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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Im Amtsblatt Nr. () vom 17.12.2009 machte die Kommission die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt.
3Die Klägerin beantragte bei einer Zollstelle des Beklagten vom 01.12.2010 bis zum 01.07.2011 für fünf Sendungen Glasseidenstränge, sog. Rovings, der Unterposition 7019 12 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Diese Waren hatte sie in unterschiedlicher Weise angemeldet, und zwar als „Glasfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger“, „Glasfasern (Schnittglas)“ und „Glasseidenstränge (Rovings)“ unter der Unterposition 7019 11 00 KN und als „Glasfasermatten“ unter der Unterposition 7019 31 00 KN. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab und erhob für sie 3.296,19 € Antidumpingzoll. Die so eingeführten Waren sind von einem Unternehmen der ...-Gruppe hergestellt worden.
4Am 04.07.2013 beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls, weil die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 vom 09.03.2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU Nr. L 67/1) – DVO 248/2011 – sie betreffend nichtig sei. Die Feststellung, ob der Hersteller die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern – VO 1225/2009 –erfüllt habe, sei nicht innerhalb von drei Monaten ab Einleitung der Untersuchung getroffen worden.
5Art. 9 Abs. 5 VO 1225/2009 habe die Festsetzung unternehmensspezifischer Dumpingspannen und die Einführung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle für Ausführer und Hersteller in einem Nichtmarktwirtschaftsland unter die Bedingung gestellt, dass die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllt seien. Dies widerspreche dem WTO-Antidumpingübereinkommen.
6Sie dürfe sich auf das WTO-Antidumpingübereinkommen berufen, weil die Gemeinschaft ausweislich der Erwägungsgründe 2 bis 4 der VO 1225/2009 mit dieser VO die in diesem Übereinkommen übernommenen Pflichten habe erfüllen wollen.
7Art. 9 Abs. 5 VO 1225/2009 verstoße in der bis zum 05.09.2012 anwendbaren Fassung gegen Art. 6 Abs. 10 und Art. 9 Abs. 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens. Die Gemeinschaft sei nach Art. 6 Abs. 10 des WTO-Antidumpingübereinkommens verpflichtet, unternehmensspezifische Dumpingspannen festzusetzen. Auch sei nach Art. 9 Abs. 2 der Antidumpingzoll unternehmensspezifisch zu bestimmen. Auch soweit in Fällen, in denen eine Nennung aller Lieferer aus praktischen Gründen nicht möglich sei, die Nennung des Lieferlandes erlaubt sie, sei die Gemeinschaft nicht ermächtigt, generell landesweite Zölle für die Lieferer aus Nichtmarktwirtschaftsländern einzuführen.
8Zudem verstoße die Auferlegung der Vermutung auf Ausführer aus Nichtmarktwirtschaftländern, sie seien mit dem Staat verbunden, und der weiter von ihnen verlangte Nachweis, sie hätten Anspruch auf individuelle Behandlung, gegen die genannten Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens. Insoweit werde auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums vom 15.07.2011, WT/DS397/AB/R verwiesen.
9Die daraufhin erlassene Verordnung (EG) Nr. 765/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2012 zur Änderung der VO 1225/2009 (ABl. EU Nr. L 237/1) gelte nach ihrem Art. 2 Absatz 2 erst vom 06.09.2012 an. Sie sei daher auf die von ihr eingeführten Glasfaserwaren unanwendbar.
10Die Verordnung (EU) Nr. 812/2010 der Kommission vom 15.09.2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU Nr. L 243/40) – VO 812/2010 – habe ausweislich ihres 34. Erwägungsgrundes auf der zuvor geltenden, WTO-rechtswidrigen Fassung der VO 1225/2009 beruht und für Unternehmen der ...-Gruppe keine individuelle Behandlung vorgesehen. Daher sei auch die DVO 248/2011 nichtig.
11Der Beklagte lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 08.08.2013 ab. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014 als unbegründet zurück, da ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bestehe: Die DVO 248/2011 sei seinerzeit gültig gewesen und noch nicht für nichtig erklärt worden.
12Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, im Verlauf ihrer Untersuchung habe die Kommission eine Stichprobe aus drei chinesischen Herstellern ausgewählt. Dazu habe auch die ...-Gruppe gehört, die am 12.02.2010 sowohl Marktwirtschaftsbehandlung als auch individuelle Behandlung beantragt habe. Die Kommission habe die Marktwirtschaftsbehandlung am 13.07.2010 und die individuelle Behandlung am 16.09.2010 abgelehnt. Dadurch habe der Konzern einem vorläufigen Antidumpingzoll von 43,6% unterlegen.
13Mit der DVO 248/2011 sei ein endgültiger Zoll in Höhe der im Vergleich zum festgestellten Dumping niedrigeren Schadensspanne von 13,8% festgesetzt worden. Dieser Zoll sei für ihre Einfuhren gezahlt worden.
14Zur Feststellung der Nichtigkeit der DVO 248/2011 werde ein Vorabentscheidungsersuchen angeregt.
15Die Klägerin beantragt,
16den Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.08.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag 3.296,19 € Antidumpingzoll zu erstatten.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen
19und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist unbegründet.
22Der Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014 die von der Klägerin begehrte Erstattung des Antidumpingzolls abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
23Der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll war im Sinne des Art. 236 Abs. 1 1. Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) gesetzlich geschuldet.
241. Aus dem Umstand, dass die Kommission ihre nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO 1225/2009 zu treffende Entscheidung, ob die ...-Gruppe unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen hat, ergibt sich keine Nichtigkeit der VO 812/2010 und der DVO 248/2011.
25Zwar ist die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO 1225/2009 zu treffende Entscheidung, ob ein Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung zu treffen, wie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c vorletzter Satz VO 1225/2009 vorschreibt.
26Der Beginn der Untersuchung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China ergibt sich aus der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. C 307 vom 17.12.2009. In den folgenden drei Monaten hat die Kommission weder eine Entscheidung über die Marktwirtschaftsbehandlung der ...-Gruppe noch eine Entscheidung über ihre individuelle Behandlung getroffen. Vielmehr hat sie erst am 13.07.2010 die Marktwirtschaftsbehandlung abgelehnt und am 16.09.2010 zusammen mit dem Erlass der VO 812/2010 die Individualbehandlung.
27Gleichwohl gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die verspätete Entscheidung über die Marktwirtschaftsbehandlung oder die Individualbehandlung die Nichtigkeit der VO 812/2010 oder der DVO 248/2011 zur Folge hat. Die VO 1229/2009 bestimmt für den Fall, dass die Kommission die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c vorletzter Satz VO 1225/2009 bestimmte Frist überschreitet, keine Rechtsfolge.
28Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil v. 18.03.2009 T-299/05 Rzn. 138 f.; Urteil v. 18.09.2012 T-156/11 Rz. 160; Urteil v. 11.09.2014 T-443/11 Rz.74, 79; ) führt eine Überschreitung der dreimonatigen Frist nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, die Kläger könnten nachweisen, dass die auf Grund der Untersuchung schließlich erlassene Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls einen anderen, ihr günstigeren Inhalt gehabt hätte. Dazu fehlt jeder Vortrag der Klägerin.
29Dieser Rechtsprechung des Gerichts hat sich Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen vom 17.09.2015 in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 angeschlossen (Rz. 87 f.).
30Selbst wenn in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 eine Entscheidung des EuGH noch aussteht, sieht der Senat keinen Anlass, insoweit die Entscheidung des EuGH abzuwarten, da die Klägerin weder vorgetragen hat, dass die Ablehnung der Marktwirtschaftsbehandlung und der Individualbehandlung gegenüber der ...-Gruppe zu Unrecht erfolgt ist, noch, dass die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist durch die Kommission für sie eine andere, günstigere Regelung zur Folge gehabt hätte.
31Aus den von der Klägerin zitierten EuGH-Urteilen vom 02.02.2012 C-249/10 P, Rzn. 39, 42 f. und vom 15.11.2012 C-247/10 P, Rzn. 29, 31, 34 ergibt sich nichts anderes, denn diesen Entscheidungen lagen Fälle zu Grunde, in denen gar keine Prüfung der Marktwirtschaftsbehandlung oder einer individuellen Behandlung stattgefunden hat.
322. Ebenso wenig führt die von der Klägerin behauptete WTO-rechtswidrige Anwendung des Art. 9 Abs. 5 VO 1225/2009 dazu, dass der von Klägerin gezahlte Antidumpingzoll gesetzlich nicht geschuldet war.
33a) Art. 2 Abs. 1 bis 7 der VO 1225/2009 stellt für die Zwecke der Feststellung eines Dumpings die Regeln für die Ermittlung des Normalwerts auf. Während sich der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung auf die Preise stützt, die im Ausfuhrland gezahlt wurden, sieht Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft grundsätzlich zunächst die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft vor, des sog. „Vergleichslandes“.
34Nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 VO 1225/2009 konnten in Fällen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung für die Ausführer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, unternehmensspezifische Zölle festgesetzt werden.
35Für Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern der Hersteller nachweist, dass für ihn bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen (Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO 1225/2009). Der dafür vom Hersteller zu stellende Antrag muss ausreichendes Beweismaterial enthalten, das den Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst c Anstrich 1 bis 5 VO 1225/2009 entspricht. Andernfalls findet Art. 2 Abs. 7 Buchst. a VO 1225/2009 Anwendung.
36Nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 VO 1225/2009 in der der VO 812/2010 und der DVO 248/2011 zu Grunde liegenden Fassung wird der Antidumpingzoll
37 für jeden Lieferanten oder,
38 wenn dies nicht praktikabel ist, und generell in den Fällen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a VO 1225/2009 für das betroffene Land festgesetzt.
39Dazu hat das WTO-Berufungsgremium in seinem Bericht vom 15.07.2011, WT/DS397/AB/R, Rz. 371-385 festgestellt, dass Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 VO 1225/2009 in der Fassung, die für die Einführung des streitigen Antidumpingzoll angewandt wurde, nicht mit Art. 6 Abs. 10 und Art. 9 Abs. 2 WTO-Antidumpingübereinkommen übereinstimmt, indem er individuelle Antidumpingzollsätze in unzulässiger Weise einschränkt, nämlich zum einen für kooperierende Ausführer ohne Individualbehandlung und grundsätzlich für Ausführer aus Ländern ohne Marktwirtschaft.
40Das Berufungsgremium hat vorgeschlagen, dass die Gemeinschaft ihre Rechtsvorschriften in Einklang mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen bringt (Rz. 625).
41b) Auf die sich daraus ergebende Verletzung des WTO-Rechts kann sich die Klägerin nicht berufen.
42Grundsätzlich können die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Nichtigkeit des Sekundärrechts der Union wie der VO 812/2010 und der DVO 248/2011 nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden: Zum einen dürfen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen müssen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 37).
43Hinsichtlich der WTO-Übereinkommen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der EuGH die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 38 f.). Anderes gilt nur in zwei Ausnahmefällen, nämlich wenn der Unionsgesetzgeber seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken wollte, indem die Union erstens eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der WTO-Übereinkommen übernommen hat, und der Gesetzgeber zweitens ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 40 f.). Insoweit genügt keine allgemeine Verweisung. Vielmehr muss sich aus der speziellen Bestimmung des Unionsrechtsakts ergeben, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 46).
44Zwar hat der Unionsgesetzgeber die VO 1225/2009 wie auch die Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern – VO 384/96 – zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union erlassen, die sich aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, des WTO-Antidumpingübereinkommens ergeben (3. Erwägungsgrund der VO 1225/2009 und 5. Erwägungsgrund des VO 384/96).
45Mit Art. 2 Abs. 7 VO 1225/2009, der im hier interessierenden Zusammenhang dem Art. 2 Abs. 7 VO 384/96 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 09.10.2000 zur Änderung der VO 384/96 entspricht, sollten Sonderregelungen für Länder ohne Marktwirtschaft getroffen werden, weil auf Grund des vorangeschrittenen Reformprozesses für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten.
46Gleiches gilt für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 05.11.2002 2000 zur Änderung der VO 384/96 über vorgenommenen Änderungen des Art. 9 Abs. 5 VO 384/96, der im hier interessierenden Zusammenhang vollständig dem für die VO 812/2010 und die DVO 248/2011 angewandten Art. 9 Abs. 5 VO 1225/2009 entspricht.
47Damit hat der Unionsgesetzgeber unionsspezifische Regelungen getroffen, weil das WTO-Antidumpingübereinkommen für eine solche Kategorie von Ländern keine spezifischen Regeln enthält. Daher können die genannten Vorschriften der VO 1225/2009 nicht als eine Maßnahme angesehen werden, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14, Rz. 50).
48c) Zudem hat sich die Union mit der Volksrepublik China dahin gehend geeinigt, dass sie die vom WTO-Berufungsgremium vorgeschlagene Rechtsänderung erst zum 12.10.2012 umsetzt. Dies hat zu Folge, dass das zuvor geltende Unionsrecht bis dahin anwendbar bleibt.
49Am 18.08.2011 unterrichtete die Union das WTO-Berufungsgremium, dass sie seine Empfehlungen -Berufungsgremiums im Bericht vom 15.07.2011 annehmen wolle, aber dafür eine angemessene Zeit benötige. Am 19.01.2012 einigten sich die VR China und die EU, dass dieser Zeitraum 14 Monate und zwei Wochen betragen solle und am 12.10.2012 ablaufen sollte. Dementsprechend erließ die EU die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2012 zur Änderung der VO 1225/2009 (ABl. EU Nr. L 237/1 vom 03.09.2012). Dadurch wurden Art. 9 Abs. 5 Satz 2 VO 1225/2009 aufgehoben und an dessen Stelle ein weiterer Unterabsatz 4 eingeführt.
50Daher kann ein Gericht in der Union für die Zeit vor Ablauf des der Union nach dem gewährten angemessenen Zeitraum, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen, weil es sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (EuGH-Urteil v. 17.01.2013 C- 361/11 Rz. 58 f. mwN.)
513. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
524. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, damit die Klägerin nach Ergehen eines EuGH-Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 nicht schon jetzt mit dem Vortrag, die Überschreitung der Entscheidungsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c vorletzter Satz VO 1225/2009 führe zur Nichtigkeit der VO 812/2010 und der DVO 248/2011, ausgeschlossen ist.