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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 652/18 Z,EU

Datum:
21.08.2019
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 652/18 Z,EU
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2019:0821.4K652.18Z.EU.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16.02.2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium – DVO 2017/271 – ungültig, weil er gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern – VO 2016/1036 – verstößt, indem die Vorschrift den Antidumpingzoll, der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17.12.2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates – DVO 2015/2384 – für Aluminiumhaushaltsfolie eingeführt wurde, auch auf Aluminiumkonverterfolie ausweitete und nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 4 DVO 2017/271 eine Befreiung der Aluminiumkonvertrerfolie vom Antidumpingzoll vorsieht?

2. Ist Art. 1 Abs. 1 DVO 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass der DVO 2017/271 unterlaufen ist, da ihre Annahme, 80% der untersuchten Waren seien geringfügig veränderte Waren, nicht hinreichend begründet ist?

3. Ist Art. 1 Abs. 1 DVO 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass der DVO 2017/271 unterlaufen ist, da sie die Endverwendung der eingeführten Aluminiumfolien in der EU nicht überprüft hat?

 
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