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Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen ist, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat?
Gründe:
2I.
31. Die in Osteuropa ansässige Firma SA, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, hatte 45.000 Tonnen Rohrzucker mit Ursprung in Südamerika gekauft, der auf Grund einer zwischen der Firma SA und der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung in deren Werk in Deutschland raffiniert werden sollte. Anschließend sollte der raffinierte Zucker an die Klägerin verkauft werden. Die zuständige Behörde in Osteuropa hatte der Firma SA unter dem 13. Dezember 2011 eine Lizenz für die Einfuhr von insgesamt 45.000 Tonnen Rohrzucker erteilt, der zur Raffination bestimmt war. Die Firma SA erteilte der Klägerin unter dem 2. Februar 2012 eine Vollmacht, in ihrem Namen „and for their account“ Zollanmeldungen abzugeben. Unter Nr. 6 der Vollmacht wurde Folgendes festgehalten:
2. „We are aware that through filing of the customs entry we become declarant as per customs code and commit ourselves to bear the cost of any import duties laid out by A & B KG with the customs .. office”.
3. Die Klägerin meldete am 24. Februar 2012 beim beklagten Hauptzollamt eine Teilmenge von 499.456 kg Rohrzucker, der zur Raffination bestimmt war, unter der Unterposition 1701 14 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in eigenem Namen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Zollanmeldung nahm sie auf die der Firma SA erteilte Einfuhrlizenz Bezug. Ferner legte sie eine Kopie der ihr von der Firma SA erteilten Vollmacht vor. Die Zollstelle nahm die Anmeldung an und schrieb auf der von der Klägerin vorgelegten Einfuhrlizenz eine Menge von 499.456 kg Rohrzucker ab. Das beklagte Hauptzollamt erhob von der Klägerin unter Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes von 252,50 je Tonne 126.113,65 € Zoll.
4. Die Klägerin wandte sich mit zwei Schreiben vom 10. und 11. Januar 2013 an das beklagte Hauptzollamt und beantragte eine Überprüfung der Zollanmeldung vom 24. Februar 2012, weil sie Zweifel habe, ob sie den ermäßigten Zollsatz für den Rohrzucker habe in Anspruch nehmen dürfen. Das beklagte Hauptzollamt erhob daraufhin von der Klägerin mit einem Bescheid vom 24. Januar 2013 unter anderem wegen der Anmeldung vom 24. Februar 2012 83.158,41 € Zoll nach. Dabei wandte es den für Rohrzucker der Unterposition 1701 14 90 KN vorgesehenen Zollsatz von 41,90 € je 100 kg an. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe den ermäßigten Zollsatz nicht in Anspruch nehmen dürfen, weil die Einfuhrlizenz der Firma SA erteilt worden sei.
5. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch verwies die Klägerin auf ihren Antrag, die Zollanmeldung vom 24. Februar 2012 mit dem Ziel zu überprüfen, dass sie diese als indirekte Vertreterin der Anmelderin Firma SA abgegeben habe.
6. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26. April 2018 zurück und führte aus: Die Zollanmeldung sei überprüft worden. Das Ergebnis dieser Überprüfung sei gewesen, dass der bislang nicht erhobene Zoll von der Klägerin nach zu erheben sei. Da sie in der Zollanmeldung nicht angegeben habe, für die Firma SA zu handeln, sei sie Anmelderin und damit auch Zollschuldnerin geworden. Die Angabe der Person des Anmelders in einer Zollanmeldung könne sich als eine willentliche Verfahrenshandlung nicht als unrichtig oder unvollständig erweisen. Eine nachträgliche Änderung des Namens des Anmelders in einer Zollanmeldung sei deshalb nicht möglich. Dabei sei es unerheblich, dass die Zollanmeldung der Klägerin im Hinblick auf die von ihr in Kopie vorlegte Vollmacht der Firma SA unschlüssig gewesen sei und nur dieser die Einfuhrlizenz erteilt worden sei.
7. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr abgegebene Zollanmeldung sei dahingehend zu berichtigen, dass sie in indirekter Vertretung für die Firma SA gehandelt habe. Es sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Firma SA in der Zollanmeldung als Anmelderin anzugeben. Das sei nur auf Grund einer unzutreffenden Auskunft unterblieben, die ihr eine Beamtin des beklagten Hauptzollamts erteilt habe. Diese habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Zollanmeldungen für den Zucker in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzugeben habe. Sie habe durch die Vorlage der Kopie der ihr erteilten Vollmacht der Firma SA jedoch das Vertretungsverhältnis offengelegt. Die Ziele des Zollverfahrens seien nicht gefährdet gewesen. Die Voraussetzungen für eine Überlassung des Rohrzuckers durch die Zollstelle hätten vorgelegen, weil sie eine Bankbürgschaft für die Einfuhrabgaben hinterlegt habe. Aus der von der Firma SA erteilten Vollmacht habe sich ergeben, dass sie die Abgaben für diese zunächst habe vorschießen sollen.
8. Das beklagte Hauptzollamt trägt vor: Der Klägerin sei nicht von einer Zollbeamtin die von ihr behauptete Auskunft erteilt worden. Bei der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren sei auch nicht von unrichtigen Grundlagen ausgegangen worden. Die Angaben der Klägerin in der von ihr abgegebenen Zollanmeldung seien nicht unrichtig. Sie habe die Zollanmeldung in eigenem Namen abgegeben. Sie sei deshalb Anmelderin geworden, was zulässig gewesen sei. Für die Einfuhr des Rohrzuckers sei keine Lizenz erforderlich gewesen, so dass er ihr habe überlassen werden dürfen. Sie habe ihre Absicht, die Zollanmeldung als indirekte Vertreterin abzugeben, aufgegeben, obwohl sie Vertretungsmacht gehabt habe.
II.
209. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wie Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -) (ABl. EG Nr. L 302/1) auszulegen ist.
10. Für die Einfuhr von Rohrzucker der Unterposition 1701 14 10 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. EU Nr. L 282/1) galt nach Artikel 1 Unterabsatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (ABl. EU Nr. L 318/4) (DVO Nr. 1239/2011) ein ermäßigter Einfuhrabgabensatz. Der ermäßigte Zollsatz betrug nach dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die erste Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. EU Nr. L 327/60) (DVO Nr. 1281/2011), 252,50 € je Tonne für die Einfuhr von Rohrzucker, der zur Raffination bestimmt war. Die im Anhang zur DVO Nr. 1281/2011 genannte Unterposition 1701 11 10 KN für das Jahr 2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. EU Nr. L 284/1) entspricht der Unterposition 1701 14 10 KN für das Jahr 2012.
11. Nach Artikel 1 Unterabsatz 3 DVO Nr. 1239/2011 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 114/3) (VO Nr. 376/2008) war für die Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes eine Einfuhrlizenz der Zollstelle vorzulegen, von der die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde. Die Zollanmeldung musste vom Inhaber bzw. vom Übernehmer der Einfuhrlizenz bzw. von seinem Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 ZK vorgelegt werden (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 376/2008). Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 VO Nr. 376/2008 waren die Rechte, die sich aus der für die Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes für die Einfuhr von Rohrzucker erforderlichen Einfuhrlizenz ergaben, nicht übertragbar (Artikel 8 Absatz 3 DVO Nr. 1239/2011).
12. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes die Einfuhrlizenz auf den Namen des Anmelders der Zollanmeldung lauten musste (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 44 - für die Ausfuhrerstattung -; deutscher Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juni 1993 VII B 14/93, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Band 172, Seite 248). Die von der Klägerin mit ihrer Zollanmeldung vom 24. Februar 2012 vorgelegte Einfuhrlizenz war indessen nicht auf sie, sondern auf die Firma SA ausgestellt worden.
13. Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 3 DVO 1239/2011 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 376/2008 reichte es für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Zollsatzes für die Einfuhr von Rohrzucker zwar aus, wenn die Zollanmeldung von einem Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 ZK des Inhabers der Einfuhrlizenz abgegeben wurde. Die Klägerin hat in der Zollanmeldung vom 24. Februar 2012 jedoch nicht angegeben, für die Inhaberin der Einfuhrlizenz, die Firma SA, gehandelt zu haben. Sie galt daher nach den Artikeln 4 Nr. 18, 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 ZK als Anmelderin und damit gemäß Artikel 201 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 ZK als alleinige Zollschuldnerin.
14. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob die Zollanmeldung vom 24. Februar 2012 dergestalt überprüft und korrigiert werden kann, dass die Firma SA Anmelderin war und die Klägerin deren Vertreterin im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 ZK. Nach Artikel 78 Absatz 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 2013 beim beklagten Hauptzollamt eingereicht.
15. Ergibt die nachträgliche Überprüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden nach Artikel 78 Absatz 3 ZK unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Artikel 78 Absatz 3 ZK unterscheidet nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die einer solchen Berichtigung nicht zugänglich sind. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts (EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 Rs. C-468/03, Slg. 2005, I-8937 Randnr. 63 sowie vom 12. Juli 2012 Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 47). Der Grundgedanke des Artikels 78 Absatz 3 ZK besteht darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem tatsächliche Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden (EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2015 Rs. C-427/14, ECLI:EU:C:2015:803 Randnr. 26 sowie vom 12. Oktober 2017 Rs. C-156/16, ECLI:EU:C:2017:754 Randnr. 31).
16. Die dargestellte Rechtsprechung des EuGH spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass die Zollanmeldung vom 24. Februar 2012 gemäß Art. 78 Absatz 3 ZK einer Überprüfung und Berichtigung dergestalt zugänglich sein könnte, dass Anmelderin nicht die Klägerin, sondern die Firma SA, vertreten durch die Klägerin, war. Die anderslautenden Angaben in der Zollanmeldung beruhten auf einem Irrtum bei der Auslegung des anwendbaren Rechts. Die Angestellte der Klägerin, welche die Zollanmeldung unterschrieben hat, ging offenbar davon aus, dass es für die Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes nach Artikel 1 Unterabsatz 1 und 2 DVO Nr. 1239/2011 ausreichte, wenn die Klägerin die Zollanmeldung in eigenem Namen abgab.
17. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Anwendung des Artikels 78 Absatz 3 ZK mit dem Ziel einer Berichtigung einzelner Angaben in einer Zollanmeldung voraus, dass dadurch die Ziele des betreffenden Zollverfahrens nicht gefährdet werden (Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 52). Ferner muss der Antragsteller (Artikel 78 Absatz 1 ZK) ausreichende Beweise dafür beibringen, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist.
18. Beide Voraussetzungen für eine Berichtigung der Zollanmeldung der Klägerin vom 24. Februar 2012 sind nach Ansicht des Senats erfüllt. Der fragliche Rohrzucker wurde unstreitig in dem Werk der Klägerin raffiniert. Die Menge des angemeldeten Rohrzuckers, der zur Raffination bestimmt war, wurde von der Zollstelle nach der Abgabe der Zollanmeldung auf der von der Klägerin vorgelegten Einfuhrlizenz abgeschrieben. Die Klägerin hat mit der Zollanmeldung auch die ihr von der Firma SA erteilte Vollmacht vom 2. Februar 2012 in Kopie vorgelegt. Aus dieser Vollmacht ergab sich, dass die Klägerin bei der Anmeldung des Rohrzuckers zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an sich als Vertreterin der Firma SA im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 ZK hätte handeln sollen. Das beklagte Hauptzollamt hat selbst in seiner Einspruchsentscheidung eingeräumt, dass die im Namen der Klägerin abgegebene Zollanmeldung im Hinblick auf die mit ihr vorgelegte Vollmacht der Firma SA eigentlich unschlüssig gewesen sei.
19. Eine Auslegung des Artikels 78 Absatz 3 ZK dergestalt, dass auch der Name des in einer Zollanmeldung angegebenen Anmelders geändert werden kann, legen nach Auffassung des Senats die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 47, 52, 54 und 66) nahe. Dort hat der EuGH ausgeführt, dass Artikel 78 Absatz 3 ZK grundsätzlich die Überprüfung einer Ausfuhranmeldung zulasse, um den darin angegebenen Namen des Ausführers zu berichtigen. Das Ausfuhrverfahren ist wie die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Zollverfahren (Art. Nr. 16 Buchst. a und h ZK). Dies spricht dafür, die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 auf den Streitfall zu übertragen.
20. Gleichwohl hat der Senat Zweifel daran, ob eine solche Auslegung des Artikels 78 Absatz 3 ZK zulässig ist. Diese Zweifel gründen sich auf das Urteil des Hoge Raad des Königsreichs der Niederlande vom 13. März 2015 (14/04224 ECLI:NL:HR:2015:519) sowie dem folgend auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 (4 K 240/16, ECLI:DE:FGHH:2017:1220.4K240.16.00). Diese Gerichte haben die Auffassung vertreten, eine Anwendung des Artikel 78 Absatz 3 ZK dürfe nicht dazu führen, dass eine andere als die in der Zollanmeldung angegebene Person Anmelderin werde. Nach den Artikeln 4 Nr. 18, 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 ZK müsse die Person des Anmelders als Inhaber des Zollverfahrens im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung feststehen und könne deshalb nicht mehr nachträglich geändert werden.