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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat am 04.09.2015 Klage gegen die jeweils auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerfestsetzungen 2006 bis 2008 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 bis 2008 erhoben mit dem Begehren, einen geringeren verbleibenden Verlust festzustellen.
4Im Erörterungstermin vom 15.02.2019 ist u.a. die Zulässigkeit der Klage erörtert worden. Es bestand Einigkeit, dass es der Klage wegen der sog. Mindestbesteuerung nicht an einer Beschwer fehlt.
5Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der gegen die Verlustfeststellungen gerichtete Einspruch nach einem Hinweis des Beklagten vom 24.11.2014 von dem damaligen Prozessvertreter am 10.12.2014 zurückgenommen worden sei.
6Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Wiedereröffnung des Einspruchsverfahrens wegen der Verlustfeststellungen gestellt habe und gebeten, die Sache zunächst nicht zu terminieren. Die Klägerin sei bereit, den Rechtsstreit im Wege der von dem Gericht in dem Erörterungstermin vom 15.02.2019 vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung hinsichtlich der Aktivierbarkeit von Regiekosten gütlich beizulegen. In einem in Kopie beigefügten Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 26.06.2020 heißt es, dass durch die Rücknahme der Einsprüche vom 10.12.2014 die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide bestandskräftig geworden seien, sodass das diesbezügliche Klagebegehren wegen der zusätzlichen Aktivierung von Regiekosten und Finanzierungsaufwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (6 K 2743/15 K, F) an sich nicht weiter verfolgt werden könnte. Daher beantrage sie, auch zur Abwendung eines andernfalls zu prüfenden Amtshaftungsverfahrens, die Einspruchsverfahren vom 30.5.2012 gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 - 2008 vom 14.5.2012 im Wege der Folgenbeseitigung fortzuführen.
7Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass eine hierzu erbetene Stellungnahme der OFD NRW bis voraussichtlich Ende Oktober erwartet werde.
8Eine Entscheidung des Beklagten über die Wiedereröffnung des Einspruchsverfahrens ist bislang nicht ergangen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2015 aufzuheben und die Bescheide für 2006 - 2008 über Körperschaftsteuer vom 14. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass unter entsprechender Anpassung des zu versteuernden Einkommens,
11bei der Ermittlung der Herstellungskosten der sich im Zustand der Bebauung befindlichen Immobilie Regiekosten und Zinsaufwendungen (Bauzeitzinsen) in noch zu bestimmender Höhe zusätzlich aktiviert werden
12und dass
13dementsprechend die für das Streitjahr 2007 festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG in Höhe von € [...] auf € 0 herabgesetzt wird
14sowie
15die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2015 aufzuheben und die Bescheide auf den 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 14. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass unter entsprechender Anpassung der festgestellten Verluste die Minderung der Verlustvorträge um die zusätzlich zu aktivierenden Herstellungskosten für Regiekosten und Zinsaufwendungen (Bauzeitzinsen) festgestellt wird.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18II.
19Der Senat entscheidet nach § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO- durch Gerichtsbescheid.
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Der Klage gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2006 bis 2008 ist unzulässig, denn es fehlt es insoweit an der Beschwer. Die Steuer ist auf jeweils 0 € festgesetzt worden. Bei der Anfechtung eines auf Null lautenden Steuerbescheides fehlt es regelmäßig an der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer (BFH, Urteil vom 22. November 2016 – I R 30/15 –, BFHE 257, 219, BStBl II 2017, 921 unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2014 X B 113/14, BFH/NV 2015, 510, m.w.N.). Zwar liegt auch bei einer sog. Nullfestsetzung für eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) vor, soweit in diesem Bescheid über eine Besteuerungsgrundlage entschieden wird und insoweit über § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung für ein Verlustfeststellungsverfahren ausgelöst wird (BFH, Urteil vom 22. November 2016 – I R 30/15 –, BFHE 257, 219, BStBl II 2017, 921). Die Steuerklärungen im Streitfall sind jedoch sämtlich vor dem 13.12.2010 eingereicht worden, so dass § 10d Abs. 4 EStG jeweils in der „alten“ Fassung gilt [vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG] und die Besteuerungsgrundlagen im Streitfall nicht wie Grundlagenbescheide Geltung für die Verlustfeststellungen haben.
22Die Klage gegen die Bescheide wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 bis 2008 indessen richtet sich gegen nach Rücknahme des Einspruchs bestandskräftige Bescheide, so dass sie insoweit unzulässig ist.
23Wird das Einspruchsverfahren durch Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO) oder durch Erledigungserklärungen beendet, so ist eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig (Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lieferung 02.2021, § 44 FGO, Rn. 148).
24Der Senat weist darauf hin, dass die Entscheidung über den Restitutionsantrag durch den Beklagten auch bei Weiterführung des durch Rücknahme des Einspruchs beendeten Einspruchsverfahrens keine Auswirkung auf dieses Klageverfahren haben kann. Weder die Finanzbehörde noch die Gerichte haben hinsichtlich des Eintritts der Bestandskraft eine Dispositionsbefugnis. Vielmehr muss diese von Amts wegen in jeder Verfahrenslage beachtet werden (Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lieferung 02.2021, § 44 FGO, Rn. 195).
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.