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Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2016 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für H ab August 2013 bis einschließlich September 2016 festzusetzen.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die am 10. August 1953 geborene Klägerin begehrt Kindergeld für ihren am 6. Dezember 1961 geborenen Bruder H. Seit seiner Geburt ist der Bruder der Klägerin aufgrund eines frühkindlichen Gehirnschadens schwerbehindert. Der seit dem 27. Januar 1982 gültige Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ aus.
3Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann zur Miete in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Mutter der Klägerin verstarb im Jahr 1987, ihr Vater im Jahr 2013.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Z vom 25.3.2004 wurde die Klägerin zur gesetzlichen Betreuerin ihres Bruders bestellt. Wegen des Umfangs der Betreuung wird auf die Bestellungsurkunde vom 25. März 2004 Bezug genommen.
5Seit 2005 ist der Bruder der Klägerin vollstationär in einer behindertengerechten Wohngruppe in Z untergebracht. Träger der Einrichtung ist der A - e. V.
6Am 25. April 2016 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren Bruder ab August 2013. Sie machte geltend, dass ihr Bruder an 2 bis 3 Wochenenden im Monat, Feiertagen, Urlaub und bei Krankheit in ihrem Haushalt sei. Seit August 2013 sei ihr Mann Rentner und könne ihr bei der Betreuung ihres Bruders helfen. Zuvor habe Ihr Vater, Herr K, Kindergeld für ihren Bruder erhalten.
7Mit Bescheid vom 23. August 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab dem Monat August 2013 ab. Da der Bruder der Klägerin in einem Heim lebe, liege die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses erforderliche Haushaltsaufnahme nicht vor.
8Den gegen diesen Bescheid am 30. August 2016 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. September 2016 mit Verweis auf die Heimunterbringung von H als unbegründet zurück.
9Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 18. Oktober 2016 erhobenen Klage.
10Sie macht geltend, ihr Bruder sei als Pflegekind zu berücksichtigen.
11Die Hirnschädigung ihres Bruders sei mit eineinhalb bis zwei Jahren in der Kinderklinik festgestellt worden. Sie – die Klägerin – habe schon sehr früh in ihrer Jugendzeit Verantwortung übernehmen müssen, insbesondere was ihren Bruder H anbelangt habe. Ihre Mutter sei sehr froh gewesen, dass sie sich so um ihn gekümmert habe. Als ihre Mutter 1987 im Alter von 54 Jahren verstorben sei, habe ihr Bruder bis 2005 bei ihrem Vater gelebt. Als ihr Vater 80 Jahre alt geworden sei, habe sie die gesetzliche Betreuung übernommen. Es sei für sie kein Problem gewesen, da sie sich sowieso um ihren Bruder gekümmert habe.
12Als ihr Bruder 2005 in die stationäre Einrichtung des A - e. V. gekommen sei, hätten sie oder ihr Vater ihn 14-täglich von Freitag bis Sonntag abgeholt. Er habe dann bei ihrem Vater gewohnt. Samstags oder sonntags sei ihr Bruder bei ihr und ihrem Mann gewesen, meistens hätten sie ihn auch in die Einrichtung zurückgebracht.
13Ihr Vater habe in den Jahren 2010/2011 körperlich und geistig stark abgebaut und sei 2013 verstorben. Seitdem sich der Zustand ihres Vaters verschlechtert habe, würde sie ihren Bruder nunmehr 14-täglich über das gesamte Wochenende von freitags, 14 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, zu sich nach Hause holen. Auch sei er an allen Brücken- und Feiertagen wie Weihnachten, Silvester, Ostern etc. bei ihnen. Ihr Bruder habe in der Behindertenwerkstatt, in der er arbeite, 35 Urlaubstage. Hiervon sei er mindestens an 15 bis 20 Tagen bei ihnen. Die Zeit, in der er bei ihnen lebe, würden sie mit Ausflügen verbringen. Jeden Samstagmorgen würden sie gemeinsam zum Markt einkaufen gehen und anschließend beim Bäcker frühstücken. Ihre Nachbarn und Vermieter seien auch sehr angetan von H, und er sei in ihrem Freundeskreis voll integriert. Wenn sie Einladungen zu Geburtstagen oder zum Grillen erhalten würden und er bei ihnen sei, sei er selbstverständlich mit eingeladen. Wenn es ihrem Bruder nicht gut gehe, würden sie von den Betreuern des A - e. V. angerufen und gebeten, mit H zum Arzt zu fahren. Regelmäßig hole ihr Ehemann, der bereits Rentner sei, H ab und fahre mit ihm zum Arzt. Auch in den Urlaub würden sie gemeinsam fahren.
14Ergänzend legte die Klägerin eine Bestätigung des A - e. V. vom 18. Juli 2017 vor, wonach sie ihren Bruder in den Jahren 2013 bis 2016 im Regelfall 14-täglich an den Wochenenden sowie zu Ostern für eine Woche und in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester betreut habe.
15Ihr Bruder sei für sie, aber auch für ihren Mann, nicht nur ein Bruder. Vielmehr seien sie Elternersatz für ihn. Er sei sehr auf sie fokussiert. Seit ihr Bruder regelmäßig bei ihnen lebe, hätten sie ihren Lebensrhythmus entsprechend angepasst und würden keine Minute bereuen. Wenn ihr Bruder bei ihnen sei, sei es für sie selbstverständlich, dass sie sämtliche Kosten für ihn übernehmen würden.
16Ihr Bruder sei auch aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Diesbezüglich reichte die Klägerin eine Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen ihres Bruders sowie entsprechende Belege über die in den Jahren 2013 bis 2016 erhaltenen Einnahmen ein.
17Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
181.
19die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2016 zu verpflichten, zu ihren Gunsten Kindergeld für H ab August 2013 bis einschließlich September 2016 festzusetzen,
202.
21die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Dauer des Bestehens eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu H bis zum Ableben des Pflegekindes Kindergeld zu entrichten.
22Nach Rücknahme des Klageantrags zu 2. in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin nunmehr noch,
23die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2016 zu verpflichten, zu ihren Gunsten Kindergeld für H ab August 2013 bis einschließlich September 2016 festzusetzen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie macht geltend, dass der Bruder der Klägerin zu Beginn seiner voll stationären Unterbringung noch nicht in den Haushalt der Klägerin aufgenommen gewesen sei und deshalb kein Pflegekindschaftsverhältnis bestehe. Die später eingetretene Entwicklung reiche nicht aus, um nunmehr eine Haushaltsaufnahme anzunehmen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
29I. Die Klage hat Erfolg.
30Der Ablehnungsbescheid vom 23. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Bruder H für den Zeitraum August 2013 bis September 2016, dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. zum zeitlichen Regelungsumfang eines Kindergeldablehnungsbescheides und dem hieraus folgenden Prüfungsumfang des Gerichts in zeitlicher Hinsicht Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2012, 681).
311. Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Kindergeldanspruch auch für Pflegekinder. Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
32H ist als Pflegekind der Klägerin zu berücksichtigen.
33Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass zwischen der Klägerin und ihrem volljährigen, seit Geburt schwer geistig behinderten Bruder ein familienähnliches Band i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht. Da ihre Eltern nicht mehr leben, besteht zwischen diesen und dem Bruder der Klägerin auch kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr.
34Auch das zwischen den Beteiligten allein streitige Merkmal der Aufnahme in den Haushalt der Klägerin ist im Streitzeitraum August 2013 bis September 2016 erfüllt.
35Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (BFH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2007, 238). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BStBl II 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788).
36Unstreitig liegen im Streitfall sowohl die materielle als auch die immaterielle Komponente der Haushaltsaufnahme vor. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2004 als gesetzliche Betreuerin ihres Bruders mit umfassendem Aufgabenbereich bestellt, versorgt und betreut ihn während seiner Anwesenheitszeiten in ihrem Haushalt gemeinsam mit ihrem Ehemann, erledigt Behördengänge, begleitet ihn zu Arztterminen und trägt sämtliche Kosten, wenn ihr Bruder sich bei ihr befindet.
37Auch der erforderliche örtliche Bezug des Bruders der Klägerin zu ihrer Wohnung ist im Streitfall gegeben.
38Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme bezieht sich auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326). Auch im Falle einer dauernden Heimunterbringung kann ein behindertes Kind weiter zum Haushalt der (Pflege-)Eltern gehören, wenn es dort in einem zeitlich bedeutsamen Umfang betreut wird (BFH, Beschlüsse vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788 und vom 11. September 2012 VI B 67/12, BFH/NV 2012, 2023). Die Aufenthalte im Haushalt dürfen in diesem Fall nicht lediglich Besuchscharakter haben. In der Regel ist von einem Überschreiten der „Besuchsschwelle“ auszugehen, wenn die Aufenthalte im Haushalt die Dauer eines in Deutschland üblichen Jahresurlaubs von sechs Wochen überschreiten, wobei dies auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten der Fall sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 26.08.2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324). Diese Maßstäbe gelten nach Auffassung des Gerichts nicht nur, wenn das betreute Kind bereits vor der stationären Aufnahme in den Haushalt der Betreuungsperson aufgenommen war, sondern auch, wenn – wie im Streitfall – sich der zeitliche Betreuungsumfang im Haushalt erst während der Heimunterbringung intensiviert. Denn für die qualitative Abgrenzung zwischen einer Haushaltsaufnahme und lediglich besuchsweisen Aufenthalten im Haushalt der Betreuungsperson ist es nicht von Bedeutung, ob die betreute Person bereits vor der stationären Aufnahme in den Haushalt aufgenommen war. Es kommt vielmehr entscheidend auf die Verhältnisse während der stationären Unterbringung an.
39Im Streitfall war der Bruder der Klägerin nach diesen Maßstäben auch in örtlicher Hinsicht in den Haushalt der Klägerin eingebunden. Ihm steht in der dortigen Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung, in dem er übernachtet und in das er sich zurückziehen kann. Im Übrigen ist er – wie die Klägerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert haben – während seiner Aufenthalte dort voll in das gemeinschaftliche Familienleben integriert. Die Betreuung im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes hatte im Streitzeitraum auch einen zeitlich bedeutsamen Umfang. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend geschildert hat, traute sie ihrem Vater beginnend in den Jahren 2010/20011 aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes die umfängliche Betreuung und Versorgung ihres Bruders an den Wochenenden nicht mehr zu und entschloss sich gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren Bruder fortan zu sich zu nehmen. Der – zwischen den Beteiligten unstreitige – zeitliche Umfang der Betreuung in ihrer Wohnung ging dabei deutlich über bloße Besuchsaufenthalte hinaus. Bereits die Summe der von dem A - e.V. bestätigten 14-täglichen Wochenendaufenthalte übersteigt die Dauer eines üblichen Jahresurlaubs von sechs Wochen deutlich. Hinzu kommen noch mehrtätige Aufenthalte um die Ostertage sowie zwischen Weihnachten und Silvester sowie in Teilen des Betriebsurlaubs der Behindertenwerkstatt.
402. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für die Bewilligung von Kindergeld erfüllt sind. Auch das Gericht hat auf Grundlage der eingereichten Belege über die Einnahmen des Bruders der Klägerin und der seit Geburt bestehenden schweren geistigen Behinderung keine Zweifel, dass er wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
41II. Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des vormaligen Klageantrags zu 2. zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).
42III. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 136 Abs. 2 FGO. Hiernach hat die Kosten zu tragen, wer eine Klage zurücknimmt. Bei der Ermittlung der Kostenquote hat das Gericht insoweit einen einfachen Kindergeldjahresbetrag zugrunde gelegt (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO.
43IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.