09, juris). Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Aufteilung die Gesamtschuld als solche nicht berührt (§ 44 Abs. 2 Satz 4 AO), sondern nur die Vollstreckung auf die auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge beschränkt (§ 278 Abs. 1 AO; BFH-Beschluss vom 12.06.1990 VII R 69/89, BStBl II 1991, 493).
242. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.