Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Volontärstätigkeit bei einem Verlag zur Berufsausbildung gehört.
3Die Tochter der Klägerin (B., geboren am 00.00.1995) schloss im Jahr 2018 ihr Bachelorstudium mit dem Schwerpunkt Lehramt an Gymnasien mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ ab. Den Bescheid über das Bestehen der Prüfung erhielt sie im Dezember 2018; exmatrikuliert wurde sie zum 31.3.2019. Am 5.2.2019 unterschrieb sie einen mit „Anstellungsvertrag“ überschriebenen Vertrag mit der Verlag G. GmbH über eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit als Volontärin für die Zeitschrift Q. ab April 2019. Laut Vertrag beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.983 EUR im ersten Ausbildungsjahr, ab November 2019 2.023 EUR und 2.287 EUR im zweiten Ausbildungsjahr (ab April 2020). Unter „Sonstiges“ ist geregelt, dass die Tochter im Verlauf des Volontariats Anspruch auf die Teilnahme an geeigneten, vom Verlag bestimmten außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens vier Wochen Dauer möglichst im ersten Ausbildungsjahr hat. Auf den weiteren Inhalt des Vertrags (Bl. 14 GA) wird Bezug genommen. Das Volontariat absolvierte B. bis zum 18.8.2020 bei der Fachzeitschrift Q. und wechselte dann, da die Zeitschrift Q. aufgrund der Corona-Pandemie zum 00.00.2020 eingestellt wurde, unter Fortgeltung des bisherigen Vertrags in die Redaktion der ... Fachzeitschrift W. der K. GmbH. Beide Verlagsgesellschaften gehören zur C.-Unternehmensgruppe und haben denselben Sitz sowie Geschäftsführer.
4Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 11.3.2019 die bisherige Festsetzung von Kindergeld ab April 2019 aufgrund des Endes der Hochschulausbildung aufgehoben hatte, legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das endgültige Berufsziel ihrer Tochter sei Redakteurin/Journalistin. Dazu habe diese sich während des Studiums entschlossen und bei mehreren Unternehmen und Verlagen um eine Volontärstelle beworben. Von Dezember 2018 bis März 2019 habe die Tochter als studentische Aushilfskraft bei der H. GmbH in Y. gearbeitet und dann zum 1.4.2019 die Stelle bei der G. GmbH als Volontärin angetreten. Einen von der Beklagten angeforderten Ausbildungsplan gebe es dort nicht.
5Ihre abweisende Einspruchsentscheidung begründete die Beklagte damit, dass keine Berufsausbildung mehr vorläge. Diese habe mit Übermittlung des Zeugnisses im Dezember 2018 geendet. Ein zweiter Ausbildungsabschnitt liege nicht vor. Das Volontariat sei nicht als berufsbezogene Ausbildung anzusehen, da kein detaillierter Ausbildungsplan vorliege, die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abschließe und keine Nachweise zu qualifizierten Ausbildern vorhanden seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, welchem berufsqualifizierenden Zweck das Volontariat nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium noch dienen solle. Die Einspruchsentscheidung trägt das Datum 15.7.2019.
6Am 27.9.2019 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Sie trägt unter eidesstattlicher Versicherung vor, dass ihr die Einspruchsentscheidung erst durch das Schreiben der Beklagten vom 10.9.2019 am 13.9.2019 zugegangen sei. Zuvor habe sie keine Kenntnis von der Einspruchsentscheidung gehabt; vielmehr habe sie sich vor dem 10.9.2019 telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigt. Ihr sei daher Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Sache führt sie aus, Voraussetzung für eine Tätigkeit als Redakteurin oder Journalistin sei das Volontariat. Bei der Tätigkeit stehe der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Ihre Tochter werde im Rahmen des Volontariats mit allen praktischen Tätigkeiten und einzelnen Tätigkeitsfeldern in einem Verlag vertraut gemacht und erhalte Unterweisungen, Anleitungen und Korrekturen durch fachkundiges Personal bei der Mitarbeit an der Erstellung der Publikation Q.. Dabei habe ihre Tochter zunächst kleinere Arbeiten erledigt und mit weiterem Fortschritt dann umfangreichere Aufgaben. Dies habe sich in jedem Ressort wiederholt. Bei praktischen Übungen sei B. von erfahrenen Redakteuren unterstützt worden, was ihr entsprechend qualifizierter Ausbilder, der Chefredakteur der Zeitschrift Q. - Herr F. T. - bestätigen könne. Dies sei - wie sich auch aus dem Abschlusszeugnis (Bl. 207 GA) ergebe - nach dem Wechsel zum K. im August 2020 durch die dortige Ausbilderin Frau P. (Chefredakteurin der Zeitschrift W.) so fortgesetzt worden. Grundlage der Ausbildung sei der Tarifvertrag für das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften. Dieser sehe in § 8 ein Ausbildungskonzept vor. Dabei sei laut Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 30.10.2008 (4 K 4113/07 Kg) ein detaillierter Ausbildungsplan gar nicht erforderlich; vielmehr liege eine qualifizierte Ausbildung auch vor, wenn diese wie hier nach dem Prinzip des „learning by doing“ erfolge. Bei Zeitschriften- und sonstigen Presseverlagen handele es sich um eine Branche, bei der allein durch das wissenschaftliche Hochschulstudium die erforderliche Berufsqualifikation noch nicht erreicht sei; vielmehr seien zusätzlich die im Rahmen eines Volontariats zu erlangenden praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich. B. habe zudem vom 00.00.2019 bis zum 00.00.2019 sowie vom 00.00.2020 bis zum 00.00.2020 außerbetriebliche Fortbildungen (Magazinjournalismus I und II) an der Akademie ... absolviert. Die laut § 4 des Tarifvertrags vorgesehene Ausbildungsvergütung richte sich nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften vom 6.6.2018. Die an ihre Tochter gezahlte Vergütung entspreche den dort genannten Beträgen für Volontäre und sei damit branchenspezifisch für derartige Auszubildende und folglich nicht zu hoch. Vielmehr sei die Vergütung auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9.6.1999 (VI R 50/98) als gering anzusehen. Dort seien für die Jahre 1996 und 1997 Vergütungen von 875 DM bzw. 1.070 DM gezahlt worden. Dies entspreche unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung der von ihrer Tochter bezogenen Ausbildungsvergütung. Diese befinde sich daher weiterhin in einer berufsbezogenen Ausbildung. Auf den weiteren Inhalt des Tarifvertrags (Bl. 41 GA) und des Gehaltstarifvertrages (Bl. 48 GA) wird verwiesen.
8Auf Rückfrage des Gerichts hat die G. GmbH mitgeteilt, das Einstiegsgehalt für Redakteure betrage 3.466 EUR. Die Tochter sei nach dem Volontariat nicht übernommen worden, sondern arbeite seit dem 1.4.2021 als freiberufliche Mitarbeiterin für die Zeitschrift X. des K.s. Das Gericht hat zudem den als Zeugen benannten F. T. mit Verfügung vom 20.5.2021 schriftlich zu den Umständen des Volontariats der Tochter und deren Betreuung befragt. Auf den Inhalt von dessen Ausführungen laut Schriftsatz vom 21.6.2021 (Bl. 133f. GA) sowie den durch die G. GmbH übersandten Ausbildungsplan (Bl. 135f. GA) wird Bezug genommen.
9In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin u.a. ergänzend ausgeführt, das Volontariat sei unabdingbare Voraussetzung für eine Tätigkeit als Journalistin bzw. Redakteurin. Das Gehalt sei nicht wesentlich höher als das für Rechtsreferendare, wobei die Tochter der Klägerin dafür auch 40 Stunden in der Woche habe arbeiten müssen. Zudem entspreche das Gehalt nicht einmal dem Mindestlohn.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.3.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.7.2019 zu verpflichten, ihr Kindergeld ab April 2019 bis September 2019 zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt aus, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es sei kein Ausbildungsplan vorgelegt worden und die Tochter der Klägerin habe lediglich Anspruch auf außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen von insgesamt vier Wochen während der zweijährigen Vertragslaufzeit. Aus den absolvierten außerbetrieblichen Fortbildungen sowie den Ausführungen des Ausbilders folge nicht, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe. Auch liege die gezahlte monatliche Vergütung deutlich über derjenigen eines Auszubildenden und entspreche in ihrer Höhe einer regulären Arbeitnehmerentlohnung.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Die auf den 15.7.2019 datierende Einspruchsentscheidung ist der Klägerin erstmalig durch Schreiben vom 10.9.2019 übermittelt worden und am 13.9.2019 zugegangen und damit erst zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden, wovon auch die Beklagte ausgeht; die Klagefrist begann daher erst in diesem Zeitpunkt zu laufen, sodass die am 27.9.2019 erhobene Klage innerhalb der Klagefrist eingereicht worden ist; auf die beantragte Wiedereinsetzung kommt es damit nicht an.
20II. Die Klage ist unbegründet.
21Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass B. sich nicht mehr in einer Ausbildung befand und damit kein Kindergeldanspruch bestand.
221. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (vgl. BFH, Urteil vom 22.2.2017 III R 20/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 913, m.w.N.).
23Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika, z.B. ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten (BFH, Urteil vom 9.6.1999 VI R 16/99, BStBl II 1999, 713) oder eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung oder ein Taschengeld absolvieren (BFH, Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706; Urteil vom 8.11.1972 VI R 309/70, BStBl II 1973, 139). Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontärin, als Trainee oder als bezahlte Praktikantin um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 21.1.2010 III R 17/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 1423; Urteil vom 26.8.2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26; Urteil vom 21.10.2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, je m.w.N.).
242. Danach liegt bei Gesamtwürdigung aller das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestimmender Umstände kein Ausbildungsverhältnis vor.
25Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass gerade im Bereich des Presse- und Verlagswesens das Absolvieren eines Volontariats regelmäßig Voraussetzung für den verantwortlichen Einsatz (und die volle Entlohnung) als Redakteur oder Journalist ist und typischerweise der endgültigen Anstellung als Redakteur ein Redaktionsvolontariat vorausgeht.
26Auch enthielt das Volontariat, das B. absolvierte, durchaus Ausbildungselemente. Dies zeigt sich sowohl an der Darstellung der Klägerin als auch an der schriftlichen Äußerung des Zeugen T. sowie den Ausführungen des G. Verlags. Danach hat B. die verschiedenen Redaktionsbereiche bei der Zeitschrift unter Anleitung und Unterweisung von Redakteuren und ggf. deren Korrektur durchlaufen und diese verschiedenen Bereiche auf Basis eines Ausbildungsplans kennengelernt und dabei zunächst assistierend und im weiteren Verlauf auch zunehmend selbständig gearbeitet.
27Gegen den Ausbildungscharakter spricht aber entscheidend neben der Tatsache, dass die Tochter der Klägerin Fortbildungen vor dem Hintergrund einer zweijährigen Vertragslaufzeit in nur in sehr unwesentlichem Umfang - nämlich von insgesamt knapp vier Wochen - absolviert hat, dass die Höhe ihres Gehalts nicht dem eines Auszubildenden vergleichbar ist.
28Dabei ist der zu entscheidende Fall anders gelagert als die, von denen der BFH in seinen Urteilen vom 8.11.1972 VI R 309/70, BStBl II 1973, 139 und vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706 für seine Entscheidung ausgegangen ist. In der Entscheidung vom 8.11.1972 hat der BFH die wesentliche Einschränkung gemacht, dass es sich um eine dem Inhalt nach nicht nur auf Ausbildung angelegte Stellung, sondern auch um eine Tätigkeit gegen geringe Entlohnung bzw. Taschengeld handeln müsse, um sie als Berufsausbildung zu beurteilen. Mag der BFH dieses in der Entscheidung auch nicht besonders deutlich gemacht haben, so hat er doch in weiteren Urteilen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 2.7.1993 III R 66/91, BStBl II 1994, 101; Urteil vom 2.7.1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102) wesentlich darauf abgehoben, ob eine vom Gesetz typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch das in Berufsausbildung befindliche Kind vorliegt (so FG Niedersachsen, Urteil vom 21.4.1999 II 684/97 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 901).
29In den beiden genannten BFH-Entscheidungen entsprach die Höhe der Vergütung dem eines Auszubildenden (BFH, Urteil vom 8.11.1972 VI R 309/70, BStBl II 1973, 139: Zahlung eines Taschengelds von monatlich 270 DM in den Jahren 1969 und 1970; BFH, Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706: Vergütung von 875 DM und später 1.070 DM pro Monat in den Jahren 1996 bis 1998). Auch das FG Münster (Urteil vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, EFG 2009, 357) war bei einer Jahresbruttovergütung von 7.800 EUR (= 650 EUR/Monat) für eine Traineetätigkeit in den Jahren 2007 und 2008 davon ausgegangen, dass das Gehalt der Höhe nach einer Ausbildungsvergütung entsprach. Anders hat dies das FG Niedersachsen für die Jahre 1997 und 1998 bei Monatsgehältern für Volontäre nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen im ersten Ausbildungsjahr vor vollendetem 22. Lebensjahr von 2.574 DM, ab vollendetem 22. Lebensjahr von 2.855 DM und im 2. Ausbildungsjahr von 3.307 DM gesehen. Obwohl diese Gehälter erheblich geringer ausfielen als das Einstiegsgehalt von Redakteuren (4.857 DM/Monat), ging das FG Niedersachsen dennoch davon aus, dass es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung, sondern um echtes Gehalt handelte und dieses eine Höhe hatte, die die Deckung des Lebensunterhaltes offensichtlich gewährleistete (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 21.4.1999 II 684/97 Ki, EFG 1999, 901).
30So liegt der Fall nach Überzeugung des Gerichts - auch im Vergleich zu den weiteren genannten Gerichtsentscheidungen - auch hier. Denn zwar lag das an B. auf Grundlage des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften gezahlte Gehalt von monatlich 1.983 EUR im ersten halben Jahr, 2.023 EUR ab November 2019 und 2.287 EUR ab April 2020 unterhalb des Einstiegsgehalts für Redakteure (3.466 EUR), es übersteigt aber in erheblicher Höhe Ausbildungsvergütungen in anderen Bereichen. So erhielten die von der Klägerin beispielhaft angeführten Rechtsreferendare - also ebenfalls Absolventen eines Hochschulstudiums - im Jahr 2019 etwa in Nordrhein-Westfalen 1.275,17 EUR im Monat; auch die bundesweit höchste im Jahr 2019 an Rechtsreferendare gezahlte Unterhaltsbeihilfe war mit 1.418,22 EUR monatlich in Sachsen deutlich geringer als die Vergütung der Tochter der Klägerin (Quelle: https://www.iurastudent.de/referendariat/allgemeines/gehalt-im-referendariat-unterhaltsbeihilfe-der-bundesl-nder).
31Zudem lag die an die Tochter der Klägerin gezahlte Vergütung bei einer 40-Stundenwoche und damit durchschnittlich 174 Monatsstunden mit einem Stundenlohn von 11,40 EUR (bzw. ab November 2019: 11,63 EUR und ab April 2020: 13,14 EUR) entgegen der Ansicht der Klägerin deutlich über den im Streitzeitraum gültigen Mindestlohn von 8,84 EUR. Schließlich entspricht das von der Tochter bezogene Gehalt, anders als die Klägerin meint, auch nicht nach heutigen Maßstäben der Ausbildungsvergütung im vom BFH im Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98 entschiedenen Fall. Die dort genannten Gehälter von 875 DM bzw. 1.070 DM in den Jahren 1996 und 1997 lägen auch inflationsbereinigt unter Berücksichtigung der Lohnsteigerungen erheblich unter den an die Tochter gezahlten Gehältern.
32III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.