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Der Streitwert wird auf 1.865.993,50 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
G r ü n d e:
2Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Vertreterin der Staatskasse hat die Festsetzung beantragt.
3In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In Klageverfahren, welche die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten betreffen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG -), ist der Streitwert pauschal bei festgestellten Grundbesitzwerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 % der streitig gewesenen Wertdifferenz, bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 % der Wertdifferenz und bei darüber hinausgehenden festgestellten Grundbesitzwerten mit 25 % dieser Differenz anzusetzen (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, BFHE 211, 422). Auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen kommt es bei dieser Pauschalierung selbst dann nicht an, wenn sie feststehen (BFH, Beschlüsse vom 22. August 2007 II E 9/07, juris, sowie vom 9. April 2009 II E 2/09, juris).
4Die pauschale Bemessung des Streitwerts dient angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, der Vereinfachung. Nur auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass in das Verfahren der Festsetzung des Streitwerts betreffend die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten Streitigkeiten über die Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer als Folgesteuer hineingetragen werden. Diese Gesichtspunkte gelten auch für die gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG). Daher ist der Streitwert pauschal, allerdings gestaffelt nach den festgestellten Anteilswerten mit bestimmten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz anzusetzen.
5Hiervon ausgehend ist im Streitfall der Streitwert mit 25 % der streitigen Wertdifferenz anzusetzen. Der vom beklagten Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2015 festgestellte Wert des Anteils des Erblassers an der G-GmbH betrug 13.935.799 € und übersteigt deshalb die der Wertgrenze von 12.783.000 € entsprechende Wertgrenze von 13.000.000 € des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I, 3018).
6Der Streitwert ist mithin wie folgt zu ermitteln:
7vom beklagten Finanzamt festgestellter Wert: 13.935.799,00 €
8von der Klägerin begehrte Wertfeststellung: 6.471.825,00 €
9Wertdifferenz: 7.463.974,00 €
10hiervon 25 %: 1.865.993,50 €