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Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von 9.732 Euro unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 48 v.H. und dem Beklagten zu 52 v.H. auferlegt.
14 K 3399/12 E
2Finanzgericht Düsseldorf
4Im Namen des Volkes
5URTEIL
6In dem Rechtsstreit
7- Kläger -
8gegen
9- Beklagter -
10wegen Einkommensteuer 2010
11hat der 14. Senat in der Besetzung:
12Vorsitzender Richter am FinanzgerichtRichterin am FinanzgerichtRichter ehrenamtlicher Richter ehrenamtlicher Richter
13auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23.04.2015 für Recht erkannt:
14Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von 9.732 Euro unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
15Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten übertragen.
16Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 48 v.H. und dem Beklagten zu 52 v.H. auferlegt.
17Tatbestand:
18Streitig ist, ob Zivilprozesskosten für Gerichtsprozesse im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis des Klägers als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
19Der Kläger hat keine Kinder und wird im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seit dem Jahr 2001 war er Mieter einer in A gelegenen Wohnung. Die Vermietung dieser Wohnung fand – ohne dass der Kläger hiervon wusste – baurechtlich illegal statt, da eine Baugenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung erteilt worden war.
20Zum 31.10.2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem Amtsgericht B durch. Mit Ordnungsverfügung vom 30.06.2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter Bezugnahme auf die baurechtliche Illegalität die Nutzung der Wohnung durch die Stadt B untersagt worden. Eine letzte Räumungsfrist wurde dem Kläger durch die Stadt zum 31.05.2007 gesetzt. Am 04.05.2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter in eine andere Wohnung um.
21Die ehemaligen Vermieter nahmen den Kläger vor dem Amtsgericht B (… ) auf Miet- bzw. Entschädigungszahlungen für die Monate Juli 2006 bis März 2007 i.H.v. 5.751,99 Euro in Anspruch, da der Kläger nach Ergehen der Nutzungsuntersagung im Juni 2006 keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund der baurechtlichen Illegalität der Wohnung geltend. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen i.H.v. 11.517,45 Euro, da er infolge der Kündigung kurzfristig adäquaten Wohnraum habe anmieten müssen und ihm hieraus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Das Amtsgericht B gab der Klage der Vermieter mit Urteil vom 31.05.2007 vollumfänglich statt.
22Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung bei dem Landgericht B (…) ein und erklärte am 27.06.2007 die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung durch die Vermieter. Im Berufungsverfahren erklärte er zudem die Aufrechnung eines eigenen Anspruchs auf Mietrückzahlung mit der klägerischen Forderung auf Nutzungsentschädigung. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens infolge der Anfechtung des Mietvertrages sowie auf Ersatz von Kosten früherer Rechtsstreitigkeiten, die er in Bezug auf das Mietverhältnis geführt und verloren hatte. Mit Urteil vom 29.07.2009 reduzierte das Landgericht den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 1.888,62 Euro. Das Gericht erkannte, dass den ehemaligen Vermietern ein Zahlungsanspruch – allerdings nur bis Februar 2007 – zustehe, da der Kläger nach der zulässigen und erfolgreichen Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung Wertersatz gemäß §§ 812, 987 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Höhe der ortsüblichen Miete zu leisten gehabt habe. Weiter führte das Gericht aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein aufrechenbarer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 280 Abs. 1 BGB infolge der Anfechtung des Mietvertrages zustehe. Von den diesbezüglich geltend gemachten Schadenspositionen (7.826 Euro) erkannte das Landgericht einen Teilbetrag i.H.v. 3.224,26 Euro zugunsten des Klägers an.
23Gegen das Urteil legte der Kläger bei dem Bundesgerichtshof (BGH) Nichtzulassungsbeschwerde (VIII ZR 240/09) ein. Mit Beschluss vom 22.06.2010 wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurück.
24Im Streitjahr 2010 leistete der Kläger im Zusammenhang mit diesem Prozess Kosten i.H.v. insgesamt 8.188,48 Euro. Hierbei handelte es sich um Kosten für das amtsgerichtliche Verfahren (2.634,39 Euro), das Berufungsverfahren (2.785,81 Euro) und das Beschwerdeverfahren vor dem BGH (2.768,28 Euro).
25Zudem betreibt der Kläger gegen seine ehemaligen Vermieter ein derzeit noch anhängiges Klageverfahren vor dem Amtsgericht B (… ) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 113.360,55 Euro. Zur Begründung seiner Klageforderung machte er geltend, er sei – wie das Landgericht B im Verfahren … festgestellt habe – bei Abschluss des Mietvertrages über die baurechtliche Legalität des Objekts getäuscht worden. Zudem hätten seine ehemaligen Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs erklärt, obwohl ein solcher nicht vorgelegen habe.
26Im Zusammenhang mit diesem Schadensersatzprozess leistete der Kläger im Streitjahr Gerichtskosten i.H.v insgesamt 2.868,00 Euro und Gebühren für die eigene Prozessbevollmächtigte i.H.v. insgesamt 4.281,03 Euro.
27In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 15.704,00 Euro geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Eigenanteil Krankenhauskosten i.H.v. 70,00 Euro, Praxisgebühr i.H.v. 40,00 Euro, den Kosten der Zivilprozesse i.H.v. 15.337,51 Euro sowie Zinszahlungen in Höhe von 255,53 Euro zur Finanzierung der Prozesskosten.
28Mit Bescheid vom 14.02.2012 lehnte der Beklagte die beantragte Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen ab, da das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 zur steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Verwaltungsanweisung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei.
29Hiergegen legte der Kläger am 12.03.2012 Einspruch ein. Der Beklagte habe die geltend gemachten Prozesskosten nicht auf ihre Zwangsläufigkeit hin überprüft. Die Prozesskosten seien zwangsläufig, da seine Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig gewesen sei.
30Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
31Hiergegen richtet sich der Kläger mit der am 12.09.2012 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, im Laufe der gegen die ehemaligen Vermieter geführten Gerichtsprozesse sei deutlich geworden, dass seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung begründet gewesen seien. So habe sich erwiesen, dass er von den damaligen Vermietern bei Abschluss des Mietvertrages arglistig getäuscht worden sei und sowohl die Eigenbedarfskündigung als auch die von den Vermietern angestrengten Prozesse in betrügerischer Absicht erfolgt seien.
32Unter dem 13.11.2012 hat der Beklagte aus anderen als den hier streitigen Gründen einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, in dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers von 51.679 Euro ausgewiesen wird.
33Der Kläger hat ursprünglich beantragt, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG i.H.v. 15.704 Euro zu berücksichtigen.
34Im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 haben sich die Beteiligten in tatsächlicher Weise dahingehend verständigt, dass
351. die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH, sowie
362. die zivilrechtliche Klage des Klägers vor dem Amtsgericht B auf Schadensersatz gegen seine ehemaligen Vermieter hinsichtlich einer Teilforderung von 48.100,00 Euro
37hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte und nicht als mutwillig anzusehen ist. Weiter haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die auf die aussichtsreiche Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung entfallenden Prozesskosten 9.622,00 Euro betragen.
38Die Beteiligten haben ferner unstreitig gestellt, dass dem Kläger im Streitjahr Krankheitskosten in Höhe von 110,00 Euro entstanden sind.
39Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
40In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren im Hinblick auf die getroffene tatsächliche Verständigung eingeschränkt.
41Er beantragt nun,
42den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG i.H.v. 9.732,00 Euro unter Anrechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
46Am 27.03.2014 hat in dieser Sache bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten übersandten Verfahrensakten Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49I. Die Klage ist nach Einschränkung des Klagebegehrens durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 in vollem Umfang begründet.
50Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012, der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
51Der Beklagte hat Zivilprozesskosten in Höhe von 9.622 Euro sowie Krankheitskosten in Höhe von 110 Euro zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt.
52Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
53Nach diesen gesetzlichen Maßgaben sind sowohl die geltend gemachten Prozesskosten als auch die Krankheitskosten unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
541. Die Prozesskosten für die beiden zivilgerichtlichen Prozesse gegen seine ehemaligen Vermieter sind dem Kläger i.H.v. 9.622 Euro zwangsläufig entstanden.
55Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
56Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, entstehen Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Vielmehr muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2011, 1015).
57Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Kläger nach Einschränkung seines ursprünglichen Klagebegehrens noch geltend gemachten und im Streitjahr gezahlten Zivilprozesskosten i.H.v. 9.622 Euro aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats in tatsächlicher Hinsicht dahingehend verständigt, dass die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz in vollem Umfang sowie der Zivilprozess des Klägers vor dem Amtsgericht B gegen seine ehemaligen Vermieter auf Schadensersatz hinsichtlich einer Teilforderung von 48.100 Euro hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten und nicht mutwillig waren. Die auf die aussichtsreiche Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung entfallenden Prozesskosten belaufen sich nach der weiteren Verständigung der Beteiligten auf den vom Kläger nunmehr geltend gemachten Betrag von 9.622 Euro. Das Ergebnis dieser Verständigung entspricht auch der durch den Senat vorgenommenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung des Klägers in den beiden Prozessen.
58An der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten bestehen im Streitfall keine Zweifel.
592. Hinsichtlich der dem Kläger im Streitjahr entstandenen Krankheitskosten i.H.v. 110 Euro liegen – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG ebenfalls vor.
603. Die hiernach insgesamt zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. 9.732 Euro sind zu mindern um die zumutbare Belastung des Klägers nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Diese beträgt vorliegend 7 v.H. des Gesamtbetrags der vom Kläger erzielten Einkünfte i.H.v. 51.679 Euro laut Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2012.
61II. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
62III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.