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Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1857/12 G

Datum:
19.09.2014
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1857/12 G
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2014:0919.12K1857.12G.00
 
Tenor:

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 10.04.2012 wird geändert und der auf den Betrieb bzw. die Vercharterung der Schubflotte der A GmbH entfallende Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG erklärungsgemäß gekürzt.

Die Neuberechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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