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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 3554/18 Z

Datum:
05.02.2020
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 3554/18 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2020:0205.4K3554.18Z.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Ist Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit, in dem die von dem Beteiligten eingeführten Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden und die Umstände, die zur Entstehung der Zollschuld geführt haben, nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, der Zoll erstattet werden kann?

 
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