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Die vom Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2018 angeordnete, am 10.10.2018 erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Einspruchsentscheidungen vom 12.11.2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, das Amtsgericht um Aufhebung des Haftbefehls vom 15.08.2018 zu ersuchen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) und einer Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO. Streitig ist insbesondere, ob dem Kläger die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist.
3Der Kläger lebte zunächst unstreitig unter der angegebenen Anschrift. Nach den Daten der Meldebehörde verzog der Kläger zum 01.03.2017. Mit Schreiben vom 05.04.2017 teilte der Kläger auch dem Beklagten mit, dass er nunmehr unter der neuen Anschrift wohne.
4Der Beklagte ging jedoch weiterhin davon aus, dass der Kläger unter der alten Anschrift lebte.
5Da der Kläger erhebliche Steuerrückstände hatte, versuchten verschiedene Vollziehungsbeamte mehrfach erfolglos den Kläger persönlich unter einer der beiden Anschriften anzutreffen, um die Rückstände beizutreiben. Nach einem Vermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 05.04.2017 habe es unter der vom Kläger angegebenen 2. Anschrift ein Klingelschild mit dem Namen des Klägers gegeben. Diverse Mieter, Nachbarn sowie der Hausmeister des Gebäudes hätten den Beamten mitgeteilt, dass in der vermeintlichen Wohnung des Klägers niemand eingezogen sei und es sich um leer stehende Büroräume handele. Von außen sei erkennbar gewesen, dass ein „Zu-Vermieten-Plakat“ hinter den ungeputzten Fenstern gehangen habe und es seien keinerlei Verdunkelungsmöglichkeiten vorhanden gewesen. Der Vollziehungsbeamte beobachtete anlässlich eines Vollstreckungsversuchs am 18.05.2017 unter der 1. Anschrift, dass ein weißer Porsche in die zu dem Haus gehörende Garage eingefahren sei. Zudem stellte der Vollziehungsbeamte bei dieser Gelegenheit fest, dass das untere Klingelschild an der Eingangstür des Hauses nicht beschriftet gewesen sei, das zweite Klingelschild sei mit den Namen H und D beschriftet gewesen. An der Seite sei ein Briefkasten vorhanden gewesen, der mit dem Namen „H-UG“ beschriftet gewesen sei.
6Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.05.2017 war auf den Kläger kein Fahrzeug zugelassen, wobei etwaige Zulassungen auf Firmen und Selbständige nicht berücksichtigt wurden.
7Am 18.06.2018 hatte der Kläger beim Beklagten Steuerrückstände. Mit Verfügung vom 27.06.2018 ordnete der Beklagte wegen dieser Rückstände gegenüber dem Kläger die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO an und forderte ihn nochmals auf, die Rückstände zu begleichen. Als Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wurde der 07.08.2018 bestimmt. Diese Verfügung mitsamt der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft versandte der Beklagte per Zustellungsurkunde (ZU) an die 1. Anschrift. Die Zustellerin machte in der ZU die Angabe, dass sie versucht habe, das Schreiben zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei, sei das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden (Ziffern 9-10.2 der ZU). Als Tag der Zustellung wurde der 02.07.2018 vermerkt. Unter der Ziffer 13.3 der ZU „Unterschrift des Zustellers“ befindet sich ein ausladend geschwungener Bogen. In Ziffer 13.5 der ZU wird gestempelt als Name der Zustellerin „I“ angegeben.
8Am 17.07.2018 wurde dem Beklagten die per ZU versandte Ladung zusammen mit dem zuvor von ihm versandten Vordruck zur Vermögensauskunft zurückübersandt. Der Briefumschlag war geöffnet worden, die Anschrift des Klägers auf dem Umschlag war durchgestrichen und außen auf dem Umschlag war handschriftlich vermerkt worden „unbekannt verzogen“.
9Zu dem am 07.08.2018 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht.
10Der Beklagte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 07.08.2018 das Amtsgericht, für den Kläger Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO anzuordnen. Zugleich ordnete der Beklagte gemäß § 284 Abs. 9 AO, § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) an, dass der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden sollte. Als Grund für die Eintragung gab der Beklagte dabei an, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei.
11Das Amtsgericht erließ mit Datum vom 15.08.2018 einen Haftbefehl. Dieser Haftbefehl ist – nach erfolgloser sofortiger Beschwerde des Klägers – weiterhin in Vollzug.
12Mit Schreiben vom 06.09.2018 legte der Kläger Einsprüche gegen den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 284 Abs. 8 AO sowie gegen die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO ein. Zur Begründung trug er vor, dass keine wirksame Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt sei. Er wohne bereits seit zwei Jahren nicht mehr unter der 1. Anschrift. Weder auf den Klingelschildern noch auf dem Briefkasten sei sein Name angegeben. Er fügte seinen Einspruchsschreiben diverse Fotografien bei, auf die Bezug genommen wird.
13Mit Schreiben vom 10.09.2018 legte der Beklagte dar, dass seiner Auffassung nach die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft wirksam zugestellt worden sei und fügte diesem Schreiben eine Kopie der ZU bei.
14Der Kläger wurde aufgrund der angefochtenen Eintragungsanordnung am 10.10.2018 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
15Der Beklagte wies die Einsprüche des Klägers gegen den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO sowie gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO mit Einspruchsentscheidungen vom 12.11.2018 als unbegründet zurück.
16Der Kläger hat dagegen am 12.12.2018 Klage beim Finanzgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus den Einspruchsverfahren. Zudem entfalte die ZU zur Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft keine Beweiskraft, da sie nicht mit einer Unterschrift im Rechtssinne versehen sei. Das handschriftliche Signet lasse sich auch mit größtem Wohlwollen nicht einmal als Paraphe identifizieren. Des Weiteren fehle es sowohl in den Ausgangsverfügungen als auch in den Einspruchsentscheidungen an konkreten Ermessenserwägungen.
17Der Kläger beantragt,
18seine vom Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2018 angeordnete, am 10.10.2018 erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Einspruchsentscheidungen vom 12.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Amtsgericht um Aufhebung des Haftbefehls vom 15.08.2018 zu ersuchen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger jedenfalls unter der 2. Anschrift nie gewohnt habe. Es werde bestritten, dass der zu der Wohnung in der 1. Anschrift gehörende Briefkasten, in den die Postbedienstete die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eingelegt habe, keine Beschriftung mit dem Namen des Klägers aufgewiesen habe. Der Kläger habe zwar zeitweise seinen Namen vom Klingelschild entfernt, nicht jedoch von einem seitlich angebrachten Briefkasten. Insofern sei die Postbedienstete nach Auffassung des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten gehandelt habe. Im Übrigen belegten nach Meinung des Beklagten auch die seitens des Klägers übersandten Fotos, insbesondere das Foto eines geöffneten Briefkastens, dass der Kläger auch nach dem Zeitpunkt der Zustellung noch Zugang zu der Wohnung und dem Briefkasten gehabt habe. Der Kläger sei beobachtet worden, wie er in die dortige Garage eingefahren sei. Dies ergebe sich aus dem Vermerk des Vollziehungsbeamten vom 15.05.2017. Zudem stelle die ZU ein beweiskräftiges Indiz für den Umstand dar, dass der Kläger unter dieser Anschrift gewohnt habe. Eine Entkräftung sei nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung möglich, bei der der Betroffene regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen habe. Es obliege nicht dem Beklagten, einen Beweis darüber zu führen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt habe. Vielmehr obliege es dem Kläger, die Indizwirkung der ZU zu entkräften. Im Übrigen seien auch ausreichende Ermessenserwägungen vorgenommen und dokumentiert worden.
22Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Akten des Beklagten einschließlich der Akte des Amtsgerichts beigezogen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist begründet.
25Dabei kam es nicht darauf an, ob der Beklagte gemäß § 5 AO sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Der Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO und die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO – jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2018 – sind bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig und verletzen den Klägern in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
26Gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften in § 284 AO erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Nach § 284 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 AO ist dem Vollstreckungsschuldner die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft selbst zuzustellen. Die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Ladung zum Termin sind zwei Verwaltungsakte, die zumeist – wie auch im Streitfall geschehen – miteinander verbunden werden.
27I. Rechtsgrundlage für den Haftanordnungsantrag des Beklagten ist § 284 Abs. 8 Satz 1 AO. Nach dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen ist.
28Durch die Verfügung vom 27.06.2018 hatte der Beklagte gemäß § 284 Abs. 6 Satz 1 AO den 07.08.2018 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt und dazu den Kläger geladen. Der Kläger ist in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin am 07.08.2018 nicht erschienen (§ 284 Abs. 8 Satz 1 AO).
29Diese Aufforderung und die Ladung waren dem Kläger allerdings nicht wirksam zugestellt worden. Die ZU wurde von der Zustellerin nämlich nicht unterschrieben.
30Wird ein Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 5 AO i. V. m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO durch die Post mit ZU zugestellt, ist die Zustellung nur wirksam, wenn die ZU die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Zustellers enthält.
31Eine Unterschrift im Sinne von § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 1999 – 3 K 4229/96 E –, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2000, 102). Es ist insoweit nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist (z. B Bundesfinanzhof –BFH–, Beschluss vom 26. Juni 2014 – X B 215/13 –, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 2014, 1568). Dem Gesetzeszweck wird vielmehr entsprochen, wenn der individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens oder eines einzigen Buchstabens handelt. Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – X B 215/13 –, BFH/NV 2014, 1568), da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 – I R 60/16 –, BStBl II 2018, 637).
32Diesen Minimalanforderungen an eine Unterschrift genügt das Zeichen der Zustellerin unter Tz. 13.3 der ZU nicht. Es handelt sich dabei um eine von mittig rechts unten nach links oben und dann ausladend nach rechts unten geschwungene Schlaufe. Dieses Zeichen stellt sich nicht als Unterschrift eines Namens dar, es lässt sich keine Ähnlichkeit zu einem Buchstaben feststellen. Zudem ist das von der Zustellerin angebrachte Zeichen deutlich zu kurz, um auch nur annähernd den Namen abbilden zu können.
33Da die Ladung zum zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin bereits nicht wirksam zugestellt worden war, musste der Kläger auch nicht zu diesem Termin erscheinen.
34Eine Heilung gemäß § 8 VwZG kommt nicht in Betracht. Die Unwirksamkeit der Zustellung wegen formaler Mängel wirkt sich zwar nicht notwendig auf den zuzustellenden Verwaltungsakt aus. Dieser wird durch die Bekanntgabe wirksam, sobald er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist; er muss das Dokument „in die Hand bekommen haben“ (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 162. Lieferung 09.2020, § 8 VwZG, Rn. 1). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dem Kläger das Schreiben vom 27.06.2018 auf anderem Wege im weiteren Verlauf des Verfahrens noch tatsächlich zugegangen ist.
35Ungeachtet dessen, dass der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr unter der 1. Anschrift, sondern in der 2. Anschrift wohne, hatte der Beklagte eine Zustellung nur an die 1. Anschrift verfügt.
36Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der fragliche Briefkasten in der 1. Anschrift noch mit dem Namen des Klägers beschriftet war. Allein die Beschriftung des Briefkastens erbringt keinen Nachweis dafür, dass der Kläger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Zudem ist insoweit insbesondere nicht auszuschließen, dass der fragliche Briefkasten auch am Tag der Zustellung noch mit „H-UG“ beschriftet war und die Zustellerin den Briefkasten aufgrund dieser Beschriftung irrtümlich als solchen des Klägers einordnete.
37Anders als der Beklagte meint, dokumentiert zudem der Vermerk des Vollziehungsbeamten vom 18.05.2017 nicht, dass der Kläger in die Tiefgarage der 1. Anschrift eingefahren ist, er deshalb Zugriff auf den dortigen Briefkasten hatte und daher das fragliche Schreiben erhalten hat. Im Vermerk des Vollziehungsbeamten finden sich keine Angaben zum Fahrer des weißen Porsche. Der Vermerk wurde darüber hinaus über ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Zustellungsversuch gefertigt. Dieser Vermerk ermöglicht damit keinen Rückschluss auf die Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf den Inhalt des fraglichen Briefkastens im Juni 2018 und erst recht nicht darauf, dass der Kläger das Dokument tatsächlich in die Hand bekommen hat.
38Ebenso gehen der Hinweis des Beklagten auf das vom Kläger eingereichte Foto eines „geöffneten Briefkastens“ und der damit verbundene Rückschluss auf eine Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf den Inhalt des Briefkastens in der 1. Anschrift ins Leere. Dieser Hinweis beruht nämlich auf einer Fehlinterpretation des fraglichen Fotos. Auf der Fotografie ist lediglich der „Schlitz“ des Briefkastens geöffnet, dies ergibt sich aus dem Größenverhältnis des abgelichteten Briefkastens zu dem ebenfalls abgelichteten Daumen.
39Aus dem postalisch an den Beklagten zurückübersandten Schriftstück mit dem handschriftlichen Vermerk „unbekannt verzogen“ nebst aufgerissenem Umschlag ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Kläger von dem Schriftstück tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Dieses kann ebenso von jemand anderem versehentlich geöffnet und an die Post zurückgegeben worden sein.
40In dem Schreiben vom 10.09.2018 übersandte der Beklagte an die Prozessbevollmächtigten lediglich eine Kopie der ZU und keine Ausfertigung des Schreibens vom 27.06.2018. Eine erneute Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 07.08.2018 nebst Zustellung wurde durch den Beklagten nicht verfügt. Ein (zusätzlicher) Zustellungsversuch an die 2. Anschrift wurde nicht unternommen, obwohl der Beklagte aufgrund des Vermerks der Beamten des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zumindest davon ausgehen konnte, dass dort ein Klingelschild mit dem Namen des Klägers vorhanden war.
41Die Voraussetzungen für den Haftanordnungsantrag nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO lagen damit nicht vor. Der Beklagte bleibt auch nach dem Erzwingungshaftersuchen als Vollstreckungsbehörde Herr des Verfahrens und ist dazu zu verpflichten, das Amtsgericht um Aufhebung des Haftbefehls zu ersuchen.
42II. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 ZPO anordnen, wenn einer der Tatbestände des § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO erfüllt ist.
43Nach der Regelung in § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO, auf welche der Beklagte das streitgegenständliche Eintragungsersuchen gestützt hatte, kommt eine Eintragung in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
44Da die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft mitsamt der Ladung nicht wirksam zugestellt worden war, war der Kläger nicht verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen und eine Vermögensauskunft abzugeben. Eine Heilung des formalen Zustellungsmangels kommt mangels anderweitig feststellbaren Zugangs der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft entsprechend den obigen Erwägungen nicht in Betracht.
45Die übrigen Varianten des § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO setzen jeweils das Vorhandensein einer Vermögensauskunft voraus. Der Kläger hat eine solche mangels Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht abgegeben, sodass das Eintragungsersuchen auch nicht auf diese Vorschriften gestützt werden kann.
46Die vom Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2018 angeordnete, am 10.10.2018 erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist deshalb aufzuheben. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Vollstreckungsbehörde (und nicht das Gericht) die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlasst hat.
47III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
48IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.