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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die insoweit steuerlich vertretene Klägerin übersandte dem Hauptzollamt X (HZA) mit Telefax vom 28.12.2016 um 17:54 Uhr einen Antrag auf Steuerentlastung nach § 12a der Verordnung zu Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV) für das Jahr 2015 auf dem amtlichen Vordruck. Im Antrag gab sie als Ort der Stromerzeugung Y und als ihre Adresse die Anschrift ihrer Komplementärin, der A-GmbH mit Sitz in Z an. Auf dem Antrag brachte das HZA am 28.12.2016 einen Eingangsstempel an.
3Auf die Anfrage des HZA, von welchem Ort der maßgebliche Wille ihres Unternehmens gebildet werde, teilte die Klägerin mit, dies sei Z. Daraufhin übersandte das HZA den Entlastungsantrag dem Beklagten.
4Mit Bescheid vom 22.09.2017 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag ab, da dieser spätestens bis zum 31.12.2016 bei ihm als dem zuständigen Hauptzollamt hätte gestellt werden müssen. Nach § 1 StromStV sei jeweils das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben werde. Die Klägerin werde nach ihren Angaben von Z aus betrieben. Bei ihm sei der Antrag jedoch erst am 11.05.2017 eingegangen.
5Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und führte zur Begründung aus, nach § 23 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sei für Verbrauchsteuern das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht werde, an den das Gesetz die Steuer knüpfe. Dieser werde bei ihr im Bezirk des HZA verwirklicht.
6Nach § 23 Abs. 2 AO sei ferner das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibe. Beide Vorschriften schlössen einander nicht aus. Zuständig sei daher das HZA. Dass der Beklagte den Antrag bearbeite, sei eine behördeninterne Regelung, die dem fristgerecht eingebrachten Antrag nicht widerspreche. Die Hauptzollämter seien Bundesbehörden. Es gebe aber nur eine Bundesbehörde, da der Zoll als eine einheitliche Behörde auftrete. Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 23.05.2017, 1 K 1638/14, hingewiesen.
7Der Vergütungsanspruch sei kraft Gesetzes entstanden und nicht erloschen, da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt gestellt worden sei. Die Formalien seien für eine ordnungsgemäße Bearbeitung nötig, begründeten aber nicht den Vergütungstatbestand.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Antragsfrist nach § 12a Abs. 3 Satz 3 StromStV mit Ablauf des Jahres 2016 geendet habe, die Klägerin ihren Antrag aber nicht wie vorgeschrieben bei dem nach § 1 StromStV zuständigen Hauptzollamt eingereicht habe. § 1 StromStV gehe § 23 AO vor, zumal sich nach § 17 AO die Zuständigkeit nur dann nach den Vorschriften der AO richte, wenn nichts anderes bestimmt sei.
9Das Urteil des FG Köln vom 23.05.2017, 1 K 1638/14 stehe dem nicht entgegen. Ebenso wenig habe das BFH-Urteil vom 10.07.1987, VI R 160/87 auf den Streitfall Auswirkungen. Ein Entlastungsantrag nach § 12a StromStV sei mit einem Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vergleichbar. Anders als nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StromStV die Einreichung beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich, um den Antrag überhaupt zu stellen. Bei den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 1 und 12a Abs. 3 Satz 1 StromStV handele es sich gerade nicht um Ordnungsvorschriften.
10Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.
11Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, ihr Unternehmen werde im Bezirk des HZA betrieben, denn dort befinde sich die Betriebsstätte, in der Strom produziert werde.
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 22.09.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018 zu verpflichten, ihr die beantragte Entlastung nach § 12a StromStV zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16und wiederholt und vertieft zur Begründung die Argumentation seiner Einspruchsentscheidung.
17Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018 zu Recht die Entlastung der Klägerin von der Stromsteuer für 2015 abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
21Der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes im Jahr 2015 entstandene Entlastungsanspruch der Klägerin kann ihr nicht mehr gewährt werden, weil im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. 4 AO (seit dem 01.01.2017: § 155 Abs. 5 AO in der Fassung von Art. 1 Nr. 27, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679) die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), wobei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.
22Insoweit ist auch nicht die abweichende Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 AO anzuwenden, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen will, und er somit zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht verpflichtet ist (s. BFH Urteil v. 26.09.2017 VII R 26/16, BFHE 260, 280 m.w.N.). Demnach begann die Festsetzungsfrist für den 2015 entstandenen und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG geltend gemachten Vergütungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2016.
23Innerhalb des Jahres 2016 hatte die Klägerin entgegen § 12a Abs. 3 Satz 1 StromStV ihren Entlastungsantrag nach § 12a StromStV nicht bis zum 31.12.2016 bei dem zuständigen HZA abgegeben. Zuständiges HZA ist nach § 1 Satz 1 StromStV dasjenige HZA, in dessen Bezirk die Klägerin ihr Unternehmen betreibt. Hierbei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es dabei auf den Ort ankommt, an dem der jeweilige Steuerpflichtige seinen Willen bildet, sich mithin seine Betriebsleitung befindet (s. BFH Urteil v. 19.12.2000 VII R 86/99 Rz. 4, BFH/NV 2001, 742 ff.).
24Die Regelung des § 23 Abs. 1 AO ist wegen der Sonderregelung in § 1 StromStV nicht anwendbar, § 17 AO.
25Die Antragstellung bei einem anderen Hauptzollamt führt nicht zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach §§ 155 Abs. 4, 171 Abs. 3 AO, denn dazu muss der Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein (BFH Urteil v. 20.01.2016, VI R 14/15, BFHE 252, 396, Rz. 16; Urteil v. 30.03.2017, VI R 43/15, BFHE 257, 333, Rz. 28).
26Aus dem Urteil des FG Köln vom 23.05.2017, 1 K 1637/14 (Revision unter VI R 37/17 anhängig) ergibt sich nichts anderes, weil das FG Köln nur insoweit von der genannten Rechtsprechung des BFH abweichen will, als ein nicht steuerlich beratener Bürger meint, auch der Einwurf bei einem anderen als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO (FG Köln Urteil v. 23.05.2017, 1 K 1638/14, Rz. 18). Nach Auffassung des FG Köln kommt es nur dann auf den Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde an, wenn dies im Gesetz ausdrücklich verlangt sei (FG Köln Urteil v. 23.05.2017, 1 K 1638/14, Rz. 20).
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 115 Nr. 2 FGO.