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Die Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen Februar bis September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.10.2016, 03.11.2016 und 19.01.2017 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen Februar bis September 2016 um jeweils 12.620,09 € herabgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt seit ... 2015 in I. den „V.“, einen bordellartigen Betrieb. Dieser hat an 365 Tagen im Jahr ... geöffnet, an Freitagen und Samstagen bis ... Uhr morgens und im Übrigen bis ... Uhr morgens. Die männlichen Besucher haben einen tageszeitabhängigen Eintrittspreis von 20.- € bzw. 30.- € zu entrichten, .... Alkoholische Getränke werden gesondert berechnet. Der Eintrittspreis beinhaltet keine sexuellen Dienstleistungen der in dem Betrieb anwesenden Prostituierten. ... . Der Betrieb verfügt über eine ... Dampfsauna und einen ... Außenbereich. Darüber hinaus befinden sich in dem Betrieb mehrere mit Betten ausgestattete Zimmer zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den Prostituierten und den männlichen Besuchern. Insoweit existiert keine feste Raumzuteilung, sondern die Zimmer werden je nach Verfügbarkeit genutzt. Auch die in dem Betrieb tätigen Prostituierten haben ein tägliches Eintrittsgeld von 30.- € an den Kläger zu entrichten, allerdings erst ab dem zweiten Kunden.
3Am Abend des 00.00.2016 suchten Bedienstete des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung H. mit Unterstützung der Kreispolizeibehörde F. die Räumlichkeiten des Betriebs auf, um Kontrollmaßnahmen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durchzuführen. Dabei trafen sie neben der bei dem Kläger angestellten Empfangsdame N. W. elf Prostituierte an, die alle nicht steuerlich erfasst waren. Der über die Kontrollmaßnahme telefonisch informierte Kläger erschien später. Sechs der elf Prostituierten gaben den Betrieb als ihre Wohnanschrift an; die Übernachtungen im Betrieb seien ebenso wie Essen und Trinken kostenfrei. Nach Angaben der Prostituierten wurden die nach Zeitdauer gestaffelten Preise für die sexuellen Dienstleistungen (20 Minuten 30.- €, 30 Minuten 40.- €, 1 Stunde 80.- €) durch den Kläger vorgegeben. Eine Beteiligung des Klägers an diesen Einnahmen wurde nicht festgestellt; dieser gab vielmehr an, keinen Überblick über die von den Prostituierten erzielten Einnahmen zu haben. Im Thekenbereich wurden Schichtpläne aufgefunden; einige Prostituierte gaben hierzu an, sie müssten sich eine Woche im Voraus in diese eintragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung H. vom 05.02.2016, die Ablichtungen der Schichtpläne und den Inhalt der Personenfeststellungsbögen zu den einzelnen Prostituierten Bezug genommen (in Hefter Beklagter).
4Die Steuerfahndung vertrat die Auffassung, bei den in dem Betrieb tätigen Prostituierten handele es sich um Arbeitnehmerinnen des Klägers. Dies ergebe sich daraus, dass die Werbung für den Betrieb im Ganzen gemacht werde, es einen Schichtplan und vom Kläger einheitlich festgelegte Preise für die sexuellen Dienstleistungen gebe, die Prostituierten über kein ihnen jeweils fest zugewiesenes Zimmer verfügten und kein unternehmerisches Risiko trügen. Unabhängig von der Frage der Unternehmer- oder Arbeitnehmereigenschaft der Prostituierten schulde der Kläger die auf die in seinem Betrieb erbrachten sexuellen Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer allein deshalb, weil der Kläger bzw. der Betrieb im Außenverhältnis als Erbringer dieser Leistungen auftrete.
5Der Beklagte folgte dieser Auffassung. Entsprechend einer Absprache zwischen dem Beklagten und dem Kläger reichte Letzterer für die Voranmeldungszeiträume Februar bis September 2016 jeweils zwei Umsatzsteuervoranmeldungen ein; zunächst eine mit und anschließend eine ohne die Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen, wobei letztere absprachegemäß als Einspruch gegen die zunächst eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung gelten sollte. Die Höhe der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen wurden einvernehmlich auf der Grundlage eines geschätzten Tagesumsatzes je Prostituierter in Höhe von 199,60 € und eines Sicherheitszuschlages von 10 % erklärt. Für die Monate Februar bis September 2016 ergaben sich dadurch Mehrsteuern von jeweils 12.620,09 €.
6Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 26.10.2016, 03.11.2016 und 19.01.2017 als unbegründet zurück. Darin führte er aus, der Kläger sei – auch hinsichtlich der in dem Betrieb erbrachten sexuellen Dienstleistungen – nach außen als Unternehmer aufgetreten. Dies ergebe sich bereits aus dem einheitlichen Internetauftritt. Als Kontaktmöglichkeit sei darin eine einheitliche Adresse und eine einheitliche Telefonnummer des Betriebs angegeben worden. Werbung sei nicht unter den Namen der einzelnen Prostituierten, sondern unter dem Namen des Betriebs betrieben worden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei der Betrieb gegenüber den Freiern als einheitliche Organisation aufgetreten. Der Kläger habe unter dem Namen des Betriebs die für die sexuellen Dienstleistungen erforderlichen Räume samt Ausstattung und Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt, in denen die Kunden die Dienste der Prostituierten hätten in Anspruch nehmen können. Der Kläger habe für den reibungslosen Ablauf im Betrieb gesorgt und das erforderliche Personal einschließlich der Prostituierten organisiert. Für eine Zurechnung zum Kläger spreche auch, dass ausweislich des damaligen Internetauftritts und der vorgefundenen Schichtpläne eine einheitliche Preisgestaltung für alle Prostituierten vorgenommen worden sei. Dies habe einer Kontrolle durch den Betreiber des Unternehmens dienen sollen. Aus der Sicht der Freier sei der Kläger als Betreiber der Leistende gewesen und nicht etwa die einzelne Prostituierte. Der Kläger habe den Kunden im Rahmen seines Unternehmens mit Hilfe der bei ihm tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr verschafft. Die Verschaffung des Geschlechtsverkehrs habe der Kunde als Leistung des Betriebs angesehen, zumal davon auszugehen sei, dass die Prostituierten mehr oder minder austauschbar gewesen seien. Hierfür spreche auch, dass für die sexuellen Dienstleistungen jeweils ein beliebiges Zimmer des Betriebs genutzt worden sei, und nicht etwa ein von einer bestimmten Prostituierten ausschließlich genutztes Zimmer. Die Art der Bezahlung der sexuellen Dienstleistungen - per Kreditkarte oder bar - sei für die Zurechnung der Umsätze ebenso unmaßgeblich, wie die Beantwortung der Frage, ob die Prostituierten als Angestellte des Klägers oder ihm gegenüber als Subunternehmerinnen tätig geworden seien.
7Mit den hiergegen erhobenen Klagen 1 K 3325/16 U (Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis August 2016) und 1 K 381/17 U (Umsatzsteuervorauszahlung September 2016), die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Fortführung unter dem Az. 1 K 3325/16 U), macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
8Aus Sicht der Kunden würden die in dem Betrieb erbrachten sexuellen Dienstleistungen von den jeweiligen Prostituierten und nicht von dem Kläger als Betreiber erbracht. Im Rahmen des lnternetauftritts werde der Betrieb als solcher beworben und nicht einzelne Prostituierte. Aus dieser Werbung seien nur allgemein Kontaktmöglichkeiten abzuleiten gewesen. Es würden weder spezielle sexuelle Dienstleistungen noch speziell tätige Prostituierte beworben. Dies spreche aus der Sicht des jeweiligen Kunden gerade dafür, dass das Leistungsangebot des Unternehmens des Klägers einerseits (Unterhaltung eines Betriebs mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten) von dem Leistungsangebot der dort tätigen Prostituierten zu trennen gewesen sei. Die Steuerfahndung habe auch nicht festgestellt, dass im Unternehmen des Klägers eine feste oder regelmäßig revolvierende Stammbelegschaft von Prostituierten tätig geworden sei. Dass in dem Betrieb meist eine gewisse Anzahl von Prostituierten ihre Leistungen angeboten habe, sei unerheblich. Der Kläger habe die sexuellen Kontakte zwischen den einzelnen Kunden und den Prostituierten auch nicht herbeigeführt; vielmehr hätten entsprechende Anbahnungen sowie Leistungs- und Preisvereinbarungen ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Prostituierten stattgefunden. Sämtliche Zahlungen für sexuelle Dienstleistungen seien ausnahmslos unmittelbar an die jeweilige Prostituierte erfolgt, die diese Gelder nicht – auch nicht teilweise – an den Kläger weitergeleitet hätte. Umfang und Entgelt der sexuellen Dienstleistungen seien ausschließlich zwischen der jeweiligen Prostituierten und dem Kunden festgelegt worden. Es sei zwar richtig, dass – interne und nicht verbindliche - zeitbezogene Richtwerte existiert hätten, um den anbietenden Prostituierten einen entsprechenden Richtwert für „Standard-Dienstleistungen" zu geben. Soweit der Beklagte demgegenüber vom Kläger oder der Thekenfrau vorgegebene Festpreise behaupte, sei dies unzutreffend.
9Auch sonst lägen keine Umstände vor, aus denen die Kunden hätten schließen können, dass die sexuellen Dienstleistungen Teil eines einheitlichen Angebotes des Klägers gewesen seien. Es habe weder vorgeschriebene noch regelmäßige Tätigkeitszeiten der Prostituierten gegeben; diese hätten vielmehr nach freier eigener Entscheidung in dem Betrieb erscheinen können. Sie hätten lediglich im Vorhinein angeben können, ob sie zu bestimmten Zeiten hätten anwesend sein wollen. Die Prostituierten seien auch frei darin gewesen, einzelne Kunden abzulehnen. Der Kläger habe weder eine besondere Kleidung noch besondere Spielarten sexueller Dienstleistungen vorgegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten spreche die fehlende Zuweisung eines festen Zimmers zur dauernden Belegung durch eine bestimmte Prostituierte weder gegen deren Unternehmereigenschaft noch gegen eine unmittelbare umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung gegenüber dem jeweiligen Kunden. Schließlich werde sowohl im Rahmen des Internetauftritts des Betriebs als auch in dessen Geschäftsräumen ausdrücklich auf die Eigenschaft der Prostituierten als selbstständige Unternehmerinnen hingewiesen. Hieraus werde den Kunden als Leistungsempfängern deutlich, dass sie die jeweiligen sexuellen Dienstleistungen unmittelbar von den wechselnd im Betrieb des Klägers anwesenden Prostituierten empfingen.
10Der Kläger beantragt,
11die angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen Februar bis September 2016 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis September 2016 um jeweils 12.620,09 € herabgesetzt werden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidungen vom 26.10.2016, 03.11.2016 und 19.01.2017 an seiner Auffassung fest, der Kläger als Betreiber des Betriebs sei als Erbringer eines vollständigen Leistungspaketes aufgetreten, der den Kunden im Rahmen seines Unternehmens mit Hilfe der in dem Betrieb tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr verschafft habe. Auf der Internetseite des Betriebs werde die Betriebsanschrift und nur ein Festnetzanschluss zur Kontaktaufnahme angegeben. Anhand des Werbetextes („...", „..." etc.) sei eindeutig erkennbar, dass in dem Betrieb die Möglichkeit zum Geschlechtsverkehr angeboten werde, ohne auf einzelne, individualisierbare Prostituierte hinzuweisen. Aufgrund dieser Außendarstellung könne ein Kunde nur erwarten, dass sämtliche im Betrieb erbrachten Leistungen durch dessen Betreiber erbracht würden. Die Durchführung der Prostituiertenleistungen erfolge in Zimmern, die einheitlich vom Betrieb zur Verfügung gestellt würden. Der auf der Internetseite des Betriebs enthaltene Hinweis auf die Selbstständigkeit der Prostituierten trete hinter den Gesamteindruck zurück, zumal bereits fraglich sei, ob der durchschnittliche Besucher diesen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nehme und dessen rechtliche Bedeutung verstehe. Auffällig sei, dass die Prostituierten nach der Kontrollmaßnahme der Steuerfahndung alle zeitgleich ein Gewerbe angemeldet hätten, jedoch bis heute nicht steuerlich erfasst worden seien. Ferner sei auffällig, dass die Prostituierten, die in den Personenfeststellungsbögen der Steuerfahndung den Betrieb als ihre Wohnanschrift angegeben hätten, in den Gewerbeanmeldungen nunmehr andere Wohnanschriften angäben, die zum Teil so weit entfernt lägen, dass entsprechende tägliche Heimfahrten angesichts der Aufenthaltszeiten im Betrieb zweifelhaft seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im Betrieb tätigen Frauen weder ein Unternehmerrisiko noch eine eigene unternehmerische Verantwortung trügen. Mangels eines fest zugewiesenen Zimmers verfügten sie auch über keine eigene Betriebsstätte. Sowohl hinsichtlich des Entgelts für die sexuellen Dienstleistungen als auch hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen hätten sie nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Durch die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Internetwerbung und Aufenthaltsmöglichkeit in dem Betrieb gewähre der Kläger den Prostituierten eine Art Sachbezug für ihre Bereitschaft, sexuelle Dienstleistungen gegenüber den Kunden zu erbringen. Schon angesichts der unentgeltlichen Gewährung von Kost und Logis erscheine es lebensfremd, dass der Kläger nicht an den Einnahmen der Prostituierten beteiligt sei. Die überwiegend aus dem osteuropäischen Ausland stammenden Prostituierten seien fest in den Betrieb des Klägers eingebunden gewesen und hätten seinen Verhaltensanweisungen und Vorgaben zu Ort, Zeit und Preis der sexuellen Dienstleistungen unterlegen.
15Im Anschluss an die Kontrollmaßnahme des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung H. vom 00.00.2016 ergingen gegenüber dem Kläger auch Lohnsteuerfestsetzungen Februar bis Oktober 2016, mit denen die von den Prostituierten vereinnahmten Beträge als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen wurden. In dem diesbezüglich vor dem 11. Senat des FG Düsseldorf geführten Klageverfahren 11 K 3320/16 L fand am 05.06.2018 ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme statt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2018 wird Bezug genommen (Bl. 148 ff. d. A.). Im Anschluss an die Beweisaufnahme hielt der Beklagte nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es sich bei den im Betrieb des Klägers tätigen Prostituierten um Arbeitnehmerinnen des Klägers gehandelt habe, und änderte die Lohnsteuerfestsetzungen entsprechend.
16Nach Auffassung des Klägers sind die vorliegend maßgebenden Aspekte zur Entscheidung der Frage, ob die Prostituierten unmittelbare Leistungsbeziehungen zu den Kunden hatten oder bloße Subunternehmerinnen des Klägers waren, zwar nicht völlig deckungsgleich, aber doch in sehr weiten Teilen übereinstimmend mit den lohnsteuerrechtlich maßgebenden Gesichtspunkten. Dies gelte insbesondere für die Art der Preis- und Leistungsgestaltung, die Wahrnehmung der Prostituierten durch die Kunden als unmittelbare Leistungserbringerinnen oder bloßer Bestandteil des Etablissements, das Abrechnungsverhalten, die Außen- und Werbeauftritte etc.
17Nach Ansicht des Beklagten ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sachverhaltes unabhängig vom Ergebnis des Lohnsteuerverfahrens. Der Beklagte hält deshalb unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen daran fest, dass die unternehmerische Tätigkeit des Klägers auch die Erlöse der Prostituierten umfasse.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist begründet.
20Die Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen Februar bis September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.10.2016, 03.11.2016 und 19.01.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
21Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger die in dem von ihm betriebenen Betrieb erbrachten Prostitutionsleistungen als eigene Umsätze zuzurechnen sind. Die angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen Februar bis September 2016 sind deshalb dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis September 2016 um jeweils 12.620,09 € herabgesetzt werden.
22I. Für die Zurechnung von in einem bordellartigen Betrieb ... erbrachten Prostitutionsumsätzen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist. Maßgebend sind danach grundsätzlich die den Leistungen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist deshalb in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (zuletzt: BFH, Urteil vom 27.09.2018 V R 9/17, BFH/NV 2019, 127 m.w.N.).
23Bei Prostitutionsumsätzen in einem Betrieb kommt es darauf an, ob der Betreiber nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Unterbringung das Bordell betreibt. Prostitutionsumsätze sind dem Unternehmer dann zuzurechnen, wenn er im Außenverhältnis zu den Kunden seines Betriebes - z. B. in seiner Werbung - als Erbringer sämtlicher vom Kunden in einem Betrieb erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist (BFH, Urteil vom 27.09.2018 V R 9/17, BFH/NV 2019, 127; Beschlüsse vom 25.11.2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 07.02.2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, jeweils m.w.N.; FG München, Urteil vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 1124; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2015 4 K 81/13, juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2013 5 K 318/10, juris). Eine Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zum Betreiber eines Betriebs kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn die in dem Betrieb tätigen Prostituierten als von ihm weisungsabhängige Arbeitnehmerinnen anzusehen sind, sondern auch dann, wenn es sich um selbstständige Subunternehmerinnen des Betreibers handelt (BFH, Beschlüsse vom 25.11.2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 07.02.2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629). Eine Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zum Betreiber eines Betriebs scheidet jedoch aus, wenn die dort tätigen Prostituierten im Außenverhältnis zu den Kunden als selbstständige Erbringerinnen der sexuellen Dienstleistungen aufgetreten sind, d. h., wenn aus der Sicht der Kunden klar erkennbar ist, dass die in dem Betrieb in Anspruch genommenen sexuellen Dienstleistungen – anders als die übrigen dort erbrachten Leistungen – nicht von dem Betreiber erbracht werden.
24II. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass die in dem Betrieb gegenüber den männlichen Kunden erbrachten sexuellen Dienstleistungen diesen gegenüber umsatzsteuerrechtlich nicht von dem Kläger, sondern von den jeweiligen Prostituierten erbracht worden sind, so dass die entsprechenden Umsätze dem Kläger nicht zuzurechnen sind.
251. Die Prostituierten übten ihre Tätigkeit im Streitfall selbstständig aus; sie waren keine bezüglich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit vom Kläger weisungsabhängige Arbeitnehmerinnen. Dies ist im Anschluss an die im Verfahren 11 K 3320/16 L am 05.06.2018 durchgeführte mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit.
262. Unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit des Auftretens nach außen – d. h. vorliegend gegenüber den männlichen Kunden – erbrachten die Prostituierten ihre sexuellen Dienstleistungen auch unmittelbar gegenüber den männlichen Kunden und nicht als Subunternehmerinnen des Klägers an diesen.
27a) Im Streitfall ist der Kläger im Außenverhältnis gegenüber den Kunden seines Betriebes gerade nicht als Erbringer sämtlicher in dem Betrieb erbrachten Dienstleistungen aufgetreten, vielmehr enthält die Internetseite des Betriebs den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die als „weibliche Gäste“ bezeichneten Prostituierten die von ihnen angebotenen Leistungen als selbstständige Unternehmerinnen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringen. Einem solchen bei Aufruf der Internetseite sofort erkennbaren und nicht lediglich an versteckter Stelle angebrachten Hinweis kommt bei der Beantwortung der Frage, ob der Betreiber oder die Prostituierten gegenüber den Kunden als Erbringer der sexuellen Dienstleistungen auftreten, nach Auffassung des Senats jedenfalls dann wesentliche Bedeutung zu, wenn der sich aufgrund dieser Angaben bei den Kunden des Betriebs vermittelte Eindruck getrennter Leistungserbringer durch das tatsächliche Auftreten der Leistungserbringer innerhalb des Betriebs bestätigt wird.
28b) Letzteres ist vorliegend der Fall. Maßgebend ist insoweit, dass die männlichen Kunden das Eintrittsgeld und das Entgelt für die nicht im Eintrittspreis enthaltenen Getränke an den Kläger bzw. die angestellte Thekenfrau zahlten, während Art und Dauer der sexuellen Dienstleistungen sowie das hierfür zu entrichtende Entgelt zwischen den Kunden und der jeweiligen Prostituierten abgesprochen wurden und das Entgelt von den Kunden auch in bar an die jeweilige Prostituierte entrichtet wurde. Diese Verfahrensweise steht in Einklang mit dem durch die Internetwerbung vermittelten Eindruck, dass die Prostituierten ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. Soweit innerhalb des Betriebs nach Zeitdauer gestaffelte einheitliche Preise für sexuelle Dienstleistungen bestanden (20 Minuten 30.- €, 30 Minuten 40.- €, 1 Stunde 80.- €), steht eine solche Preisvorgabe der Annahme getrennter Leistungserbringung nicht entgegen. Zudem haben die im Verfahren 11 K 3320/16 L vernommenen Zeuginnen übereinstimmend – sinngemäß - ausgesagt, dass die vorgenannte Preise zwar gewisse Richtwerte darstellten, es aber auch zu davon abweichenden individuellen Preisabsprachen zwischen den Kunden und den Prostituierten kam.
29c) Die Steuerfahndung hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger – was sowohl von diesem als auch von den im Verfahren 11 K 3320/16 L vernommenen Zeuginnen in Abrede gestellt worden ist – an den Umsätzen der Prostituierten beteiligt war. Da eine Umsatzbeteiligung des Betreibers das Innenverhältnis zwischen ihm und den Prostituierten betrifft, während es für die Zurechnung der Prostitutionsumsätze maßgeblich auf das Außenverhältnis zu den männlichen Kunden ankommt, wäre eine Umsatzbeteiligung des Betreibers zudem jedenfalls dann unmaßgeblich für die Umsatzzurechnung, wenn sie für die männlichen Kunden nicht erkennbar ist; eine Umsatzbeteiligung würde dann lediglich die Bemessungsgrundlage der von dem Betreiber gegenüber den Prostituierten erbrachten Umsätze erhöhen.
30d) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger gegenüber den männlichen Kunden damit wirbt, dass in dem von ihm betriebenen Betrieb ganzjährig zu den angegebenen Öffnungszeiten die Möglichkeit zum Geschlechtsverkehr mit dort jederzeit anwesenden Prostituierten besteht, und dass er sowohl den männlichen Kunden als auch den Prostituierten nicht nur die allgemein zugänglichen Räume, sondern auch die mit Betten ausgestatteten Zimmer zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zur Verfügung stellt. Insofern erbringt der Kläger sowohl den männlichen Kunden als auch den Prostituierten gegenüber bestimmte Organisationsleistungen, die über eine bloße Zimmervermietung hinausgehen (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427) und die durch die von beiden zu entrichtenden Eintrittsgelder abgegolten werden. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Leistungen der Prostituierten von diesen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden, erweckt der Kläger durch seine Werbung aber gerade nicht den Eindruck, selbst Anbieter der in dem Betrieb erbrachten sexuellen Dienstleistungen zu sein.
31e) Die Würdigung des Senats, dass dem ausdrücklichen und klar erkennbaren Hinweis auf die getrennte Leistungserbringung in der Internetwerbung maßgebende Bedeutung zukommen kann, steht im Einklang mit der sog. Laden-Rechtsprechung des BFH. Nach dieser Rechtsprechung sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die in einem Geschäftslokal erbracht werden, grundsätzlich dem Ladeninhaber zuzurechnen, es sei denn, dieser weise ausdrücklich und in eindeutiger Weise auf eine bloße Vermittlerstellung hin (BFH, Urteile vom 09.04.1970 V R 80/66, BStBl II 1970, 506; vom 14.05.1970 V R 77-78/66, BStBl II 1970, 511; vom 16.03.2000 V R 44/99, BStBl II 2000, 361; entsprechend für kostenpflichtige Leistungen über das Internet: BFH, Urteil vom 15.05.2012 XI R 16/10, BStBl II 2013, 49). In vergleichbarer Weise kommt auch für die in einem bordellartigen Betrieb ... erbrachten Prostitutionsumsätze eine abweichende Umsatzzurechnung dann in Betracht, wenn der Betreiber klar und eindeutig auf die selbstständige Leistungserbringung durch die dort anwesenden Prostituierten hinweist und dies durch das tatsächliche Auftreten der Leistungserbringer innerhalb des Betriebs bestätigt wird.
32f) Durch den ausdrücklichen und klar erkennbaren Hinweis auf die getrennte Leistungserbringung unterscheidet sich der vorliegende Streitfall maßgebend von dem dem BFH-Urteil vom 27.09.2018 V R 9/17 (BFH/NV 2019, 127; Vorinstanz: FG München, Urteil vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 1124) zugrunde liegenden Sachverhalt, dem sich ein entsprechender Hinweis nicht entnehmen lässt.
33III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
34IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 FGO). Der Senat folgt den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen (zuletzt: BFH, Urteil vom 27.09.2018 V R 9/17, BFH/NV 2019, 127) und gelangt in Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass die im konkreten Streitfall erbrachten Prostitutionsumsätze danach nicht dem Kläger, sondern (allein) der jeweiligen Prostituierten zuzurechnen sind.