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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Kläger kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in A (Polen). Das Hofgebäude unterliegt dem Denkmalschutz in Polen. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie den Spa-Bereich.
3Die Klägerin arbeitete zudem seit dem 01.02.2013 bei der B und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 30.01.2013 bis zum 31.12.2013 hatte die Klägerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
4Für die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) führte der Beklagte eine Betriebsprüfung (Prüfer:C) bezüglich der Betriebe der Kläger durch. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 16.01.2017 traf der Prüfer u.a. folgende Feststellung:
5Tz.2.1
6Die Gewinnermittlungen seien nach polnischem Recht erstellt worden. Einkünfte im Sinne des § 32b EStG seien jedoch nach deutschem Recht zu ermitteln. Daher sei aus Vereinfachungsgründen eine Überleitungsrechnung erstellt worden, welche die Unterschiede zwischen deutschem und polnischem Recht darstelle (Anlage 1 des BP-Berichts).
7Tz. 2.2.1
8Die AfA müsse von 9 % auf 3 % gekürzt werden, weil § 7i EStG vorliegend nicht anwendbar sei, da dieser nur für im Inland belegene Baudenkmäler gelte.
9Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit Änderungsbescheiden vom 15.03.2017 die Einkommensteuer in Höhe von 33.399 € (2013) bzw. 63.814 € (2014) fest. Dabei wurden im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG ausländische Einkünfte in folgender Höhe berücksichtigt:
10• 2013:
11Kläger: 7.944 € (statt bisher ./. 51.237 €)
Klägerin: ./. 53.164 € (statt bisher ./. 100.376 €)
• 2014
15Kläger: ./. 11.922 € (statt bisher ./. 62.872 €)
Klägerin: 11.704 € (statt bisher ./. 30.078 €)
Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch und trugen u.a. zur Begründung vor: § 7i EStG müsse – entgegen dem Wortlaut – auch auf das in Polen belegene Baudenkmal angewendet werden. § 7i EStG sei europarechtswidrig, weil er sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Die Nichtanwendung der Norm verhindere, dass ein Ausländer, der über ein Baudenkmal im europäischen Ausland verfüge, sich in Deutschland niederlasse. Das Urteil des EuGH vom 18.12.2014 (C-87/13) könne für § 7i EStG nicht gelten, da diese Vorschrift nur Gebäude erfasse, die in Deutschland belegen seien. Zudem folge die Europarechtswidrigkeit daraus, dass durch die Überleitungsrechnung die in Polen ansässigen Unternehmen fiktiv so behandelt würden, als ob sie in Deutschland tätig gewesen seien. Wenn der Sachverhalt im Rahmen des § 32b EStG fiktiv behandelt werde, müsse dies auch im Rahmen des § 7i EStG gelten.
19Der Beklagte half dem Einspruch in einem nicht streitbefangenen Punkt durch den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2014 vom 06.04.2017 ab. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Entscheidung vom 24.08.2017 als unbegründet zurück. § 7i EStG sei nicht anwendbar, da das Gebäude in Polen belegen sei. Im Rahmen des § 32b EStG werde kein Sachverhalt fiktiv behandelt, sondern die Ermittlung der Einkünfte erfolge einheitlich nach nationalen Regeln.
20Die Kläger verfolgen ihr Begehren unter Wiederholung ihres vorprozessualen Vortrags mit der Klage weiter.
21Die Kläger beantragen,
22den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15.03.2017 und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom gleichen Tage, geändert mit Bescheid vom 06.04.2017, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 in der Weise zu ändern, dass in beiden Jahren eine Abschreibung i.H.v. 9 % statt bisher i.H.v. 3% berücksichtigt wird;
23hilfsweise die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen;
26hilfsweise die Revision zuzulassen.
27Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
28Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist unbegründet.
31Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zutreffend von der Anwendung der Regelung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG abgesehen.
32Danach kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
33Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass vorliegend der Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, der ein im Inland belegenes Baudenkmal voraussetzt, nicht erfüllt ist, da das streitgegenständliche Gebäude sich in Polen befindet.
34Anders als die Kläger meinen, gebietet das Europarecht keine Anwendung von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf das in Polen belegene Gebäude.
35Die im § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude stellt weder einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV-) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dar (im Ergebnis ebenso: Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rn. 2 (37. Aufl. 2018); Erhard in Blümich, § 7i EStG Rn. 3 (Oktober 2018); Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7i EStG Rn. 9 (April 2013); Clausen in H/H/R, § 7i EStG Rn. 10 (Mai 2017); Egner in EStG-eKommentar, § 7i EStG Rn. 4 (Januar 2015); Klein, DStR 2016, S. 1399 (1400 f.)). Der Senat stützt diese Ansicht maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 18.12.2014 (C-87/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2015, 205) zu einer dem § 7i EStG vergleichbaren niederländischen Bestimmung. Danach ist der maßgebliche Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.
36Hieraus folgt, dass ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland mit seinen Einkünften der Besteuerung unterliegt und dem ein im europäischen Ausland belegenes Denkmalgebäude gehört, für das er die Begünstigung des § 7i EStG in Anspruch nehmen will, zumindest nachweisen muss, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt (ebenso Bruckmeier in K/S/M, § 7i EStG Rn. B 2, Februar 2016). Dies ist vorliegend weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
38Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.