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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A, geb. 28.06.1991, für Januar bis Juni 2016.
3A wurde zunächst zur Bankkauffrau ausgebildet, diese Ausbildung beendete sie im Januar 2012 mit der Note befriedigend. Der Kläger bezog für diesen Zeitraum Kindergeld, im Kindergeldantrag hatte er angegeben, die Ausbildung seiner Tochter ende voraussichtlich im Februar 2012. Im Januar 2012 bat der Kläger, die Kindergeldzahlung ab Februar 2012 einzustellen, da A ihre Ausbildung beendet habe. Die letzte Kindergeldfestsetzung erfolgte im Bescheid vom 19.04.2012 für den Monat Januar 2012.
4Ausweislich eines Schreibens des Vorstandes der Sparkasse () vom 25.01.2011 hatte A ihr Interesse an einer Fortbildung zur Sparkassenfachwirtin bekundet, ihr wurde bedeutet, dass sie mit einer Teilnahme an der Fortbildung rechnen könne. Im Zeitraum Januar bis Juni 2013 absolvierte sie den berufsbegleitenden Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin, den sie am 23.06.2013 mit der Note gut bestand. Vom 01.09.2013 bis 31.08.2017 studierte sie berufsbegleitend Betriebswirtschaftslehre, was sie im August 2017 erfolgreich beendete.
5Sie ist seit 2009 vollzeitbeschäftigt.
6Erst mit Antrag vom 28.12.2017, bei der Beklagten am 29.12.2017 eingegangen, beantragte der Kläger erneut Kindergeld.
7Am 16. 01. 2018 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2012 ab, da der Anspruch für Zeiträume vor Januar 2013 verjährt seien. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Datum lehnte der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2013 ab mit der Begründung, A habe sich in einem Zweistudium befunden und könne wegen einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit könne nicht als Kind berücksichtigt werden.
8Gegen den letztgenannten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. A habe keine zweite, sondern eine weiterführende Ausbildung absolviert. Diese habe den Abschluss der Erstausbildung vorausgesetzt. Die Wartezeit von Januar 2012 bis Januar 2013 sei entstanden, weil die () Sparkassenakademie keinen früheren Lehrgang angeboten habe.
9Die Beklagte wies den Einspruch am 05 04.2018 zurück.
10Hiergegen hat der Kläger am 25.04.2018 Klage erhoben.
11Er trägt vor,
12die Ausbildungsabschnitte ständen hinsichtlich der Berufssparte und des fachlichen Bereichs im Zusammenhang. Sie ständen auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Die Wartezeit bis zum folgenden Lehrgang sei von A nicht zu vertreten. Der nächstmögliche Lehrgang habe erst im Januar 2013 begonnen.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom
1516. 10. 2018 und der Einspruchsentscheidung vom 05. 04. 2018
16Kindergeld für A vom Januar 2013 bis Juni 2016 festzusetzen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen, hilfsweise Revisionszulassung.
19Sie trägt vor, nach der aktuellen Dienstanweisung wirkten Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, erst ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Der Kläger habe bei Antragstellung in 2009 und zuletzt im
20Januar 2013 erklärt, As Ausbildung sei beendet.
21Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. 06. 2018 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein Kindergeld für die Tochter A zu, § 101 FGO, weil diese eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden Ausbildungen mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG).
24Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).2. Die Berücksichtigung der Tochter des Klägers ist ab Januar 2013 ausgeschlossen, weil sie eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 03.Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, und vom 03.September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile in BStBl II 2015, 152, Rz 30 und vom 04.Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).
25Die Beklagte hat nach diesen Grundsätzen im Ergebnis zu Recht eine einheitliche Ausbildung verneint und den berufsbegleitenden Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin und das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre nicht mehr als Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen. Beide stellen im vorliegenden Fall nicht notwendig eine Ausbildungseinheit mit der Ausbildung zur Bankkauffrau dar, weil sich in beiden Fällen der weitere Ausbildungsabschnitt erst nach einer Berufstätigkeit anschließen kann. Beide setzen, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, eine berufspraktische Erfahrung voraus. Sie stellen sich damit als die berufliche Erfahrung berücksichtigende Weiterbildungen (Zweitausbildung) dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt somit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt.
26d.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28Die Revision war zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.