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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Kläger über den Sparerfreibetrag hinaus Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft diente, als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften gem. § 32d Abs.2 Nr.3 EStG geltend machen kann
3Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er war bis zu seiner Pensionierung im Juni 2012 Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden: A GmbH). Ferner war er Geschäftsführer der B GmbH (im Folgenden: B GmbH) sowie der C GmbH.
4Im Jahre 2007 nahm er ein Darlehen in Höhe von 200.000 EUR bei der Fa. D. auf. Dieses Darlehen diente dem Erwerb von 10 v.H. der Anteile, dies entsprach 5.000 EUR, an der A GmbH von der Fa. E. Das Darlehen war mit 3 v.H. p.a. verzinslich. Die Zahlung der Zinsen sollte erfolgen, wenn Anteile an der Gesellschaft veräußert werden.
5Mit Vertrag vom 23.5.2013 veräußerte der Kläger u.a. aus seinem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 4.500 EUR an die Fa. E. Im Juni 2013 zahlte der Kläger insgesamt 242.313 EUR an die Fa. D zurück.
6Mit seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger u.a. gem. § 32d Abs.2 Nr.3 EStG in der damals geltenden Fassung die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer und die Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von 42.313 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
7Mit Bescheid vom 14.8.2015 setzte das FA die Einkommensteuer auf 326.345 EUR fest ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsen. Hiergegen erhob der Kläger am 31.8.2015 Einspruch und trug vor, die Voraussetzungen des § 32d Abs.2 Nr.3 EStG seien erfüllt. Er sei mit 10 v.H. an dem Kapital der A GmbH beteiligt und auch deren Arbeitnehmer gewesen. Der Kläger legte ein Schreiben der C GmbH vor, wonach er seit 1987 Geschäftsführer dieser Firma sei. Die C GmbH erbringe gegenüber den anderen Gesellschaften Dienstleistungen und Beratungen und werde hierfür in Form einer Managementgebühr bezahlt.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs nach § 32d Abs.2 Nr.3 EStG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nach der Aufgabe seines Geschäftsführerpostens bei der A GmbH im Jahre 2012 nicht mehr für diese beruflich tätig gewesen. Es müsse eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Steuerpflichtigen bestehen. Eine solche bestehe jedoch nur zwischen der C GmbH und der A GmbH.
9Der Kläger hat am 15.11.2016 Klage erhoben zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, im Gesetz sei nicht ausdrücklich angeordnet, dass nur Zinszahlungen an Kreditinstitute abzugsfähig seien. Er sei mit 1 v.H. am Stammkapital der A GmbH beteiligt gewesen. Der Gründer der () Gesellschaften sei mit ihm zusammen gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH gewesen. Sie bildeten ein Kompetenzteam, welches die () Gesellschaften weiterhin gegen eine angemessene Vergütung berate. Der weitere Geschäftsführer verfüge über großes Wissen auf dem Gebiet der Herstellung anorganischer Wasserchemikalien zur Trinkwasserbereitung und Abwasseraufbereitung. Der Kläger sei für die Vermarktung dieser Produkte zuständig gewesen. Er sei nach Abgabe der Geschäftsführertätigkeit weiter bei der () leitend tätig gewesen. Er sei von der C GmbH für die () Gesellschaften abgestellt gewesen und habe immer noch maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben können.
10Der Kläger beantragt,
11den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 14.8.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2016 zu ändern und Werbungskosten in Höhe von 42.313 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14und bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Steuerakten.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.8.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2016 ist rechtmäßig (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
18Nach § 32d Abs.2 Nr.3 Satz 1 Buchst. b) i.V.m. Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung findet auf Antrag eines Steuerpflichtigen der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten über den Sparerfreibetrag hinaus bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige, für den der Antrag gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens mit einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich (so Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 09.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013, FMNR473000012, BStBl I 2012, 953 und Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, FMNR05a000016, BStBl I 2016, 85; vgl. auch BFH Urteil vom 25.8.2015 VIII R 3/14, BFHE 250, 423, BStBl II 2015, 892)
19Der Kläger war im Streitjahr 2013 für die A GmbH weder selbständig noch unselbständig beruflich tätig. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, endete seine nichtselbständige Tätigkeit mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er als Geschäftsführer der C GmbH tätig war und dass diese Firma für die A GmbH entgeltliche Beratungsleistungen erbracht hat. Auf Grund dieser Verhältnisse bestanden zwischen dem Kläger selbst und der A GmbH keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Derartige Leistungsbeziehungen bestanden vielmehr nur noch zwischen A GmbH und der C GmbH.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
21Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen. Zwar beruht die Entscheidung auf mittlerweile ausgelaufenem Recht. Die Frage, ob eine mittelbare berufliche Tätigkeit für die Anwendung des § 32d Abs.2 Nr.3 Buchst. b) EStG ausreichend ist, wird nach Ansicht des Senats von der nachfolgenden Gesetzesänderung jedoch nicht berührt.